Recht
Der Kaufmann
Allgemeines
Seit dem Handelsrechtsreformgesetz, das seit 1998 gilt unterscheidet man zwischen dem Kaufmann und dem Nichtkaufmann. Für den Kaufmann ist das Handelsgesetzbuch (HGB) maßgeblich. Für den nicht im Handelsregister eingetragenen Nichtkaufmann gilt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB).
Die Regelungen des Handelsrechts im HGB enthalten erhebliche Abweichungen von den Grundregeln des Zivilrechts (BGB). Das HGB geht von der Selbstverantwortung des Kaufmanns aus, und mutet ihm weitgehend selbst zu, Risiken und Chancen der von ihm getätigten Geschäfte abzuschätzen. Der Kaufmann wird daher vom Gesetz in verschiedener Weise als weniger schutzwürdig angesehen, z.B. bedarf es bei der Bürgschaft eines Kaufmanns keiner Schriftform.
Daneben gibt es aber auch Privilegien, die mit der Kaufmanns-Eigenschaft einhergehen. So führt bspw. nur der Kaufmann sein Geschäft unter einer Firma (Name). Die hierbei relevanten Aspekte bei einer Eintragung im Handelsregister haben wir hier zusammengestellt.
Unterscheidung zwischen Kaufmann und Nichtkaufmann
Zahlreiche sogenannte Gewerbetreibende, die Unternehmen entweder allein (als Einzelunternehmer) oder mit mehreren Personen zusammen in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (BGB-Gesellschaft, auch GbR genannt) betreiben, stehen nach einiger Zeit der gewerblichen Tätigkeit oft vor der Frage, ob das Unternehmen als „Handelsgewerbe“ in das Handelsregister eingetragen werden muss, weil ein nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb gemäß § 1 Abs. 2 HGB vorliegt.
Bei der Beurteilung dieser Frage kommt es auf das Gesamtbild des Betriebes an. Es erfolgt eine Gesamtbetrachtung verschiedener Kriterien. Maßgebliche Kriterien sind neben der Höhe des Umsatzvolumens (ein ggf. vorliegender Gewinn ist nicht entscheidend), die Anzahl der Beschäftigten sowie die Anzahl, Größe und Ausstattung der Niederlassungen, die Höhe des Anlage- und Umlaufvermögens, das Vorhandensein einer kaufmännischen Buchführung, die Vielfalt der Leistungen und Geschäftsbeziehungen, die Kundenanzahl und die vorhandene Gewährung oder Inanspruchnahme von Krediten. Bei der Wertung dieser Kriterien gibt es keine starren, nach Zahlen festgelegten Grenzen. Vielmehr sind hier die Eigenarten der jeweiligen Branche zu berücksichtigen.
Wenn aufgrund der vorgenannten Kriterien ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb erforderlich ist, ist der Inhaber dieses Betriebes und zwar unabhängig von seinem Willen, schon per Gesetz Kaufmann. Die Regeln des HGB finden dann unmittelbar Anwendung und die Handelsregistereintragung (für eine Firma) hat dann nur noch deklaratorische (= bestätigende) Wirkung.
Ergibt die Gesamtbetrachtung hingegen, dass ein Unternehmen materiell nicht vollkaufmännisch im Sinne von § 1 Abs. 2 HGB ist, so kann es sich gleichwohl freiwillig in das Handelsregister eintragen lassen (sogenannte Eintragungsoption gemäß § 2 HGB). Sobald der Nichtkaufmann von dieser Eintragungsoption Gebrauch macht, erlangt er mit der konstitutiven (= rechtsbegründenden) Eintragung in das Handelsregister die Kaufmannseigenschaft und dann unterliegt er erst vom Augenblick der Eintragung mit einer Firma in das Handelsregister den Kaufmannsregeln des Handelsrechts (HGB).
Firmenführung
Nur der Kaufmann führt sein Geschäft unter einer Firma. Mit der Firma im Sinne von § 17 HGB ist der Name gemeint, unter dem der Kaufmann im Rechtsverkehr auftritt (also seine Geschäfte betreibt) und seine Unterschrift abgibt. Das Firmenrecht (siehe hierzu auch „Grundregeln des Firmenrechts“) erlaubt dem Kaufmann als Firma z.B. auch eine Fantasiebezeichnung zu führen – unabhängig von der Rechtsform. Die Firma, der Ort und die inländische Geschäftsanschrift der Handelsniederlassung muss bei dem örtlich zuständigen Amtsgericht-Registergericht in notariell beglaubigter Form zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden, vgl. §§ 29, 12 HGB. Das Handelsregister soll Klarheit über die Rechtsverhältnisse schaffen, die das Handelsgeschäft betreffen. Dritte dürfen sich daher grundsätzlich auf die Richtigkeit der Eintragungen im Handelsregister verlassen (dies ist der sogenannte öffentliche Glaube des Handelsregisters).
