Recht

Der Kaufmann

Allgemeines

Seit dem 01.07.1998 unterscheidet man nur noch zwischen dem Kaufmann und dem Nichtkaufmann.
Für den Kaufmann ist das Handelsgesetzbuch (HGB) maßgeblich. Für den nicht im Handelsregister eingetragenen Nichtkaufmann gilt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB).
Frühere Differenzierungen zwischen dem „Musskaufmann“, dem „Sollkaufmann“ und dem „Minderkaufmann“ sind weggefallen.
Die Regelungen des Handelsrechts (HGB) enthalten erhebliche Abweichungen von den Grundregeln des Zivilrechts (BGB). Das HGB geht von der Selbstverantwortung des Kaufmanns aus, und mutet ihm weitgehend selber zu, Risiken und Chancen der von ihm getätigten Geschäfte abzuschätzen. Der Kaufmann wird daher vom Gesetz in verschiedener Weise als weniger schutzwürdig angesehen.
Nur der Kaufmann führt sein Geschäft unter einer Firma (Name). Die Rechtsfolgen bei einer Eintragung im Handelsregister haben wir hier zusammengestellt.

Unterscheidung zwischen Kaufmann und Nichtkaufmann

Der Nichtkaufmann wird dann zum Kaufmann, wenn sein Unternehmen nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert (§ 1 Absatz 2 HGB). Dabei kommt es auf das Gesamtbild des Betriebes an. Wichtige Kriterien sind unter anderem die Höhe des Umsatzes und des Gewinns, das Anlage- und Betriebskapital, Vorhandensein einer doppelten Buchführung, die Anzahl und Qualifizierung der Mitarbeiter, die Vielfalt der Leistungen und Geschäftsbeziehungen, die Inanspruchnahme von Kredit und Teilnahme am Wechselverkehr sowie die Größe und Zahl der Betriebsstätten.
Es kommt also darauf an, ob der Betrieb bereits so kompliziert und umfangreich ist, dass er nur aufgrund einer ausgebauten kaufmännischen Organisation überschaubar, lenkbar und planbar bleibt.
Ist kaufmännisch geschultes Personal weder erforderlich noch beschäftigt spricht dies gegen die Kaufmannseigenschaft (so bei den sogenannten „Tante-Emma-Läden“, kleinen Gaststätten und Eisdielen, Stehbierbuden und Kiosken und anderes mehr).
Wenn aufgrund der vorgenannten Kriterien ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb erforderlich ist, ist der Inhaber dieses Betriebes und zwar unabhängig davon, ob er es nun denn auch will, schon per Gesetz Kaufmann. Die Regeln des HGB finden dann unmittelbar Anwendung und die Handelsregistereintragung (für eine Firma) hat dann nur noch deklaratorische (= bestätigende) Wirkung. Welche Art von Gewerbe betrieben wird, ist dabei nach der gesetzlichen Neuregelung ohne Bedeutung.
Der Nichtkaufmann dagegen ist nicht verpflichtet, wohl aber berechtigt (sogenannte Eintragungsoption) sich mit einer Firma in das Handelsregister eintragen zu lassen. Sobald der Nichtkaufmann von dieser Eintragungsoption Gebrauch macht, erlangt er mit der konstitutiven (= rechtsbegründenden) Eintragung in das Handelsregister die Kaufmannseigenschaft und dann unterliegt er erst vom Augenblick der Eintragung mit einer Firma in das Handelsregister den Kaufmannsregeln des Handelsrechts (HGB).
Nur der Kaufmann führt sein Geschäft unter einer Firma. Das Firmenrecht (siehe hierzu auch „Grundregeln des Firmenrechts“) erlaubt dem Kaufmann, als Firma auch eine Sachbezeichnung oder einen Fantasienamen zu führen – unabhängig von der Rechtsform.
Für die Handelsgeschäfte, die der Kaufmann tätigt, gelten einige Vorschriften. So kann der Kaufmann z.B. einen Vertrag durch Schweigen annehmen. Will er das Geschäft nicht übernehmen, muss der Kaufmann ausdrücklich widersprechen. Dies gilt auch, wenn der Kaufmann ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben erhält.
Der Kaufmann kann ohne ausdrückliche Vereinbarung einen Anspruch auf Vergütung geltend machen. Bei Zinsforderungen wird der Kaufmann gegenüber dem BGB besser gestellt. Ein Schuldversprechen oder eine Bürgschaft eines Kaufmanns ist formfrei wirksam. Es muss dafür keine Urkunde erstellt werden.

