Für einen erfolgreichen Außer-Haus-Verkauf: Mehrweg- und Einweg-Verpackung

Viele Gastronomen bieten einen Außer-Haus-Verkauf an. Neben den gewohnten gesetzlichen Hygienebestimmungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG), der Lebensmittelkennzeichnung und den dazugehörigen Dokumentationspflichten gilt es die besonderen Temperaturanforderungen beim Transport von Lebensmitteln zu beachten.
Der Handlungsleitfaden des DEHOGA Hessen gibt einen Überblick über alle Anforderungen in der Umsetzung eines erfolgreichen Außer-Haus-Verkaufs. Seit August 2026 regelt das Verpackungsdurchführungsgesetz (VerpackDG) das Inverkehrbringen sowie die Rücknahme und Verwertung von Verpackungsabfällen. Damit finden die europäischen Regelung gemeinsam mit der euorpäischen Verpackungsverordnung (PPWR), die ebenfalls seit August gilt, Anwendung.

Übersicht Mehrweg- und Einwegverpackung

Für den Außer-Haus-Verkauf verwenden viele Gastronomen entsprechende Verpackungen, um die Lebensmittel zu schützen, frisch und warm zu halten.
Folgendes gilt:
seit 3. Juli 2021 Verbot des Handels mit Einwegverpackungen wie Einweggeschirr und -teller, Rührstäbchen, Trinkhalme, To-Go-Becher und Einwegverpackung aus Styropor verboten.
seit 1. Januar 2022 Erweiterung der Pfand- und Rücknahmepflichten: Pfandpflicht für alle Einwegkunststoffgetränkeflaschen und Getränkedosen (Ausnahme mit Milchprodukten befüllte Einwegkunststoffgetränkeflaschen)
seit 1. Juli 2022 Registrierungspflicht für Letztvertreiber von Serviceverpackungen
seit 1. Januar 2023
Seit dem 01.01.2023 trat eine Regelung zu Mehrwegbehältnissen in der Gastronomie in Kraft. Damit wird die EU-Verpackungsrichtlinie, die bereits seit 2019 in Kraft ist, umgesetzt.
Seit 2023 werden Caterer, Lieferdienste und Restaurants verpflichtet, auch Mehrwegbehälter als Alternative zu Einwegkunststoffbehältern für Essen und Getränke zum Mitnehmen und Bestellen anzubieten. Verbraucherinnen und Verbraucher sollen die Wahl zwischen To-Go-Einwegverpackungen und Mehrwegverpackungen haben.
Eine Ausnahme gibt es für kleine Betriebe mit maximal fünf Beschäftigten und maximal 80 Quadratmetern Verkaufsfläche: Sie sollen ihrer Kundschaft Speisen und Getränke auch in mitgebrachte Behälter abfüllen können. Auf diese Möglichkeit sollen sie ihre Kundschaft deutlich hinweisen. (Quelle: DIHK)
Weitere Ausnahmen:
  • Vertrieb über Verkaufsautomaten in Betrieben
  • Bei Vertrieb durch Verkaufsautomaten kann der Letztverbraucher auch anbieten, die Ware in vom Endverbraucher mitgebrachte Mehrwegbehältnisse abzufüllen (hierauf ist hinzuweisen)
ab 12. Februar 2027
Gastgewerbliche Unternehmen, die heiße oder kalte Getränke oder fertig zubereitete Speisen zum Mitnehmen anbieten, müssen die Befüllung kundeneigener Behälter ermöglichen. Dabei gilt zu beachten:
  • keine Preisunterschiede bei unterschiedlichen Verpackungen
  • Hinweisschild auf die Möglichkeit der Verwendung kundeneigener Behälter
  • Einhaltung Hygieneregeln (Ablehnung der Kundenbehälter bei unhygienischen Zustand)
bis zum 12. Februar 2028 erfasste Take-away-Anbieter müssen grundsätzlich eine wiederverwendbare Verpackung innerhalb eines Wiederverwendungssystems anbieten. Es darf ein Pfand verlangt werden.
ab 2030
Zielvorgabe, zehn Prozent der Take-away-Produkte im Mehrweg anzubieten
ab 1.1.2030 Verbot von bestimmten Verpackungsformaten, z.B. Einwegkunststoffverpackungen
Fragen und Antworten zum Verpackungsgesetz unter Bundesumweltamt und Mehrwegsangebot im To-Go-Bereich des BMUV

Die neue EU-Verpackungsverordnung - Auswirkungen auf das Gastgewerbe

Die neue EU-Verordnung regelt Verpackungen und Verpackungsabfälle, sie betrifft alle Unternehmen. Zunächst zu klären, welche Rolle das Unternehmen einnimmt. Selbst Gastronomen und Hoteliers können rechtlich zum Erzeuger werden, sofern sie Verpackungen mit dem eigenen Logo oder Marke herstellen lassen, z.B. Becher mit dem eigenen Logo. Was ist zu tun:
  • Erzeuger: Hersteller von Verpackungen mit Pflichten u.a. zur Konformitätsbewertung (Erfüllung Nachhaltigkeitsanforderungen) und technischer Dokumentation
  • Hersteller: In-Verkehrbringer von Verpackungen, die befüllt sind mit erweiterter Herstellerverantwortung (Registrierung im Verpackungsregister, Finanzierung der Entsorgung), Benennung eines Bevollmächtigten in jedem Exportland
Für Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Personen und höchstens einem Jahresumsatz von zwei Millionen Euro gelten Ausnahmen.
Weitere ausführliche Informationen:

