Zertifizierter Wohnimmobilienverwalter (WEG)

Die Reform des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) ist beschlossen. Eine Sachkundeprüfung als Voraussetzung für den Erhalt der Erlaubnis als Wohnimmobilienverwalter nach §34c Abs. 1 S. 1 Nr. 4 der Gewerbeordnung (GewO) ist vom Tisch. Dennoch müssen Sie sich als Wohnimmobilienverwalter auf Änderungen einstellen.
Am 17. Dezember 2021 wurde die Verordnung zur Umsetzung des Gesetzes veröffentlicht. Die IHK Ostbrandenburg bietet Anfang 2023 die erste Prüfung zum zertifizierten Verwalter an. Die Prüfungsinhalte sind im DIHK- Rahmenlehrplan mit Lernzielen für die Prüfung veröffentlicht.

Was ändert sich mit der WEG-Reform?

Mit der Novellierung des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) wurde im § 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG die Regelung eingeführt, dass zur ordnungsmäßigen Verwaltung die Bestellung eines zertifizierten Verwalters nach § 26a WEG gehört. Damit soll jedem Wohnungseigentümer ein Anspruch darauf eingeräumt werden, dass ein solcher Verwalter bestellt wird. Das lässt die Möglichkeit unberührt, dass mit einem Verwalter, der nicht über ein Zertifikat verfügt, aber das Vertrauen aller Wohnungseigentümer besitzt, weiterhin zusammengearbeitet werden kann.
Eine Ausnahme für den Anspruch auf einen zertifizierten Wohnungsverwalter besteht in kleineren Anlagen für Fälle der sogenannten Eigenverwaltung. (§ 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG). Diese Ausnahme setzt voraus, dass die Anlage aus weniger als neun Sondereigentumsrechten besteht und ein Wohnungseigentümer zum Verwalter bestellt wurde. Denn in solchen Kleinanlagen nimmt der Verwaltungsaufwand typischerweise einen geringeren Umfang ein.
Ein Anspruch auf Bestellung eines zertifizierten Verwalters besteht jedoch auch in solchen Anlagen, wenn mindestens ein Drittel der Wohnungseigentümer dies verlangt; dabei kommt es auf die Zahl der Wohnungseigentümer an, wie der Verweis auf § 25 Absatz 2 WEG zeigt. Diese Voraussetzung stellt sicher, dass der als Verwalter tätige Wohnungseigentümer über hinreichenden Rückhalt in der Gemeinschaft verfügt.
Als zertifizierter Verwalter darf sich bezeichnen, wer von einer Industrie- und Handelskammer durch eine Prüfung nachgewiesen hat, dass er über die für die Tätigkeit als Verwalter notwendigen rechtlichen, kaufmännischen und technischen Kenntnisse verfügt (§ 26a Abs.1 WEG).
Die neue Regelung ist ab dem 01. Dezember 2023 anwendbar. WEG-Verwalter, die am 1. Dezember 2020 (Inkrafttreten der WEG-Reform) Verwalter einer Gemeinschaft der Wohnungseigentümer waren, gelten gemäß § 48 Absatz 4 Satz 2 WEG gegenüber den Wohnungseigentümern dieser Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bis zum 1. Juni 2024 als zertifizierter Verwalter (Übergangsvorschrift).
Das vollständige WEG finden Sie als Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz sowie des Bundesamts für Justiz unter www.gesetze-im-internet.de.

Die Zertifizierter Verwalter-Prüfungsverordnung (ZertVerwV)

Am 17. Dezember 2021 ist die Zertifizierter-Verwalter-Prüfungsverordnung in Kraft getreten. Die Verordnung regelt im Wesentlichen Folgendes:

1. Wo und wann können die Prüfungen abgelegt werden?

Die Prüfung kann vor jeder Industrie- und Handelskammer abgelegt werden, die sie anbietet (§ 2 ZerVerwV). Sie besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil (§3 ZertVerwV) und darf beliebig oft wiederholt werden (§ 6 ZertVerwV). Gegenstände der Prüfung werden in der Anlage I zur ZertVerwV aufgeführt.
Prüfungstermine in der IHK Ostbrandenburg in Frankfurt (Oder) 2024:

schriftliche Prüfung am 22.02.2024, mündliche Prüfung: 29.02.2024
schriftliche Prüfung am 09.04.2024, mündliche Prüfung: 25.04.2024
schriftliche Prüfung am 08.10.2024, mündliche Prüfung: 17.10.2024

