Recht

Löschung im Handelsregister

„Die Firma eines Kaufmanns ist der Name, unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt” (§ 17 Abs. 1 HGB).
Die Löschung einer Firma im Handelsregister setzt selbstverständlich voraus, dass eine Firma im Handelsregister auch eingetragen ist.
Eine - im Handelsregister eingetragene - Firma erlischt nicht durch Tod:
„Wer ein bestehendes Handelsgeschäft unter Lebenden oder von Todes wegen erwirbt, darf für das Geschäft die bisherige Firma, auch wenn sie den Namen des bisherigen Geschäftsinhabers enthält, mit oder ohne Beifügung eines des Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführen, wenn der bisherige Geschäftsinhaber oder dessen Erben in die Fortführung der Firma ausdrücklich willigen” (§ 22 Abs. 1 HGB).
Die Firma erlischt jedoch durch eine endgültige Aufgabe der Firma, auch von Teilen derselben, da die Firma ein Ganzes darstellt.
Die Firma erlischt auch durch Geschäftsaufgabe, jedoch nicht bloß bei einer vorübergehenden Stilllegung (Ruhend-Stellung).
Die Firma erlischt auch durch Herabsinken des Handelsgewerbes auf einen nichtkaufmännischen Gewerbebetrieb (der keinen nach Art oder Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, vgl. § 1 Abs. 2 HGB) oder durch die Änderung des Handelsgewerbes in ein freiberufliches Unternehmen.
Bei einer Personenhandelsgesellschaft (OHG, KG, GmbH & Co. KG) ist zu beachten, dass nicht schon die Auflösung, sondern erst das Ende der Auseinandersetzung zur Beendigung und damit zum Erlöschen der Firma führt.
Das Erlöschen der Firma ist dann elektronisch in öffentlich beglaubigter Form über ein Notariat zur Eintragung in das Handelsregister beim zuständigen Amtsgericht-Registergericht, in dessen Handelsregister die Firma eingetragen ist, in die Wege zu leiten (§§ 31 Abs. 2 HGB, 29 HGB, 12 HGB).
Kann die Anmeldung des Erlöschens einer eingetragenen Firma durch die hierzu Verpflichteten nicht auf dem im § 14 HGB bezeichneten Wege herbeigeführt werden, so hat das Gericht das Erlöschen von Amts wegen einzutragen (§ 31 Abs. 2 HGB).
§ 14 S. 1 HGB: „Wer seiner Pflicht zur Anmeldung, zur Zeichnung der Unterschrift oder zur Einreichung von Schriftstücken zum Handelsregister nicht nachkommt, ist hierzu von dem Registergericht durch Festsetzung von Zwangsgeld anzuhalten.“
Die Vorschrift des § 31 Abs. 2 HGB gilt unmittelbar für Einzelkaufleute, darüber hinaus aber auch für andere Unternehmensträger, wie Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG, GmbH & Co. KG, soweit keine Spezialvorschriften vorgehen. Solche Spezialvorschriften sind unter anderem bei Liquidationen von Personenhandelsgesellschaften § 150 HGB („Nach der Beendigung der Liquidation ist das Erlöschen der Firma von sämtlichen Liquidatoren zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden”) und § 161 Abs. 2 HGB (dieser verweist auf § 150 HGB). Bei der Aktiengesellschaft und KGaA (Kommanditgesellschaft auf Aktien) gelten § 273 Abs. 1 Aktiengesetz („Ist die Abwicklung beendet und die Schlussrechnung gelegt, so haben die Abwickler den Schluss der Abwicklung zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Die Gesellschaft ist zu löschen.”) und § 278 Abs. 3 HGB (dieser verweist auf die Vorschrift zur AG); bei der GmbH gilt § 74 Abs. 1 GmbHG („Ist die Liquidation beendet und die Schlussrechnung gelegt, so haben die Liquidatoren den Schluss der Liquidation zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Die Gesellschaft ist zu löschen.”).
Daraus ergibt sich, dass das Erlöschen einer Firma im Handelsregister in die Wege zu leiten ist bei Betriebsaufgabe, bei Verlust der Firmenfähigkeit von Einzelkaufleuten, OHG, KG und GmbH & Co. KG; zudem bei Ende einer OHG, KG und GmbH & Co. KG nach Liquidation oder ohne Liquidation, falls nicht jemand anderer das Handelsgeschäft und die Firma fortführt.
Ein Kleingewerbetreibender, der nur Kraft Eintragung im Handelsregister mit einer Firma zum Kaufmann geworden ist (siehe hierzu „Eintragungsoption” nach § 2 Satz 2 HGB) hat nach den Voraussetzungen des § 2 Satz 3 HGB auch eine sogenannte „Löschungsoption”. So z.B., wenn er sich den Anforderungen des HGB nicht mehr gewachsen fühlt.
Neben dieser Löschung der Firma auf Antrag gibt es noch eine sogenannte Amtslöschung/Löschung von Amts wegen.
So schreibt § 393 Abs. 1 S. 2 FamFG (= Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) vor: „Das Gericht hat den eingetragenen Inhaber der Firma oder dessen Rechtsnachfolger von der beabsichtigten Löschung zu benachrichtigen und ihm sogleich eine angemessene Frist zur Geltendmachung eines Widerspruchs zu bestimmen.“
Bei vermögenslosen Gesellschaften schreibt § 394 Abs. 1 FamFG vor: „Eine Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien, Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Genossenschaft, die kein Vermögen besitzt, kann von Amts wegen oder auf Antrag der Finanzbehörde oder der berufsständischen Organe gelöscht werden. Sie ist von Amts wegen zu löschen, wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft durchgeführt worden ist und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Gesellschaft noch Vermögen besitzt.“
Ist bei Beginn der gewerblichen Tätigkeit die erforderliche Gewerbeanmeldung vorgenommen worden, muss nun auch eine Gewerbeabmeldung bei der zuständigen Behörde (Ordnungsamt/Gewerbeamt) vorgenommen werden.
Dieser Text soll - als Service Ihrer IHK Pfalz - nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.
Stand: August 2024