Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende

‎Der flächendeckende Einbau intelligenter Messsysteme, sog. Smart Meter, ist ein ‎wichtiger Baustein zur Integration der Erneuerbaren Energien in dem sich ‎wandelnden Strommarkt und die sinnvolle Einbindung von Stromabnehmern.‎
Smart Meter bieten die Möglichkeit, dem gewerblichen (und privaten) Verbraucher genaue Informationen über sein Nutzerverhalten zur Verfügung zu stellen, z.B. den Verlauf der Stromabnahme und -erzeugung in Echtzeit auszulesen und gegebenenfalls zu steuern. Das kann Unternehmen dabei unterstützen, Stromeinsparpotenziale aufzuspüren, und den Netzbetreibern helfen, Systemstabilität zu gewährleisten. Die gesetzliche Grundlage für Einbau und Betrieb von Smart Meter soll über das Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende geschaffen werden.
Kern des Gesetzgebungsverfahrens ist das neue Messstellenbetriebsgesetz (MsbG). Es sieht einen nach Verbrauchsgruppen und Erzeugungsanlagen gestaffelten Rollout von Smart Metern ab 2017 bis 2032 vor und setzt damit die entsprechenden Vorgaben der dritten EU-Binnenmarktrichtlinien Strom und Gas um (2009/72/EU und 2009/73/EU), bis 2020 80% der Verbraucher mit intelligenten Messsystemen auszurüsten. Auf Basis einer Kosten-Nutzen-Analyse (wie sie auch Deutschland durchgeführt hat), ist ein anderer Ansatz möglich. Es wird zwischen modernen Messeinrichtungen (digitale Zähler ohne Einbindung in ein Kommunikationsnetz) und intelligenten Messsystemen unterschieden (über ein Smart-Meter-Gateway in ein Kommunikationsnetz eingebunden).
Das Gesetz definiert zudem Preisobergrenzen für die einzelnen Nutzergruppen und erklärt die Schutzprofile und Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zu Smart Metern für allgemeinverbindlich.
Der Bundestag hat am 23. Juni 2016 den Entwurf eines Gesetzes zur Digitalisierung der Energiewende angenommen. Den Gesetzesentwurf, den Beschluss des Bundesrates vom 8. Juli 2016 sowie die Verkündung des Gesetzes vom 29.08.2016 finden Sie im Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentarische Vorgänge (DIP), das vom Deutschen Bundestag und vom Bundesrat gemeinsam betrieben wird. Das Gesetz ist am 02.09.2016 in Kraft getreten.
Nach Auffassung des DIHK sollte die Kostenbelastung für die gewerblichen Verbraucher, auch mit Blick auf die weiteren Kostenblöcke bei Energie- und speziell Strompreisen, auf das notwendige Mindestmaß, das durch eine Kosten-Nutzen-Analyse vorgegeben wurde, begrenzt werden. Gleichzeitig ist eine angemessene Finanzierungs- und Ertragsbasis der Messstellenbetreiber zu gewährleisten.
Das hohe vorgesehene Sicherheitsniveau, das zum Schutz der gewerblichen und privaten Verbraucher für den Smart Meter-Rollout zu Grunde gelegt wird, ist auf Dauer zu gewährleisten. Die erfassten Energieverbrauchsdaten sind aus Sicht der Unternehmen hochsensibel, da sie u. a. Rückschlüsse auf Betriebs- und Produktionsprozesse ermöglichen. Verbesserungsbedarf sieht der DIHK u. a. hinsichtlich der bislang vorgesehenen Einbauverpflichtungen für Betreiber geschlossener Verteilernetze und den Umfang der Einschränkungen bzw. Opt-out Möglichkeiten.
Die detaillierte DIHK-Stellungnahme vom 12. April 2016 finden Sie auf der Homepage des DIHK.