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Änderungen beim Import von Waren mit geringem Wert zum 1. Juli 2021

Am 1. Juli 2021 ist die 2. Stufe des Mehrwertsteuer-Digitalpaketes („e-commerce VAT package“) EU-weit in Kraft getreten. Abgesehen von neuen Regeln für innergemeinschaftliche Fernverkäufe sowie für die Erbringung von innergemeinschaftlichen Dienstleistungen regelt das MwSt-Digitalpaket insbesondere die steuerliche Erfassung und zolltechnische Abwicklung bei der Einfuhr von Waren mit geringem Wert (bis 150 Euro) aus Drittländern neu.
Hier ein Überblick über die wichtigsten Änderungen:

Steuern

Vor dem 1. Juli 2021 waren Einfuhren bis zu einem Wert von 22 Euro umsatzsteuerfrei. Diese Freigrenze ist entfallen. Damit unterliegen nun alle Einfuhrsendungen ab dem ersten Eurocent der Einfuhrumsatzsteuer bei der Zollanmeldung. Als Alternative wird ein EU-weiter Import One Stop Shop (IOSS) eingerichtet. Auf diesem Portal können sich insbesondere drittländische Verkäufer oder in deren Auftrag handelnde, in der EU ansässige Vertreter steuerlich registrieren. Die Umsatzsteuer wird dann zum Zeitpunkt des Verkaufs direkt an den EU-Käufer berechnet und der zuständigen Finanzbehörde des jeweiligen Mitgliedsstaates erklärt. In diesem Fall fällt bei der anschließenden Einfuhrverzollung keine Einfuhrumsatzsteuer an.
Unabhängig von der Ansässigkeit können auch Plattformbetreiber und inländische Unternehmen, die unmittelbar Waren aus dem Drittland in die EU einführen und hier verkaufen, den IOSS nutzen. In Deutschland erfolgt die IOSS-Registrierung auf elektronischem Weg über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Informationen zum Registrierungsverfahren finden Sie auf der Website des BZSt hier.

Zoll

Solange die 22 Euro-Schwelle für umsatzsteuerfreie Einfuhren (s.o.) galt, wurden diese in der Regel nur konkludent angemeldet. Nach dem Wegfall dieser Schwelle ist die Abgabe elektronischer Einfuhrzollanmeldungen nunmehr für alle Waren Pflicht. Für Einfuhrsendungen bis 150 Euro wurde die Möglichkeit einer „kleinen Zollanmeldung“ geschaffen, für die ein reduzierter Datensatz („super reduced data set“) verwendet werden kann (z.B. reicht die Angabe des 6-Stellers bei der Warentarifnummer aus). Der Zoll hat für die Abwicklung von Einfuhren mit geringem Wert ein separates IT-System eingeführt: ATLAS-IMPOST. ATLAS-IMPOST ist nur für Sendungen bis 150 Euro nutzbar. Für die elektronische Zollanmeldung von Kleinsendungen ist zudem die Möglichkeit von Sammelmeldungen („Special Arrangement“) vorgesehen.
Waren unter 150 Euro Warenwert sind weiterhin von den Zollabgaben befreit.

Weiterführende Informationen

Der Zoll stellt auf seiner Internetseite weiterführende Informationen zu Sendungen mit geringem Wert bereit. Das Bundeszentralamt für Steuern informiert auf seiner Seite über den Import One Stop Shop.
Quelle: DIHK
Stand: 30.05.2023