Weiterbildung in der Immobilienbranche
- 1. Seit wann besteht die Weiterbildungspflicht?
- 2. Wer muss die Weiterbildungspflicht einhalten?
- 3. Wie sind die 20 Stunden Weiterbildungszeit zu verteilen?
- 4. Was ist bei juristischen Personen zu beachten?
- 5. Welche Anforderungen müssen Weiterbildungsanbieter einhalten?
- 6. Welche Anforderungen an Inhalt und Organisation sind zu beachten?
- 7. Welche Regelungen gibt es für Beschäftigte?
- 8. Wo finde ich Anbieter von Weiterbildungsmaßnahmen?
- 9. Werden Erstausbildungen und Aufstiegsfortbildungen anerkannt?
- 10. Anlage 1 - Inhaltliche Anforderungen an die Weiterbildung für Wohnimmobilien-Verwalter zu § 15 b Absatz 1 Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV)
1. Seit wann besteht die Weiterbildungspflicht?
Gewerbliche Immobilienverwalter haben seit 2018 innerhalb von 3 Kalenderjahren 20 Zeitstunden Weiterbildung zu absolvieren. Grundlage dafür bildet das Gesetz zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter. Ziel des Gesetzgebers war es, die bestehenden Vorschriften für die Branche zu vereinheitlichen, allgemein mehr Transparenz zu schaffen und den Verbraucherschutz zu stärken.
2. Wer muss die Weiterbildungspflicht einhalten?
Unternehmen und ihre bei der Vermittlung und Verwaltung mitwirkenden Beschäftigten haben innerhalb von drei Jahren 20 Zeitstunden Weiterbildungszeit zu absolvieren.
Diese Regelungen betreffen Wohnimmobilienverwalter (mit einer Erlaubnis nach § 34 c Abs. 1 S. 1 Nr. 4 GewO). Unternehmen, die eine so genannte „Schubladenerlaubnis“ besitzen und zeitweise nicht vermittelnd tätig sind, gehören ebenfalls zum Kreis der Verpflichteten.
Mit dem Gesetz zum Bürokratierückbau in der Gewerbeordnung und dem Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz sowie anderer Rechtsvorschriften zur Aufhebung von Berichtspflichten wurde die gesetzliche Weiterbildungspflicht für Immobilienmakler nach § 34c GewO aufgehoben. Die Neuregelung trat am 24. Juli 2026 in Kraft. Seit diesem Zeitpunkt sind Immobilienmakler sowie die unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkenden Beschäftigten nicht mehr verpflichtet, innerhalb von drei Kalenderjahren 20 Stunden Weiterbildung nachzuweisen.
Unverändert bestehen bleibt hingegen die Weiterbildungspflicht für Wohnimmobilienverwalter. Wohnimmobilienverwalter und die bei dieser Tätigkeit unmittelbar mitwirkenden Beschäftigten müssen weiterhin 20 Stunden Weiterbildung innerhalb eines Zeitraums von drei Kalenderjahren absolvieren.
3. Wie sind die 20 Stunden Weiterbildungszeit zu verteilen?
Es gibt keine Zeitvorgaben für die Verteilung der Weiterbildungszeit. Somit können alle 20 Stunden innerhalb eines Jahres oder über den Drei-Jahres-Zeitraum verteilt, absolviert werden. Eine Aufteilung der 20 Stunden auf mehrere Personen oder gesetzliche Vertreter eines Unternehmens ist nicht möglich.
4. Was ist bei juristischen Personen zu beachten?
Grundsätzlich unterliegen alle gesetzlichen Vertreter einer juristischen Person (z. B. GmbH oder AG) der Weiterbildungspflicht. Im Einzelfall kann jedoch auf die Weiterbildung einzelner Vertreter verzichtet werden, wenn diese nicht vermittelnd und beratend tätig sind.
Die Weiterbildungspflicht kann auch auf eine beschäftigte Person delegiert werden, wenn eine unmittelbare Weisungsbefugnis gegenüber den Beschäftigten ausgeübt wird (z. B. bei Abteilungsleitern oder Leitern von Zweigniederlassungen). Ist der gesetzliche Vertreter selbst verwaltend tätig, ist eine Delegation nicht möglich.
5. Welche Anforderungen müssen Weiterbildungsanbieter einhalten?
Eine Zertifizierung oder staatliche Anerkennung von Weiterbildungsträgern und Anbietern ist nicht vorgesehen. Der Anbieter muss eine systematische Planung und Organisation gewährleisten und qualifiziertes Personal einsetzen. Die Teilnahme an der Weiterbildungsmaßnahme hat der Anbieter mit Angabe der Zeitstunden zu bescheinigen.
Die Weiterbildungspflicht soll die Fachkompetenz entsprechend der ausgeübten Tätigkeit sicherstellen. Die inhaltlichen Anforderungen an die Weiterbildung sind in der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) für beide Tätigkeiten gesondert geregelt. In der Anlage 1 sind die Weiterbildungsthemen für Wohnimmobilienverwalter aufgelistet. Über die Auswahl der Weiterbildungsthemen können Teilnehmer frei entscheiden.
6. Welche Anforderungen an Inhalt und Organisation sind zu beachten?
Folgende Formen der Weiterbildung sind möglich:
- Weiterbildung in Präsenzform (klassische Weiterbildungsseminare)
- Weiterbildung in einem begleiteten Selbststudium (s. g. Webinare / eLearning)
- Weiterbildung durch betriebsinterne Maßnahmen (s. g. Inhouse-Seminare). Hier sind gesonderte Vorgaben zu beachten, die in der Anlage 2 der MaBV geregelt sind.