Vor Eintragung der Firma in das Handelsregister holt das Registergericht in der Regel eine Stellungnahme der IHK Pfalz zur Zulässigkeit der Firmierung gemäß HGB ein. Diese Stellungnahme der IHK Pfalz als berufsständisches Organ gemäß § 380 Abs. 1 Nr. 1 FamFG erfolgt nicht als Interessenvertreter der Antragsteller, sondern die Kammer hat hier ihre gutachtliche Tätigkeit nach streng objektiven Gesichtspunkten wahrzunehmen.
Wir empfehlen den Gewerbetreibenden, bereits vor dem Gang zum Notar bei uns, Ihrer Industrie- und Handelskammer die Zulässigkeit der beabsichtigten Firmenbezeichnung prüfen zu lassen. Hier finden Sie das Formular zur Prüfung.
Die Firmenführung kann ein positives Image Ihres Unternehmens fördern. Dies ist häufig im Verkehr mit ausländischen Unternehmen wichtig, die Vertragsabschlüsse oft von einer Handelsregistereintragung abhängig machen. Aber auch Banken erkundigen sich vor einer Kreditvergabe sehr oft nach der Handelsregistereintragung. Die Firmenbezeichnung ist nach den Vorschriften des HGB geschützt. Eine Fortführung der Firma ist gemäß § 22 HGB auch bei einer Veräußerung.
Wenn ein Nicht-Kaufmann vorliegt, bzw. keine Handelsregistereintragung beabsichtigt ist, gilt folgendes: Der Name eines Gewerbebetriebs besteht aus dem ausgeschriebenen Vor- und Familiennamen des Gewerbetreibenden. Hinzukommen darf noch ein sachlicher Hinweis auf die Tätigkeit. Das Unternehmen heißt also "Vorname Nachname" oder "Vorname Nachname + Tätigkeit" oder ähnlich. Eine Geschäftsbezeichnung bzw. ein Logo darf zusätzlich verwendet werden, sofern diese nicht irreführend ist oder den Eindruck erweckt, das Unternehmen sei im Handelsregister eingetragen. Die Führung eines Rechtsformzusatzes, wie bspw. e.K., GmbH, KG, usw. sowie eine sich an einen Rechtsformzusatz anlehnende Kurzform in der Geschäftsbezeichnung erweckt den Eindruck einer Firma im Sinne von § 17 HGB und ist deshalb unzulässig.
Vorschriften über Handelsgeschäfte
Handelsgeschäfte im Sinne der §§ 343 ff. HGB sind solche Geschäfte, die der Kaufmann im bzw. für den Betrieb seines Handelsgewerbes tätigt.
Soweit von einem beiderseitigen Handelsgeschäft die Rede ist, ist damit ein Vertrag zwischen zwei Kaufleuten zu verstehen. Für die Handelsgeschäfte, die der Kaufmann tätigt, gelten einige Besonderheiten. So kann der Kaufmann – anders als Nichtkaufleute – z.B. gemäß § 362 HGB einen Antrag auf Geschäftsbesorgung (also eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit für den Antragenden in dessen Interessenkreis) allein durch sein Schweigen annehmen. Es handelt sich hierbei um eine Ausnahme von dem Grundsatz aus dem bürgerlichen Recht, wonach dem bloßen Schweigen in der Regel kein Erklärungswert zukommt. Will er das Geschäft nicht übernehmen, muss der Kaufmann ausdrücklich und unverzüglich dem Antragenden antworten.
