Weiterbildung

Aufstiegsbonus I

Aktueller Hinweis für Antragsteller

Der Aufstiegsbonus ist eine freiwillige Leistung des Landes Rheinland-Pfalz, ohne dass ein Rechtsanspruch hierauf besteht, und wird im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen gewährt.
In der Regel erfolgt die Bearbeitung von Anträgen und die Auszahlung des Aufstiegsbonus I innerhalb von drei bis sechs Monaten nach Eingang eines vollständig elektronisch ausgefüllten, handschriftlich unterzeichneten und postalisch eingereichten Antrages.
Sind die verfügbaren Haushaltsmittel für das laufende Kalenderjahr ausgeschöpft, verlängert sich die Bearbeitungszeit des Antrages, bis neue Haushaltsmittel aus dem Haushalt des Folgejahres zur Verfügung stehen.
Neben dem Antragsformular sind weitere Unterlagen als Anlagen beizufügen:
  • Eine einfache, nicht beglaubigte Farbkopie des Prüfungszeugnisses, aus dem der Name, Vorname sowie das Geburtsdatum, der Abschluss und das Prüfungsdatum hervorgehen sowie das Niveau, dem der Abschluss im Deutschen Qualifikationsrahmen (DQR) bzw. Europäischen Qualifikationsrahmen (EQR) zugeordnet ist                                                              
  • Eine aktuell ausgestellte, gültige erweiterte Meldebescheinigung
Hinweis: Die Kopie des Personalausweises reicht ebenso wenig aus wie eine einfache oder veraltete Meldebescheinigung. Es muss belegt sein, dass die antragstellende Person zum Zeitpunkt der Prüfungsfeststellung in Rheinland-Pfalz wohnhaft war.
  • Einen aktuellen Arbeitgebernachweis
Hinweis: Gehaltsabrechnungen, Arbeitszeugnisse oder Ähnliches werden nicht angenommen. Es muss nachgewiesen sein, dass die antragsstellende Person zum Zeitpunkt der Prüfungsfeststellung in Rheinland-Pfalz sozialversicherungspflichtig beschäftigt war.                      
Sehr gerne können Sie uns zu Ihrer persönlichen Sendungsverfolgung den Antrag mittels des Postservices "Prio" oder "Einwurf Einschreiben" zukommen lassen. Bitte sehen Sie jedoch von einem Einschreiben mit persönlicher Übergabe ab. Vielen Dank!
Sie erhalten zeitnah nach dem postalischen Eingang Ihres Antrages eine Benachrichtigung per E-Mail. In Einzelfällen werden Sie in dieser E-Mail zum Nachreichen benötigter Unterlagen aufgefordert. Wir bitten Sie, dies zeitnah zu erledigen. Ist nichts weiter aufgeführt, wird Ihr Antrag bearbeitet. Sie brauchen nichts weiter zu tun. Automatisch erhalten Sie nach der Bearbeitung Ihres Antrages einen schriftlichen Zuwendungsbescheid auf dem Postweg. Wenn Sie Ihren Bescheid erhalten haben, gilt eine gesetzliche Widerspruchsfrist von einem Monat. Nach Ablauf dieser Frist erfolgt – bei positivem Bescheid – die Auszahlung des Aufstiegsbonus I auf das angegebene Konto ebenfalls innerhalb von vier Wochen.     

Was ist der Aufstiegsbonus I?

Mit dem Aufstiegsbonus I in Höhe von 2.000 Euro wird die Bereitschaft gewürdigt, sich beruflich fortzubilden und die eigene Qualifikation zu stärken. Der Aufstiegsbonus soll Anreize schaffen, sich nach abgeschlossener Berufsausbildung weiterzubilden. Damit möchte das Land Rheinland-Pfalz dem Fachkräftemangel begegnen. Am 12. März 2020 wurde die neue Verwaltungsvorschrift veröffentlicht. Das Land Rheinland-Pfalz gewährt für erfolgreich abgelegte Meisterprüfungen oder gleichwertige öffentlich-rechtliche Fortbildungsprüfungen in gewerblichen und kaufmännischen Berufen und in den Berufen der Landwirtschaft den Aufstiegsbonus I.
Der Aufstiegsbonus I soll die Gleichwertigkeit von beruflicher und akademischer Bildung unterstreichen und macht den Weg der beruflichen Fortbildung als gleichwertige Alternative zum ersten akademischen Abschluss noch attraktiver.
Der Bonus beträgt 2.000 Euro pro Person für jeden nach der o.g. Verwaltungsvorschrift anerkannten Abschluss. Bei Prüfungen, bei denen das Prüfungsergebnis ab dem 1. Januar 2020 festgestellt wird, beträgt der Aufstiegsbonus 2.000 Euro. Bei Prüfungsergebnissen davor (erstmalig ab 01.01.2017) beträgt der Aufstiegsbonus 1.000 Euro..

