Gastronomie - Ein Leitfaden "gründen & führen"

Rechtsgrundlagen

Das Gaststättenrecht ist im Brandenburgischen Gaststättengesetz (BbgGastG) geregelt. Ergänzend ist die Gewerbeordnung (GewO) anzuwenden. Weitere Sondergesetze, die ggf. zu beachten sind: Jugendschutzgesetz (intern), LMIV, Verordnung (EG) Nr. 1078/2002, Verordnung (EG) Nr. 852/2004, LFGB, IfSG, LMHV, Spielverordnung etc.

Erlaubnisfrei

Die Erlaubnispflicht ist mit der Änderung des Brandenburgischen Gaststättengesetz BbgGastG vom 2.10.2008 aufgehoben. Es ist nur noch überwachungsbedürftig bei geplanten Alkoholausschank (Zuverlässigkeitsprüfung: Auszug Gewerbezentralregister, Führungszeugnis, steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung).
Das BbgGastG definiert ein Gaststättengewerbe folgendermaßen:
§ 1 (1) ”ein Gaststättengewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig zum Verzehr an Ort und Stelle  
            1. Getränke ausschenkt (Schankwirtschaft),
            2. zubereitete Speisen verabreicht (Speisewirtschaft),
wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist”.
Es werden folgende Betriebsarten unterschieden:
  • Restaurant / Gaststätte
  • SB (Selbstbedienungs-)Restaurant
  • Café
  • Eisdiele
  • Imbiss / Bistro / Schnellrestaurant
  • Schankwirtschaft
  • Kantine (Zugang eines breiten, öffentlichen Publikums)
  • Bar / Vergnügungslokal
  • Diskothek
  • Autobahnraststätte
Einige Gewerbebetriebe sind neben der eigentlichen Tätigkeit auch im Gaststättengewerbe tätig, z.B. Fleischer mit Speisenangebot zur Mittagszeit, Bäcker mit Café oder die Tankstelle mit Imbissecke. Dies muss als Gaststättengewerbe zusätzlich beim Gewerbeamt angezeigt werden. Es finden die Vorschriften des BbgGastG Anwendung.
Kein Gaststättengewerbe betreibt dagegen:
Wer ein Party-Service / Catering (Herstellung der Speisen in der eigenen gewerblichen Küche und anschließende Auslieferung) bzw. Pizza-Heimservice betreibt, wer zubereitete Speisen (Fertigung belegter Brötchen, zubereitete Konserven etc.) oder Getränke nur über die Straße verkauft (reine Verkaufshandlung), wer als Mietkoch in fremden Küchen von Privatpersonen Speisen zubereitet.

Anmeldung beim Gewerbeamt

Die Anmeldung eines Gaststättengewerbes im stehenden Gewerbe erfolgt beim Ordnungsamt bzw. Gewerbeamt der Stadt oder Gemeinde, in der das Gewerbe betrieben werden soll. Sie erfolgt mindestens vier Wochen vor Gewerbeaufnahme.
Folgende Voraussetzungen sind für die Anmeldung Gaststättengewerbes notwendig:
  • Schulung nach § 43 IfSG: Erstbelehrung über Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote mit Lebensmitteln durch das Gesundheitsamt oder einen vom Gesundheitsamt beauftragten Arzt, Führen eines Nachweishefts
  • Zuverlässigkeitsprüfung des Gewerbebetreibenden und ggf. des Ehepartners bei Ausschank von Alkohol:
    • Beantragung eines Führungszeugnis Belegart O (Einwohnermeldeamtes des jeweiligen Wohnortes),
    • Vorlage des Auszuges aus dem Gewerbezentralregister (GZR 5 / GZR 6) (Einwohnermeldeamt des jeweiligen Wohnortes bzw. Sitz der juristischen Person),
    • steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung (Finanzamt)
  • ggf. Miet-/Pachtvertrag / bauliche Genehmigungen
  • ggf. detaillierte Angaben zur Beschaffenheit der Räumlichkeiten

