Gefahrgutbeauftragtenverordnung

Pflichten und Befreiung von Gefahrgutbeauftragten

Grundlage dieser Information ist die Gefahrgutbeauftragten-Verordnung (GbV) vom 25. Februar 2011, gültig seit September 2011. Die GbV kann in der jeweils aktuellen Form auf der Website des Bundesverkehrsministeriums beziehungsweise des Bundesjustizministeriums abgerufen werden.

Anwendungsbereich

Der GbV unterliegen alle Unternehmen, deren Tätigkeit die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straßen, auf der Schiene, auf schiffbaren Binnengewässern und mit Seeschiffen umfasst.
Pflicht zur Bestellung von Gefahrgutbeauftragten
Sobald ein Unternehmen an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt ist, und ihm Pflichten als Beteiligter in der Gefahrgutbeauftragtenverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) oder in der Gefahrgutbeauftragtenverordnung See zugewiesen sind, muss in den betroffenen Unternehmen mindestens ein Gefahrgutbeauftragter (Gb) schriftlich bestellt sein. Die Funktion des Gefahrgutbeauftragten kann vom Leiter des Unternehmens, von Mitarbeitern des Unternehmens oder von nicht dem Unternehmen angehörenden Personen wahrgenommen werden. Eine schriftliche Bestellung ist nicht erforderlich, wenn der Unternehmer selbst die Funktion des Gefahrgutbeauftragten wahrnimmt. Werden mehrere Gefahrgutbeauftragte bestellt, dann sind das jeweilige Aufgabengebiet und die Zuständigkeiten abzugrenzen und schriftlich festzulegen. In jedem Fall muss der Gefahrgutbeauftragte Inhaber eines gültigen Schulungsnachweises sein. Der Name des Gefahrgutbeauftragten ist allen Mitarbeitern des Unternehmens schriftlich bekann zu machen (z. B. durch Aushang).

Befreiungen von der Pflicht zur Bestellung von Gefahrgutbeauftragten

Unternehmen müssen keinen Gefahrgutbeauftragten bestellen,
  • wenn sie ausschließlich Empfänger von Gefahrgut sind,
  • wenn sie in einem Kalenderjahr an der Beförderung von nicht mehr als 50 Tonnen netto gefährlicher Güter für den Eigenbedarf in Erfüllung betrieblicher Aufgaben beteiligt sind (bei radioaktiven Stoffen gilt dies nur für die UN-Nummern 2908 bis 2911),
  • wenn sie ausschließlich als Auftraggeber des Absenders an der Beförderung gefährlicher Güter von nicht mehr als 50 Tonnen netto pro Kalenderjahr beteiligt sind (gilt nicht bei radioaktiven Stoffe der Klasse 7 und gefährlichen Güter der Beförderungskategorie 0 nach Absatz 1.1.1.6.3 ADR),
  • wenn sie ausschließlich Verpackungen herstellen oder prüfen.
Unternehmen müssen ebenfalls keinen Gefahrgutbeauftragten bestellen, wenn sich die Tätigkeiten auf nach den Gefahrgutvorschriften freigestellte Beförderungen gefährlicher Güter beschränken. Die Beförderung des gefährlichen Gutes muss ausdrücklich von den verkehrsträgerspezifischen Vorschriften geregelt sein.
Befreiungen ergeben sich z. B. aus:
  • Kapitel 3.4 ADR/RID/ADNR/IMDG-Code (In begrenzten Mengen verpackte gefährliche Güter) für alle Verkehrsträger
  • Kapitel 3.5 ADR/RID/ADNR/IMDG-Code (In freigestellten Mengen verpackte gefährliche Güter) für alle Verkehrsträger
  • Unterabschnitt 1.1.3.6. ADR für den Straßenverkehr