Omnibus-Paket zur Nachhaltigkeit
Mit dem Omnibus-Paket will die EU-Kommission Unternehmen entlasten und Bürokratie abbauen. Ziel ist die Vereinfachung bestehender Regelungen wie CSRD, CSDDD, EU-Taxonomie und CBAM.
EU-Omnibus: Europäisches Parlament stimmt Vereinfachungen bei CSRD und CSDDD zu
Das Europäische Parlament hat mit großer Mehrheit der im Trilogverfahren erzielten Einigung zur Vereinfachung der Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD) sowie der EU-Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) zugestimmt. Ziel des sogenannten Omnibus-Pakets ist es, Bürokratie abzubauen, den Anwendungsbereich stärker auf sehr große Unternehmen zu fokussieren und gleichzeitig kleinere und mittlere Unternehmen deutlich zu entlasten.
Die formale Verabschiedung durch den Rat der Europäischen Union steht noch aus. Anschließend kann die Richtlinie im EU-Amtsblatt veröffentlicht werden. Erst dann stehen die finalen rechtlich verbindlichen Regelungen fest.
1. CSRD: Nachhaltigkeitsberichterstattung wird deutlich eingegrenzt
Im Rahmen des Omnibus-Pakets wird der Anwendungsbereich der CSRD klarer gefasst und reduziert. Künftig sind nur noch Unternehmen berichtspflichtig, die:
- mehr als 1.000 Mitarbeitende beschäftigen und
- mehr als 450 Mio. Euro Nettoumsatz erzielen.
Diese Schwellenwerte gelten auch für Mutterunternehmen von Unternehmensgruppen. Für bestimmte Sonderfälle – etwa bei Umstrukturierungen oder Finanzholdings – sind Ausnahmeregelungen vorgesehen.
Entlastung für Unternehmen in der Wertschöpfungskette:
Nicht direkt berichtspflichtige Unternehmen mit weniger als 1.000 Mitarbeitenden gelten künftig als sogenannte „protected undertakings“. Sie dürfen Auskunftsanfragen von berichtspflichtigen Geschäftspartnern ablehnen, sofern diese über die Informationen des freiwilligen KMU-Standards (VSME) hinausgehen.
Nicht direkt berichtspflichtige Unternehmen mit weniger als 1.000 Mitarbeitenden gelten künftig als sogenannte „protected undertakings“. Sie dürfen Auskunftsanfragen von berichtspflichtigen Geschäftspartnern ablehnen, sofern diese über die Informationen des freiwilligen KMU-Standards (VSME) hinausgehen.
Zur Unterstützung der Unternehmen soll die EU-Kommission zudem ein zentrales digitales Portal mit Leitfäden und Hilfestellungen aufbauen, das mit nationalen Angeboten – etwa dem Deutschen Nachhaltigkeitskodex (DNK) – verknüpft wird.
Weiterführende Erläuterungen und Aktuelles finden Sie unter sustainable finance.
Weiterführende Erläuterungen und Aktuelles finden Sie unter sustainable finance.
2. CSDDD: Lieferkettenpflichten mit klarer Fokussierung auf Großunternehmen
Auch die EU-Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) wird im Omnibus-Paket deutlich angepasst.
Stark verkleinerter Anwendungsbereich
Künftig fallen nur noch Unternehmen unter die CSDDD, die:
- mehr als 5.000 Mitarbeitende haben und
- einen weltweiten Nettoumsatz von mehr als 1,5 Mrd. Euro erzielen.
Für Franchise-Unternehmen gelten erhöhte Schwellenwerte:
- mehr als 75 Mio. Euro Lizenzgebühren und
- mehr als 275 Mio. Euro weltweiter Nettoumsatz.
Drittstaatenunternehmen sind betroffen, wenn entsprechende Umsätze oder Lizenzgebühren innerhalb der EU erzielt werden.