Abgrenzung stehendes Gewerbe und Reisegewerbe

Neben dem stehenden Gaststättengewerbe in Form einer Niederlassung findet das BbgGastG ebenso Anwendung auf das Gaststättengewerbe im Reisegewerbe sowie auf das zeitlich begrenzte, vorübergehende Gaststättengewerbe.
Das Reisegewerbe ist grundsätzlich in Titel III der Gewerbeordnung geregelt.
Das Betreiben einer Gaststätte im Reisegewerbe außerhalb der Niederlassung bzw. ohne Führung einer solchen bedarf einer Genehmigung. Grundlage dafür bildet die Gewerbeordnung und die Pflicht zur Reisegewerbekarte, bei Ausschank von Getränken oder das Verabreichen von Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle.
Der Tatbestand eines Gaststättengewerbes im Reisegewerbe ist erfüllt, wenn die Möglichkeit besteht, „an Ort und Stelle zu verzehren“. Der Verkauf von Speisen, die lediglich für das „Weitergehen“ verpackt verkauft werden, stellt kein Gaststättengewerbe dar.
Ein Verkaufswagen oder -stand, der mehr als sechs Wochen am selben Ort verbleibt, gilt als stehendes Gewerbe und muss entsprechend bei der Behörde als solches angezeigt werden.
Der Reisegewerbetreibende erhält nach Anzeige beim Gewerbeamt und Prüfung seiner Zuverlässigkeit seine Reisegewerbekarte, die stets mit sich geführt werden sollte und eine bundesweite Gültigkeit besitzt. Es gilt die Besonderheit der Ausübung ohne „vorhergehende Bestellung“ oder Terminvereinbarung zu beachten.
Der Alkoholausschank und -verkauf im Reisegewerbe ist im Land Brandenburg erlaubt.

Anlassbezogenes, vorübergehendes Gaststättengewerbe

Wer Anlass bezogen, vorübergehend ein Gaststättengewerbe (BbgGastG § 2 Abs. 2) betreiben will, hat dies unter Verwendung des Vordrucks nach dem Muster der Anlage zum Brandenburgischen Gaststättengesetz (GAGEV) zwei Wochen vor Beginn des Betriebes der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen.
Anlassbezogen bedeutet hier nicht unbedingt, dass ein besonderer Anlass vorliegen muss, es reicht ein äußerer Anstoß oder Umstand aus, der das Betreiben einer kurzfristigen, gastgewerblichen Tätigkeit rechtfertigt. Die gastronomische Tätigkeit knüpft an ein kurzfristiges, nicht häufig auftretendes Ereignis an, das außerhalb der gastronomischen Tätigkeit selbst liegt.
Gewerbetreibende mit stehenden Gaststättengewerbe sowie im Reisegewerbe, die vorübergehend, anlassbezogen tätig werden, benötigen keine separate Anzeige des vorübergehenden, kurzfristigen Gaststättengewerbes.
Ist im anlassbezogen, vorübergehenden Gaststättengewerbe der Alkoholausschank geplant, ist keine Zuverlässigkeitsprüfung vorgesehen, diese kann im Einzelfall seitens der Behörde jedoch vorgenommen werden.
Teilnehmer an festgesetzten Veranstaltungen nach § 69 Abs. 1 Satz 1 GewO ist der Ausschank von alkoholfreien Getränken und zubereitete Speisen, und auf „anderen Veranstaltungen“ im Sinne nach § 64 bis § 68 GewO Kostproben zum Verzehr an Ort und Stelle ohne eine Anzeige eines vorübergehenden, anlassbezogenen Gaststättengewerbes möglich.

Straßenverkauf

Auch während der Ladenschlusszeiten (des Einzelhandels) dürfen der Gastwirt oder Dritte (anderer Gewerbetreibender innerhalb der Gaststätte unter Duldung bzw. Billigung des Gaststättenbetreibers) Zubehörwaren an Gäste abgeben und ihnen Zubehörleistungen erbringen.
Diese Zubehörwaren und Zubehörleistungen müssen eine notwendige und gerechtfertigte Ergänzung zur Hauptleistung darstellen und ihre Abgabe ist auf die Gäste beschränkt. Hierzu zählen z. B.: Streichhölzer, Tabakwaren, Obst, Süßwaren, Zeitungen und Zeitschriften, Ansichtskarten, Bereitstellung von Fernseheinrichtungen, Friseurleistungen im Hotel, Waschen und Bügeln von Bekleidung im Hotel, Schuhputzen im Hotel, Taxibestellung etc.
Darüber hinaus darf der Gastwirt außerhalb der Sperrzeiten und während der Ladenschlusszeiten zum alsbaldigen Verzehr über die Straße an jedermann – also nicht nur an Gäste – abgeben: Getränke und Speisen, die er in seinem Betrieb verabreicht, Flaschenbier, alkoholfreie Getränke, Tabak- und Süßwaren.

