Sie befinden sich auf der Seite der IHK Pfalz.
Möchten Sie diese Seite in einem Cookie als Ihre Heimat-IHK setzen?
Sie befinden sich auf der Seite der IHK Pfalz.
Bisher ist die als Ihre Heimat-IHK hinterlegt. Wollen Sie die Seite der IHK Pfalz in einem Cookie
als Ihre neue Heimat-IHK setzen?
Sie werden zum Angebot der weitergeleitet.
Nr. 3973000
Prüfung zum Industriemeister, Fachwirt, Betriebswirt oder Fachkaufmann/-frau bestanden?
Aufstiegsbonus I
Der Aufstiegsbonus I ist eine Prämie des Landes Rheinland-Pfalz in Höhe von 2.000 Euro, mit der die Bereitschaft gewürdigt wird, sich beruflich fortzubilden und die eigene Qualifikation zu stärken. So begegnet das Land Rheinland-Pfalz dem Fachkräftemangel und schafft Anreize zur beruflichen Weiterbildung. Der Bonus wird gewährt für erfolgreich abgelegte Meisterprüfungen oder gleichwertige Fortbildungsprüfungen in gewerblichen und kaufmännischen Berufen, handwerklichen Berufen und in den Berufen der Landwirtschaft.
Der Aufstiegsbonus I macht die berufliche Weiterbildung zum Meister oder Fachwirt als Alternative zu einem Studium noch attraktiver! Er unterstreicht die Gleichwertigkeit von beruflicher und akademischer Bildung. Zugrunde liegt die aktuelle Verwaltungsvorschrift.
Zielgruppe
Sie haben Ihre Prüfung zum Industriemeister/-in, Fachwirt/-in, Betriebswirt/-in oder Fachkaufmann-/frau bestanden? Rheinland-Pfalz gewährt 2.000 Euro Aufstiegsbonus I für erfolgreich abgelegte Meisterprüfungen oder gleichwertige Fortbildungsprüfungen in gewerblichen und kaufmännischen Berufen, handwerklichen Berufen und in den Berufen der Landwirtschaft.
Bei fachlich unterschiedlichen Abschlüssen kann der Bonus auch mehrfach, je bestandener Prüfung, gewährt werden.
Bezugsberechtigt sind nur Abschlüsse vor einer Industrie- und Handelskammer, einer Handwerkskammer oder einer Landwirtschaftskammer. Der Abschluss muss dem Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen Niveau 6 oder 7 zugeordnet sein (DQR 6 oder 7). Dies muss aus dem Zeugnis deutlich hervorgehen. Nicht berechtigt sind Abschlüsse vor anderen Institutionen, bespielsweise Schulen, Hochschulen, Regierungspräsidien oder sonstigen Trägern.
Voraussetzungen auf einen Blick
Aufstiegsbonus I
Notwendige Voraussetzungen auf einen Blick
Erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder gleichwertige Fortbildungsprüfung von der fachlich und örtlich zuständigen Stelle (Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer oder Landwirtschaftskammer). Das Prüfungsergebnis wurde nach dem 1. Januar 2017 festgestellt.
Die Kammer hat das Zeugnis mit Stempel, Unterschrift des Prüfungsausschusses versehen und es dem Abschluss dem Deutschen Qualifikationsrahmen DQR 6 oder 7 zugeordnet.
Prüfungen innerhalb RLP: Beschäftigungsort oder Hauptwohnsitz bei Feststellung des Prüfungsergebnisses in RLP. Die Einreichungsfrist beträgt von da ab 4 Monate. Bindend sind: Ausstellungsdatum des Prüfungszeugnisses & Eingangsdatum der Antragsunterlagen bei der IHK Pfalz. Prüfungen außerhalb RLP: Beschäftigungsort und Hauptwohnsitz bei Feststellung des Prüfungsergebnisses in RLP, wenn es möglich gewesen wäre, die Prüfung in RLP abzulegen. War die Prüfung in RLP nicht möglich, wird diese so behandelt wie ein Prüfung in RLP. Die Einreichungsfrist beträgt von da ab 12 Monate. Bindend sind: Ausstellungsdatum des Prüfungszeugnisses & Eingangsdatum der Antragsunterlagen bei der IHK Pfalz.
