Außenhandel

US-Zölle

Änderungen nach dem Urteil des US-Supreme Courts im IEEPA (International Emergency Economic Powers Act of 1977) Verfahren

Am 20. Februar 2026 hat der Supreme Court der USA entschieden, dass der International Emergency Economic Powers Act (IEEPA) dem Präsidenten nicht die Befugnis verleiht, weitreichende Einfuhrzölle zu erheben. Damit wurden viele der auf dieser Grundlage erhobenen Zölle als rechtswidrig erklärt.
Infolge dieses Urteils ist die Rechtsgrundlage für die Erhebung folgender Zölle weggefallen; diese werden seit dem 22. Februar 2026 vom US-Zoll nicht mehr erhoben:
  • reziproke Zölle ab 2. April 2025
  • Zölle gegenüber Kanada und Mexiko ab 1. Februar 2025
  • sog. Fentanyl-Zölle gegenüber China ab 1. Februar 2025
  • Zölle für den Import von Öl aus Venezuela ab 24. März 2025
  • Zölle gegenüber Brasilien ab 30. Juli 2025
  • Zölle auf russisches Öl ab 6. August 2025
Gleichzeitig entfällt durch diese Entscheidung auch die rechtliche Grundlage für die zwischen den USA und der EU getroffene IEEPA-Vereinbarung. Das bedeutet, dass die vereinbarten reziproken Zollsätze von 15 Prozent (auf EU-Waren) seit dem 20. Februar 2026 keine Anwendung mehr finden.
Um die weggefallenen Zölle zu ersetzen, hat die US-Regierung bereits neue Maßnahmen ergriffen: Ab dem 24. Februar 2026 wird – zusätzlich zu den bestehenden MFN-Zollsätzen und anderen Abgaben – ein neuer Zoll in Höhe von 10 Prozent auf Basis von Section 122 of the Trade Act of 1974 erhoben – vorerst bis zum 24. Juli 2026 vorgesehen. Auf sozialen Medien (z. B. Truth Social) wurde sogar ein Section-122-Zollsatz von 15 Prozent verkündet; dieser ist jedoch noch nicht offiziell in den US-Registern veröffentlicht worden und gilt bislang nicht als offiziell bestätigt.
Zusätzlich gibt es eine Ausnahmeliste; diese Produkte sind von den neuen Zöllen befreit.
Hier finden Sie die Produktauflistung nach US-Zolltarifnummern.
Die sektoralen Zölle (Stahl/Aluminium (50%), Autos (15%), LkWs (25%), Holz (10%), usw) auf Basis von Section 232 bleiben weiterhin bestehen. Für Derivatwaren ebenfalls. Bei Derivatwaren werden auf den enthaltenen Metallanteil Zölle in Höhe von 50 Prozent erhoben. Auf den verbleibenden Warenwert werden Zölle in Höhe von 10 Prozent angewendet. Zusätzlich wird der reguläre Meistbegünstigungszollsatz (MFN-Zoll) auf Basis des gesamten Transaktionswertes der Ware erhoben. Des Weiteren bleiben auch die Section 301-Zölle in Kraft.
Rückerstattungen
Nachdem die Rechtsgrundlage für die IEEPA-Zölle entfallen ist, können Importeure, die seit dem 2. April 2025 zu Unrecht gezahlten Zölle zurückfordern. Hierfür stehen zwei Verfahrenswege zur Verfügung:
  • Post Summary Correction (PSC)
  • Protest nach erfolgter Liquidation
Eine Post Summary Correction (PSC) kann bis spätestens 15 Tage vor der Liquidation eingereicht werden. In der Regel erfolgt die Liquidation innerhalb von 314 Tagen nach der Einfuhr. Etwaige Fristverlängerungen sind den jeweiligen Abgabenbescheiden zu entnehmen.
Nach der Liquidation haben Importeure zudem die Möglichkeit, innerhalb von 180 Tagen einen Protest einzulegen.
Die AHK New York berät betroffene Unternehmen bei der Prüfung möglicher Rückzahlungsansprüche sowie hinsichtlich der Modalitäten und des weiteren Vorgehens: Tariff, Trade & Procurement Advisory Services
Um einen schnellen und fundierten Erstüberblick über die aktuellen zollrechtlichen Entwicklungen in den USA zu ermöglichen, hat die Rechtsabteilung der AHK New York den Trump 2.0 Tariff Tracker sowie darauf aufbauende praxisnahe Prüfungsschemata entwickelt. Diese stellen sie deutschen Unternehmen kostenfrei auf ihrer Website zur Verfügung (vgl. Tariff, Trade & Procurement Advisory Services).

