Ausbildereignungsprüfung (AEVO)

Was ist die Ausbildereignungsverordnung (AEVO)?

Wer ausbilden möchte, muss seine berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse durch die Ausbildereignungsprüfung (AEVO), umgangssprachlich auch "AdA-Schein" oder “Ausbilderschein”, nachweisen. Sie oder er ist sowohl Ansprechperson für die Auszubildenden als auch für die Ausbildung verantwortlich. Die Ausbildereignungsprüfung ist bundesweit die einzig anerkannte und einheitliche Qualifikation zum Nachweis berufs- und arbeitspädagogischer Kenntnisse.
Mit Bestehen der Ausbildereignungsprüfung (Nachweis der pädagogischen Eignung) ist man nicht automatisch ausbildungsberechtigt. Das Berufsbildungsgesetz fordert zusätzlich von jeder Ausbilderin und jedem Ausbilder die notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie die persönliche Eignung (§§ 29 f. BBiG). Die Ausbildungsberatung der IHK überprüft die Eignung des Unternehmens als Ausbildungsbetrieb sowie die Eignung der von dem Unternehmen berufenen Ausbilderinnen und Ausbilder.
Anmeldeformular
Anmeldeschluss
  • Juni 2023 (Anmeldeschluss: 25.04.2023)
  • Juli 2023 (Anmeldeschluss: 23.05.2023)
  • September 2023 (Anmeldeschluss: 25.07.2023)
  • Oktober 2023 (Anmeldeschluss: 29.08.2023) 
Weitere Termine werden zur gegebenen Zeit aktualisiert. Bitte beachten Sie, dass Termine kurzfristig veränderbar sind.
Bildungsfreistellung
Anerkennungsziffer:
2035 / 0547 / 23
Geltend für folgenden Prüfungszeitraum:
07.02.2023 bis 15.12.2023.
Weitere Informationen und Anträge zur Bildungsfreistellung finden Sie auf der Internetseite des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Transformation und Digitalisierung.
Prüfungsgebühr
150,00 Euro (PDF-Datei · 261 KB)
(jeweils 75,00 Euro pro Prüfungsteil)
Prüfungsordnung
Prüfungstermine
Schriftlicher Prüfungsteil: Am ersten Dienstag im Monat.
Praktischer Prüfungsteil: In derselben oder darauffolgenden Woche.
Nach der Anmeldefrist für die Prüfung, erhalten Sie mit Ihrer Einladung den genauen Prüfungstermin.
In den Monaten Januar und August finden keine Prüfungen statt.
Vorbereitungs-lehrgänge
Aus wettbewerbsrechtlichen Gründen ist es uns nicht möglich, auf Anbieter hinzuweisen, die Vorbereitungslehrgänge anbieten. Bitte richten Sie Anfragen über Lehrgangskosten, Dauer etc. direkt an den von Ihnen gewählten Lehrgangsträger.
Eine Übersicht von Bildungsträgern finden Sie unter anderem auf dem Weiterbildungsportal des Landes Rheinland-Pfalz oder dem IHK-Weiterbildungs-Informationssystem.
Die Industrie- und Handelskammer selbst bietet keine eigenen Vorbereitungslehrgänge an.
Prinzipiell ist die Teilnahme an einem Vorbereitungskurs nicht verpflichtend, um an der Prüfung teilzunehmen.
Zulassungs-voraussetzungen
Es gibt keine Zulassungsvoraussetzungen.
Vorbereitung zur Prüfung Um Transparenz zu schaffen, werden Strukturübersichten veröffentlicht, die für die Prüfungsvorbereitung und Prüfungsdurchführung relevant sind. Sie geben Auskunft über die Aufteilung der Punkte der schriftlichen Klausurfragen auf die Inhalte gemäß der Verordnung. Darüber hinaus stehen Ihnen der Rahmenplan und die Hilfsmittelliste zur Verfügung.

1. Zuständigkeit der IHK für Rheinhessen

In § 8 Abs. 2 der Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen der IHK für Rheinhessen ist geregelt, in welchen Fällen die IHK für Rheinhessen für die Abnahme der Prüfung zuständig ist.
Zuständig ist die IHK für Rheinhessen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
  • der Prüfling an einem Fortbildungslehrgang im Bezirk der IHK für Rheinhessen teilgenommen hat,
  • in einem Arbeitsverhältnis steht oder selbstständig tätig ist im Bezirk der IHK für Rheinhessen,
  • seinen Wohnsitz im Bezirk der IHK für Rheinhessen hat.

2. Prüfungsablauf

Die Gesamtprüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Prüfungsteil.
Prüfungsinhalte
Dauer
Max. 3 Stunden
Max. 30 Minuten
(15-minütige Präsentation einer Ausbildungssituation / Ausbildungseinheit oder aus der Durchführung einer Ausbildungssituation / Unterweisung + 15-minütiges Fachgespräch)

3. Prüfungsinhalte

Die Ausbilder-Eignungsverordnung enthält gemäß § 2 vier Handlungsfelder:
  1. Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbildung planen,
  2. Ausbildung vorbereiten und bei der Einstellung von Auszubildenden mitwirken,
  3. Ausbildung durchführen und
  4. Ausbildung abschließen.