Kauf- und Vertragsrecht

Kostenvoranschlag

Allgemein

Die Kosten für die Reparatur oder Herstellung einer Sache (Werkleistung) können auf verschiedene Weise ermittelt werden. So kann neben der Beauftragung eines Sachverständigen ein Angebot oder ein Kostenvoranschlag des Unternehmers eingeholt werden.
Kostenvoranschläge sind fachmännisch ausgeführte überschlägige Berechnungen der voraussichtlich entstehenden Kosten, die ebenso wie Angebote auf den Abschluss eines Werkvertrages gerichtet sind.

Unterschied zum Angebot

Im Gegensatz zu reinen Angeboten beinhalten Kostenvoranschläge in der Regel eine detailliertere Aufstellung des erforderlichen Geldbetrages.
Ihr wesentlicher Unterschied zum Angebot liegt in der Bindungswirkung der getroffenen Aussagen. Angebote sind in Umfang und Höhe für den Unternehmer bindend. Sagt er beispielsweise die Instandsetzung eines Kraftfahrzeuges für einen bestimmten Betrag zu, so ist es ihm verwehrt, hiervon nachträglich abzuweichen oder den Reparaturumfang zur Kostendeckung zu senken.
Demgegenüber kann der Unternehmer bei Kostenvoranschlägen nach Paragraph (§) 650 BGB die berechneten Kosten überschreiten, wenn das Werk nicht ohne eine wesentliche Überschreitung des Anschlages ausführbar ist. Das Kriterium der Wesentlichkeit ist für den jeweiligen Einzelfall konkret zu bestimmen, als Richtschnur gelten 15 bis 20 Prozent (maximal 25 Prozent). In diesem Fall hat der Unternehmer dem Besteller beziehungsweise Kunden unverzüglich die Überschreitung anzuzeigen. Der Besteller ist seinerseits zur Kündigung des Vertrages berechtigt. Er ist dem Unternehmer sodann zur Zahlung eines der geleisteten Arbeit entsprechenden Teiles der Vergütung und Ersatz der in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen verpflichtet.

Sind Kostenvoranschläge zu vergüten?

Nach der Regelung des § 632 Absatz 3 BGB ist ein Kostenvoranschlag im Zweifel nicht zu vergüten. Der Unternehmer kann deshalb ein Entgelt grundsätzlich nur verlangen, wenn zwischen den Parteien eine entsprechende Vereinbarung getroffen wurde.
Dies gilt auch dann, wenn es sich um eine spezialisierte Ausarbeitung handelt, die einen besonderen Aufwand erfordert. Der Unternehmer hat es in der Hand, eine Vergütungsvereinbarung herbeizuführen oder kein Angebot abzugeben. Daher sind Vorarbeiten wie Pläne, Zeichnungen oder Berechnungen nicht zu vergüten.
Demgegenüber kann in der Regel von einem Auftrag zur Angebotserstellung gegen Vergütung ausgegangen werden, wenn in der Entwicklung des erforderlichen Entwurfs die eigentliche (kreative) Leistung liegt, auch wenn der Besteller diese nicht verwertet (Beispiel: Herstellung eines Lay-Outs).

1. Sonderfälle der Vergütung

Es gibt bei der Vergütung von Kostenvoranschlägen Sonderfälle in einigen Branchen. Wer zum Beispiel die Dienste eines Architekten in Anspruch nimmt, muss in der Regel mit einer Vergütungspflicht für die Vorplanungen rechnen.

2. Vergütungspflicht bei durchgeführter Reparatur?

Erhält der Unternehmer den Auftrag aufgrund des Kostenvoranschlages, so gelten die diesbezüglichen Kosten als mit der Vergütung des Werkvertrages abgedeckt, es sei denn, die Erstattung der Vorarbeitskosten wird ausdrücklich vereinbart.

3. Fehler bei der Berechnung

Für den Unternehmer stellt sich die Frage, ob er die Summe des Kostenvoranschlags korrigieren darf, wenn ihm bei der Berechnung ein erkennbarer Fehler unterlaufen ist (so genannter offener Kalkulationsirrtum).
Die Endsumme des Kostenvoranschlags ist zu korrigieren, wenn sich durch Auslegung feststellen lässt, dass die Parteien als Preis nicht den ziffernmäßig genannten Endbetrag gemeint haben, sondern dass sie von den zutreffenden Einzelbeträgen ausgehen wollten, die erst im letzten Schritt falsch addiert wurden.
Die weitere Behandlung von Berechnungsfehlern hängt von Fragen der Zumutbarkeit ab.
WENN die Leistung zum angegeben Preis...
DANN... für den Unternehmer zumutbar ist,
braucht der Kunde den Unternehmer nicht auf den Fehler hinzuweisen.
Auch wenn der Kunde den Fehler bei Vertragsschluss erkennt, handelt er nicht ohne weiteres rechtsmissbräuchlich, wenn er den Unternehmer daran festhalten will.
für den Unternehmer unzumutbar ist,
muss der Kunde den Unternehmer auf den Fehler hinweisen, wenn er ihn bei Vertragsschluss erkennt. Er kann in der Regel nicht auf Durchführung zum angegeben Preis bestehen.
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