Für eine Weiterbildung im begleiteten Selbststudium ist eine nachweisbare Lernerfolgskontrolle durch den Anbieter der Weiterbildung erforderlich (§ 15 b Abs. 1 S. 4 MaBV). Dadurch wird ausgeschlossen, dass z. B. das Lesen von Fachliteratur ohne fachliche Begleitung anerkannt wird.
Bei den Weiterbildungsstunden handelt es sich um Zeitstunden (60 Minuten) und nicht um klassische Weiterbildungsstunden (45 Minuten). Bei der Auswahl der Weiterbildungsmaßnahme ist darauf zu achten, dass nur branchenbezogene Themen als Weiterbildungsnachweis anerkannt werden (siehe Anlage zu § 15 b MaBV). Die Nachweise sind geeignet, wenn der Anbieter folgende Angaben bestätigt:
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Bezeichnung der Weiterbildungsmaßnahme
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Datum und genauer Inhalt der Weiterbildungsmaßnahme
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Umfang (Zeitstunden)
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in Anspruch genommener Weiterbildungsanbieter
Ohne Nachweise drohen Bußgelder
Die Aufsicht über die Einhaltung der Weiterbildungspflicht führt im Land Brandenburg nicht die IHK-Organisation sondern die jeweilige Erlaubnisbehörde (Gewerbeämter) nach § 34 c GewO.
Können Sie die geforderte Weiterbildungszeit nicht nachweisen, kann ein Bußgeldverfahren drohen. Dieser Fall kann auch eintreten, wenn die Unterlagen zu absolvierten Seminaren nicht aufbewahrt oder angeforderte Erklärungen nicht abgegeben wurden. Denken Sie also in jedem Fall daran, sich die abgeleisteten Stunden auch bescheinigen zu lassen.
7. Welche Regelungen gibt es für Beschäftigte?
Bei „mitwirkenden Beschäftigten“ handelt es sich ausschließlich um Angestellte von Wohnimmobilien-Verwaltern. Wie die Qualifizierung der Angestellten organisiert wird, liegt im Ermessen des Arbeitgebers. Es wird jedoch empfohlen diese zu dokumentieren und Nachweise darüber in den Personalunterlagen aufzubewahren.
Zu den mitwirkenden Tätigkeiten eines Beschäftigten zählen z. B. die Kundenberatung und -Betreuung oder das Mitwirken bei der Verwaltung und Erfüllung von Verträgen.
Einfache Bürotätigkeiten ohne Kundenkontakt führen nicht zur Weiterbildungspflicht. Eine Stellenbeschreibung, in der die Aufgaben dokumentiert sind, ist als Nachweis hilfreich.
8. Wo finde ich Anbieter von Weiterbildungsmaßnahmen?
Werden die Anforderungen erfüllt, können Unternehmen sowohl bei der örtlichen Volkshochschule, einem Immobilienverband, verschiedenen IHKs oder anderen Fachverbänden Angebote in Anspruch nehmen. Auch kostenfreie Fach- und Informationsveranstaltungen können als Weiterbildungsmaßnahme gelten.
Eine Übersicht von möglichen Angeboten zum Beispiel unter:
Weiterbildungsinformationssystem der IHK-Organisation
Nationales Onlineportal für berufliche Weiterbildung | mein NOW
Nationales Onlineportal für berufliche Weiterbildung | mein NOW
Einschlägige Berufsverbände, zum Beispiel:
Mit den am 24.07.2026 in Kraft getretenen Änderungen in Folge des Gesetzes zum Bürokratierückbau in der Gewerbeordnung und dem Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz sowie anderer Rechtsvorschriften zur Aufhebung von Berichtspflichten, ergeben sich für Wohnimmobilienverwalter Erleichterungen bei den Nachweispflichten. Die bisherige Verpflichtung, der zuständigen Behörde auf Anforderung eine gesonderte Erklärung über absolvierte Weiterbildungen vorzulegen, wurde aufgehoben.
9. Werden Erstausbildungen und Aufstiegsfortbildungen anerkannt?
Der Erwerb eines Ausbildungsabschlusses als gepr. Immobilienkauffrau/-mann oder Weiterbildungsabschlusses als Gepr. Immobilienfachwirt/-in gilt während der Dauer der Maßnahme als Weiterbildung. Die Weiterbildungspflicht beginnt dann erst drei Jahre nach dem Zeitpunkt des Erwerbs des Abschlusses. Dies gilt auch dann, wenn der Abschluss erst nach Aufnahme der weiterbildungspflichtigen Tätigkeiten erworben wird.
Wird die Weiterbildungsmaßnahme abgebrochen oder erfolglos beendet, gilt die geleistete Weiterbildungszeit für diesen Zeitraum als erfüllt. Als Nachweis zählen z. B. Teilnahmebescheinigungen, bestandene Zwischenprüfungen oder Berichtshefte. Auch Studiengänge der Immobilienwirtschaft oder abgebrochene Ausbildungslehrgänge können anerkannt werden. In diesen Fällen sollte die zuständige Gewerbebehörde zeitnah angefragt werden.
10. Anlage 1 - Inhaltliche Anforderungen an die Weiterbildung für Wohnimmobilien-Verwalter zu § 15 b Absatz 1 Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV)
Hinweis: Diese Informationen richten sich an Mitgliedsunternehmen der IHK Ostbrandenburg und an Personen, die gewerblich Wohnimmobilienverwalter tätig sind. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.
Stand 08/2026