Mehrwegangebotspflicht

Am 1. Januar 2023 trat die Mehrwegangebotspflicht in Kraft. Das bedeutet für die Gastronomie: Wenn ein Betrieb Einwegverpackungen anbietet, muss er eine Mehrwegverpackung als Alternative anbieten. Die Mehrwegvariante darf nicht teurer sein als die Ware in der Einwegverpackung. Dafür gibt es zwei Möglichkeiten:
  1. Der Betrieb kann eigene Mehrwegverpackungen kaufen, die beispielsweise aus Kunststoff oder Glas sind.
  2. Der Betrieb kann mit einem Unternehmen zusammenarbeiten, das Mehrwegverpackungen anbietet (Pool-Mehrwegsystem).
Zur Zeit gibt es eine Reihe von Mehrwegsystemen, die sich durch Ablauf und Handhabung zum Teil deutlich voneinander unterscheiden. Welches die beste Lösung für den eigenen Betrieb ist, sollte genau geprüft werden. Die meisten Anbieter stellen dafür Muster bereit, um mit Gästen erste Erfahrungen zu sammeln.
Es gilt zudem, schnellstmöglich für Rechtsklarheit zu sorgen. Es gibt noch viele offene Fragen. Umso wichtiger ist, dass Bund und Länder einen abgestimmten „Leitfaden zur Umsetzung der Mehrwegangebotspflicht“ unter Federführung des Umweltbundesamtes (UBA) erarbeiten. Mit einer Veröffentlichung ist frühestens im Februar 2023 zu rechnen.

Registrierungspflicht Serviceverpackungen

Letztvertreiber von Serviceverpackungen oder Abgeber weitere Verpackungsarten an Kunden, wie z.B. Imbissbetriebe oder Bäckereien, wenn sie To-Go-Becher, Pizzaschachteln oder Brötchentüten etc. muss eine Registrierung im Verpackungsregister LUCID erfolgen. Weitere Informationen
ACHTUNG: Derzeit werden Abmahnungen wegen Verstößen gegen das VerpackG wegen fehlender Registrierung im LUCID-Verpackungsregister, insbesondere an Gastronomiebetriebe, und der fehlenden Beteiligung an einem dualen System versandt. Die Schreiben lassen erhebliche Zweifel an der Berechtigung zu kostenpflichtigen Abmahnungen aufkommen.

Warnmeldung

Bei Erhalt eines Schreibens sollte dringend der Sachverhalt geklärt werden: Besteht eine Registrierungspflicht? Sofern diese besteht, sollte diese dringend im Verpackungsregister LUCID nachgeholt werden. Es wird davon abgeraten, die Unterlassungserklärung abzugeben und eine Zahlung zu leisten. Im Zweifel gilt, sich fachlich beraten zu lassen.

Kommunale Verpackungssteuer

Wen betrifft es?

Die neue Verpackungssteuer betrifft vor allem Verkäufer an Endkunden wie die Gastronomie, den Lebensmitteleinzelhandel, Kantinen und die Veranstaltungsbranche. Die Betriebe müssen für verschiedene Einwegverpackungen – etwa Becher, Schalen oder Besteck – Abgaben entrichten. Die Höhe variiert je nach Kommune: In Tübingen etwa fallen 50 Cent für einen Einwegbecher und 20 Cent für einen Trinkhalm an. Die Steuer kann an die Kundschaft weitergegeben oder vom Betrieb selbst getragen werden.

Gut gemeint, umständliche Umsetzung

Weniger Müll und saubere Innenstädte sind ein gutes Ziel. Der Weg dorthin sollte aber praktikabel und verhältnismäßig sein. Es braucht koordinierte Maßnahmen, die Bürokratie vermeiden und gleichzeitig wirksam sind. Statt einer zusätzlichen Steuerlast wäre es besser, auf positive Anreize zu setzen, um den Umstieg auf Mehrwegverpackungen zu fördern. Der Ausbau zentraler Rückgabe- und Reinigungsstrukturen sowie Beratungs- und Schulungsangebote für Unternehmen würden den Umstieg auf nachhaltigere Alternativen erleichtern. Auch "smarte" Lösungen im Abfallmanagement, Clean-up-Aktionen oder Informationskampagnen können Teil eines ganzheitlichen Konzepts sein. Die IHK-Organisation setzt sich hierbei als Ansprechpartner für pragmatische Lösungen im Dialog mit Politik, Verwaltung und Wirtschaft ein.
(Quelle: DIHK)