Ähnlich verhält es sich beim Grundsatz des kaufmännischen Bestätigungsschreibens, der besagt, dass der Empfänger des kaufmännischen Bestätigungsschreibens unverzüglich widersprechen muss, wenn er den Inhalt des Schreibens nicht gegen sich gelten lassen will. Es handelt sich hierbei um einen Handelsbrauch, der kraft Gewohnheitsrechts Geltung beansprucht. Hat der Kaufmann mündlich oder telefonisch mit einem Geschäftspartner (ebenfalls Kaufmann) über Vertragskonditionen verhandelt und bestätigt dieser anschließend die Vereinbarung in schriftlicher Form, dann muss der Empfänger dem Bestätigungsschreiben ausdrücklich widersprechen, wenn es nicht dem Inhalt der Vereinbarungen entspricht. Andernfalls kommt der Vertrag zu den Konditionen des Bestätigungsschreibens zustande.
Weitere Rechte und Pflichten des Kaufmanns
Kaufleute sind u.a. gemäß § 353 HGB berechtigt, für ihre Forderungen aus beiderseitigen Handelsgeschäften bereits ab Fälligkeit (und nicht erst mit Eintritt des Verzugs gemäß §§ 286, 288 BGB) Zinsen zu fordern.
Bei Verträgen mit anderen Kaufleuten kann ein vom Gesetz abweichender Gerichtsstand vereinbart werden, vgl. § 38 ZPO.
Nur Kaufleute sind berechtigt, Prokura gemäß §§ 48 ff. HGB (vgl. unseren Artikel zu Prokura und Handlungsvollmacht) zu erteilen.
Kaufleute können selbstständige Zweigniederlassungen errichten, die gemäß §§ 13 ff. HGB in das Handelsregister einzutragen sind.
Kaufleute können auch ohne ausdrückliche Vereinbarung für Geschäftsbesorgungen oder Dienstleistungen eine ortsübliche verlangen (vgl. § 354 Absatz 1 HGB).
Bei beiderseitigen Handelsgeschäften ist die Vereinbarung eines Abtretungsverbots gemäß § 354a HGB. Dies hat für den Kaufmann den Vorteil, dass er seine Geldforderungen auch dann als Sicherheit für Kredite abtreten kann, wenn dies vertraglich – z.B. in den „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ des Vertragspartners – ausgeschlossen ist.
Nimmt ein Käufer die bestellte Ware nicht ab, kann der Kaufmann die Ware auf Gefahr und Kosten des Käufers einlagern oder sie nach vorheriger Androhung öffentlich versteigern lassen (§ 373 HGB).
Daneben unterliegen Kaufleute aber auch Regelungen über die kaufmännische Sorgfaltspflicht gemäß § 347 HGB oder Vertragsstrafen nach § 348 HGB.
Grundsätzlich gilt, dass den Kaufmann wegen der typischerweise vorhandenen größeren Sachkunde höhere Sorgfaltspflichten treffen als den allgemeinen Verkehr im Sinne des § 276 Abs. 2 BGB. Der Sorgfaltsmaßstab ist branchenbezogen zu bestimmen. Anders als im BGB ist für den Kaufmann eine Herabsetzung unverhältnismäßig hoher Vertragsstrafe-Versprechen ausgeschlossen. Er muss daher vor einem solchen Versprechen noch sorgfältiger prüfen, ob er die Einhaltung des zugrunde liegenden Vertrages – auch durch seine Mitarbeiter – sicherstellen kann.
Darüber hinaus ist ein Schuldversprechen oder eine Bürgschaft eines Kaufmanns gemäß § 350 HGB formfrei wirksam. Damit entfällt für Kaufleute der mit dem Schriftformerfordernis einhergehende Schutz vor übereilten Erklärungen und bereits eine mündliche Bürgschaftserklärung verpflichtet den Kaufmann. Kaufleute bürgen selbstschuldnerisch, die Einrede der Vorausklage kann daher nicht erhoben werden.
Kaufleute sind gemäß §§ 238 ff. HGB verpflichtet, Bücher nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung zu führen. Zudem können sich Offenlegungspflichten aus den §§ 325 ff. HGB ergeben.
Beim beiderseitigen Handelsgeschäft unterliegt der Käufer bei der Warenannahme einer strengen Untersuchungs- und Rügepflicht nach § 377 HGB. Der Käufer ist als Kaufmann verpflichtet, die Ware unverzüglich zu untersuchen und wenn sich ein Mangel zeigt, diesen Mangel unverzüglich beim Verkäufer zu rügen. Unterlässt er die Mangelanzeige, gilt die Ware als genehmigt und der Käufer verliert seine Gewährleistungsansprüche, es sei denn der Mangel war bei der Untersuchung nicht erkennbar.
Dieser Text soll – als Service Ihrer IHK Pfalz – nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl dieser Artikel mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.