Schwangerschaft und Elternzeit in der Ausbildung
Werden Auszubildende während ihrer Berufsausbildung schwanger, so gelten grundsätzlich die gleichen Bestimmungen hinsichtlich Mutterschutz, Kündigungsschutz, Elternzeit und Elterngeld wie bei Arbeitnehmerinnen. Die wesentlichen Informationen dazu sind im Merkblatt „Mutterschutz und Elternzeit“ (siehe unter "Weitere Informationen") zusammengefasst.
Darüber hinaus stellt sich bei Auszubildenden die Frage, wie die Ausbildung fortgesetzt und beendet werden kann und welche weiteren Formalitäten zu beachten sind.
Verlängerung der Ausbildungszeit:
- Durch die Inanspruchnahme der Mutterschutzfristen vor und nach der Entbindung wird die Ausbildungszeit nicht automatisch verlängert. Auf Antrag der Auszubildenden ist jedoch eine Verlängerung möglich, wenn diese erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen.
- Wird Elternzeit in Anspruch genommen, verlängert sich die Ausbildungszeit – in der Regel um diesen Zeitraum. Abweichungen sind möglich, wenn das Ende der Ausbildung nicht auf einen Prüfungszeitraum fällt oder die allgemeinen Regelungen zur Verkürzung oder Verlängerung der Ausbildungszeit Anwendung finden (siehe unter "Mehr zu diesem Thema").
Information der IHK:
- Wird die Ausbildung aufgrund verlängerter Mutterschutzfristen und/oder Elternzeit unterbrochen, so genügt zunächst eine formlose schriftliche Mitteilung an den zuständigen Ausbildungsberater.
- Bei Wiederaufnahme der Ausbildung ist ein Änderungsvertrag zum Ausbildungsvertrag (siehe Formulare und Vordrucke) einzureichen, welcher das neue Ende der Ausbildungszeit beinhaltet.
Möglichkeit der Teilzeitausbildung:
- Um die Wiederaufnahme der Ausbildung für die junge Mutter zu erleichtern und ggf. einen früheren Wiedereinstieg zu ermöglichen, kann die Ausbildung mit einer verkürzten täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit fortgesetzt werden. Nähere Informationen (siehe unter "Mehr zu diesem Thema")
Prüfungsteilnahme:
- Grundsätzlich ist eine Prüfungsteilnahme während der Schwangerschaft, der Elternzeit und auch während der Mutterschutzfristen möglich, unabhängig ob in dieser Zeit die Beschäftigung verboten ist.
- Das Beschäftigungsverbot bezieht sich nur auf das privatrechtliche Arbeitsverhältnis, nicht jedoch auf das öffentlich-rechtliche Prüfungsverhältnis zwischen dem Prüfling und der IHK.
Schwangere und Wöchnerinnen können aus wichtigem Grund von der Prüfung zurücktreten, wenn sie durch ärztliches Attest nachweisen, dass sie prüfungsunfähig sind. - Um Unsicherheiten im Prüfungsablauf zu vermeiden, sollten Frauen, die während der Mutterschutzfristen an Prüfungen teilnehmen wollen, vorab ärztlichen Rat einholen.
- Bei Bestehen der Abschlussprüfung während der Elternzeit, endet die Ausbildung gem. § 21 Abs. 2 BBiG mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss (in der Regel am letzten Prüfungstag).
Alternative zum Abschluss der Ausbildung:
- Sofern die Leistungen der Auszubildenden in Theorie und Praxis dies rechtfertigen (Durchschnitt besser als 2,5), stellt ggf. der Antrag auf vorzeitige Prüfungszulassung gem. § 45 Abs. 1 BBiG eine Möglichkeit dar, die Ausbildung noch vor der Geburt des Kindes zu beenden (siehe Verkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit unter "Mehr zu diesem Thema").