Implementierungsphase ab 2026

Mit Ablauf der Übergangsphase ab 2026 gelten weitergehende Verpflichtungen für Importeure:
  • Beantragung einer CBAM-Anmeldeberechtigung als „zugelassener Anmelder“ am Ort der Niederlassung. Die betroffenen Waren dürfen dann nur noch von „zugelassenen Anmeldern“ in das Zollgebiet der Union eingeführt werden.
  • Berechnung der eingebetteten direkten und indirekten Emissionen der Einfuhrware in die EU.
  • Kauf der entsprechenden Anzahl an CBAM-Zertifikaten bei der zuständigen CBAM-Behörde, die zur Deckung der eingebetteten direkten und voraussichtlich auch indirekten Emissionen erforderlich sind.
  • Abgabe einer jährlichen CBAM-Erklärung bis zum 31.05. jedes Kalenderjahres für die mit dem vorausgehenden Kalenderjahr importierten Güter verbundenen Emissionen.
  • Überprüfung der Angaben der CBAM-Erklärung durch eine akkreditierte Prüfstelle (KPMG).
Die genauen Anforderungen und Prozesse im Rahmen der Meldepflichten sind noch nicht abschließend und können sich im Laufe des EU-Gesetzgebungsprozesses ändern.

ATLAS-Einfuhr – Umsetzung des CO₂-Grenzausgleichssystems (CBAM) ab 1. Januar 2026

Mit der vollständigen Anwendung der CBAM-Verordnung (EU) 2023/956 ab dem 1. Januar 2026 treten neue Anforderungen für die Einfuhr bestimmter CBAM-Waren (Anhang I der Verordnung) in Kraft.
Übergangszeitraum bis 31.12.2025
Bis zum 31. Dezember 2025 gelten ausschließlich:
  • die Berichterstattungspflicht nach Art. 35 CBAM-VO
  • die Informationspflicht nach Art. 33 Abs. 1 CBAM-VO
Anforderungen ab 1. Januar 2026
Ab 2026 dürfen CBAM-Waren nur noch zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden, wenn:
  • der Anmelder ein zugelassener CBAM-Anmelder ist (Nachweis: CBAM-Kontonummer), oder
  • eine der vorgesehenen Ausnahmen greift (Importe von weniger als 50 Tonnen).
In ATLAS-Einfuhr ist hierfür verpflichtend die korrekte Anmeldung der TARIC-Unterlagencodierungen zur Maßnahme 775 – CBAM erforderlich.

Relevante TARIC-Unterlagencodes (Auszug)

  • Y128 – CBAM-Kontonummer (zwingend für zugelassene CBAM-Anmelder; Kontonummer im Feld „Nummer der Unterlage (Position)“)
  • Y134 – Ursprung Büsingen, Helgoland, Livigno
  • Y135 – militärische Nutzung
  • Y136 – Strom/Wasserstoff aus ausschließlicher Wirtschaftszone
  • Y137 – De-minimis-Ausnahme
  • Y237 – Ursprung EU
  • Y238 – CBAM-Status beantragt (gültig bis 27.09.2026)

Wichtiger Hinweis zu Zollanmeldungen Ende 2025

Zollanmeldungen für CBAM-Waren, die bis 31.12.2025 abgegeben werden, aber noch nicht angenommen sind, werden ab 01.01.2026 zurückgewiesen, sofern die neuen Unterlagencodes fehlen.
Empfehlung: Solche Anmeldungen nur einreichen, wenn Gestellung und Annahme noch 2025 erfolgen.

Prüfpflicht: EORI-Angaben

Bei Verwendung von Y128 müssen zwingend angegeben werden:
  • EORI des Einführers (Datenfeld „Empfänger (TIN)“)
  • EORI des Anmelders (Datenfeld „Anmelder (TIN)“)

Welche Änderungen ergeben sich für das Antragsverfahren CBAM-Anmelder in diesem Jahr?

Damit Sie sich rechtzeitig auf die Änderungen der CBAM-Verordnung und das laufende Antragsverfahren für die Zulassung vorbereiten können, weisen wir Sie auf die vorgeschlagenen Änderungen in der CBAM-Verordnung hin. Danach ist davon auszugehen, dass ab dem 01.01.2026 in folgenden Fällen CBAM-Waren in das Zollgebiet der EU eingeführt werden dürfen:
  • wenn Sie mit Ihren Einfuhren von CBAM-Waren über der Mengenschwelle von 50 Tonnen liegen und Ihnen nach erfolgter Antragstellung der Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders erteilt wurde (vergleiche Artikel 5 und 17 der CBAM-Verordnung),
  • wenn Sie CBAM-Waren unter der neu eingeführten Mengenschwelle von 50 Tonnen CBAM-Waren pro Einführer und Jahr in das Zollgebiet der Union einführen;
  • wenn Sie einen Antrag auf Zulassung bis zum 31.03.2026 gestellt haben, können Sie bis zur Entscheidung über Ihren Antrag CBAM-Waren vorläufig weiterhin einführen.
Die Europäische Kommission empfiehlt zudem, bei einer geschätzten Einfuhr von einer nur geringen Menge an CBAM-Waren (weniger als 50 Tonnen pro Jahr) mit einer Antragstellung bis zum Frühherbst zu warten. Dadurch kann unnötiger Verwaltungsaufwand für Einführer geringer Mengen vermieden werden, die nach Inkrafttreten des „Omnibus“-Gesetzespakets möglicherweise nicht mehr in den Anwendungsbereich des CBAM fallen werden, eine Antragstellung würde sich dann erübrigen.

Was passiert, wenn die Mengenschwelle im Laufe des Jahres doch überschritten wird und keine Zulassung vorliegt?

Einführer von CBAM-Waren sollten bei vermuteter unterjähriger Überschreitung des Schwellenwerts rechtzeitig einen Antrag auf Zulassung stellen. Für den Fall, dass ein nicht zugelassener CBAM-Anmelder im Laufe des Jahres die Mengenschwelle doch überschreitet und dies durch die Europäische Kommission und die DEHSt festgestellt wird, sehen die voraussichtlichen Änderungen in der CBAM-Verordnung vor, dass per Feststellungsbescheid die Wareneinfuhr zunächst gestoppt wird. Der Einführer müsste in diesem Fall zunächst einen Antrag auf Zulassung stellen sowie die weiteren Verpflichtungen eines CBAM-Anmelders nach der CBAM-Verordnung erfüllen.
Vor Ablauf des Übergangszeitraums wird die Kommission prüfen, ob der Anwendungsbereich auf andere Güter ausgedehnt werden soll, einschließlich organischer Chemikalien und Polymere. Bis 2030 sollen alle Güter einbezogen werden, die unter den EU-Emissionshandel fallen. Die Kommission wird auch die Methode für das Erheben indirekter Emissionen überprüfen und die Möglichkeit, mehr nachgelagerte Produkte einzubeziehen.
Bis Ende 2027 will die Europäische Kommission eine vollständige Überprüfung der CBAM vornehmen. Einbezogen werden sollen dabei auch mögliche Fortschritte bei den internationalen Verhandlungen über den Klimawandel sowie die Auswirkungen auf die Einfuhren aus Entwicklungsländern, insbesondere aus den am wenigsten entwickelten Ländern (LDCs).