Fragen zur Ausbildung

Ausbildungsvertrag

Wo bekomme ich Berufsausbildungsverträge und wie fülle ich sie aus?

Der/die Ausbildende (Betrieb) hat vor Beginn der Berufsausbildung mit dem/der Auszubildenden einen Berufsausbildungsvertrag zu schließen. Ein mündlich abgeschlossener Vertrag ist rechtswirksam. Der Betrieb ist jedoch verpflichtet, den wesentlichen Vertragsinhalt unverzüglich in Schriftform niederzulegen. Handelt es sich um eine Umschulung, ist ein Umschulungsvertrag abzuschließen.
Berufsausbildungsverträge und Umschulungsverträge können zukünftig über das IHK-Bildungsportal eingereicht werden.
Hinweis: Der Zugang zu der Anwendung "IHK-Bildungsportal" ist nur für bei der IHK registrierten Ausbildungsbetrieben möglich. Wenn Sie sich als Ausbildungsbetrieb registrieren lassen wollen, wenden Sie sich bitte an die Ausbildungsberater der IHK.
Mindestens im Vertrag zu stehen hat:
  • Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie Ziel der Berufsausbildung, insbesondere die Berufstätigkeit, für die ausgebildet werden soll,
  • Beginn und Dauer der Berufsausbildung,
  • Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte,
  • Dauer der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit,
  • Dauer der Probezeit,
  • Zahlung und Höhe der Vergütung,
  • Dauer des Urlaubs,
  • Voraussetzungen, unter denen der Berufsausbildungsvertrag gekündigt werden kann,
  • Hinweis auf anzuwendende Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen.
Dieser Vertrag ist vom Ausbildenden, dem/der Auszubildenden und bei Jugendlichen auch von deren Eltern zu unterschreiben. Nachdem der Vertrag bei der Industrie- und Handelskammer Pfalz eingetragen worden ist, erhalten die Vertragspartner eine Eintragungsbestätigung, welche im IHK-Bildungsportal hochgeladen wird. Adressänderungen - auch von Auszubildenden - müssen der IHK Pfalz unverzüglich mitgeteilt werden.
 Zu Beginn der Ausbildung hat der/die Auszubildende dem/der Ausbildenden vorzulegen:
  • Lohnsteuerkarte
  • Sozialversicherungsausweis/Versicherungsnachweisheft
  • Mitgliedsbescheinigung der Krankenkasse
  • Gegebenenfalls Aufenthalts-/Arbeitserlaubnis für ausländische Auszubildende

Was muss ich beachten, wenn ich einen Auszubildenden einstelle?

Zusatzvereinbarungen

Zusatzvereinbarungen im Ausbildungsverhältnis bzw. Ausbildungsvertrag dürfen nicht gegen folgende Gesetzesgrundlagen verstoßen:
Berufsbildungsgesetz (BBiG) § 12 Nichtige Vereinbarung
Eine Vereinbarung, die Auszubildende für die Zeit nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses in der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit beschränkt ist nichtig. Dies gilt nicht, wenn sich Auszubildende innerhalb der letzten sechs Monate des Berufsausbildungsverhältnisses dazu verpflichten, nach dessen Beendigung mit den Ausbildenden ein Arbeitsverhältnis einzugehen.
Nichtig ist eine Vereinbarung über
  1. die Verpflichtung Auszubildender, für die Berufsausbildung eine Entschädigung zu zahlen,
  2. Vertragsstrafen
  3. den Ausschluss oder die Beschränkung von Schadenersatzansprüchen,
  4. die Festsetzung der Höhe eines Schadenersatzanspruches in Pauschbeträgen