Sorgfaltspflichten: risikobasiert und praxisnäher
Die Sorgfaltspflichten sollen weiterhin die gesamte Wertschöpfungskette umfassen, jedoch ausdrücklich risikobasiert ausgestaltet werden:
- Unternehmen müssen nur dort tätig werden, wo tatsächliche oder potenzielle negative Auswirkungen identifiziert werden.
- Risiken dürfen nach Schwere und Eintrittswahrscheinlichkeit priorisiert und schrittweise adressiert werden.
- Bestehen gleich hohe Risiken in mehreren Bereichen, darf zunächst der Fokus auf direkte Geschäftspartner gelegt werden.
Bei der abstrakten Risikoanalyse dürfen ausschließlich bereits verfügbare Informationen genutzt werden. Zusätzliche Informationen von direkten oder indirekten Geschäftspartnern müssen nur dann eingeholt werden, wenn sie zwingend erforderlich und nicht anderweitig verfügbar sind.
Weitere wichtige Änderungen der CSDDD im Überblick
- Keine verpflichtende Beendigung von Geschäftsbeziehungen:
Stattdessen ist unter bestimmten Umständen eine Aussetzung vorgesehen. - Begrenzte Stakeholder-Einbindung:
Unternehmen müssen nur noch direkt betroffene Stakeholder einbeziehen. - Überprüfung der Maßnahmen nur alle fünf Jahre, sofern keine neuen Risiken oder Zweifel an der Wirksamkeit bestehen.
- Keine verpflichtenden Klimaschutzpläne:
Die entsprechende Regelung (Art. 22) entfällt vollständig. - Kein EU-weites Haftungsregime:
Die vorgesehenen Haftungsregelungen wurden gestrichen. - Begrenzung von Geldbußen:
Maximal 3 % des Nettoumsatzes (statt zuvor 5 %). - Leitlinien der EU-Kommission sollen bis Juli 2027 veröffentlicht werden.
- Überprüfungsklauseln:
Erste Evaluierung der Richtlinie und ihrer Durchsetzung bereits 2031 vorgesehen.
Eine Ausweitung der Sorgfaltspflichten auf die nachgelagerte Lieferkette beaufsichtigter Finanzunternehmen ist nicht mehr vorgesehen.
Zeitplan: spätere Umsetzung und Anwendung
Die Umsetzungs- und Anwendungsfristen der CSDDD werden um ein Jahr verschoben:
- Umsetzung in nationales Recht: bis 26. Juli 2028
- Anwendung durch Unternehmen: ab 26. Juli 2029
- Erste Berichtspflichten: für das Geschäftsjahr ab 1. Januar 2030
Mit dem Omnibus-Paket reagiert die EU auf die Kritik vieler Unternehmen an zu hoher Bürokratie und unklaren Anforderungen. Die beschlossenen Anpassungen führen zu einer stärkeren Fokussierung auf sehr große Unternehmen, während KMU und Unternehmen in Wertschöpfungsketten spürbar entlastet werden.
Sobald die formale Verabschiedung durch den Rat erfolgt und der endgültige Richtlinientext veröffentlicht ist, informieren wir über die nächsten Schritte und die Umsetzung in deutsches Recht.
ESRS: Überarbeitete Berichtsstandards auf dem Weg
Im Zusammenhang mit dem Omnibus I werden auch die Europäischen Nachhaltigkeitsberichterstattungsstandards (ESRS) grundlegend überarbeitet. Die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) hat den Entwurf der überarbeiteten ESRS als technical advice an die EU-Kommission übermittelt. Diese prüft derzeit, ob weitere Anpassungen erforderlich sind. Anschließend sollen die Standards als delegierte EU-Verordnung erlassen werden und werden dann für berichtspflichtige Unternehmen verbindlich.
Die Überarbeitung der ESRS zielt insbesondere auf eine deutliche Vereinfachung ab:
- klarere Struktur,
- vereinfachte doppelte Wesentlichkeitsanalyse,
- Reduktion der verpflichtenden Datenpunkte um rund 61 Prozent,
- zahlreiche Erleichterungen und Übergangsvorschriften.