Wer erhält den Aufstiegsbonus I?

Der Aufstiegsbonus I wird für Personen gewährt, die alle nachfolgenden Voraussetzungen erfüllen:
  • Es wurde eine Meisterprüfung oder eine gleichwertige Fortbildungsprüfung vor der fachlich und örtlich zuständigen Stelle (Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer oder Landwirtschaftskammer) erfolgreich abgelegt, bei denen das Prüfungsergebnis nach dem 1. Januar 2017 festgestellt wurde.
  • Der dabei erworbene Abschluss ist dem Deutschen Qualifikationsrahmen für lebenslanges Lernen (DQR) den DQR-Niveaus 6 oder 7 zugeordnet.
  • Der Antrag wurde fristgerecht bei der IHK Pfalz eingereicht.
  • Für Prüfungen außerhalb von Rheinland-Pfalz: Der Beschäftigungsort und der Hauptwohnsitz lagen zum Zeitpunkt der Feststellung des Prüfungsergebnisses in Rheinland-Pfalz. Bindend ist hier das Ausstellungsdatum des Prüfungszeugnisses.
  • Für Prüfungen innerhalb von Rheinland-Pfalz: Der Beschäftigungsort oder der Hauptwohnsitz lagen zum Zeitpunkt der Feststellung des Prüfungsergebnisses in Rheinland-Pfalz. Bindend ist hier das Ausstellungsdatum des Prüfungszeugnisses.
Hinweise: Für Anträge, bei denen die Prüfung bei einer Kammer in einem anderen Bundesland abgelegt wurde, beträgt die Einreichungsfrist zwölf Monate. Für Anträge, bei denen die Prüfung innerhalb von Rheinland-Pfalz abgelegt wurde, beträgt die Einreichungsfrist vier Monate. Ausschlaggebend ist das Eingangsdatum bei der IHK Pfalz.  Bei fachlich unterschiedlichen Abschlüssen kann der Bonus auch mehrfach (je bestandener Prüfung) gewährt werden.

Welche Abschlüsse sind nicht berechtigt?

Grundsätzlich bezugsberechtigt sind nur Abschlüsse vor einer Industrie- und Handelskammer, vor einer Handwerkskammer oder einer Landwirtschaftskammer wurden. Weiterhin müssen diese dem DQR  6 oder 7 zugeordnet sein. Sofern dieser Hinweis nicht auf dem Zeugnis aufgedruckt ist, erfragen Sie diesen bitte bei Ihrer zuständigen Kammer. Nicht berechtigt für den Bezug des Aufstiegsbonus I sind Abschlüsse vor anderen Institutionen, beispielsweise Schulen, Hochschulen oder sonstigen Trägern. Nachzulesen sind diese Details in der Verwaltungsvorschrift.

Wie erhalte ich den Aufstiegsbonus I?

  1. für Prüfungen, die innerhalb von Rheinland-Pfalz abgelegt wurden, gilt:
    Die Begünstigten werden von der IHK Pfalz für deren IHK-Bezirk ermittelt,  festgestellt und informiert. Der Antrag (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 402 KB) auf Gewährung des Aufstiegsbonus I ist vollständig elektronisch auszufüllen, handschriftlich zu unterschreiben und mit den zur Überprüfung der Fördervoraussetzungen notwendigen Unterlagen bis vier Monate nach dem Datum des Prüfungszeugnisses per Post bei der IHK Pfalz einzureichen.
  2. für Prüfungen, die außerhalb von Rheinland-Pfalz abgelegt wurden, gilt:
    Personen, die vor einer anderen Kammer bzw. einer zuständigen Stelle in einem anderen Bundesland als Rheinland-Pfalz die Prüfung erfolgreich nach dem 1. Januar 2017 abgelegt haben, können bei der örtlich und fachlich zuständigen Kammer in Rheinland-Pfalz (IHK Koblenz, IHK Rheinhessen oder IHK Trier, IHK Pfalz siehe Ansprechpartner rechte Spalte) einen Antrag auf Gewährung des Aufstiegsbonus I stellen. Der Antrag (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 324 KB) auf Gewährung des Aufstiegsbonus I ist vollständig elektronisch auszufüllen und mit den zur Überprüfung der Fördervoraussetzungen notwendigen Unterlagen bis zwölf Monate nach dem Datum des Prüfungszeugnisses per Post bei der IHK Pfalz persönlich unterschrieben einzureichen.