Hygieneschulung

Hygieneschulung nach Infektionsschutzgesetz

Das Infektionsschutzgesetz beschreibt das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionsschutzkrankheiten beim Menschen. Den Belehrungen nach §§ 42 (Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote) und 43 (Belehrung, Bescheinigung des Gesundheitsamtes) des Infektionsschutz-gesetzes (IFSG) muss sich jeder unterziehen, der erstmalig gewerbsmäßig mit bestimmten Lebensmitteln oder Bedarfsgegenständen (z.B. Messer, Geschirr, Küchenmaschine etc.) in unmittelbarem Kontakt kommt.
Dies gilt für Arbeitnehmer und Arbeitgeber vor Aufnahme der Tätigkeit, die beim Herstellen, Behandeln oder in den Verkehr bringen folgender Lebensmittel in Berührung kommen oder in Küchen von Gaststätten und sonstigen Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung tätig sind:
  • Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus
  • Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis
  • Fische, Krebse oder Weichtiere und Erzeugnisse daraus
  • Eiprodukte
  • Säuglings- und Kleinkindernahrung
  • Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse
  • Backwaren mit nicht durch gebackener oder durch erhitzter Füllung oder Auflage
  • Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonnaisen, andere emulgierte Soßen, Nahrungshefen
  • Sprossen und Keimlinge zum Rohverzehr sowie Samen zur Herstellung von Sprossen und Keimlingen zum Rohverzehr
Die Erstbelehrung erfolgt beim zuständigen Gesundheitsamt. Der Nachweis darüber darf bei Anzeige des Gaststättengewerbes nicht älter als drei Monate sein. Die Folgebelehrungen nach § 43 Abs. 4 IFSG nimmt der Arbeitgeber bei Aufnahme der Tätigkeit bzw. im Weiteren alle zwei Jahre vor.
Diese Belehrung ersetzt nicht die regelmäßige Belehrung nach der Lebensmittelhygiene-Verordnung. Gleichzeitig ist der Unternehmer dazu verpflichtet, seine eigene Bescheinigung und die seiner Beschäftigten, sowie die Dokumentation über die letzte Belehrung an der Arbeitsstätte verfügbar zu halten und den Mitarbeitern der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Bei Tätigkeiten an wechselnden Standorten genügt die Vorlage einer beglaubigten Kopie.

Hygieneschulung nach der Lebensmittelhygieneverordnung

Seit dem 1. Januar 2006 gilt die Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene. Sie beschreibt die Umsetzung des betrieblichen Eigenkontrollkonzeptes auf der Grundlage eines HACCP-Konzeptes für Gastronomie, Caterer und Kantinen. Insbesondere Artikel 5 dieser Verordnung verpflichtet Lebensmittelunternehmer zur Einrichtung, Durchführung und Aufrechterhaltung sowie stetiger Anpassung eines Eigenkontrollsystems mit einem entsprechenden Nachweis gegenüber der Lebensmittelüberwachungsbehörde.
Personen, die leicht verderbliche Lebensmittel herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen, müssen über eine Ausbildung oder eine Schulung nach § 4 der Lebensmittelhygieneverordnung (LMHV) verfügen. Der Nachweis sollte bei Existenzgründung nicht älter als drei Monate sein. Schulungen über Personal- und Betriebshygiene erfolgen bei Arbeitsaufnahme und danach regelmäßig (einmal in zwei Jahren).

Kennzeichnung von Lebensmittel

Lebensmittelhygieneverordnung

Zusatzstoffe in Lebensmitteln müssen auf den Getränke- und Speisekarten entweder bei der jeweiligen Speise bzw. dem jeweiligen Getränk oder aber als Fußnote angegeben werden, wenn mit einem Zeichen bzw. einer Kennziffer deutlich auf diese Fußnote hingewiesen wird. Folgende Zusatzstoffe sind zu kennzeichnen:
  • Konservierungsstoffe (z. B. Sorbinsäure, Benzoesäure, PHB-Ester, Ameisensäure)
  • Farbstoffe einschließlich Zuckerkulör
  • Süßstoffe (Saccharin, Cyclamat, Aspartam mit Phenylanalin, Acesulfam)
  • Phosphat
  • Milcheiweiß
  • Geschwefelt
  • Gewachst (bei gewachsten Zitrusfrüchten, Melonen, Äpfeln und Birnen)
  • Chininhaltig
  • Koffeinhaltig
  • Antioxidationsmittel
  • Geschmacksverstärker
  • Jodiertes Speisesalz.
Möglicher Wortlaut: "mit Konservierungsstoff Sorbinsäure", "mit Süßstoff Saccharin", "mit Farbstoff", "geschwefelt" etc. Für diätetische Lebensmittel gelten besondere Kennzeichnungsvorschriften, die in der Diätverordnung und in der Verordnung über vitaminisierte Lebensmittel festgelegt sind.