Zur Unterstützung bei der Anwendung hat EFRAG zudem den „ESRS Knowledge Hub“ eingerichtet – eine interaktive Online-Plattform mit Erläuterungen, Querverweisen und Hilfestellungen zur Anwendung der ESRS und des VSME-Standards.
Weiterführende Erläuterungen und Aktuelles finden Sie unter sustainable finance.
Weiterführende Erläuterungen und Aktuelles finden Sie unter sustainable finance.
Freiwilliger KMU-Standard (Voluntary SME-Standard/VSME)
Die EU-Kommission hat am 30. Juli 2025 eine offizielle Empfehlung zum VSME-Standard für die freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung veröffentlicht. Der VSME-Standard soll nicht-börsennotierte kleinere und mittlere Unternehmen (KMU) in die Lage versetzen, die Offenlegung von Nachhaltigkeitsinformationen praktikabel und mit vertretbarem Aufwand umzusetzen. Darüber hinaus fordert die Kommission berichtspflichtige Unternehmen und Finanzinstitute auf, ihre Anforderungen gegenüber KMU so weit wie möglich auf die VSME-Informationen zu beschränken. Die Mitgliedstaaten sollen geeignete Maßnahmen zur Marktdurchsetzung des VSME ergreifen und die Digitalisierung der Nachhaltigkeit von KMU fördern.
Weiterführende Erläuterungen und Aktuelles zum VSME-Standard finden Sie unter sustainable finance.
Weiterführende Erläuterungen und Aktuelles zum VSME-Standard finden Sie unter sustainable finance.
3. Vorgeschlagene Änderungen für die Taxonomie-Verordnung
Die Omnibus-Entwürfe sollen die Taxonomie-Verordnung selbst nicht ändern. Da Artikel 8 Taxonomie-Verordnung auf den Anwendungsbereich von Artikel 19a der EU-Rechnungslegungsrichtlinie 2013/34/EU verweist, soll sich auch hier die Schwelle auf Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitern erhöhen. In einem neuen Artikel 19b der EU-Rechnungslegungsrichtlinie können Unternehmen mit einem Nettoumsatz von bis zu 450 Millionen Euro den Umfang ihrer ökologisch nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten optional berichten. In diesem Fall sind auch Angaben zu Betriebsausgaben (OpEx) freiwillig. Zudem können Angaben zur teilweisen Erfüllung von Taxonomie-Kriterien gemacht werden. Dies soll den Unternehmen mehr Flexibilität einräumen. Zu Umfang und Form dieser Offenlegung muss die Kommission delegierte Rechtsakte erlassen. (Anmerkung: nachträgliche Änderung)
Parallel zum Omnibus-Paket konsultiert die Kommission Änderungen an den drei delegierten Rechtsakten zur Taxonomie-Verordnung: zur Offenlegung (Disclosure Delegated Act) und zu den technischen Bewertungskriterien der sogenannten Klima- und Umwelt-Taxo (Climate Delegated Act und Environment Delegated Act). Darin wird eine Wesentlichkeitsschwelle von unter 10% der kumulativen Werte von Aktivitäten vorgeschlagen. Zudem sollen die Berichtsvorlagen vereinfacht werden, so dass statt 78 nur noch 27 Datenpunkte berichtet werden müssten. In der Klima- und Umwelt-Taxo sollen insbesondere die Anlagen C zu den DSNH durch vereinfachte Listen ersetzt werden. Die Bewertung der Verwendung besorgniserregender Stoffe soll sich nur noch auf harmonisiert eingestufte Stoffe beziehen.
4. Themenseiten bei der Europäischen Union
- Link zu den Entwürfen und Dokumenten der EU-Kommission zum Omnibus I
- Link zu dem Entwurf zum Omnibus II