Weitere Rechte und Pflichten des Kaufmanns

Weitere Rechten und Pflichten des Kaufmanns sind die Sorgfaltspflicht, Vertragsstrafe, Unwirksamkeit von Abtretungsverboten, er kann eine Kontokorrentabrede treffen, der Annahmeverzug beim Handelskauf.
Beim beiderseitigen Handelskauf unterliegt der Käufer bei der Warenannahme einer strengeren Untersuchungs- und Rügepflicht. Die Anzeige eines Mangels muss Art und Umfang genau bezeichnen.
Nur der Kaufmann (die Kaufleute) kann Prokura erteilen. Neben der Prokura ermöglicht das HGB dem Kaufmann auch eine Handlungsvollmacht zu erteilen. Der Kaufmann hat die Pflicht, nachvollziehbare Aufzeichnungen (Führen von Handelsbüchern) über alle Geschäftsvorfälle und die Unternehmenslage anzufertigen und bereit zu halten.
Im Handelsregister (geführt von den Amts- und Registergerichten) ist die Firma und der Ort der Handelsniederlassung des Kaufmanns eingetragen (§ 29 HGB). Das Handelsregister soll Klarheit über die Rechtsverhältnisse schaffen, die das Handelsgeschäft betreffen. Dritte dürfen sich daher grundsätzlich auf die Richtigkeit des Handelsregister verlassen (dies ist der sogenannte öffentliche Glaube des Handelsregisters).

Firmenführung

Nur der Kaufmann führt sein Geschäft unter einer Firma. Damit ist nicht gemeint das Unternehmen als solches, sondern deren Name, unter dem der Kaufmann im Rechtsverkehr auftritt und seine Unterschrift abgibt (siehe hierzu auch „Grundregelndes Firmenrechts“). Die Firma muss in das Handelsregister eingetragen werden.
Der Nichtkaufmann dagegen muss grundsätzlich unter seinem Vor- und Zunamen im Geschäftsverkehr auftreten und kann zusätzlich einen Sachzusatz oder eine Geschäftsbezeichnung verwenden. Diese darf jedoch nicht firmenähnlich wirken, was mitunter schwierig zu beurteilen ist.
Wir empfehlen Ihnen hier mit der Kammer vor Verwendung einer solchen Geschäftsbezeichnung Rücksprache zuhalten.
Die Firmenführung kann ein positives Image Ihres Unternehmens fördern oder auch eine gewisse Solidität zum Ausdruck bringen. Dies ist sehr häufig im Verkehr mit ausländischen Unternehmen wichtig, die Vertragsabschlüsse häufig von einer Handelsregistereintragung abhängig machen. Aber auch Banken erkundigen sich vor einer Kreditvergabe sehr oft nach der Handelsregistereintragung.
Vor der Verwendung einer Geschäftsbezeichnung oder vor der Eintragung einer Firma in das Handelsregister empfehlen wir Ihnen, die jeweiligen Bezeichnungen mit uns, Ihrer Industrie- und Handelskammer (Recht - Referat Firmenrecht) abzustimmen.

