Immobilienwirtschaft
Hinweis zur Weiterbildungspflicht:
Nutzen Sie die vielfältigen angebotenen Webinare und Präsenzveranstaltungen, um sich selbst und ihre Mitarbeiter auch in diesem Jahr zu qualifizieren (siehe § 15b ff. Makler- und Bauträgerverordnung kurz MabV – 20 Weiterbildungsstunden pro Person innerhalb von 3 Jahren). Im Anschluss an die Veranstaltungen erhalten Sie eine Teilnahmebescheinigung zu den jeweiligen Inhalten. Dokumentieren Sie diese Weiterbildung und bewahren diese Information auf (siehe Hinweise zur Weiterbildung § 34c Gewerbeordnung kurz GewO). Beachten Sie, dass der Inhalt der Weiterbildungen sich an den geforderten Inhalten der MabV Kriterien orientiert. Reine Marketing- oder Motivationsveranstaltungen werden nicht anerkannt.
Wir empfehlen z.B. das bundesweite Weiterbildungssystem der IHK-Organisation zur Recherche nach geeigneten Weiterbildungsthemen, oder auch die Seite der IHK-Projektgesellschaft mbH Ostbrandenburg. Auch auf den Seiten der Immobilien- und Hausverwalterverbände werden viele zielgerichtete Programme für die Branche angeboten. Ebenso werden branchenspezifische Webinare verschiedener IHKn für die Branche angeboten.
Für die Überprüfung der Weiterbildung sind im Land Brandenburg die örtlichen Gewerbebehörden zuständig. Den Nachweis der Weiterbildung reichen Sie nur nach Aufforderung bei Ihrer Erlaubnisbehörde ein. Ab dem Jahr 2021 ist mit Überprüfungen dieser seit 2018 geltenden Weiterbildungspflicht zu rechnen.
Für die Überprüfung der Weiterbildung sind im Land Brandenburg die örtlichen Gewerbebehörden zuständig. Den Nachweis der Weiterbildung reichen Sie nur nach Aufforderung bei Ihrer Erlaubnisbehörde ein. Ab dem Jahr 2021 ist mit Überprüfungen dieser seit 2018 geltenden Weiterbildungspflicht zu rechnen.
Nützliche fachspezifische Informationen und branchenspezifische Weiterbildungsmaßnahmen bieten auch die örtlichen Branchenverbände, unter anderem:
IVD Berlin-Brandenburg – Immobilienverband Deutschland e.V.
BBU – Verband Berlin-Brandenburgischer Wohnungsunternehmen e.V.
VDIV – Verband der Immobilienverwalter Berlin-Brandenburg e.V.
Für die Überprüfung der Weiterbildung sind im Land Brandenburg die örtlichen Gewerbebehörden zuständig. Den Nachweis der Weiterbildung reichen Sie nur nach Aufforderung bei Ihrer Erlaubnisbehörde ein. Ab dem Jahr 2021 ist mit Überprüfungen dieser seit 2018 geltenden Weiterbildungspflicht zu rechnen.
Immobilienmakler
Wie schon im bestehenden Recht reichen Zuverlässigkeit und geordnete Vermögensverhältnisse als Erlaubniskriterien aus. Auf die weiteren Kriterien Berufshaftpflichtversicherung und Sachkunde wird verzichtet. Weiterführende Informationen finden Sie auf der rechten Seite.
Wohnimmobilienverwalter
Die vormals erlaubnisfreie Tätigkeit des Wohnimmobilienverwalters ist gem. § 34 c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 GewO seit dem Jahr 2018 erlaubnispflichtig. Neben der Zuverlässigkeit und den geordneten Vermögensverhältnissen muss der Wohnimmobilienverwalter eine Berufshaftpflichtversicherung nachweisen. Die Mindestversicherungssumme beträgt 500.000 Euro für jeden Versicherungsfall und 1.000.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres. Auf das Erfordernis der Sachkunde wird wie beim Immobilienmakler verzichtet. Weiterführende Informationen finden Sie auf der rechten Seite.
Neben dem Wohnimmobilienverwalter gem. § 34 c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 GewO gibt es den zert. WEG-Verwalter. Mit der Novellierung des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) wurde im § 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG die Regelung eingeführt, dass zur ordnungsmäßigen Verwaltung die Bestellung eines zertifizierten Verwalters nach § 26a WEG gehört. Damit soll jedem Wohnungseigentümer ein Anspruch darauf eingeräumt werden, dass ein solcher Verwalter bestellt wird. Näheres unter weiterführende Information.
Immobiliardarlehensvermittler/-berater
Wer selbstständig als Gewerbetreibender den Abschluss von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen oder entsprechende entgeltliche Finanzierungshilfen vermitteln möchte bzw. Dritte zu solchen Verträgen beraten will, benötigt seit dem 21. März 2016 eine Erlaubnis als Immobiliardarlehensvermittler gemäß § 34i GewO. Weiterführende Informationen finden Sie ebenfalls auf der rechten Seite.
Stand Nov. 2025
