Pflichten und Befreiung von Gefahrgutbeauftragten
Pflichten und Befreiung von Gefahrgutbeauftragten
Sobald ein Unternehmen an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt ist, und ihm Pflichten als Beteiligter in der Gefahrgutbeauftragtenverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) oder in der Gefahrgutbeauftragtenverordnung See zugewiesen sind, muss in den betroffenen Unternehmen mindestens ein Gefahrgutbeauftragter (Gb) schriftlich bestellt sein. Die Funktion des Gefahrgutbeauftragten kann vom Leiter des Unternehmens, von Mitarbeitern des Unternehmens oder von nicht dem Unternehmen angehörenden Personen wahrgenommen werden. Eine schriftliche Bestellung ist nicht erforderlich, wenn der Unternehmer selbst die Funktion des Gefahrgutbeauftragten wahrnimmt. Werden mehrere Gefahrgutbeauftragte bestellt, dann sind das jeweilige Aufgabengebiet und die Zuständigkeiten abzugrenzen und schriftlich festzulegen. In jedem Fall muss der Gefahrgutbeauftragte Inhaber eines gültigen Schulungsnachweises sein. Der Name des Gefahrgutbeauftragten ist allen Mitarbeitern des Unternehmens schriftlich bekannt zu machen (z. B. durch Aushang).