Recht im Überblick

Steuerrecht

Aktuelle Informationen zum Thema Steuern und Finanzen aus Gesetzgebung, Rechtsprechung, Verwaltung und Internationalem Steuerrecht finden Sie hier:

Steuer Newsletter

Über wichtige Fragen rund um Steuern, Finanzen und mehr unterrichtet Sie monatlich der Newsletter "Steuern | Finanzen | Mittelstand" des DIHK. Die DIHK-Publikation informiert über aktuelle Rechtsprechung und politische Entwicklungen zu den Themen Steuern, Finanzen und Mittelstand. 

Gewerbesteuerbescheide künftig digital

Bislang werden Gewerbesteuerbescheid immer noch in Papierform erstellt. Das soll sich mit dem digitalen Gewerbesteuerbescheid ändern. Mit einer digitalen Schnittstelle zu „Elster“ sollen Steuerpflichtige und Steuerbüros die Bescheide maschinell weiterverarbeiten können, so dass der gesamte Workflow den Unternehmen auf Dauer viel Bearbeitungsaufwand und Kosten ersparen können. Hier erfahren Sie mehr zum digitalen Gewerbesteuerbescheid.

Schlussabrechnung Coronahilfen

Sie haben für Ihr Unternehmen während der Corona-Pandemie Überbrückungshilfe I - IV oder November- und Dezemberhilfe erhalten? Dann stehen nun die Schlussabrechnungen an. Ausgenommen davon sind die Direktanträge der November- und Dezemberhilfe sowie die Härtefall- und Oktoberhilfe.
Die Auszahlungen aus den Corona-Hilfsprogrammen Überbrückungshilfe I-IV sowie die November- und Dezemberhilfen erfolgten grundsätzlich zunächst auf der Basis von Prognosezahlen (Kriterium: erwarteter Umsatzeinbruch in den jeweiligen Fördermonaten). Die Förderbedingungen sehen vor, dass die endgültige Höhe der Hilfen auf Basis der tatsächlichen Umsatzzahlen und Fixkosten zu ermitteln sind. Daher ist eine Schlussabrechnung notwendig, um einen Vergleich zwischen den beantragten Zuschüssen und denen, die sich nach den tatsächlichen Geschäftszahlen ergeben, vornehmen zu können.
Die zunächst auf den 30.06.2023 bestimmte Frist für die Schlussabrechnung ist bis zum 31.10.2023 verlängert worden. Im Einzelfall kann auf Antrag ggf. eine „Nachfrist“ bis zum 31.03.2024 gewährt werden.
Eine Schlussabrechnung hat zu erstellen, wer Überbrückungshilfen I-IV oder November-/Dezemberhilfen durch prüfende Dritte beantragt und erhalten hat. Voraussetzung ist ferner, dass ein Bewilligungs- bzw. Teilablehnungsbescheid für die beantragten Programme vorliegt.
Alle Abrechnungen oder Anträge müssen ausschließlich elektronisch über das entsprechende Onlineportal (Überbrückungshilfe Unternehmen - Startseite (ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de) erfolgen.
Achtung: Wird die Schlussabrechnung nicht fristgerecht eingereicht, muss die gesamte Fördersumme zurückbezahlt werden.

Bauabzugsbesteuerung

Das BMF hat sein Schreiben v. 27.12.2002 (BStBl 2002 I S. 139) zur Anwendung der §§ 48 bis 48d EStG überarbeitet (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 19. Juli 2022). Nach den §§ 48 bis 48d EStG müssen unternehmerisch tätige Auftraggeber von Bauleistungen (Leistungsempfänger) im Inland einen Steuerabzug von 15 % der Gegenleistung für Rechnung des die Bauleistung erbringenden Unternehmens (Leistender) vornehmen, wenn keine gültige, vom zuständigen Finanzamt des Leistenden ausgestellte Freistellungsbescheinigung vorliegt oder bestimmte Freigrenzen nicht überschritten werden.
Nicht zuletzt nach der grundlegenden Entscheidung des BFH mit Urteil v. 7.11.2019 - I R 46/17 (BStBl 2020 II S. 552) stellen sich bei der Anwendung der Vorschriften zur Bauabzugsteuer zahlreiche Rechtsfragen.
Zu beachten ist, dass Rechtsprechung und Finanzverwaltung den Steuerabzug bei Bauleistungen sowie den Begriff des Bauwerks sehr weit auslegen und damit das gesamte Baugewerbe erfassen wollen. Zumindest alle immobilienorientierten Unternehmen wie Bauträger, Bestandhalter, Vermieter etc. sollten sich über die Rechtsfolgen der Bauabzugsteuer bewusst sein. In unserem Artikel erfahren Sie mehr.