Entwurf eines Steuerfortentwicklungsgesetzes

Das Steuerfortentwicklungsgesetz (SteFeG) wurde im Eilverfahren am 19./20.12.2024 von Bundestag und Bundesrat in "abgespeckter Form" verabschiedet. Es beinhaltet Änderungen für die Jahre 2025 und 2026.

Welche Änderungen sind enthalten?

Anpassungen des Einkommensteuertarifs

  • Erhöhung des Grundfreibetrags der Einkommensteuer auf 12.096 Euro im Jahr 2025 und ab 2026 auf 12.348 Euro
  • Anhebung des steuerlichen Kinderfreibetrags für 2026 auf 9.756 Euro
  • Anpassung der übrigen Eckwerte des Einkommensteuertarifs für die Veranlagungszeiträume 2025 und ab 2026 (mit Ausnahme des Eckwerts der sog. „Reichensteuer“)
  • Anhebung der Freigrenzen beim Solidaritätszuschlag für die Veranlagungszeiträume 2025 und ab 2026
  • Überführung der Steuerklassen III und V in das Faktorverfahren

Verbesserung der Investitionsbedingungen

  • Anhebung der degressiven Abschreibung von 20 auf 25 Prozent und Verlängerung bis 2028
  • Die Poolabschreibung soll zukünftig für Anschaffungskosten von 800 bis 5.000 Euro gelten und lediglich drei statt fünf Jahre betragen.
  • Für die Poolabschreibung und auch für die GWG-Abschreibung soll die gesonderte Aufzeichnungspflicht entfallen.
  • Erhöhung der maximalen Bemessungsgrenze der Forschungszulage von 10 Mio. auf 12 Mio. Euro jährlich

Weitere Maßnahmen

  • Anhebung des Kindergeldes ab Januar 2025 auf 255 Euro monatlich sowie ab Januar 2026 auf 259 Euro monatlich
  • Meldepflicht innerstaatlicher Steuergestaltungen
  • Anpassungen bei den Regelungen zur Gemeinnützigkeit
  • Steuerbefreiung der Stiftung Generationenkapital
Das Gesetz führt zu Steuermindereinnahmen von jährlich 13,7 Milliarden Euro. Hiervon hat der Bund rund 6 Milliarden Euro zu tragen. Auf die Länder entfallen 5,5 Milliarden Euro und auf die Kommunen rund 2 Milliarden Euro.