Nr. 3315118
Verkehr und Logistik

Gefahrgut

Schulung zur Dokumentenprüfung

Immer häufiger kommt es zu Fälschungen von Ausweisdokumenten. An einer Schulung zum Thema Dokumentenprüfung nahmen deshalb jetzt ehrenamtliche Prüfer und Mitarbeiter der IHKs aus Emden, Bremen und Oldenburg teil.

Gefahrgutbeauftragtenverordnung

Pflichten und Befreiung von Gefahrgutbeauftragten Sobald ein Unternehmen an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt ist, und ihm Pflichten als Beteiligter in der Gefahrgutbeauftragtenverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) oder in der Gefahrgutbeauftragtenverordnung See zugewiesen sind, muss in den betroffenen Unternehmen mindestens ein Gefahrgutbeauftragter (Gb) schriftlich bestellt sein. Die Funktion des Gefahrgutbeauftragten kann vom Leiter des Unternehmens, von Mitarbeitern des Unternehmens oder von nicht dem Unternehmen angehörenden Personen wahrgenommen werden. Eine schriftliche Bestellung ist nicht erforderlich, wenn der Unternehmer selbst die Funktion des Gefahrgutbeauftragten wahrnimmt. Werden mehrere Gefahrgutbeauftragte bestellt, dann sind das jeweilige Aufgabengebiet und die Zuständigkeiten abzugrenzen und schriftlich festzulegen. In jedem Fall muss der Gefahrgutbeauftragte Inhaber eines gültigen Schulungsnachweises sein. Der Name des Gefahrgutbeauftragten ist allen Mitarbeitern des Unternehmens schriftlich bekannt zu machen (z. B. durch Aushang).

Netzwerke

Seit 2009 treffen sich die Gefahrgutexperten aus Oldenburg und Bremen zu gemeinsamen Veranstaltungen. Der Arbeitskreis Gefahrgut ist für Jedermann offen, die Teilnahme ist kostenlos.