Immobilienvermittler- Immobilienmakler

Rechtsgrundlagen

Immobilienmakler ist, wer gewerbsmäßig den Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen will. Dafür benötigen Vermittler eine Erlaubnis nach § 34 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GewO.
Unter Vermittlung in diesem Sinne versteht man sowohl die einen Vertragsabschluss lediglich vorbereitende Tätigkeit, als auch eine Tätigkeit, die den Vertragsabschluss herbeiführt. Auf den Erfolg der Tätigkeit kommt es hierbei nicht an. Vermittlung setzt zudem ein Drei-Personen-Verhältnis voraus.
Der s. g. Nachweismakler (Vermittlung von Räumen oder Wohnräumen) benennt seinem Auftraggeber einen bisher unbekannten Interessenten oder ein Objekt sowie den künftigen Vertragspartner, so dass der Auftraggeber die Möglichkeit hat, von sich aus in Vertragsverhandlungen einzutreten.

Erlaubnis- und Anzeigepflicht für Immobilienmakler

Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen. Ist ein Gewerbetreibender eine juristische Person (z. B. GmbH, UG, AG), so hat diese mittels der vertretungsberechtigten Personen (Geschäftsführer) den Antrag zu stellen. Bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (z. B. GbR, OHG, KG einschl. GmbH & Co. KG) ist eine Erlaubnis für jeden Gesellschafter, der zur Geschäftsführung berechtigt ist, erforderlich. Üben mehrere Personen diese Tätigkeit aus, benötigt jede von ihnen eine Erlaubnis. Vor der Erlaubniserteilung darf der Geschäftsbetrieb nicht aufgenommen werden.
Die Erlaubnis nach § 34 c Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GewO berechtigt bundesweit zur Ausübung des Gewerbes. Im Land Brandenburg ist diese bei der Gewerbebehörde der zuständigen Stadt oder Gemeinde zu beantragen. Die jeweiligen Gebühren für das Erlaubnisverfahren können dort abgefragt werden.
Gleichzeitig mit Aufnahme der Tätigkeit, hat der Gewerbetreibende nach § 14 GewO den Beginn der gewerblichen Tätigkeit am jeweiligen Betriebssitz anzuzeigen. Auch hierüber wird eine Gebühr laut Gebührenkatalog erhoben.
Immobilienmakler unterliegen nicht den Pflichten nach § 16 Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV), jedoch kann die Erlaubnisbehörde auch bei ihnen aus besonderem Anlass eine außerordentliche Prüfung anordnen.
Die erteilte Erlaubnis ist nicht auf andere natürliche Personen übertragbar. Sie erlischt durch
  • Widerruf oder Rücknahme der Erlaubnisbehörde
  • mit Betriebsaufgabe durch Verzichtserklärung
  • Tod des Erlaubnisinhabers
  • Löschung der juristischen Person im Handelsregister

Erforderliche Unterlagen für das Erlaubnisverfahren

  • Antragsformblatt (erhältlich bei der zuständigen Behörde)
  • Auszug aus dem Handelsregister oder Genossenschaftsregister, sofern das Unternehmen im Handelsregister eingetragen ist
  • Führungszeugnis und die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (GZR) zur Vorlage bei einer Behörde Belegart "O" für jeden Antragsteller bzw. vertretungsberechtigte Person (Diese Auskünfte sind bei dem für den Wohnsitz zuständigen Einwohnermeldeamt zu beantragen und dürfen nicht älter als 3 Monate sein)
  • Auskunft über Einträge im Zentralen Schuldnerverzeichnis Vollstreckungsgericht - www.vollstreckungsportal.de (§ 882 b/h ZPO)
  • Auskunft über die Einträge im Insolvenzverzeichnis des Amtsgerichtes, in dessen Bezirk der Antragsteller in den letzten 3 Jahren seinen Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung hatte (§ 26 InsO)
  • Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes
Die Behörde hört vor der Erlaubniserteilung die Industrie- und Handelskammern an, wenn der Antragsteller in den letzten fünf Jahren eine berufliche Tätigkeit als Geschäftsführer einer GmbH, als persönlich haftender Gesellschafter einer OHG oder KG oder als Inhaber eines Einzelunternehmens oder als GbR-Gesellschafter ausgeübt hat. Die eingereichten Unterlagen sollen der Behörde die Entscheidung ermöglichen, ob der Antragsteller zuverlässig ist und in geordneten Vermögensverhältnissen lebt.

Fachkunde der Immobilienmakler

Mit dem Gesetz zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter vom 17.10.2017 wurde für Immobilienmakler eine Weiterbildungsverpflichtung eingeführt. Die vormals geplante Einführung einer Berufszulassungsregelung für Immobilienmakler durch Nachweis einer Sachkundeprüfung, wurde nicht umgesetzt. Die Ausgestaltung der neuen Weiterbildungspflicht ist in der Makler- und Bauträgerverordnung MaBV geregelt.
Danach haben Immobilienmakler einen Weiterbildungsnachweis von 20 Stunden innerhalb von drei Jahren zu erbringen. Auch ihre unmittelbar bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten mitwirkenden Angestellten unterliegen dieser Weiterbildungspflicht. Die inhaltlichen Anforderungen ergeben sich aus der Anlage der MaBV. Die Weiterbildung kann in Präsenzform, in einem begleiteten Selbststudium mit nachweisbarer Lernerfolgskontrolle durch den Weiterbildungsanbieter, durch betriebsinterne Maßnahmen des Gewerbetreibenden oder in einer anderen geeigneten Form erfolgen.
Für Gewerbetreibende und ihre zur Weiterbildung verpflichteten Beschäftigten mit einem bereits vorhandenen Abschluss als Immobilienkaufmann oder Immobilienkauffrau sowie als Geprüfter Immobilienfachwirt oder Geprüfte Immobilienfachwirtin beginnt die Weiterbildungspflicht erst drei Jahre nach dem Erwerb dieses Abschlusses. Der Erwerb eines Ausbildungsabschlusses als Immobilienkaufmann/-frau oder eines Weiterbildungsabschlusses als Geprüfte/-r Immobilienfachwirt gilt als Weiterbildung.
Eine "Weiterbildungsdelegation" des Gewerbetreibenden auf seine angestellten Aufsichtspersonen ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

Grenzüberschreitende Tätigkeit

Immobilienmakler mit Niederlassung in Deutschland können unter Inanspruchnahme der Dienstleistungsfreiheit in einem anderen Mitgliedsstaat vorübergehend selbständig tätig werden. In Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie sieht der mit Wirkung zum 28.12.2009 in Kraft getretene § 4 Abs. 1 GewO folgendes vor:
Sofern Immobilienmakler eine Niederlassung in einem anderen EU-/EWR- Staat haben und von dieser Niederlassung aus nur vorübergehend unter Inanspruchnahme der Dienstleistungsfreiheit in Deutschland tätig werden, sind sie von den Vorschriften des § 34 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 GewO befreit, d. h. sie benötigen keine Erlaubnis nach § 34 c GewO.

Geldwäsche

Immobilienmakler sind Verpflichtete im Sinne von § 2 Abs. 1 Ziffer 10 des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (GwG). Als zuständige Aufsichtsbehörde fungiert in Brandenburg das Ministeriums für Wirtschaft und Energie des Landes Brandenburg (MWE). Hier finden Sie weitere Informationen des MWEs. Die Nationale Risikoanalyse finden Sie unter Weitere Informationen.