Lebensmittelinformationsverordnung

Die EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) Nr. 1169/2011 verpflichtet zur Kennzeichnung allergener Stoffe auf verpackten und unverpackten Lebensmitteln, die zum Kauf angeboten werden.
Die 14 Hauptallergene, sofern im Rezept enthalten, müssen bei unverpackten Lebensmitteln gekennzeichnet werden. Das bedeutet nach der EU-Verordnung für alle lose abgegebenen Lebensmittel wie Kuchen, Torten, Brote beim Bäcker, Pizza im Kiosk, Essen in der Gemeinschaftsverpflegungen (Kantinen, Krankenhäusern, Kitas etc.) und in Restaurants, Cafés, Imbissbetrieben und Lieferdiensten die Kennzeichnung folgender Inhaltsstoffe:
  • Eier
  • Milch
  • Glutenhaltiges Getreide
  • Erdnüsse
  • Sesam
  • Nüsse (Schalenfrüchte)
  • Soja
  • Sellerie
  • Senf
  • Lupine
  • Krebstiere (Krustentiere)
  • Weichtiere
  • Fische
  • Schwefeldioxid und Sulphit (E220-228)

Die Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung

Die Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung (LMIDV) ergänzt und regelt die Art und Weise der Allergenkennzeichnung loser Ware in Deutschland. Grundsätzlich müssen in Deutschland vermarktete Lebensmittel in deutscher Sprache gekennzeichnet werden. Außerdem müssen die erforderlichen Angaben für Lebensmittel,
  • ohne Verpackung zum Verkauf angeboten werden,
  • auf Wunsch des Endverbrauchers am Verkaufsort verpackt werden oder
  • in Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vorverpackt und nicht zur Selbstbedienung angeboten werden
gut sichtbar, deutlich und gut lesbar bereitzustellen, z.B.
  • auf einem Schild auf dem Lebensmittel oder in der Nähe des Lebensmittel
  • auf Speise- und Getränkekarten oder in Preisverzeichnissen
  • durch einen Aushang in der Verkaufsstätte
  • durch sonstige schriftliche oder vom Lebensmittelunternehmer bereitgesellte elektronische Informationsangebote (leicht zugänglich, unmittelbar)
Die Informationen sind so bereitzustellen, dass der Endverbraucher oder der Anbieter (Händler, Gastronomen, Hoteliers, Imbissverkäufer, Feinkostladenbesitzer etc.) vor Kaufabschluss und vor Übergabe des Lebensmittels von ihnen Kenntnis nehmen kann. Lebensmittelunternehmer und das Personal haben die Möglichkeit, eine mündliche Auskunft zu allergieauslösenden Stoffen in den betreffenden Lebensmitteln zu gegeben. Voraussetzungen sind:
  • schriftliche Dokumentation der Inhaltsstoffe des abzugebenden Lebensmittels
  • Dokumentation muss der Ordnungsbehörde und den Verbrauchern zugänglich sein
  • Hinweis auf die Information zu Allergenen und auf die Dokumentation muss in der Verkaufsstelle deutlich lesbar und gut sichtbar, für jedermann zugänglich sein
  • die Information zu enthaltenen allergieauslösenden Stoffen muss dem Verbraucher vor dem Erwerb des Lebensmittels bekannt sein
Folgender Hinweis ist ratsam, um eine Sicherheit und Klarstellung in Hinblick auf mögliche Kreuzkontamination zu erlangen: „Trotz sorgfältiger Herstellung unserer Gerichte können neben den gekennzeichneten Zutaten auch Spuren anderer Stoffe enthalten sein, die im Produktionsprozess der Küche verwendet werden.“

Mehrwegangebotspflicht

Die neue Verpflichtung beruht auf der EU-Einwegkunststoffrichtlinie, die über das Verpackungsgesetz in nationales Recht umgesetzt wurde.
Demnach müssen seit dem 1. Januar 2023 Letztvertreiber von Einwegkunststoffbehältern mit Lebensmitteln für den unmittelbaren Verzehr oder auch von Einweggetränkebechern mit Getränken ihren Kunden eine Mehrwegalternative anbieten. Ausgenommen sind kleine Unternehmen mit einer Verkaufsfläche von höchstens 80 Quadratmetern und mit bis zu fünf Mitarbeitern: Sie dürfen alternativ von Verbrauchern selbst mitgebrachte Mehrwegbehältnisse befüllen.