Überblick der bisher geltenden US-Zoll-Regime

Derzeit existieren verschiedene Sonderzollregime. Diese finden Sie im Tariff Tracker der AHK New York chronologisch dargestellt. Die unterschiedlichen Zollregime stützen sich auf unterschiedliche Begründungen und Ermächtigungsgrundlagen. Inhaltlich knüpfen die entsprechenden Rechtsakte an die Herkunft einer Ware (länderspezifische Zölle) oder an die Beschaffenheit einer Ware (sektorale Zölle) an.
Bei den länderspezifischen Zöllen kann zwischen den länderbezogenen Zöllen spezifisch für Kanada, Mexiko und China („Notstands“-Zölle) und reziproken Zöllen gegenüber der EU (15 % Basiszoll bzw. wenn MFN-Zoll >15 %, dann gilt MFN-Zollsatz) und weiteren Handelspartnern unterschieden werden.
Hinsichtlich der sektoralen Zölle sind für deutsche Unternehmen Zölle auf Aluminium und Stahl (EU-Ursprung 50 %) sowie Zölle auf Kfz und Kfz-Teile (EU-Ursprung 15 %), Kupfer- (EU-Ursprung 50 %) und Holzprodukte (EU-Ursprung 15 %) , LKW (EU-Ursprung 25 %) , LKW-Teile (EU-Ursprung 15 %) und Busse (EU-Ursprung 10 %) sowie bestimmte Halbleiter (EU-Ursprung 15 %) relevant.

Wo sind die geltenden Zollsätze für den Im- und Export produktbezogen zu finden?

Auf der Internetseite der Europäischen Kommission https://trade.ec.europa.eu/access-to-markets/de/home können im My Trade Assistant unter Angabe des HS-Codes und des Export- und Ziellandes die Zollsätze recherchiert werden. Unter „Letzte Aktualisierungen“ können Anpassungen der Zollsätze in der Datenbank mitverfolgt werden.
Auch unter US International Trade Commission: Harmonized Tariff Schedule HTS ist die Recherche über die sechsstellige Zolltarifnummer oder per Stichwortsuche möglich.
Bitte beachten Sie, dass es aufgrund der dynamischen Situation zu einer Verzögerung bei der Datenaktualisierung kommen kann.

Ist der Warenursprung entscheidend für den Zollsatz?

Der länderspezifische Satz knüpft am Ursprung der Ware an und nicht daran, aus welchem Land die Waren geliefert werden. Wenn Ware chinesischen Ursprungs aus der EU in die USA geliefert werden, fällt der Satz für China an.
Der Warenursprung ist auch bei den Stahl- und Aluminiumzöllen von starker Relevanz. Um der Wert und Ursprung von Stahl und Aluminium zu bemessen, gibt es seitens der USA keine klare Vorschriften. Die verfügbaren Richtlinien sind hier vorzufinden.
Der nichtpräferenzielle Ursprung einer Ware ist nachweisbar über ein Ursprungszeugnis, welches bei Ihrer örtlich zuständigen IHK zu beantragen ist. Weitere Informationen erhalten Sie in unserem Übersichtsartikel zu Ursprungszeugnissen.

Wird Zoll erhoben, wenn Waren vorübergehend als Warenmuster oder als Berufsausrüstung in die USA eingeführt werden?

Im Rahmen des Carnet-Verfahrens können Waren vorübergehend in die USA (und weiteren über 40 Staaten) eingeführt werden. Eine Zahlung oder Hinterlegung von Zöllen und sonstigen Abgaben in den Einfuhr- bzw. Transitländern entfällt. Carnets bieten zusätzlich den Vorteil einer zügigen Grenzabfertigung bei beliebig häufiger Benutzung während der Gültigkeitsdauer von einem Jahr. Die Ausstellung erfolgt über die örtlich zuständige IHK. Weitere Informationen finden Sie in unserem Übersichtsartikel.
Zudem ist für die vorübergehende Einfuhr (Temporary Importation under Bond - TIB) in den USA möglich. Das Verfahren ist nur zulässig, wenn beabsichtigt ist, die Waren wieder auszuführen.
Vorübergehend zollfrei eingeführte Waren müssen innerhalb von drei Jahren wieder ausgeführt werden. Für dieses Zollverfahren werden Sicherheiten verlangt, die jedoch bei der Ausfuhr zurückerstattet werden. Verstöße gegen Zollvorschriften führen zu Zollstrafen, wenn die Zollbehörde zum Beispiel innerhalb der Frist Zweifel an der ordnungsgemäßen Verwendung der Waren hat.
Das Verfahren kommt unter anderem für folgende Waren in Betracht:
  • Nicht abgabenfrei anerkannte Warenmuster,
  • Geräte, Apparate und Werkzeuge, die zu Montagezwecken oder als Berufsgegenstände benötigt werden,
  • Ausstellungsgegenstände
  • Waren zu Reparaturzwecken. Weitere Informationen zu Besonderen Zollverfahren in den USA finden Sie zusammengefasst auf der Website der GTAI Besondere Zollverfahren | Zollbericht | USA | Versandverfahren

In welchen Datenbanken können Zollsätze zwischen Drittländern eingesehen werden?