Sie erhalten per E-Mail eine Eingangsbestätigung und nach der Bearbeitung per Post einen Zuwendungsbescheid mit dem Ergebnis Ihres Antrags. Die Auszahlung erfolgt i.d.R. zweimal jährlich.
Haben Sie Ihren Zuwendungsbescheid erhalten, gilt eine Widerspruchsfrist von einem Monat. Danach erfolgt zeitnah die Auszahlung des Aufstiegsbonus I auf das angegebene Konto.
Voraussetzungen für den Aufstiegsbonus I
Sie können den Aufstiegsbonus I erhalten, wenn im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmitteln alle diese Voraussetzungen erfüllt sind:
Erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder gleichwertige Fortbildungsprüfung vor der fachlich und örtlich zuständigen Stelle (Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer oder Landwirtschaftskammer). Das Prüfungsergebnis wurde nach dem 1. 1. 2017 festgestellt.
Die Kammer hat das Zeugnis mit Stempel und Unterschrift des Prüfungsausschusses versehen und es dem Abschluss dem Deutschen Qualifikationsrahmen DQR 6 oder 7 zugeordnet. Hier geht es zum DQR-Check.
Für Prüfungen innerhalb von Rheinland-Pfalz gilt:
Der Beschäftigungsort oder der Hauptwohnsitz lagen zum Zeitpunkt der Feststellung des Prüfungsergebnisses in RLP.
Die Einreichungsfrist beträgt 4 Monate. Bindend sind das Ausstellungsdatum des Prüfungszeugnisses sowie das Eingangsdatum der Antragsunterlagen bei der zuständigen Kammer.
Für Prüfungen außerhalb von Rheinland-Pfalz gilt:
Prüfung wäre in RLP möglich gewesen: Der Beschäftigungsort und der Hauptwohnsitz lagen zum Zeitpunkt der Feststellung des Prüfungsergebnisses in RLP.
Prüfung war in RLP nicht möglich: Prüfung wird so behandelt wie eine Prüfung in RLP.
Die Einreichungsfrist beträgt 12 Monate. Bindend sind das Ausstellungsdatum des Prüfungszeugnisses sowie das Eingangsdatum der Antragsunterlagen bei der zuständigen Kammer.
Der Antrag wurde fristgerecht per Post bei der zuständigen Kammer eingereicht.
Zuständige Kammer zur Antragstellung
Die IHK Pfalz ist nicht für alle Anträge zum Aufstiegsbonus I zuständig. Die Zuständigkeit richtet sich danach, in welchem Kammerbezirk der ständige Hauptwohnsitz liegt. Liegt der Hauptwohnsitz außerhalb von RLP, ist der Beschäftigungsort ausschlaggebend.
Welche Fristen sind beim Antrag des Aufstiegsbonus I zu beachten?
Für Prüfungen außerhalb von Rheinland-Pfalz: Der Beschäftigungsort und der Hauptwohnsitz lagen zum Zeitpunkt der Feststellung des Prüfungsergebnisses in Rheinland-Pfalz. Für Anträge, bei denen die Prüfung bei einer Kammer in einem anderen Bundesland abgelegt wurde, beträgt die Einreichungsfrist zwölf Monate. Bindend sind hier das Ausstellungsdatum des Prüfungszeugnisses sowie das Eingangsdatum der Antragsunterlagen bei der IHK Pfalz.
Für Prüfungen innerhalb von Rheinland-Pfalz: Der Beschäftigungsort oder der Hauptwohnsitz lagen zum Zeitpunkt der Feststellung des Prüfungsergebnisses in Rheinland-Pfalz. Für Anträge, bei denen die Prüfung innerhalb von Rheinland-Pfalz abgelegt wurde, beträgt die Einreichungsfrist vier Monate.Bindend sind hier das Ausstellungsdatum des Prüfungszeugnisses sowie das Eingangsdatum der Antragsunterlagen bei der IHK Pfalz.
Wir benötigen ein vollständiges und sachlich richtig ausgefülltes, elektronisch ausgefülltes Antragsformular. Drucken Sie es aus und unterschreiben Sie es selbst. Senden Sie es uns per Post zu. Die Adresse finden Sie auf dem Antrag.
Nur vollständige und elektronisch ausgefüllte Anträge, die handschriftlich unterzeichnet auf dem Postweg bei der IHK eingehen, zuzüglich benannter Anlagen können berücksichtigt werden. Achten Sie auf ausreichende Frankierung. Wir übernehmen keine Portkosten. Bitte sehen Sie von Einschreiben mit persönlicher Übergabe ab und verzichten Sie der Umwelt zuliebe auf Heftungen, Plastikhüllen, Tacker und Ähnliches.
