Aufstiegsbonus I

Wer erhält den Aufstiegsbonus I?

Die Gewährung des Aufstiegsbonus I basiert auf mehreren Voraussetzungen. Diese ergeben sich aus der Verwaltungsordnung:
Abschluss bei einer IHK in Rheinland-Pfalz
Abschluss nach
DQR 6 oder 7






Der Abschluss ist im deutschen Qualifikationsrahmen
für lebenslanges Lernen (DQR) den DQR-Niveaus 6
oder 7 zugeordnet. Hierzu zählt z. B. der
Industriemeister, der Wirtschaftsfachwirt oder der
Berufspädagoge. Ob Ihr Abschluss diese
Voraussetzung erfüllt, können Sie hier selbst überprüfen.
und
Beschäftigungsort
in Rheinland-Pfalz




Der Beschäftigungsort lag zum Zeitpunkt der
Feststellung des Prüfungsergebnisses (=Datum auf
Ihrem Zeugnis) in Rheinland-Pfalz.
Dies weisen Sie durch eine Bestätigung Ihres
Arbeitgebers nach.
oder
Hauptwohnsitz
in Rheinland-Pfalz




Der Hauptwohnsitz war zum Zeitpunkt der
Feststellung des Prüfungsergebnisses (=Datum auf
Ihrem Zeugnis) in Rheinland-Pfalz. Dies weisen Sie durch
eine aktuelle, erweiterte Meldebescheinigung nach.
Zuständig ist die IHK, in dessen Bereich Ihr Wohnort fällt.
Hinweise: Für Anträge, bei denen die Prüfung innerhalb von Rheinland-Pfalz abgelegt wurde, beträgt die Frist vier Monate nach Bestehen der Prüfung. Ausschlaggebend ist das Eingangsdatum bei der zuständigen IHK.

Abschluss bei einer IHK außerhalb von Rheinland-Pfalz
Abschluss nach
DQR 6 oder 7







Der Abschluss ist im deutschen Qualifikationsrahmen
für lebenslanges Lernen (DQR) den DQR-Niveaus 6
oder 7 zugeordnet. Hierzu zählt z. B. der
Industriemeister, der Wirtschaftsfachwirt
oder der Berufspädagoge. Ob Ihr Abschluss diese
Voraussetzung erfüllt, können Sie hier selbst überprüfen.
und
Beschäftigungsort
in Rheinland-Pfalz




Der Beschäftigungsort lag zum Zeitpunkt der
Feststellung des Prüfungsergebnisses (=Datum auf
Ihrem Zeugnis) in Rheinland-Pfalz.
Dies weisen Sie durch eine Bestätigung Ihres
Arbeitgebers nach.
und
Hauptwohnsitz
in Rheinland-Pfalz




Der Hauptwohnsitz war zum Zeitpunkt der
Feststellung des Prüfungsergebnisses (=Datum auf
Ihrem Zeugnis) in Rheinland-Pfalz. Dies weisen Sie durch
eine aktuelle, erweiterte Meldebescheinigung nach.
Zuständig ist die IHK, in dessen Bereich Ihr Wohnort fällt.
Hinweise: Für Anträge, bei denen die Prüfung bei einer Kammer in einem anderen Bundesland abgelegt wurde, beträgt die Frist zwölf Monate nach Bestehen der Prüfung. Ausschlaggebend ist das Eingangsdatum bei der zuständigen IHK.
Bei fachlich unterschiedlichen Abschlüssen kann der Bonus auch mehrfach (je bestandener Prüfung) gewährt werden.
Die Erklärung zu De-minimis-Beihilfen finden Sie unter weitere Informationen.

Welche IHK ist für mich zuständig?

