Ausbildung
Berufsschulanmeldung
Auszubildende müssen die Berufsschule besuchen, soweit sie noch berufsschulpflichtig sind. In Rheinland-Pfalz gilt die Regel: Nicht mehr berufsschulpflichtig ist, wer 12 Schuljahre durchlaufen hat oder schon eine Ausbildung abgeschlossen hat oder das 22. Lebensjahr vollendet hat. Trotzdem sollte im einzelnen Fall geprüft werden, ob es im Interesse der Ausbildung doch Sinn macht, auch ohne Berufsschulpflicht die Schule zu besuchen.
Nach § 14 Abs. 1 BBiG ist der Betrieb umfassend verpflichtet, dafür zu sorgen, dass den Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit vermittelt wird, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist. Bezüglich des theoretischen Teils der Ausbildung übernimmt diese Aufgabe in der Regel die Berufsschule.
Wenn aber der/die Auszubildende keine Berufsschule besucht, dann ist der Betrieb verpflichtet, auch die theoretischen Bestandteile der beruflichen Handlungsfähigkeit zu vermitteln (z.B. durch betrieblichen Unterricht oder durch die Buchung von Kursen bei privaten Bildungsträgern). Beschränkt sich der Betrieb in solchen Fällen auf die Vermittlung der betrieblich-praktischen Ausbildungsinhalte, kommt er seiner voll umfänglichen Ausbildungspflicht nicht nach und macht sich deshalb unter Umständen sogar schadenersatzpflichtig.
Andererseits besteht aber auch die Hauptleistungspflicht des/der Auszubildenden in seiner Lernpflicht. Er/sie hat sich nach § 13 BBiG zu bemühen, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erwerben, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist. Dazu gehört es auch, die ihm/ihr angebotenen Möglichkeiten zum Erlernen des theoretischen Wissens anzunehmen. Deshalb ist der/die Auszubildende auch nach § 4 Nr. 2 des Muster-Ausbildungsvertrages verpflichtet, am Berufsschulunterricht teilzunehmen, für den er vom Betrieb freigestellt wird.
Die Berufsschulanmeldung erfolgt über den Betrieb bei der zuständigen Berufsschule.