Entsorgung von Speise- und Küchenabfällen

Speise- und Küchenabfälle, also alle anfallenden organischen Abfälle, die Reste von Tierkörperteilen oder tierischen Erzeugnissen enthalten (auch nicht verzehrte Essensreste), dürfen nicht an Klauentiere oder Geflügel verfüttert werden. Solche Abfälle sind ordnungsgemäß über zugelassene und vertraglich gebundene Entsorgungsunternehmen zu entsorgen.
Darüber hinaus gilt gemäß einer EU-Richtlinie seit dem 1. Juli 2002 ein generelles Verfütterungsverbot von Speise- und Küchenabfällen an Schweine. Dies bedeutet, dass Speisereste in Zukunft über Kompostieranlagen, Biogasanlagen oder Tierkörperbeseitigungsanlagen entsorgt werden müssen.

Schankanlagen

Getränkeschankanlagen: Offene Getränke werden mittels Getränkeschankanlagen an Gäste ausgeschenkt. Sie zählen zu Arbeitsmitteln, somit hat der Betreiber für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz seiner Beschäftigten zu sorgen. Es gilt eine Reihe von Vorschriften einzuhalten: Lebensmittelhygieneverordnung, Arbeitsschutzgesetz, Betriebssicherheitsverordnung und die DGUV Regel 110-007 -Errichtung und Betrieb von Getränkeschankanlagen und diverse DIN-Normen.
Schankgefäße sind Gefäße, die zum Ausschank von Getränken bestimmt sind. Es sind nur Gefäße mit einem Nennvolumen von 1; 2; 4; 5 oder 10 cl oder 0,1; 0,15; 0,2; 0,25; 0,3; 0,33;  0,4; 0,5; 1; 1,5; 2; 3; 4 oder 5 l zulässig. Auf den Schankgefäßen müssen ein anerkanntes Herstellerzeichen, der Füllstrich und die Volumenangabe angebracht sein.

Preisangaben auf Getränke- und Speisekarten

Ein Trinkzwang bei der Bestellung von Speisen bzw. die Abgabe alkoholfreier Getränke in Abhängigkeit von alkoholischen Getränken ist grundsätzlich verboten.
Mindestens ein alkoholfreies Getränk darf nicht teurer verabreicht werden als das billigste alkoholische Getränk. Ganz allgemein gilt, dass Preise für Waren und Leistungen, die gegenüber Endverbrauchern angeboten werden, als Endpreise anzugeben sind, also einschließlich Umsatzsteuer und anderer möglicher Preisbestandteile (z. B. Bedienungsgeld) und unabhängig von einer Rabattgewährung.
"Von ... bis", "ca." und "ab" sind als Preisangaben ebenso wenig zulässig wie Angaben "Preis nach Gewicht bzw. Größe". Erforderliche Mindestangaben bei alkoholfreien und alkoholischen Getränken sind: Art, Marke bzw. Brauerei bei Bieren, Menge und Preis; bei Wein, Perl- und Likörwein sind weitergehende Angaben notwendig.
Darüber hinaus sind Waren, die innerhalb oder außerhalb des Verkaufsraums, auf Verkaufsständen oder in sonstiger Weise ausgestellt sind, oder vom Verbraucher unmittelbar selbst entnommen werden können, durch Preisschilder oder Beschriftung auszuzeichnen. Diese Preisangaben müssen dem Angebot oder der Werbung eindeutig zugeordnet, leicht erkennbar, lesbar und sonst gut wahrnehmbar sein.
Preisverzeichnisse für Speisen und Getränke sind in hinreichender Zahl auf den Tischen auszulegen oder jedem Gast vor Entgegennahme von Bestellungen und auf Verlangen bei der Bezahlung vorzulegen. Außerdem ist neben dem Eingang (bis ca. 4 m Entfernung) zur Gaststätte ein Preisverzeichnis anzubringen, dem die Preise für die wesentlichen Speisen und Getränke zu entnehmen sind.
Bei Selbstbedienungsgaststätten, Kiosken, Bierzelten etc. sind Preisverzeichnisse mit den Preisen der angebotenen Speisen und Getränke anzubringen; bei Beherbergungsbetrieben ist in jedem Zimmer und beim Eingang oder der Anmeldestelle ein Preisverzeichnis mit Zimmerpreis und ggf. Frühstückspreis anzubringen.

