Komplementärgesellschaften
Kapitalgesellschaften, deren Tätigkeit sich in der Funktion eines persönlich haftenden Gesellschafters in nicht mehr als einer Personenhandelsgesellschaft erschöpft, kann nach § 3 Absatz 3 Satz 9 des IHK-Gesetzes ein ermäßigter Grundbeitrag eingeräumt werden, sofern beide Gesellschaften derselben Industrie- und Handelskammer (IHK) angehören.