Online anmelden zu den WEG-Prüfungen der IHK Ostbrandenburg.
Die schriftliche Prüfung findet am PC statt und dauert 90 Minuten. Die mündliche Prüfung findet in Form eines Prüfungsgesprächs mit dem Prüfungsausschuss statt und dauert mindestens 15 Minuten. Voraussetzung für die mündliche Prüfung ist das Bestehen des schriftlichen Prüfungsteils. – Kostenfreie Parkplätze und günstige Übernachtungsmöglichkeiten finden Sie in unmittelbarer Nähe der IHK Ostbrandenburg.

2. Was kostet die Prüfung?

Die Prüfung “zertifizierter Wohnimmobilienverwalter” nach §26a WEG unterliegt dem Gebührentarif der IHK Ostbrandenburg vom 01.12.2011, zuletzt geändert am 29.03.2022.
Nummer
Bezeichnung
Gebühr in Euro
10.3
Prüfung “Zertifizierter Wohnimmobilienverwalter”
10.3.1
Vollprüfung (schriftlich und mündlich)
190,00
10.3.2
Teilprüfung / Wiederholungsprüfung (nur praktischer Teil)
110,00
10.3.3
Bei Rücktritt bis 14 Tage vor Beginn der Prüfung ermäßigt sich die Gebühr nach 10.3.1 oder 10.3.2 auf
50 %

3. Wer ist von der Prüfungspflicht befreit?

Gemäß § 7 ZertVerwV ist einem zertifizierten Verwalter gleichgestellt, wer:
- die Befähigung zum Richteramt
- eine abgeschlossene Berufsausbildung zur Immobilienkauffrau/zum Immobilienkaufmann oder zur Kauffrau/zum Kaufmann in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft
- einen anerkannten Abschluss Geprüfter Immobilienfachwirt/Geprüfte Immobilienfachwirtin oder
- einen Hochschulabschluss mit immobilienwirtschaftlichem Schwerpunkt
besitzt.

Die o.g. Personen dürfen sich als zertifizierte Verwalter bezeichnen.
Es ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen, dass die IHK den unter Punkt 2  “Gleichgestellten” eine formale Anerkennung , z.B. in Form einer Urkunde, ausstellt. Diese erhalten nur die Personen, welche die Prüfung zum zertifizierten Verwalter abgelegt haben.

4. Was gilt für juristische Personen und Personengesellschaften?

Juristische Personen und Personengesellschaften dürfen sich gemäß §8 ZertVerwV als zertifizierte Verwalter bezeichnen, wenn die bei ihnen Beschäftigten, die unmittelbar mit Aufgaben der Wohnungseigentumsverwaltung betraut sind, die Prüfung zum zertifizierten Verwalter bestanden haben oder dem zertifizierten Verwalter gleichgestellt sind.

5. Haben die neuen WEG-Regelungen Auswirkungen auf die Erlaubnis nach § 34c GewO und auf die Weiterbildungspflicht für Wohnimmobilienverwalter?

Eine Zertifizierung bzw. eine fehlende Zertifizierung seitens eines WEG-Verwalters hat keinen Einfluss auf die Gewerbeerlaubnis nach § 34c GewO, denn sie ist weder für die Erteilung der Erlaubnis, noch für deren Erhalt erforderlich.
Ebenso hat die Zertifizierung keinen Einfluss auf die Weiterbildungspflicht nach § 34c Abs. 2a GewO i.V.m. § 15b Makler- und Bauträgerverordnung. Auch die zertifizierten WEG-Verwalter sind weiterhin verpflichtet, sich in einem Zeitraum von 3 Jahren 20 Stunden weiterzubilden.
Hinweis: Am 16. Dezember 2021 wurde die Verordnung über die Prüfung zum zertifizierten Verwalter nach dem Wohnungseigentumsgesetz (Zertifizierter-Verwalter-Prüfungsverordnung) vom 02.12.2021 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. I S. 5182). Sie tritt am 17.12.2021 in Kraft. 
Stand 01/2024