Jugendschutz

Es gilt das Jugendschutzgesetz. Jugendlichen unter 16 Jahren ist der Aufenthalt in Gaststätten nur erlaubt, wenn sie sich in Begleitung eines Erziehungsberechtigten befinden, in der Zeit von 5 Uhr bis 23 Uhr eine Mahlzeit bzw. Getränk zu sich nehmen, an einer Veranstaltung eines anerkannten Trägers der Jugendhilfe teilnehmen oder sich auf Reisen befinden. Jugendlichen ab 16 Jahren ist der Aufenthalt in Gaststätten bis 24.00 Uhr gestattet.
Der Aufenthalt in Spielhallen, Spielräumen, Bars und ähnlichen Vergnügungsstätten und das Spielen an Gewinnspielgeräten sind dagegen Jugendlichen erst ab 18 Jahren gestattet. Der Besuch von öffentlichen Tanzveranstaltungen ist Jugendlichen unter 16 Jahren nicht und zwischen 16 und 18 Jahren nur in Begleitung eines Erziehungsberechtigten erlaubt.
Die Abgabe von Branntwein und branntweinhaltiger Getränke an Jugendliche unter 16 Jahren ist nicht erlaubt. Die Abgabe anderer alkoholischer Getränke (z. B. Wein, Bier) ist Jugendlichen unter 16 Jahren ebenfalls untersagt, außer wenn Jugendliche zwischen 14 und 16 Jahren sich in Begleitung eines Personenberechtigten befinden.
Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren ist ferner das Rauchen in der Öffentlichkeit nicht gestattet. Der Verkauf von Tabakwaren an Jugendlichen unter 18 Jahren ist seit dem 01.09.2007 nicht mehr gestattet. Seit dem 01. April 2016 umfasst das Jugendschutzgesetz zusätzlich das Konsumieren anderer nikotinhaltiger Erzeugnisse (Shishas, E-Zigarette) und deren Behältnisse.
Die Gastwirte und Betreiber von Spielhallen sind verpflichtet, die für ihre betrieblichen Einrichtungen und Veranstaltungen geltenden Vorschriften des Jugendschutzes durch einen deutlich sichtbaren und lesbaren Aushang (PDF-Datei · 86 KB) bekannt zu geben.

Automatenaufstellung

Wer als Gaststätteninhaber in seinen Räumlichkeiten mehr als zwei Geld- oder Warenspielautomaten aufstellen möchte, benötigt dazu eine Genehmigung des zuständigen Ordnungsamtes bzw. Gewerbeamtes; an jedem Gerät muss Name und Anschrift des Aufstellers angebracht sein, eine gültige Zulassungsbescheinigung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt, die Spielregeln und der Gewinnplan und bei Geldspielgeräten außerdem die Mindestspieldauer; darüber hinaus muss eine schriftliche Bestätigung der zuständigen Behörde über die Geeignetheit des Aufstellungsortes vorliegen.
Die Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (Spielverordnung) erlaubt in § 1 Satz 1 Nr. 1 SpielV lediglich die Aufstellung von Geldspielgeräten in Räumen von Speise- und Schankwirtschaften und Beherbergungsbetrieben. In Einrichtungen, in denen die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle eine untergeordnete Rolle spielt, sowie in anlassbezogenen, vorübergehenden Gaststättengewerbe ist die Aufstellung von Spielgeräten nicht zulässig (§ 1 Satz 2 SpielV).
Das Brandenburgische Spielhallengesetz besagt, dass Gaststätteninhaber, die Geld- oder Warenspielgeräte anbieten, über Gewinnwahrscheinlichkeit und Verlustmöglichkeit informieren, die spielenden Gäste auf Suchtrisiken, Prävention und Behandlungsmöglichkeiten vor Spielbeginn hinweisen sowie ihr Personal vom Spielen ausschließen müssen. Desweiteren ist Werbung, die sich auf die Geld- und Warenspielgeräte bezieht, zu unterlassen und Sperrzeiten (z.B. Weihnachten, Karfreitag etc.) einzuhalten.
Der Verkauf von Branntwein durch Automaten ist grundsätzlich verboten.

Rundfunkbeitrag und GEMA

Wer als Gastwirt in seiner Gaststätte Musik spielt, muss dies bei der GEMA anmelden. Die GEMA vertritt die Rechte der Komponisten, Textdichter und Musikverleger und erhebt auf die Wiedergabe deren geistigen Eigentums Gebühren.
Der Rundfunkbeitrag wird vom Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio erhoben. Der Betrag richtet sich seit 01.01.2013 nach der Anzahl der Betriebsstätten, Anzahl der Mitarbeiter sowie Anzahl der betrieblich genutzten Kraftfahrzeuge. Die Berechnung erfolgt geräteunabhängig.
Weitere Informationen unter GEMA und Rundfunkbeitrag