Vorschriften über Handelsgeschäfte

Handelsgeschäfte sind solche Geschäfte, die der Kaufmann im bzw. für den Betrieb seines Handelsgewerbes tätigt.
Das HGB enthält hierfür bestimmte Sondervorschriften, die den Bedürfnissen des Handelsverkehrs angepasst sind und die deshalb Abweichungen gegenüber den Bestimmungen des BGB enthalten. Die wichtigsten dieser in §§ 333 ff. HGB enthaltenen Besonderheiten finden Sie nachfolgend. Soweit darin von einem beiderseitigen Handelsgeschäft die Rede ist, ist damit ein Vertrag zwischen zwei Kaufleuten zu verstehen.
  • Schweigen auf Geschäftsbesorgungsverträge
    Im Bürgerlichen Recht kommt ein Vertrag nur durch eine ausdrückliche Annahmeerklärung zustande. Schweigt hingegen ein Kaufmann auf einen Antrag, der auf eine Geschäftsbesorgung im Rahmen seines Gewerbes gerichtet ist, gilt dies als Annahme (§ 362 Absatz 1 HGB).
    Sie müssen also ausdrücklich widersprechen, wenn das Geschäft nicht getätigt werden soll.
  • Kaufmännisches Bestätigungsschreiben
    Hat der Kaufmann mündlich oder telefonisch mit einem Geschäftspartner über Vertragskonditionen verhandelt und bestätigt dieser anschließend die Vereinbarung in schriftlicher Form, dann muss man dem Bestätigungsschreiben ausdrücklich widersprechen, wenn es nicht dem Inhalt der Vereinbarungen entspricht. Andernfalls kommt der Vertrag zu den Konditionen des Bestätigungsschreibens zustande.
    Für den Nichtkaufmann findet diese besondere Regelung keine Anwendung. Ein ausdrücklicher Widerspruch ist hier nicht erforderlich, da dem bloßen Schweigen in der Regel keine Erklärungswirkung zukommt.
  • Vergütung ohne ausdrückliche Vereinbarung
    Kaufleute können auch ohne ausdrückliche Vereinbarung einen Anspruch auf Vergütung geltend machen (§ 354 Absatz 1 HGB). Denn von einem Kaufmann wird generell nicht erwartet, dass er Leistungen unentgeltlich erbringt.
    Das BGB geht grundsätzlich davon aus, dass eine Vergütung zwischen Vertragsparteien vereinbart wird. Sofern eine ausdrückliche Vereinbarung nicht erfolgt, gilt die „übliche Vergütung“, d.h. der ortsübliche Marktpreis als vereinbart. Auch von Nichtkaufleuten wird nicht erwartet, dass sie Leistungen unentgeltlich erbringen, wenn die Leistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten war (§ 632 BGB).
  • Zinsen
    Bei Zinsforderungen wird der Kaufmann im HGB gegenüber dem BGB besser gestellt:
    Kaufleute können bei beiderseitigen Handelsgeschäften Zinsen schon ab dem Tag der Fälligkeit fordern ( § 353 HGB). Für den Zinsanspruch ist daher generell weder eine Mahnung noch ein Verschulden des Vertragspartners Voraussetzung. Außerdem kann stets ein Mindestzins von 5% statt der im BGB gültigen 4% gefordert werden ( § 352 HGB).
    Das BGB setzt dem gegenüber den Verzug des Verschuldners voraus ( § 284 BGB). Der Schuldner befindet sich in Verzug, wenn er nach Eintritt der Fälligkeit gemahnt wurde oder die Leistung kalendermäßig bestimmt wurde und die Leistung nicht rechtzeitig erbracht worden ist. Zusätzlich muss der Verzug vom Schuldner verschuldet worden sein.
  • Formfreiheit von Bürgschaften, Schuldversprechen, Schuldanerkenntnissen
    Bürgschaften, Schuldversprechen und Schuldanerkenntnisse sind nach dem BGB nur wirksam, wenn die Schriftform eingehalten ist. Dieser Schutz vor übereilten Erklärungen gilt für den Kaufmann jedoch nicht. Seine Erklärungen sind auch formfrei wirksam ( § 350 HGB). Die z.B. am Telefon oder im persönlichen Gespräch abgegebene Erklärung „Für Frau/Herrn Meier stehe ich ein“ kann daher schon zu einer rechtsgeschäftlich bindenden Bürgschaft führen.
