Vorbereitungslehrgang & Unterrichtung

Unterrichtung im Bewachungsgewerbe nach §34a GewO

Überblick Unterrichtung

Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will (Bewachungsgewerbe), braucht die Erlaubnis der zuständigen Behörde. Gemäß § 34a  Abs. 1a GewO darf der Gewerbetreibende mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben nur Personen (Wachpersonen) beschäftigen, die
  1. die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen und
  2. durch eine Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer (IHK) nachweisen, dass sie über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen rechtlichen und fachlichen Grundlagen unterrichtet worden sind und mit ihnen vertraut sind.
Zweck der Unterrichtung nach § 34 a Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 der Gewerbeordnung ist es, Wachpersonen so zu befähigen, dass sie mit den für eine eigenverantwortliche Wahrnehmung von Bewachungsaufgaben erforderlichen Rechte und Pflichten sowie den damit verbundenen Befugnissen und deren praktischer Anwendung vertraut sind.

Das Wichtigste in Kürze
  • Die Unterrichtung umfasst 40 U.-Std. von Montag bis Freitag, jeweils 09:00 bis 16:00 Uhr.
  • Die Unterrichtung erfolgt mündlich und in deutscher Sprache.
  • Die Kenntnisse der unterrichteten Themen werden durch schriftliche und mündliche Verständnisfragen getestet.
  • Die Teilnahmegebühr beträgt € 400,00. Eine Barzahlung ist nicht möglich. Angemeldete Teilnehmer erhalten eine Rechnung.
  • Die Unterrichtung ermöglicht eine Beschäftigung in einem Sicherheitsunternehmen zum Beispiel in den Bereichen
Objekt- und Werkschutz
Revier- und Streifenwachdienst
Geld- und Werttransport
Empfangsdienst im Objektschutz mit Zugangskontrolle
Personenschutz
Veranstaltungsschutz (mit Ausnahme zugangsgeschützter Großveranstaltungen)
Bewachungstätigkeiten in Asylbewerberheimen ohne Leitungsfunktion

Voraussetzungen für die Teilnahme und den Erhalt der Bescheinigung
  • Vorlage eines gültigen Identitätsnachweises (Was als Identitätsnachweis gilt, wird ausdrücklich in einschlägigen Gesetzen und Verordnungen, u.a. im PAuswG, PaßG, AufenthVO, AufenthG, AsylG, geregelt).
  • Die Sprachkenntnisse müssen mindestens auf dem Kompetenzniveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens liegen (§ 6 BewachV). Die IHK behält sich vor, die Sprachkenntnisse zu überprüfen und Teilnehmern mit nicht ausreichenden Sprachkenntnissen den Unterricht zu versagen.
  • Es besteht eine 100-prozentige Anwesenheitspflicht. Keine Fehlzeiten oder Verspätungen.
  • Die Leistungstests zu den einzelnen Sachgebieten müssen erfolgreich absolviert werden.

Termine


Vorbereitungslehrgang auf die Sachkundeprüfung

Dieser Lehrgang dient zur Vorbereitung auf die Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe nach § 34 a GewO und richtet sich an Mitarbeiter im Sicherheitsdienst mit bereits vorhandener Unterrichtung nach § 34 a GewO oder vorhandener Berufserfahrung im Sicherheitsgewerbe. Der Lehrgang umfasst fünf Tage und bereitet optimal auf die Themen der Sachkundeprüfung vor.
Alle Inhalte des Kurses und die Termine finden Sie hier. 

Sachkundeprüfung

Eine Sachkundeprüfung für besondere Bewachungstätigkeiten ist erforderlich für
  • Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr (Citystreife, Bestreifung öffentlicher Parks, Einkaufszentren oder im S- und U-Bahn-Bereich.
  • Schutz vor Ladendieben (Kaufhausdetektiv)
  • Bewachung im Einlassbereich vor gastgewerblichen Diskotheken
  • Leitende Funktion bei der Bewachung von Flüchtlingsunterkünften (Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 des Asylgesetzes oder andere ehrenamtliche Unterbringungen von Asylsuchenden/Flüchtlingen)
  • Leitende Funktion bei der Bewachung von zugangsgeschützten Großveranstaltungen
  • Gewerbetreibende/Bewachungsunternehmer
Die IHK-Sachkundeprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
Sie findet jeden dritten Donnerstag eines Monats statt.
Die mündliche Prüfung findet ca. 10 Tage nach der schriftlichen statt.