Bauaufsichtsamt/Bauaufsichtsbehörde

Hier kann sich der Gastwirt über die Auflagen informieren, die er aus Sicherheits- und Brandschutzgründen für bauliche Anlagen der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) zu erfüllen hat. Der Gastwirt sollte sich auch möglichst im Vorfeld über mögliche Auflagen für seine Räumlichkeiten nach dem Bundes- bzw. Landesimmissionsschutzgesetz erkundigen. Dies ist dann der Fall, wenn schädliche Umwelteinwirkungen wie Geräusche, Licht, Wärme, Strahlen, Luftverunreinigungen, Erschütterungen etc. mit erheblichen Nachteilen, Gefahren oder Belästigungen für Arbeitnehmer, Gäste, Bewohner, Nachbarn oder für die Allgemeinheit verbunden sind. Besonders hohe Anforderungen werden an die Planung, Errichtung und das Betreiben von Diskotheken gestellt.
Die wichtigsten baulichen Anforderungen an Gaststätten sind im Brandenburgischen Gaststättengesetz, der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) und in der Verordnung über Arbeitsstätten geregelt.
Lt. § 2 Abs. 4 Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) gehören Schank- und Speiseeinrichtungen mit mehr als 40 Gastplätzen (innen) oder mehr als 1.000 Gastplätzen (außen), Beherbergungsstätten mit mehr als 12 Betten, Campingplätze und Wochenendplätze sowie Spielhallen mit mehr als 150 qm Grundfläche zu Sonderbauten. Zur Verwirklichung der allgemeinen Anforderungen können lt. § 51 BbgBO an Sonderbauten besondere Anforderungen gestellt werden. Es können aber auch Erleichterungen (z.B. Toiletten für Besucher, barrierefreie Nutzbarkeit, Stellplätze etc.) gewährt werden. Die zuständige Behörde entscheidet im Einzelfall.
Barrierefrei: Lt. § 2 Abs. 9 BbgBO „sind bauliche Anlagen (barrierefrei), soweit sie für Menschen mit Behinderung in der allgemeinen üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind.“ Ergänzend besagt § 50 Abs. 3 „bauliche Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, müssen in den dem allgemeinen Besucher- und Benutzerverkehr dienenden Teilen barrierefrei sein. Dies gilt insbesondere für…5. Verkaufs-, Gast- und Beherbergungsstätten, 6. Stellplätze, Garagen und Toilettenanlagen…“
Liegt eine Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen vor, ist eine Baugenehmigung nach § 59 Abs. 2 BbgBO erforderlich, sofern Anforderungen nach der Bauordnung bestehen. Insbesondere bei einer Nutzungsänderung von Gebäuden, wie z.B. Umbau einer Scheune zu einer gastgewerblichen Einrichtung oder Erweiterung der Verkaufsstätte um einen Imbiss, ist eine Baugenehmigung erforderlich. In diesem Fall muss sich der Unternehmer an die zuständige Bauaufsichtsbehörde wenden.
Für Betriebsstätten bzw. Räume, in denen Lebensmittel hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden, gelten spezielle bauliche Anforderungen. Grundlage ist die VO (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlamentes und des Rates über Lebensmittelhygiene.
Vor Eröffnung eines gastronomischen Betriebes sollten in jedem Fall mit dem zuständigen Bauamt und dem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt die Details besprochen werden.

Namensschild

Es existiert keine gesetzliche Regelung, die eine Informationspflicht an der Außenseite der Verkaufsstelle/Gaststätte verlangt. Es wird jedoch die Empfehlung ausgesprochen, sowohl Namen und Öffnungszeiten an Verkaufsstellen außen und für den Publikumsverkehr sichtbar anzubringen.

Überwachung durch Behörden

Gaststätten werden regelmäßig durch die für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Behörden (Veterinärämter, Ordnungsämter) dahingehend überprüft, ob sie die Vorschriften des Lebensmittelrechts einhalten.
Die Mitarbeiter der Überwachungsbehörde dürfen (in begründeten Verdachtsfällen auch in Zusammenarbeit mit der Polizei) die Geschäftsräume besichtigen, Einsicht in die Geschäftspapiere und -bücher nehmen und (gegen Empfangsbestätigung) Proben nach ihrer Auswahl zur Untersuchung entnehmen. Die Überwachungsbehörden sind dazu verpflichtet, bei den Kontrollen einen Teil der Proben zurückzulassen; diese Proben sind amtlich zu verschließen oder zu versiegeln. Die Gegenprobe soll dem betroffenen Unternehmen die Möglichkeit geben, die Proben von einem staatlich zugelassenen privaten Sachverständigen überprüfen zu lassen. Ihre IHK kann Ihnen auf Anfrage zugelassene Lebensmittel-Sachverständige benennen.
Die Beamten des Gewerbeaufsichtsamtes überprüfen ebenfalls regelmäßig die Einhaltung der baulichen Auflagen.

