Recht

Löschung im Handelsregister

„Die Firma eines Kaufmanns ist der Name, unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt” (§ 17 Abs. 1 HGB).
Die Löschung einer Firma im Handelsregister setzt selbstverständlich voraus, das eine Firma im Handelsregister auch eingetragen ist.
Eine - im Handelsregister eingetragene - Firma erlischt nicht durch Tod:
„Wer ein bestehendes Handelsgeschäft unter Lebenden oder von Todes wegen erwirbt, darf für das Geschäft die bisherige Firma, auch wenn sie den Namen des bisherigen Geschäftsinhabers enthält, mit oder ohne Beifügung eines des Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführen, wenn der bisherige Geschäftsinhaber oder dessen Erben in die Fortführung der Firma ausdrücklich einwilligen” (§ 22 Abs. 1 HGB).
Die Firma erlischt jedoch durch eine endgültige Aufgabe der Firma, auch von Teilen derselben, da die Firma ein Ganzes darstellt.
Die Firma erlischt auch durch Geschäftsaufgabe, nicht bloß bei einer vorübergehenden Stilllegung.
Die Firma erlischt auch durch Herabsinken des Handelsgewerbes auf einen nichtkaufmännischen Gewerbebetrieb oder durch die Änderung des Handelsgewerbes in ein freiberufliches Unternehmen.
Bei einer Personenhandelsgesellschaft ist zu beachten, dass nicht schon die Auflösung sondern erst das Ende der Auseinandersetzung zur Beendigung und damit zum Erlöschen der Firma führt.
Das Erlöschen der Firma ist dann schriftlich in öffentlich beglaubigter Form über ein Notariat zur Eintragung in das Handelsregister beim zuständigen Amtsgericht-Registergericht, in dessen Handelsregister die Firma eingetragen ist, in die Wege zu leiten (§ 31 Abs. 2 HGB).
Kann die Anmeldung des Erlöschens einer eingetragenen Firma durch die hierzu Verpflichteten nicht auf dem im § 14 bezeichneten Wege herbeigeführt werden, so hat das Gericht das Erlöschen von Amts wegen einzutragen (§ 31 Abs. 2 HGB).
§ 14 HGB: Wer seiner Pflicht zur Anmeldung, zur Zeichnung der Unterschrift oder zur Einreichung von Schriftstücken zum Handelsregister nicht nachkommt, ist hierzu von dem Registergericht durch Festsetzung von Zwangsgeld anzuhalten.
Die Vorschrift des § 31 Abs. 2 HGB gilt für Einzelkaufleute, Personenhandelsgesellschaften (Offene Handelsgesellschaft und Kommanditgesellschaft), außer bei Liquidation, sowie für andere Unternehmensträger, soweit keine Spezialvorschriften bestehen. Solche sind unter anderem bei Liquidationen von Personenhandelsgesellschaften die §§ 157 HGB („Nach der Beendigung der Liquidation ist das Erlöschen der Firma von den Liquidatoren zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden” = § 157 Abs. 1 HGB), § 161 II HGB (dieser verweist auf § 157 HGB), bei der Aktiengesellschaft, KG aA = Kommanditgesellschaft auf Aktien - § 273 Abs. 1 Aktiengesetz („ist die Abwicklung beendet und die Schlussrechnung gelegt, so haben die Abwickler den Schluss der Abwicklung zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Die Gesellschaft ist zu löschen.”), bei GmbH § 74 Abs. 1 GmbHG („ist die Liquidation beendet und die Schlussrechnung gelegt, so haben die Liquidatoren den Schluss der Liquidation zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Die Gesellschaft ist zu löschen.”).
Daraus ergibt sich, dass das Erlöschen einer Firma im Handelsregister in die Wege zu leiten ist bei Betriebsaufgabe, bei Verlust der Firmenfähigkeit von Einzelkaufleuten, OHG, KG. Bei Ende einer OHG, KG nach Liquidation oder ohne Liquidation, falls nicht jemand anderer das Handelsgeschäft und die Firma fortführt.
Ein Kleingewerbetreibender, der nur Kraft Eintragung im Handelsregister mit einer Firma zum Kaufmann geworden ist (siehe hierzu „Eintragungsoption” nach § 2Satz 2 HGB) hat nach § 2 Satz 3 HGB auch eine sogenannte „Löschungsoption”. So z.B., wenn er sich den Anforderungen des HGB nicht mehr gewachsen fühlt.
Neben dieser Löschung der Firma auf Antrag gibt es noch eine sogenannte Amtslöschung.
So schreibt § 141 FGG (= Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) vor: „Soll nach § 31 Abs. 2 HGB das Erlöschen einer Firma von Amts wegen in das Handelsregister eingetragen werden, so hat das Registergericht den eingetragenen Inhaber der Firma oder dessen Rechtsnachfolger von der beabsichtigten Löschung zu benachrichtigen und ihm sogleich eine angemessene Frist zur Geltendmachung eines Widerspruchs zu bestimmen. Die Frist darf nicht weniger als drei Monate betragen.
Bei vermögenslosen Gesellschaften schreibt § 141 a FGG vor: „Eine Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien oder eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die kein Vermögen besitzt, kann von Amts wegen oder auf Antrag, auch durch die Steuerbehörde, gelöscht werden. Sie ist von Amts wegen zu löschen, wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft durchgeführt worden ist und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Gesellschaft noch Vermögen besitzt. Vor der Löschung sind die in § 126 (FGG) bezeichneten Organe zu hören.
Ein Organ, das in diesem Verfahren zu hören ist, ist auch Ihre Industrie- und Handelskammer als „Organ des Handelsstandes”.
Ist bei Beginn der gewerblichen Tätigkeit auch die erforderliche Gewerbeanmeldung vorgenommen worden, muss nun auch eine Gewerbeabmeldung bei der zuständigen Behörde (Ordnungsamt/Gewerbeamt) vorgenommen werden.
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