Nr. 5036972
Recht

Kauf- und Vertragsrecht

Kauf- und Vertragsrecht

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss des Vertrages vorgibt.

Kauf- und Vertragsrecht

Hat jemand einen Anspruch auf Zahlung aus einem Kauf-, Dienst-, Werkvertrag oder einer anderen Verbindlichkeit und bleibt die Zahlung des Schuldners aus, so hat der Gläubiger mehrere Möglichkeiten, an sein Geld zu kommen.

Kauf- und Vertragsrecht

Ob und inwiefern ein Unternehmer verpflichtet ist, die Ware zurückzunehmen und den Kaufpreis zu erstatten oder gegen einen anderen Artikel aus dem Sortiment zu tauschen, ist zwischen Verkäufer und Kunden häufig streitig.

Kauf- und Vertragsrecht

Die folgenden Erläuterungen sind dazu bestimmt, Mietern und Vermietern eine Orientierungshilfe zu bieten. Sie gelten für Geschäftsräume, das heißt für Räume, die nach dem Zweck des Vertrags zu geschäftlichen, insbesondere gewerblichen oder freiberuflichen, Zwecken angemietet werden.

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Kostenvoranschläge sind fachmännisch ausgeführte überschlägige Berechnungen der voraussichtlich entstehenden Kosten, die ebenso wie Angebote auf den Abschluss eines Werkvertrages gerichtet sind.

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Vor allem bei kleinen und mittelständischen Unternehmen gehen säumige Schuldner an die Substanz. Diese Seite soll eine Hilfestellung bieten, was man gegen säumige Schuldner tun kann.

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Unter Produkthaftung versteht man die Haftung des Herstellers für Schäden, die aus der Benutzung seiner Produkte resultieren. Geregelt ist sie im Produkthaftungsgesetz. Die Regeln des ProdHaftG treten neben die Haftung aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch.

Kauf- und Vertragsrecht

Im täglichen Geschäftsverkehr wird eine Vielzahl von Verträgen zwischen Privatpersonen und Unternehmern, aber auch zwischen Unternehmern untereinander abgeschlossen, beispielsweise Kaufverträge, Werkverträge, Mietverträge und andere.

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Bei einem Werkvertrag verpflichtet sich der Unternehmer zur Herstellung eines versprochenen Werks und der Besteller zur Entrichtung einer Vergütung. Das versprochene Werk kann die Herstellung oder Veränderung der neuen Sache sein.