Ausbildungsbetrieb werden: So geht es!
Ausbilden darf nur, wer persönlich und fachlich dazu geeignet ist. Ob Ihr Betrieb die notwendigen Voraussetzungen für die Ausbildung erfüllt und die persönliche und fachliche Eignung der verantwortlichen Personen vorliegt, erfahren Sie bei unseren Ausbildungsberaterinnen und Ausbildungsberatern.
Informieren Sie sich zu den Voraussetzungen, die nötig sind, um eine Ausbildung im Unternehmen anbieten zu können.
Informieren Sie sich zu den Voraussetzungen, die nötig sind, um eine Ausbildung im Unternehmen anbieten zu können.
Eignung des Betriebs
Auszubildende dürfen nur eingestellt und ausgebildet werden, wenn die Ausbildungsstätte nach Art und Einrichtung für die Berufsausbildung geeignet und von der zuständigen Stelle anerkannt ist.
Die Ausbildung soll Kenntnisse und Fertigkeiten des gewählten Berufsbildes vermitteln, welche inhaltlich durch Ausbildungsordnungen geregelt und Grundlage für eine geordnete und einheitliche Berufsausbildung sind. Fehlende Inhalte können durch Kooperationen und überbetriebliche Ausbildung ergänzt werden.
Eignungsvoraussetzung ist außerdem, dass die Zahl der Auszubildenden in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze oder zur Zahl der beschäftigten Fachkräfte steht.
Als angemessenes Verhältnis der Zahl der Auszubildenden zur Zahl der Fachkräfte gilt in der Regel:
eine bis zwei Fachkräfte | = ein/e Auszubildende/r |
drei bis fünf Fachkräfte | = zwei Auszubildende |
sechs bis acht Fachkräfte | = drei Auszubildende |
je weitere drei Fachkräfte | + ein/e weitere/r Auszubildende/r |
Diese Relationen müssen kontinuierlich während der gesamten Ausbildungszeit bestehen. Abweichungen von diesen Relationen sind in Einzelfällen zulässig. Sie müssen begründet werden und dürfen die Ausbildung nicht gefährden.
Eignung der Ausbilderin oder des Ausbilders
Diese für die Ausbildung verantwortliche Person muss
- persönlich geeignet sein – Nicht ausbilden darf beispielsweise, wer wegen einschlägiger Vorstrafen keine Kinder beschäftigen darf oder wiederholt beziehungsweise schwer gegen das Berufsbildungsgesetz verstoßen hat.
- pädagogisch geeignet sein - die Ausbildereignungsprüfung (zum Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung) muss abgelegt werden. Ausbilder/-innen mit einer Meisterprüfung gelten grundsätzlich als berufs- und arbeitspädagogisch geeignet, gemäß der fachlichen Eignung.
- fachlich geeignet sein – Geeignet ist, wer erfolgreich eine Ausbildung oder ein Studium in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung absolviert hat und eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist. Fachlich geeignet ist auch, wer mindestens das Anderthalbfache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem ausgebildet werden soll.
Wenn Sie eine Ausbilderin oder einen Ausbilder benennen möchten, nutzen Sie bitte das Ausbilderstammdatenblatt (PDF-Datei · 219 KB) der IHK für Rheinhessen.
Anerkennung als Ausbildungsstätte
Wenn ein Ausbilder oder eine Ausbilderin im Unternehmen tätig ist und Sie davon ausgehen, dass die Kenntnisse und Fertigkeiten des gewählten Berufsbildes vermittelt werden können, kontaktieren Sie bitte die Ausbildungsberaterinnen und Ausbildungsberater der IHK für Rheinhessen. Sie prüfen Ihre Eignung als Ausbildungsbetrieb und besprechen telefonisch und in einem Besuch in Ihrem Unternehmen alle weiteren Schritte mit Ihnen.