Mehrweg-Pflicht ab Januar 2023

Aufgrund der Novellierung des Verpackungsgesetzes sind Restaurants, Bistros, Kantinen, Cafés, Imbissbetriebe etc. sowie auch Caterer, Lieferdienst und ggfs. Betriebe des Lebensmittelhandels (Heiße Theken) ab dem 1. Januar 2023 verpflichtet, ihren Kunden auch Mehrwegbehälter für To-Go-Getränke oder Take-Away-Essen zu offerieren.

Große Betriebe

Größere Betriebe die eine Fläche von 80 m2 überschreiten und mehr als fünf Personen beschäftigen, müssen für den Fall, dass sie Einwegverpackungen aus Kunststoff anbieten, ab Januar 2023 auch eine Mehrwegverpackung als Alternative anbieten. Entweder der Betrieb schafft eigene Mehrwegverpackungen an oder bietet diese in Zusammenarbeit mit einem Unternehmen, welches auf Pool-Mehrwegsysteme spezialisiert ist, an.
Zu beachten sind folgende Punkte:
  • Durch die Mehrwegverpackung darf die Ware nicht teurer werden.
  • Auf Mehrwegverpackungen darf Pfand erhoben werden.
  • Informationen bezüglich der Mehrwegalternative sind gut sichtbar und leserlich anzubringen.
  • Betriebe müssen nur von ihnen stammende Mehrwegverpackungen annehmen, nicht jedoch von anderen Betrieben.
  • Die Hygieneanforderungen sind einzuhalten

Kleine Betriebe

Kleinere Betriebe die eine Fläche von 80 m2 nicht überschreiten und maximal fünf Personen beschäftigen, müssen keine Mehrwegverpackungen bereitstellen. Auf Wunsch ihrer Kunden müssen sie jedoch die gekaufte Ware in Becher oder Schalen füllen, die von den Kunden selbst mitgebracht werden.
Zu beachten sind folgende Punkte:
  • Informationen bezüglich der Möglichkeit Waren in mitgebrachte Gefäße abzufüllen sind gut sichtbar und leserlich anzubringen.
  • Die Verantwortung darüber, ob die mitgebrachten Gefäße zum Transport von Lebensmitteln geeignet sind, verbleibt beim Kunden.
  • Beim Befüllen der Gefäße müssen die geltenden Hygienebestimmungen und Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit beachtet werden.

Ausnahmen

Die Mehrwegangebotspflicht findet keine Anwendung, wenn die Speisen vorverpackt oder im Hinblick auf den unmittelbaren Verkauf vorverpackt vorgehalten werden und insofern nicht nach Kundenwunsch individuell befüllt werden.