Eingehende Anträge per E-Mail sowie nachgereichte Unterlagen per E-Mail können nicht berücksichtigt werden.
Bitte beachten Sie, dass es bei Mac bzw. iOS/iPadOS-Endgeräten zu Kompatibilitätsproblemen kommen kann. Wir empfehlen Ihnen, zur elektronischen Bearbeitung das Formular zunächst herunterzuladen, abzuspeichern und zum Ausfüllen - wenn möglich - Microsoft-Windows-Endgeräte zu nutzen.
Sollte es zu Problemen beim Ausfüllen kommen, kontaktieren Sie gerne Ihre Ansprechpartner der IHK Pfalz.
Auf dem Zeugnis müssen ersichtlich sein: Name, Vorname und Geburtsdatum sowie Abschluss, Prüfungsdatum und das Niveau, dem der Abschluss im Deutschen Qualifikationsrahmen (DQR) bzw. Europäischen Qualifikationsrahmen (EQR) zugeordnet ist. Sofern dieser Hinweis nicht auf dem Zeugnis aufgedruckt ist, halten Sie bitte Rücksprache mit der ausstellenden Kammer.
Sie müssen nicht das gesamte Zeugnis kopieren, es reicht z.B. die deutsche Version ohne Noten. Eine Bescheinigung, eine Urkunde, ein Meisterbrief oder eine Niederschrift sind kein Zeugnis.
Eine aktuell ausgestellte, gültige, erweiterte Meldebescheinigung
Wir brauchen eine aktuell ausgestellte, gültige, erweiterte Meldebescheinigung (nach den §3, (1).12 und §18 Bundesmeldegesetz). Wenden Sie sich dafür an Ihre Verbandsgemeinde.
Sie müssen mit der erweiterten Meldebescheinigung nachweisen, dass Sie zum Zeitpunkt der Prüfungsfeststellung in Rheinland-Pfalz gewohnt haben. Dafür sind ggf. Angaben zum Einzugs- /Auszugsdatum zwingend notwendig. Anfallende Kosten können wir nicht erstatten.
Die Kopie des Personalausweises reicht ebenso wenig aus wie eine einfache oder veraltete Meldebescheinigung.
Einen aktuellen Arbeitgeberbescheid
Nötig ist der Nachweis des Arbeitgebers, dass die antragsstellende Person zum Zeitpunkt der Prüfungsfeststellung in Rheinland-Pfalz sozialversicherungspflichtig beschäftigt war.
Der Arbeitgeberbescheid muss enthalten: Angaben zum Sitz und tatsächlichem Einsatzort (falls unterschiedlich), Ausstellungsdatum, Beginn der Anstellung und ggf. Befristungszeitraum.
Gehaltsabrechnungen, Arbeitszeugnisse oder Ähnliches können nicht berücksichtigt werden.
Nach dem postalischen Eingang Ihres Antrags erhalten Sie zeitnah eine Benachrichtigung per E-Mail. In Einzelfällen werden Sie in darin aufgefordert, noch benötigte Unterlagen per Post nachzureichen. Wir bitten Sie, dies zeitnah zu erledigen.
Ist nichts weiter aufgeführt, wird Ihr Antrag bearbeitet. Sie brauchen nichts weiter zu tun. Automatisch erhalten Sie nach der Bearbeitung Ihres Antrages einen schriftlichen Zuwendungsbescheid auf dem Postweg. In der Regel erfolgt die Bearbeitung von Anträgen und die Auszahlung des Aufstiegsbonus I innerhalb von drei bis sechs Monaten nach Eingang eines vollständig elektronisch ausgefüllten, handschriftlich unterzeichneten und postalisch eingereichten Antrages.
Sind die verfügbaren Haushaltsmittel für das laufende Kalenderjahr ausgeschöpft, verlängert sich die Bearbeitungszeit des Antrages, bis neue Haushaltsmittel aus dem Haushalt des Folgejahres zur Verfügung stehen. Ebenso verlängert sich die Bearbeitungszeit bei unvollständig eingereichten Anträgen.
Der Aufstiegsbonus ist eine freiwillige Leistung des Landes Rheinland-Pfalz, ohne dass ein Rechtsanspruch hierauf besteht, und wird im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen gewährt.