Die örtliche Zuständigkeit richtet sich danach, in welchem Kammerbezirk der ständige Erstwohnsitz bzw. das Beschäftigungsverhältnis liegt. Mit dem Kammerfinder können Sie die zuständige IHK ermitteln.
  • IHK für Rheinhessen (Einzugsgebiete Alzey, Bingen, Mainz, Worms)
  • IHK für die Pfalz (Einzugsgebiete Ludwigshafen, Kaiserlautern, Landau, Pirmasens)
  • IHK Koblenz (Einzugsgebiete Altenkirchen, Bad Kreuznach, Bad Neuenahr-Ahrweiler, Cochem, Idar-Oberstein, Koblenz, Mayen, Montabaur, Neuwied, Simmern)
  • IHK Trier (Einzugsgebiete Bernkastel-Wittlich, Bitburg-Prüm, Trier-Saarburg, Trier, Vulkaneifel)

Wie erhalte ich den Aufstiegsbonus I?

  1. für Prüfungen, die innerhalb von Rheinland-Pfalz abgelegt wurden, gilt:

    Der Antrag auf Gewährung des Aufstiegsbonus I ist vollständig elektronisch auszufüllen und mit den zur Überprüfung der Fördervoraussetzungen notwendigen Unterlagen bis vier Monate nach dem Datum des Prüfungszeugnisses per Post bei der IHK für Rheinhessen persönlich unterschrieben einzureichen.
  2. für Prüfungen, die außerhalb von Rheinland-Pfalz abgelegt wurden, gilt:

    Personen, die vor einer anderen Kammer bzw. einer zuständigen Stelle in einem anderen Bundesland als Rheinland-Pfalz die Prüfung erfolgreich abgelegt haben, können bei der örtlich zuständigen Kammer in Rheinland-Pfalz einen Antrag auf Gewährung des Aufstiegsbonus I stellen. Sie müssen Ihr Prüfungszeugnis innerhalb von zwölf Monaten nach Feststellung des Prüfungsergebnisses der IHK für Rheinhessen vorlegen.
    Die örtliche Zuständigkeit richtet sich in diesen Fällen danach, in welchem Kammerbezirk der ständige Erstwohnsitz bzw. das Beschäftigungsverhältnis liegt.
Der Antrag muss elektronisch ausgefüllt, ausgedruckt und unterschrieben sowie mit den notwendigen Unterlagen (Zeugnis, aktuelle erweiterte Meldebescheinigung, Bescheinigung Arbeitgeber) per Post bei der IHK für Rheinhessen eingehen.
Hinweise: Nur vollständige und elektronisch ausgefüllte Anträge, die handschriftlich unterzeichnet auf dem Postweg bei der IHK eingehen, zuzüglich benannter Anlagen können bearbeitet werden.

Wann erhalte ich die Auszahlung?

Die IHK für Rheinhessen prüft nach Eingang Ihren Antrag und entscheidet über diesen. Sie erhalten eine Eingangsbestätigung (per Mail) nach postalischem Eingang, eventuell mit der Aufforderung, weitere Nachweise zeitnah einzureichen. Liegt Ihr Antrag vollständig vor und ist nichts weiter einzureichen, dann bitten wir Sie um etwas Geduld. Sie brauchen dann nichts weiter zu tun. Zweimal jährlich versenden wird die Bescheide (voraussichtlich Juni und November). In der Regel erfolgt die Auszahlung frühestens vier Wochen nach Erhalt des schriftlichen Zuwendungsbescheides.

Was muss ich noch beachten?

Zur steuerrechtlichen Behandlung der Zuwendung wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater oder das für Sie zuständige Finanzamt.
Der Aufstiegsbonus I ist nach Prüfung durch das Ministerium der Finanzen mangels einschlägiger ertragssteuerlicher Einkunftsart weder besteuerbar noch auf die im Rahmen der Fortbildungsausbildung ggf. als so genannte Werbungskosten geltend gemachten Fortbildungskosten anzurechnen.
Der Aufstiegsbonus ist eine freiwillige Leistung des Landes Rheinland-Pfalz auf welches kein Rechtsanspruch besteht.