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Außenwirtschafts-Ticker

DIHK veröffentlich Außenwirtschaftsreport 2025

24. März 2025 | Handelshürden und Berichtspflichten belasten deutsche Exporteure. 2024 haben die IHKs rund 1,08 Millionen Ursprungszeugnisse für Ausfuhrsendungen in Deutschland ausgestellt. Die Zahl der ausgestellten Carnets ging im Jahr 2024 minimal auf 21.634 zurück (2023: 22.140).
Grundlage für den Report ist eine Umfrage unter den 79 Industrie- und Handelskammern (IHKs) zu deren Bescheinigungsdienstleistungen und Beratungsschwerpunkten im Bereich der Außenwirtschaft.
Top-Themen CBAM, Lieferketten und Sanktionen
So zeigt der Report, dass der CO2-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM) der EU sowie das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz wie auch im Jahr 2024 Top-Themen unter den IHK-Beratungsdienstleistungen in der Außenwirtschaft waren. Doch auch der anhaltende russische Angriffskrieg gegen die Ukraine und die weiterhin bestehenden Sanktionen durch die Europäische Union erzeugen einen hohen Informationsbedarf.
Neben den EU-Maßnahmen gegen Russland und Belarus rückten aber auch zunehmend die gegenseitigen Sanktionen zwischen den USA und China in den Fokus. Denn auch diese können exterritoriale Auswirkungen auf deutsche Unternehmen haben.
Digitale Verfahren bei Exportbescheinigungen auf dem Vormarsch
Neben der Beratung von Unternehmen gehört auch die Ausstellung von Ursprungszeugnissen sowie Carnets zu den außenwirtschaftlichen Kernaufgaben der IHKs. Ein Ursprungszeugnis ist ein in manchen Ländern für die Wareneinfuhr verpflichtendes Dokument, das den Ursprung der Waren bescheinigt. Carnets ermöglichen Unternehmen und Privatpersonen ein vereinfachtes Zollverfahren, wenn sie Waren wie Berufsausrüstung, Messegüter oder Warenmuster nur vorübergehend in Drittländer exportieren möchten.
2024 haben die IHKs rund 1,08 Millionen Ursprungszeugnisse für Ausfuhrsendungen in Deutschland ausgestellt. Dies ist ein leichter Rückgang von 1,4 Prozent gegenüber dem Vorjahr. Dabei stieg der Anteil der elektronisch ausgestellten Ursprungszeugnisse 2024 auf einen Rekordwert von 91 Prozent an.
Die Zahl der ausgestellten Carnets ging im Jahr 2024 minimal auf 21.634 zurück (2023: 22.140). Jedoch stieg der Gesamtwert der mit diesen Dokumenten zeitweise ins Ausland gelieferten Waren auf 1,88 Milliarden Euro an. Seit 2023 kann das Carnet in Deutschland elektronisch beantragt werden. Die Zahl der IHKs, die diesen Service anbieten, wuchs zuletzt auf 71 (von insgesamt 79) an. Zusammen mit der Internationalen Handelskammer (ICC) arbeitet die DIHK nun an der vollständigen Digitalisierung des Carnet-Verfahrens.
Sie finden die gesamten Umfrageergebnisse hier (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 2080 KB) zum Download

Neues Schweizer Meldeportal für Dienstleistungserbringer ab 17.03.2025

11. März 2024 | Für selbständig erwerbstätige Dienstleistungserbringer und entsandte Arbeitnehmer aus den EU-/EFTA-Staaten besteht vor Arbeitseinsätzen in der Schweiz eine Meldepflicht. Das bisherige online Meldeportal über die Webseite https://meweb.admin.ch/meldeverfahren/ wird per 14.März 2025 nicht mehr verfügbar sein.
Das neue Schweizer Meldeportal wird über die Webseite https://www.easygov.swiss ab 17. März 2025 erreichbar sein. Registrieren Sie sich schnellstmöglich im neuen Portal für den Zugriff auf Easygov. Für die Anmeldung im neuem Meldeportal benötigen Sie zwingend eine Schweizer UID-Nummer. Die Schweizer Mehrwertsteuernummer ist die UID-Nummer. Falls bisher nicht vorhanden, ist die UID-Nummer online zu beantragen. Die UID-Antragsbearbeitungszeit beträgt bis zu 14 Tage.
Weitere Informationen finden Sie auf der Themenseite der IHK Hochrhein Bodensee.

Intrastat: Meldeschwelle für Importe und Exporte angehoben

5. Februar 2025 | Auf Initiative der IHK-Organisation hat das Statistische Bundesamt vorgeschlagen, die Meldeschwellen von 800.000 Euro auf 3 Millionen Euro (Eingang) sowie von 500.000 Euro auf 1 Million Euro (Versendung) anzuheben.
Der Bundestag hat mit der Änderung des Außenhandelsstatistikgesetzes am 30.01.2025 nun die Voraussetzungen geschaffen, die Meldeschwellen für Eingänge im Intrahandel (Warenhandel innerhalb des europäischen Binnenmarktes) rückwirkend zum 01.01.2025 über den Verordnungsweg anzuheben (LINK).
Die jährliche Bürokratieentlastung der Wirtschaft beläuft sich auf rund 11,6 Millionen Euro.
Weitere Informationen zur Intrastat-Meldung finden Sie hier.