Dies bedeutet, dass auch positiv begünstigten Personen nur ausgezahlt werden kann, wenn Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. Sind die Gelder ausgeschöpft, kommen positiv zu bewilligende Anträge auf eine Warteliste: Wer zuerst den Antrag erfolgreich stellt, erhält auch zuerst aus den vorhandenen Haushaltsmitteln. Werden keine Haushaltsmittel gewährt, werden die Absolventen darüber postalisch benachrichtigt.
Wenn Sie Ihren Bescheid erhalten haben, gilt eine gesetzliche Widerspruchsfrist von einem Monat. Nach Ablauf dieser Frist erfolgt - bei positivem Bescheid - die Auszahlung des Aufstiegsbonus I zeitnah auf das angegebene Konto.
Ja. Der Aufstiegsbonus I wird unabhängig von Leistungen wie Aufstiegs-BAföG oder Ähnlichem im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen gewährt.
Damit wir Ihren Förderantrag bearbeiten können, werden wir von Ihnen die hierzu benötigten Daten erheben, verarbeiten und speichern.
Datenerhebung, -verarbeitung und -speicherung
Wir erheben, verarbeiten und speichern Ihre Daten auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 Buchst. e, Abs. 3 Buchst. b der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in Verbindung mit § 3 des Landesdatenschutzgesetzes (LDSG) sowie der §§ 23, 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und des § 7 Abs. 1 Nr. 11 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 des Landestransparenzgesetzes (LTranspG).
Hierbei werden personenbezogene Daten (z.B. Vor- und Nachname, Titel, Adresse, betriebsbezogene Anschriften, E-Mail-Adresse, Telefonnummer) gespeichert und verarbeitet. Zudem werden auch die Informationen, die Ihre Zuwendung betreffen, verarbeitet. Falls benötigt, erheben wir personenbezogene Daten bei Dritten, soweit diese gesetzlich zur Mitteilung an uns verpflichtet sind. Alle personenbezogenen Daten, die uns in einem Verwaltungsverfahren bekannt geworden sind, dürfen wir nur dann an andere Personen oder Stellen weitergeben, wenn Sie der Weitergabe zugestimmt haben oder die Weitergabe gesetzlich zugelassen ist.
Wir setzen dabei technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen ein, um Ihre Daten gegen unbeabsichtigte oder unrechtmäßige Vernichtung, Verlust oder Veränderung sowie gegen unbefugte Offenlegung oder unbefugten Zugriff zu schützen. Wir sind bemüht, die Sicherheitsstandards stets den aktuellsten technologischen Entwicklungen anzupassen.
Ihre Daten werden nach Abschluss des Verfahrens höchstens 10 Jahre, in Abhängigkeit von den Aufbewahrungsfristen, gespeichert. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Verfahren abgeschlossen wurde.
Die Kassen- und Rechnungsunterlagen werden 6 Jahre nach Auszahlung aufbewahrt.
Ihre Rechte
Sie haben nach der DSGVO verschiedene Rechte. Dies sind:
Auskunftsrecht
Recht auf Berichtigung
Recht auf Einschränkung der Verarbeitung
Recht auf Löschung
Recht auf Unterrichtung
Recht auf Datenübertragbarkeit
Widerspruchsrecht
Recht auf Widerruf der datenschutzrechtlichen Einwilligungserklärung
Automatisierte Entscheidung im Einzelfall einschließlich Profiling
In § 7 Abs. 1 Nr. 11 LTranspG ist geregelt, dass Zuwendungen ab einem Betrag von 1.000,- € auf der Transparenzplattform des Landes Rheinland-Pfalz (www.tpp.rlp.de) veröffentlicht werden. Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr Landwirtschaft und Weinbau gibt daher jährlich unter anderem folgende Daten in einer Liste zusammengefasst bekannt:
Datum der Bewilligung,
Zuwendungsempfänger (Name, Titel, akademischer Grad, ggf. Berufs-/Funktionsbe-zeichnung und Ort),
Zuwendungsart,
Höhe der Zuwendung,
Zweck der Zuwendung und
die zur Zahlung angewiesenen Beträge.
Die auf der Transparenzplattform veröffentlichten amtlichen Informationen sind gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 LTranspG grundsätzlich für 10 Jahre zugänglich zu halten.