Personalfragen

Minijob: Für geringfügig Beschäftigte, die durchschnittlich im Monat nicht mehr als 538 EUR verdienen, gelten besondere Regelungen. 
Ausländische Mitarbeiter, die angestellt werden, müssen über eine Aufenthaltsgenehmigung und Arbeitserlaubnis verfügen (wenn sie aus einem Nicht-EU-Mitgliedsstaat kommen) und unterliegen der Sozialversicherungspflicht. Erleichterte Bedingungen bezüglich der Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung gibt es bei Gastronomiebetrieben für die Beschäftigung von Saisonarbeitskräften und Spezialitätenköchen. Weiterführende Auskünfte erteilen die Ausländerbehörde der zuständigen Stadt- bzw. Kreisverwaltung und das zuständige Arbeitsamt.
Mindestlohn: Seit dem 1. Januar 2024 beträgt der gesetzliche Mindestlohn in Deutschland 12,41 Euro brutto je Zeitstunde (ab 1. Januar 2025 12,82 EUR) ohne Ausnahmen. Das Mindestlohngesetz (MiloG) findet auf alle Arbeitnehmer, die in Deutschland tätig sind, Anwendung.
Für das Gastgewerbe gelten nach § 2 a Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetz verschärfte Aufzeichnungspflichten. Der Arbeitgeber hat innerhalb von sieben Tagen Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aufzuzeichnen und diese Dokumentation für zwei Jahre aufzubewahren.
Weitere Informationen unter “Arbeitsrecht”
Berufsgenossenschaft: Für das Hotel- und Gaststättengewerbe ist die Berufsgenossenschaft "Nahrungsmittel und Gastgewerbe" als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung zuständig. Jeder Inhaber einer Gaststätte oder eines Hotels, mitarbeitende Ehepartner sowie seine Arbeitnehmer sind per Gesetz Mitglieder in der Berufsgenossenschaft. Die Mitgliedschaft und der Versicherungsschutz beginnen mit der Eröffnung des Betriebes. Innerhalb einer Woche sind der Berufsgenossenschaft Art und Gegenstand des Unternehmens, Zahl der Versicherten, Eröffnungstag bzw. Tag der Aufnahme der vorbereitenden Arbeiten anzuzeigen.

Zusammenfassung: Ein zeitlicher Überblick über notwendige Schritte

Unterlagen/Behördengang
Fristen
Wo?
Gewerbeanmeldung (Anmeldung der Art der zum Verkauf vorgesehenen Speisen und Getränke)
4 Wochen vor Eröffnung
Gewerbeamt
Zuverlässigkeitsprüfung (Genehmigung Alkoholausschank)
  • Nachweis über die Beantragung eines behördlichen Führungszeugnisses (nicht älter als 3 Monate)
  • Nachweis über die Beantragung einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (nicht älter als 3 Monate)
  • Nachweis über eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung

unverzüglich

unverzüglich
unverzüglich

Meldebehörde

Meldebehörde
Finanzbehörde
Bescheinigung des Gesundheitsamtes (Nachweisheft = rote Karte, Gesundheitspass, Gesundheitskarte)
vor dem erstmalig gewerbsmäßigen Umgang mit Lebensmitteln, bei Anmeldung nicht älter als 3 Monate
Gesundheitsamt oder         beauftragter Arzt
Nachweis über die Schulung nach § 4 LMHVO; Umgang mit verderblichen Lebensmitteln (HACCP-Seminar), wenn keine Ausbildung (Hofa, Refa, Lebensmitteltechniker) vorliegt
vor dem erstmalig gewerbsmäßigen Umgang mit Lebensmitteln, bei Anmeldung nicht älter als 3 Monate
IHK Projektgesellschaft 
Abstimmung mit dem Bauordnungsamt/mit der Bauaufsichtsbehörde zu Toiletten, Brandschutz, Stellplätzen Barrierefreiheit etc.,
Prüfung ggf. Baugenehmigung, Baunutzungsänderung
vor Baubeginn bzw. am Anfang des Vorhabens
Bauordnungsamt, Bauaufsichtsbehörde
Abstimmung mit dem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt zu lebensmittelrechtlichen/ -hygienischen Anforderungen
vor Gewerbebeginn, ggf. vor Baubeginn
Veterinär- und Lebens-mittelüberwachungsamt
Standgenehmigung für mobile gastronomische Einrichtungen
vor Gewerbebeginn
Eigentümer des Grundstücks und ggf. zuständige Behörde
Sondergenehmigung für Außengastronomie auf öffentlichen Straßen/Plätzen
vor Gewerbebeginn
zuständige Behörde