Ich bekomme Aufstiegs BAföG, kann ich den Aufstiegsbonus beantragen?

Ja. Der Aufstiegsbonus I wird unabhängig von Leistungen wie Aufstiegs-BAföG oder Ähnlichem im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen gewährt.

Welche IHK ist für mich zuständig?

Die örtliche Zuständigkeit richtet sich danach, in welchem Kammerbezirk das Beschäftigungsverhältnis bzw. der ständige Hauptwohnsitz liegt.  
Es gibt vier Industrie- und Handelskammern in Rheinland-Pfalz, die für Sie zuständig sein können:

Mein Antrag ist vollständig eingereicht – was nun?

Die IHK Pfalz prüft nach Eingang Ihren Antrag. Sie erhalten zeitnah eine Eingangsbestätigung per E-Mail, ggf. mit der Aufforderung, weitere Nachweise zeitnah einzureichen. Liegt Ihr Antrag vollständig vor und ist nichts weiter nachzureichen, teilen wir Ihnen auch dies per E-Mail mit. Sie brauchen dann nichts weiter zu tun. 
Die IHK prüft Ihren Antrag sowie die zugehörigen Unterlagen und entscheidet über diesen. Sie erhalten nach der Bearbeitung Ihres Antrages per Post einen schriftlichen Bescheid. Wenn Sie Ihren Bescheid erhalten haben, gilt eine gesetzliche Widerspruchsfrist von einem Monat. Nach Ablauf dieser Frist erfolgt – bei positivem Bescheid – die Auszahlung des Aufstiegsbonus I auf das angegebene Konto ebenfalls innerhalb von vier Wochen.

Meine Bankverbindung/ mein Name/ meine Anschrift/ Telefonnummer/ Emailadresse haben sich geändert

Bitte teilen Sie uns dies umgehend per E-Mail mit. Bei Umzug oder Namensänderung senden Sie uns bitte erneut eine Meldebescheinigung zu.

Wo finde ich das Antragsformular?

Hinweise: Nur vollständige und elektronisch ausgefüllte Anträge, die handschriftlich unterzeichnet auf dem Postweg bei der IHK eingehen, zuzüglich benannter Anlagen können berücksichtigt werden.
Bitte beachten Sie, dass es bei Mac bzw. iOS/iPadOS-Endgeräten zu Kompatibilitätsproblemen kommen kann. Wir empfehlen Ihnen, zur elektronischen Bearbeitung das Formular zunächst herunterzuladen, abzuspeichern und zum Ausfüllen - wenn möglich - Microsoft-Windows-Endgeräte zu nutzen. Sollte es zu Problemen beim Ausfüllen kommen, kontaktieren Sie gerne Ihre Ansprechpartner der IHK Pfalz (siehe rechte Spalte).

Wann erhalte ich die Auszahlung?

Die IHK Pfalz prüft nach Eingang Ihren Antrag. Die IHK entscheidet über diesen und teilt Ihnen das Antragsprüfungsergebnis mittels eines schriftlichen Zuwendungsbescheides per Post mit. Bei Vorliegen aller Voraussetzungen für die Gewährung zahlt sie Ihnen den Aufstiegsbonus I aus. In der Regel erfolgt die Auszahlung frühestens einen Monat nach Erhalt des schriftlichen Zuwendungsbescheides.

Was muss ich noch beachten?

Zur steuerrechtlichen Behandlung der Zuwendung wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater oder das für Sie zuständige Finanzamt.
Der Aufstiegsbonus I ist nach Prüfung durch das Ministerium der Finanzen mangels einschlägiger ertragssteuerlicher Einkunftsart weder besteuerbar noch auf die im Rahmen der Fortbildungsausbildung ggf. als so genannte Werbungskosten geltend gemachten Fortbildungskosten anzurechnen.

Wo erhalte ich weitere Informationen?

Lust auf Weiterbildung bekommen?

Eine Übersicht über die Lehrgänge und weitere Infos finden Sie in unserem aktuellen Weiterbildungsprogramm der IHK Pfalz (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 1965 KB).
Berufliche Weiterbildungsangebote finden Sie auch auf folgenden Seiten: