Kauf- und Vertragsrecht

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Was sind „Allgemeine Geschäftsbedingungen“?

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss des Vertrages vorgibt. Gegenüber Endverbrauchern genügt die einmalige Verwendung, soweit diese auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen können. Wichtiges Wesens­merkmal der AGB ist, dass sie vom Verwender einseitig zum Vertragsinhalt gemacht werden. Daher liegen keine AGB vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragspartnern im Einzelnen ausgehandelt sind. Solche Individualabreden genießen Vorrang gegenüber AGB, auch wenn die AGB eine Schriftformklausel enthalten.
Allgemeine Geschäftsbedingungen erleichtern Abschluss und Abwicklung einer großen Zahl gleichar­tiger Verträge, weil die Vertragsbedingungen nicht zwischen den Vertragspartnern im Einzelnen aus­gehandelt werden müssen. In ihnen können gesetzliche Vorschriften (zum Beispiel im Kauf- und Werkvertragsrecht), soweit sie nicht zwingendes Recht darstellen, den Bedürfnissen des heutigen Wirtschaftslebens angepasst werden. Auch kann dadurch neu entstandenen Vertragstypen (zum Beispiel Factoring- oder Leasingverträge), für die es keine gesetzlichen Regelungen gibt, eine einheitliche Vertragsordnung zugrunde gelegt werden.
Mit der einseitigen Vorgabe von Vertragsbedingungen geht typischerweise die Gefahr einer Benachteiligung des Kunden beziehungsweise (bzw.) Verbrauchers einher, der sich auf die Vertragsbedingungen einlässt. Geschützt wird der Verbraucher daher durch die für besonderen AGB-Vorschriften in den Paragraphen (§§) 305 fortfolgende (ff.) Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Geschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB).

AGB im Geschäftsverkehr mit dem Endverbraucher

Wichtig ist, dass die AGB wirksam in den Vertrag mit dem Kunden einbezogen und damit zum Vertragsbestandteil werden. Die Einbeziehung erfolgt unter folgenden Voraussetzungen:
  1. Der Kunde muss bei Vertragsschluss vom Verwender der AGB ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf die AGB hingewiesen werden. Ein in keiner Weise ins Auge fallender Aushang der Geschäftsbedingungen im Ladenlo­kal reicht also nicht aus, um die AGB zum Vertragsbestandteil zu machen.
  2. Der Kunde muss zudem die Möglichkeit haben, in zumutbarer Weise von deren Inhalt Kenntnis zu nehmen und
  3. der Kunde muss mit deren Geltung einverstanden sein.
Werden dem Verwender durch andere Vorschriften, wie etwa bei Fernabsatzverträgen, über § 305 Absatz (Abs.) 2 Nr. 2 BGB hinausgehende Informationspflichten auferlegt, ist die Erfüllung dieser Pflichten nicht Voraussetzung für eine wirksame Einbeziehung der AGB.
  1. Sogenannte überraschende Klauseln, also derart ungewöhnliche Bestimmungen, mit denen bei Abschluss des Vertrages unter keinen Umständen gerechnet werden muss, werden niemals Vertragsinhalt. Die Ungewöhnlichkeit kann sich beispielsweise aus der Unvereinbarkeit mit dem Leitbild des Vertrags, der Höhe des Entgeltes, einem Widerspruch zum Verlauf der Vertragsverhandlungen oder zur Werbung des Verwenders ergeben.
    Der Kunde muss einerseits nicht mit der Klausel rechnen, wenn dieser ein Überrumpelungseffekt innewohnt, andererseits aber auch dann, wenn die Klausel im Vertragstext falsch eingeordnet und dadurch geradezu versteckt wird. In der Regel gilt die Klausel nicht als überraschend, wenn sie drucktechnisch so hervorgehoben ist, dass von einer Kenntnisnahme durch den Vertragspartner auszugehen ist.
  2. Bei unklaren oder mehrdeutigen Klauseln geht dies zu Lasten des Verwenders. Bestehen nämlich bei der Auslegung der Klausel Zweifel daran, ob sie gegen ein sogenanntes (sog.) Klauselverbot verstößt, gilt das kundenfreundlichste Ergebnis. Im Zweifel ist die einzelne Klausel daher zum Nachteil des Verwenders unwirksam. Ihre AGB sollten daher in eigenem Interesse klar und eindeutig formuliert werden.
  3. Unwirksam sind aber auch solche Klauseln, die den Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen, das heißt (d.h.) durch die grundlegende Rechte ausgeschlossen oder unzumutbar eingeschränkt werden.
  4. Das BGB enthält in den §§ 308 f. BGB einen umfangreichen Katalog derartiger Klauseln, bei denen die Gefahr einer Übervorteilung besonders groß ist. Diese Klauseln sind auch dann unwirksam, wenn der Verbraucher sie – auch in Kenntnis der Unwirksamkeit – unterschrieben hat. An ihre Stelle tritt nur dann die entsprechende gesetzliche Regelung, wenn die Nichtigkeit der Klausel schwere Nachteile für den Verbraucher bringen würde.

    Hierzu einige Beispiele:
  • Unzulässig ist eine Klausel, die die Erhöhung eines Entgeltes für Waren oder Leis­tungen vorsieht, die innerhalb von vier Monaten geliefert oder erbracht werden sollen, soweit es sich hierbei nicht um Waren oder Dienstleistungen handelt, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen erbracht werden sollen.
    Beispiel: Der Kunde kauft ein Fahrrad für 400 Euro, das beim Händler nicht vorrätig ist und daher erst in zwei Monaten geliefert werden kann. Ist am Liefertag der Listenpreis um 50 Euro gestiegen, so kann dies auch nicht durch eine (insoweit unwirksame) AGB-Klausel auf den Kunden abgewälzt werden.
  • Eine Bestimmung in den AGB, nach der eine Haftung des Verwenders für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen oder für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen, ausgeschlossen oder begrenzt wird, ist un­wirksam. Insbesondere die pauschale Formulierung der AGB-Klausel wie zum Beispiel „Jegliche Haftung wird ausgeschlossen“ ist insgesamt unwirksam. Es findet dann auch keine sogenannte geltungserhaltende Reduktion der AGB-Klausel dahingehend statt, dass zumindest ein zulässiger Haftungsausschluss gelten würde. Es ist daher auch hier eine präzise, differenzierende Formulierung geboten.
  1. Nach § 309 Nr. 13 BGB sind in nicht notariell beurkundungspflichtigen Verträgen solche AGB-Bestimmungen unwirksam, die für gegenüber dem Verwender oder einem Dritten abzugebende Anzeigen oder Erklärungen eine strengere Form als die Textform vorsehen. Unter Anzeigen oder Erklärungen fallen einseitige Willensäußerungen rechtsgeschäftlicher, geschäftsähnlicher oder rein tatsächlicher Art. Für die Abgabe solcher Erklärungen darf in AGB somit nicht als strengste Form die Schriftform (§ 126 BGB) oder die elektronische Form (§ 126a BGB) vorgesehen werden, sondern nur noch die Textform des § 126b BGB. Hierfür genügt etwa eine Erklärung per E-Mail, SMS, in welcher die erklärende Person genannt wird; einer eigenhändigen Unterschrift bedarf es nicht. 
  2. Bei Verbraucherverträgen sind die unabdingbaren Vorschriften der §§ 312 ff BGB zu beachten. Beispielhaft zu nennen ist die Regelung über die Unwirksamkeit gewisser missbilligter Entgeltvereinbarungen in § 312a BGB. Vereinbarungen über – zusätzlich zu dem für die Hauptleistung vereinbarten Entgelt – zu zahlende Beträge für Nebenleistungen können nur „ausdrücklich“ getroffen werden. Ratsam ist daher eine ausdrückliche individuelle Vereinbarung einer solchen Klausel.
  3. Beim Verbrauchsgüterkauf sind zudem die Bestimmungen der §§ 474 ff. BGB zu beach­ten. Zum Nachteil von Verbrauchern  können die kaufrechtlichen Gewährleistungsrechte durch vertragliche Vereinbarun­gen weitgehend nicht mehr abgedungen oder eingeschränkt werden. Insbesondere sind Haftungsausschlüsse und –beschränkungen, soweit sie nicht lediglich Schadensersatzansprüche betreffen, unzulässig. Die grundsätzlich nach Verbrauchsgüterkaufrecht (§ 476 Abs. 3 BGB) mögliche Beschränkung beziehungsweise der Ausschluss von Schadensersatzansprüchen durch AGB muss aber gleichwohl den oben genannten Anforderungen an eine AGB-Kontrolle standhalten. Ferner kann die zweijährige Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei neuen Sachen nicht verkürzt werden (§ 476 Abs. 2 BHB). Bei gebrauchten Sachen kann die Gewährleistung zwar grundsätzlich wie bisher auf ein Jahr gekürzt werden. Allerdings setzt dies seit dem 1. Januar 2022 voraus, dass der Verbraucher vor dem Vertragsschluss von der Verkürzung in Kenntnis gesetzt wurde und diese Verkürzung im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde (vergleiche § 476 Abs. 2 Satz 2 BGB). Durch AGB kann daher eine Verkürzung der Gewährleistungspflichten gegenüber dem Verbraucher nicht mehr erfolgen.
  4. Für Unternehmer bestehen Informationspflichten nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG). Der Unternehmer, der eine Webseite unterhält oder AGB verwendet, hat den Verbraucher darüber zu informieren, inwieweit er sich entweder freiwillig bereit erklärt oder durch bestimmte Regeln verpflichtet ist, an einem Schlichtungsverfahren teilzunehmen (§ 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG). Unternehmer, die AGB verwenden und eine Internetseite betreiben, müssen sowohl in den AGB wie auch auf der Internetseite die Informationspflichten erfüllen. Diese Informationen müssen leicht zugänglich, klar und verständlich sein. Von der Informationspflicht sind Unternehmer ausgenommen, die am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres zehn oder weniger Personen beschäftigt haben (§ 36 Abs. 3 VSBG). 
    Nimmt der Unternehmer an dem Schlichtungsverfahren teil, sei es freiwillig oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtung, so hat er die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle mit Anschrift und Webseite zu benennen. Aber auch bei fehlender Bereitschaft an einer Verbraucherschlichtung teilzunehmen, hat der Unternehmer den Verbraucher hierüber auf seiner Webseite und/oder in den AGB zu informieren. Die nationale Allgemeine Schlichtungsstelle im Sinne des ( i.S.d.) § 43 Abs. 1 VSBG ist das „Zentrum für Schlichtung e.V.“

AGB im Geschäftsverkehr mit Unternehmern

Weniger strengen Regelungen sind Sie unterworfen, wenn Sie Ihre AGB im Geschäftsver­kehr mit Unternehmen zum Inhalt eines Vertrages machen wollen. Geschäftsverkehr mit Unternehmen bedeutet, dass beide Vertragsparteien Unternehmen sind und umfasst jede gewerbliche oder selbstständige Tätigkeit. In diesem Fall finden eine Reihe von Vorschriften der §§ 305 ff. BGB keine Anwendung.
  • So ist es nicht notwendig, dass Unternehmen ihren Vertragspartner ausdrücklich auf ihre AGBs hinweisen, damit diese Inhalt des Vertrages werden. Allerdings gelten AGB auch zwischen Unternehmen nur, wenn die Parteien sich über die Einbeziehung der AGB geeinigt haben, so dass eine zumindest konkludente Einigung stets erforderlich ist.
    Aus Gründen der Rechtsklarheit und um spätere Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden, ist es jedoch ratsam, in jedem Vertragsangebot auf die AGB ausdrücklich hinzuweisen und somit dem Vertragspartner die Möglichkeit zu bieten, das Angebot zu Ihren Vertragsbedingungen anzunehmen oder in neue Verhandlungen einzutreten. Wenn sich nach Vertragsschluss herausstellt, dass beide Vertragsparteien ihre (einander widersprechenden) AGB zum Vertragsinhalt machen wollten, ist in der Regel anzunehmen, dass die AGB beider Teile nur insoweit Vertragsbestandteil werden, als sie übereinstimmen. Bezüglich der sich widersprechenden Klauseln gelten die entsprechenden gesetzlichen Regelungen.
  • Anders als im Verhältnis zum Endverbraucher unterliegen die AGB im Geschäftsverkehr mit Unternehmen nur einer beschränkten Inhaltskontrolle. Es erfolgt lediglich eine an Treu und Glauben orientierte allgemeine Überprüfung unter angemessener Beachtung der im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche, durch die eine unangemessene Benachteiligung eines Vertragspartners ausgeschlossen werden soll.
Wenn Sie über die Zulässigkeit einer bestimmten Vertragsklausel im Zweifel sind, sollten Sie hierzu rechtlichen Rat einholen.
Hinweis:
Dieses Merkblatt soll – als Service Ihrer IHK – nur erste Hinweise geben und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.