  • Sorgfaltspflicht
    Bei Handelsgeschäften verlangt das Gesetz eine gegenüber dem gewöhnlichen Maßstab erhöhte Sorgfaltspflicht, die es als „Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns“ beschreibt. Diese enthält z.B. die Pflicht zur sorgfältigen Behandlung aller Brief-, Telefax-, Telegramm Ein- und Ausgänge, zur ausreichenden Versicherung wichtiger Sendungen, zur Prüfung von Unterschriften auf Schecks sowie zur sorgfältigen Aufbewahrung von Firmenbriefbögen und Firmenstempeln, um Missbrauch zu verhindern.
  • Vertragsstrafe
    Anders als im BGB ist für den Kaufmann eine Herabsetzung unverhältnismäßig hoher Vertragsstrafeversprechen ausgeschlossen ( § 348 HGB). Er muss daher vor einem solchen Versprechen noch sorgfältiger prüfen, ob er die Einhaltung des zugrunde liegenden Vertrages –auch durch seine Mitarbeiter- sicherstellen kann
  • Unwirksamkeit von Abtretungsverboten
    Bei beiderseitigen Handelsgeschäften ist die Vereinbarung eines Abtretungsverbots unwirksam ( § 354 aHGB). Dies hat für den Kaufmann den Vorteil, dass er seine Geldforderungen auch dann als Sicherheit für Kredite abtreten kann, wenn dies vertraglich –z.B. in den „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ des Vertragspartners- ausgeschlossen ist.
  • Laufende Rechnung / Kontokorrent
    Nur der Kaufmann kann eine Kontokorrentabrede treffen ( § 355 HGB).
  • Annahmeverzug beim Handelskauf
    Nimmt ein Käufer die bestellte Ware nicht ab, hat der Kaufmann weitergehende Rechte als ein Nichtkaufmann, der dem BGB unterliegt. Der Kaufmann kann die Ware auf Gefahr und Kosten des Käufers einlagern oder sie nach vorheriger Androhung öffentlich versteigern lassen ( § 373 HGB).
    Der Nichtkaufmann hat bei Annahmeverzug nur die Möglichkeit der allgemeinen Hinterlegung gemäß § 372 BGB. Die allgemeine Hinterlegung lässt nur die Hinterlegung von Geld, Wertpapieren sowie besonderen Wertsachen bei der Hinterlegungsstelle zu.
  • Untersuchungs- und Rügepflicht beim Handelskauf
    Beim beiderseitigen Handelskauf unterliegt der Käufer bei der Warenannahme einer strengen Untersuchungs- und Rügepflicht ( §§ 377 ff. HGB). Er ist als Kaufmann verpflichtet, die Ware unverzüglich zu untersuchen und Mängel bzw. Fehllieferungen gegenüber dem Verkäufer zu rügen. Unterlässt er dies, verliert er seine Gewährleistungsansprüche.
Für den Nichtkaufmann gilt das BGB (Schuldrechtsreform am 01.01.2002 in Kraft getreten). Dem Käufer steht ein Nacherfüllungsanspruch zu, der in der Beseitigung des Mangels in der Lieferung einer mangelfreien Sache bestehen kann. Zwischen diesen beiden Varianten des Nacherfüllungsanspruchs kann der Käufer wählen. Nur wenn die vom Käufer gewählte Form der Nacherfüllung unverhältnismäßig ist, kann der Verkäufer diese zurückweisen. Ein Recht des Käufers zum Rücktritt oder zur Minderung sieht der Gesetzgeber nur noch vor, wenn dem Verkäufer eine Frist für die Nacherfüllung gesetzt wurde und diese ergebnislos verstrichen ist. Auf die Fristsetzung kann der Käufer verzichten, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung verweigert, die Nacherfüllung fehl geschlagen oder die Nacherfüllung für den Käufer unzumutbar ist.