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International

CBAM: Die CO2-Grenzausgleichsabgabe

Der Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) betrifft große Teile der deutschen Industrie. Alle in der EU ansässigen Unternehmen, die Eisen, Stahl, Zement, Aluminium, Elektrizität, Düngemittel, Wasserstoffe sowie bestimmte Vor- und nachgelagerte Produkte in reiner oder verarbeiteter Form aus Nicht-EU-Staaten importieren, müssen alle Importe seit 1. Oktober 2023 gesondert quartalsweise melden. Berichtspflichtig ist der Einführer (Zollanmelder) oder dessen indirekter Vertreter. Die erste Meldung musste Ende Januar 2024 abgegeben werden.

Aktuelle Meldungen

Zugelassener CBAM-Anmelder

Die Durchführungsverordnung zum Registrierten Anmelder beim CBAM ist in Kraft. Das Anmeldemodul ist seit dem 31. März 2025 offen. Das heißt: Betroffene Unternehmen können nun einen Antrag auf Zulassung stellen, um ab dem 01.01.2026 den Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders nachweisen und importieren zu können.
Die EU-Kommission hat am 26. Februar 2025 im Rahmen eines sogenannten Omnibus-Verfahrens weitreichende Vereinfachungen auch für CBAM vorgeschlagen.

Wesentlich ist eine ab 2026 gültige Bagatellschwelle: Wer jährlich weniger als 50 Tonnen CBAM-Güter importiert, soll aus dem Anwendungsbereich von CBAM fallen. Nach Mitteilung der EU-Kommission müssten sich damit 90 Prozent der Importeure ab 2026 nicht mehr mit CBAM beschäftigen. Mit diesem Punkt folgt die EU-Kommission den Stellungnahmen der IHK Nord Westfalen und der DIHK. Wir hatten gefordert, die bisherige Schwelle von 150 Euro pro Sendung durch eine deutlich größere gewichtsbasierte Schwelle zu ersetzen. Damit soll sichergestellt werden, dass alle gelegentlichen Importeure von CBAM-Waren befreit werden, auch um die Flexibilität beim Import zu bewahren. Da immer noch 99 Prozent der Emissionen erfasst werden, bleibt der Zweck der Regelung klar erhalten. Die Bürokratie wird aber maßgeblich eingeschränkt. Ein Nebeneffekt: Wenn nur noch 10 Prozent der Importeure für 2026 als zugelassene CBAM-Anmelder registriert werden müssen, ist das für die Genehmigungsbehörden (in Deutschland die DEHSt) eher zu bewältigen.

Weitere vorgeschlagene Erleichterungen im Verfahren sind im Omnibuspaket I (Dokument COM 2025 87 final) enthalten. Wichtig für die Planungssicherheit ist, das rasch Klarheit besteht, was tatsächlich kommt. Hierzu muss der Gesetzgebungsprozess zwischen EU-Kommission, Rat und Parlament für CBAM möglichst im ersten Halbjahr abgeschlossen werden.