Wer entsorgt die Verpackung?


Seit dem 1. Juli 2022 gilt neue Registrierungspflicht für Serviceverpackungen

Was sind die wesentlichen Neuerungen für Unternehmen seit dem 1. Juli 2022?

Registrierungspflicht für Letztvertreiber von Serviceverpackungen - § 7 Abs. 2 S. 3 VerpackG

Bei Letztvertreibern von Serviceverpackungen handelt es sich um diejenigen, die Serviceverpackungen mit Ware befüllen. Serviceverpackungen sind Verpackungen, die erst bei Übergabe der Ware befüllt werden, etwa Coffee-to-go-Becher, Tragetaschen oder Frischhaltefolien.
  •  Für diese besteht seit dem 1. Juli 2022 die Verpflichtung zur Registrierung im Verpackungsregister LUCID bei der Stiftung Zentrale Stelle .
  •  Eine Pflicht zur Mengenmeldung ist damit nicht verbunden.
  • Die bisherigen Privilegierungen der Letztinverkehrbringer von Serviceverpackungen, die Herstellerpflichten auf den Vorvertreiber übertragen zu können, werden damit wie folgt eingeschränkt: Die Systembeteiligungspflicht kann weiterhin auf den Vorvertreiber delegiert weden, die Registrierungspflicht dagegen nicht mehr.
  • Bei der Registrierung ist eine Erklärung abzugeben, dass nur bereits systembeteiligte Serviceverpackungen in Verkehr gebracht werden gem. § 9 Abs. 2 Nr. 6 VerpackG.

Registrierungspflicht für sämtliche Hersteller - § 9 Abs. 1 VerpackG

Seit dem 1. Juli 2022 besteht für sämtliche Hersteller von Verpackungen die Verpflichtung zur Registrierung im Verpackungsregister LUCID bei der Stiftung Zentrale Stelle.
Damit wird die bisherige Registrierungspflicht nur für Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen, also von mit Ware befüllten Verpackungen, die typischerweise bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen, auf sämtliche Hersteller und Inverkehrbringer von verpackten Warenausgeweitet.
Die Neuerung betrifft insbesondere den gewerblichen Bereich (§ 15 Abs. 1 VerpackG):
  • Transportverpackungen
  • Verkaufs- und Umverpackungen im gewerblichen Bereich
  • „systemunverträgliche“ Verkaufs- und Umverpackungen
  • Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter
  • Mehrwegverpackungen (die dort neu mit aufgelistet werden)
Hersteller, die bereits in LUCID registriert sind und die sowohl systembeteiligungspflichtige als auch nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen in Verkehr bringen, müssen sich bezüglich der von ihnen in Verkehr gebrachten nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen ebenso registrieren.
Nicht einbezogen in die Registrierungspflicht werden hingegen Hersteller von (noch) unbefüllten Verpackungen, da diese nicht der Systembeteiligungspflicht unterliegen können und somit auch für den Datenabgleich der Zentralen Stelle nicht relevant sind.
Bei der Registrierung sind die jeweiligen Verpackungsarten gesondert anzugeben, aufgeschlüsselt nach systembeteiligungspflichtigen Verpackungen, sonstigen Verpackungen und pfandpflichtigen Getränkeverpackungen (9 Abs. 2 Nr. 6 VerpackG).
Die Registrierungspflicht gilt gem. § 12 VerpackG nicht für Verpackungen (unabhängig ihrer Systembeteiligungspflicht), die nachweislich nicht in Deutschland an den Endverbraucher abgegeben werden.
Wesentliche Neuerungen werden hier im Video erklärt:

Hintergrund zum Verpackungsgesetz

Seit dem 1. Januar 2019 gilt das neue Verpackungsgesetz, kurz VerpackG. Das neue VerpackG, das die aktuell geltende Verpackungsverordnung (VerpackV) ablöst, definiert die Pflichten von Herstellern und Händlern von Verpackungen.
Wen betrifft das neue VerpackG?
Das VerpackG gilt für alle "Hersteller", die ein verpacktes Produkt - unabhängig ob klein oder groß - im stationären Handelsgeschäft direkt am Ladentisch oder online an den "privaten Endverbraucher" als Erste verkaufen. Das VerpackG gilt auch unabhängig von der Menge, also bereits ab dem ersten gewerbsmäßig vertriebenen verpackten Produkt.
„Hersteller“ in Sinne des Gesetzes ist derjenige Vertreiber, der Verpackungen erstmals gewerbsmäßig in Verkehr bringt. Als Hersteller gilt auch derjenige, der Verpackungen gewerbsmäßig importiert.
"Privater Endverbraucher" sind private Haushalte und diesen nach der Art der dort typischerweise anfallenden Verpackungsabfälle vergleichbare Anfallstellen. Vergleichbare Anfallstellen sind beispielsweise Kinos, Kioske, Gaststätten, Hotels, Freizeitparks, Kantinen, Krankenhäuser und Schulen.
"Systembeteiligungspflichtige Verpackungen" sind mit Produkten befüllte Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise beim "privaten Endverbraucher" als Abfall anfallen.
Was müssen Hersteller und (Online-) Händler beachten?
Seit dem 1. Januar 2019 muss sich der Hersteller vor dem Inverkehrbringen systembeteiligungspflichtiger Verpackungen bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (Zentrale Stelle) registrieren und jährlich eine Mengenmeldung abgeben. Diese  - neue - Registrierungspflicht gilt für alle Hersteller, egal wie viele Verpackungen sie vertreiben. Zudem müssen sich Hersteller weiterhin bei einem der zugelassenen sogenannten dualen System anmelden und dort ihre Verpackungsmengen lizenzieren. Ab einer gewissen Menge je Materialart, muss zudem  - wie bisher - eine Vollständigkeitserklärung abgegeben werden.
Registrierungsverfahren
Das VerpackG trat am 1. Januar 2019 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt müssen die Hersteller systembeteiligungspflichtiger Verpackungen in der Registerdatenbank „LUCID" der Zentralen Stelle registriert sein.
Am 6. Februar 2019 fand in der IHK Ostbrandenburg eine Informationsveranstaltung zum VerpackG statt. Rechtsanwalt Ludolf C. Ernst von der Kanzlei Köhler & Klett und Benjamin Peter vom Handelsverband Deutschland – HDE e.V. gingen speziell auf Fragen des Handels ein. Die Vortragsunterlagen senden wir auf Anfrage gerne zu.