Wie sieht die Betroffenheit Brandenburger Unternehmen aus?

Die Vereinigten Staaten waren im Jahr 2024 Brandenburgs wichtigster Handelspartner im Export außerhalb der EU. Bei den Importen aus Ländern außerhalb der EU belegten die USA Platz zwei nach China.
Deutschland insgesamt war im Jahr 2024 der viertwichtigste Handelspartner der USA mit einem Gesamtvolumen des Außenhandels (Im- und Export) von 236,05 Milliarden US-Dollar.
Die wichtigsten Exportgüter aus Deutschland in die USA waren in 2023 Pkw (ohne Omnibusse), medizinische und pharmazeutische Erzeugnisse, Arzneiwaren sowie Kraftfahrzeugteile.

Was können Unternehmen tun?

Nachfolgend erhalten Sie eine unverbindliche Aufstellung, was Unternehmen aufgrund der aktuellen Regelungen tun können/prüfen sollten:
  • Betroffenheit prüfen: Die Unternehmen sollten ihre internationalen Verträge unter die Lupe nehmen, wie z.B. die richtige Auswahl der Incoterms-Klausel. Bei DDP (Delivered Duty Paid/Geliefert verzollt) müsste der Exporteur alle Zölle und somit auch die Zusatzzölle tragen.
  • Die Bemessungsgrundlage für Zölle in den USA ist immer der FOB-Wert.
    Es empfiehlt sich den FOB-Wert auf der Handelsrechnung anzugeben, damit nicht die Frachtkosten eine zusätzliche Zollbelastung aufbringen.
  • Welche Waren sind konkret betroffen: Maßgeblich sind die veröffentlichten Warennummern und Ursprungsländer. Achtung: nur die ersten sechs Ziffern der Warennummern sind grundsätzlich international einheitlich.
  • Falsche Angaben zu Warennummern und Ursprungsland führen zu hohen Strafen.
  • Kurzfristig: Können Sendungen noch vor Inkrafttreten neuer Maßnahmen verzollt werden? Befinden sich Sendungen noch in einem Zolllager oder ist ein Zolllager sinnvoll, um die Entwicklung abwarten zu können?
  • Mittelfristig: Gilt es alternative Produkte, die nicht betroffen sind?
    Kann die Logistik geändert werden, weil die Produkte in andere Länder weitergeliefert werden? Lohnt sich eine Umstellung?

Wie sehen die Gegenmaßnahmen der EU aus?

Am 04.02.2026 hat die EU-Kommission durch die DVO 2026/295 die geplanten Europäischen Gegenmaßnahmen gegen die USA um weitere sechs Monate bis zum 6. August 2026 ausgesetzt.
Die geplanten Gegenmaßnahmen im Wert von 93 Mrd. Euro treten somit nicht in Kraft, können aber laut Kommission bei Eskalationsmaßnahmen der USA jederzeit aktiviert werden. Die Gegenmaßnahmen setzen sich wie folgt zusammen:
(a) Zölle in Höhe von 4,4–25 % auf Waren mit Ursprung in den USA gemäß den Anhängen I–IV der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1564
(b) Zölle in Höhe von 7,5–30 % auf Waren mit Ursprung in den USA gemäß den Anhängen VI–XI der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1564 und auf die direkte oder indirekte Ausfuhr von Waren der Positionen 7204 (Eisenabfälle und -schrott; Umschmelzbarren aus Eisen oder Stahl) oder 7602 (Aluminiumabfälle und -schrott) in die Vereinigten Staaten
(c) 25 % Zölle auf Waren mit Ursprung in den USA gemäß Anhang V der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1564
(d) 10–30 % Zölle auf Waren mit Ursprung in den USA gemäß den Anhängen XII–XIII der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1564

Weiterführende Informationen

Presidential actions:
U.S. Customs and Border Protection’s (CBP’s) Cargo Systems Messaging Service (CSMS):
Die EU-Kommission stellt auf ihrer Webseite einen Fragen-Antworten-Katalog bereit:
Hinweis: Diese Übersicht wird regelmäßig aktualisiert. Aufgrund der aktuellen Entwicklungen erhebt sie keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ist unverbindlich. Sollten Sie nicht im Kammerbezirk der IHK Potsdam ansässig sein, wenden Sie sich bitte an Ihre örtlich zuständige IHK.
zuletzt aktualisiert 25.02.2026