Neues Maßnahmenpaket zur Exportförderung

30. Januar 2025 | Die Bundesregierung hat ein umfassendes Maßnahmenpaket für die Exportkreditgarantien (Hermesdeckungen) zur Stärkung der deutschen Exportwirtschaft verabschiedet. Das Paket umfasst sechs Maßnahmen, die Verbesserungen in den Bereichen Förderungswürdigkeit, Deckungspolitik, Produktgestaltung und Berichtspflichten erzielen. Unter Anderem bieten sich dem Antragsteller zukünftig vereinfachte Auszahlungsvoraussetzungen und flexible Rückzahlungsprofile sowie eine erhöhte Deckungsquote. Auf der Website der Exportkreditgarantien finden Sie detaillierte Erläuterungen zu den einzelnen Maßnahmen und Ihre Ansprechpartner, die Sie gerne zum erweiterten Produktangebot beraten. Das neue Maßnahmenpaket

Probleme bei KFZ-Exporten durch F-Gas-Verordnung

29. Januar 2025 | Aktuell treten Probleme im Zusammenhang mit KFZ-Exporten auf für die im Rahmen der F-Gas Verordnung eine Registrierung im EU-Portal notwendig ist. Seit dem 15.01. müssen die in Klimaanlagen enthaltenen Gase über ein EU-Portal vor dem Export gemeldet werden. Die für die Ausfuhrkontrolle benötige Lizenznummer kann aufgrund folgender Probleme nur sehr verzögert bzw. gar nicht erhalten werden:
  • Zugang zum Portal: Zum Teil funktioniert die Registrierung im Portal nicht.
  • Lange Bearbeitungszeiten: Falls Registrierung erfolgreich, Bearbeitungszeiten 5-10 Tage, teils länger.
  • Unklare Anforderungen: Unternehmen müssen z. B. ihre IBAN durch die Bank bestätigen lassen und bereits eingegebene Daten (E-Mail, Telefonnummer) aus nicht nachvollziehbaren Gründen nach ihrer Registrierung mit diesen ändern.
Die Exporte sind somit in einer Vielzahl von Fällen aktuell nicht möglich da der Zoll die Ausfuhr ohne die entsprechende Lizenznummer zum Teil verweigert. Die IHK-Organisation bemüht sich um eine praktikable Lösung für dieses Problem.

Anwendungsbeginn der der Verordnung über entwaldungsfreie Lieferketten (EUDR) um ein Jahr verschoben

17. Dezember 2024 | Der Anwendungsbeginn der EUDR wurde um ein Jahr verschoben!
Große Marktteilnehmer und Händler müssen nun ab dem 30. Dezember 2025 die Verpflichtungen der EUDR einhalten, und Kleinst- und Kleinunternehmen ab dem 30. Juni 2026. Das zusätzliche Jahr soll Unternehmen weltweit helfen, die Regeln von Anfang an reibungsloser umzusetzen, ohne die Ziele des Gesetzes zu untergraben.
Zur Pressemeldung des EU-Parlaments und zum Wortlaut der Änderungsverordnung im Amtsblatt der Europäischen Union (veröffentlicht am 23.12.2024).
Weitere Informationen finden Sie hier.

Aktualisierung der Anhänge der EG Dual-Use-Verordnung

14. November 2024 | Mit der Delegierten Verordnung vom 05.09.2024 hat die EU-Kommission die Aktualisierung des Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 2021/821 (EU-Dual-Use-Verordnung) auf den Weg gebracht. Weitere Informationen

Großbritannien: Safety and Security-Zollanmeldung für Einfuhren aus der EU werden verschoben auf den 31.01.2025

12.11.2024 | Ursprünglich war der Start für das Verfahren „Safety and Security declarations" (Summarische Eingangzollanmeldungen, ESumA) für den 31.10.2024 vorgesehen. Nun hat die britische Botschaft die DIHK informiert, dass der Termin auf den 31.01.2025 verschoben wird.
Diejenigen, die bereit sind, ihre Erklärungen vor diesem Datum einzureichen, werden ermutigt, dies zu tun.
Die britische Botschaft hat in diesem Kontext die folgenden zwei Dokumente veröffentlicht

CBAM: Verwendung tatsächlicher Emissionsdaten

7. Oktober 2024 | Seit 01.08. 2024 müssen zur Erstellung eines CBAM-Berichts tatsächliche Emissionsdaten verwendet werden. Sollten keine Daten über tatsächliche Emissionen von Lieferanten und/oder Herstellern zu den CBAM-Waren zur Verfügung stehen, müssen Unternehmen darlegen, dass sie alle notwendigen und verhältnismäßigen Schritte unternommen haben und aus welchen Gründen es ihnen nicht möglich war die erforderlichen Daten zu den CBAM-Waren von Ihren Lieferanten und/oder Herstellern zu erhalten. Weitere Informationen

Beglaubigung von Rechnungen und Ursprungszeugnissen auf der UAE MOFA-Seite

30. September 2024 | Die eDAS-Bescheinigung („attestation“) von Handelsrechnungen ist bei Einfuhren in die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) seit dem 01. März 2023 verpflichtend. Der Übergang zur neuen Version von eDAS setzt voraus, dass nur Unternehmen oder Personen mit einem UAE Pass sich registrieren und einloggen können. Da deutsche Unternehmen in der Regel keinen UAE Pass erhalten können, sind wahrscheinlich die Kunden in den VAE nun dafür verantwortlich, die Beglaubigung der Rechnungen und Ursprungszeugnisse selbst über die eDAS-Seite durchzuführen, anstatt dies von der deutschen Seite zu übernehmen. eDAS 2.0 ist seit dem 01.09.2024 aktiv
Hier eine kurze Zusammenfassung:
  • Nur Personen mit einem UAE Pass können sich im System registrieren und darauf zugreifen (eDAS Frequently Asked Questions)
  • Es sieht so aus, als ob die Kunden in den VAE nun selbst die Beglaubigung der Dokumente über das eDAS-Portal durchführen müssen, wie es auch Ihr Außendienstler erwähnt hat. Dies passt zum Übergang zu einem stärker automatisierten und lokal nutzerbasierten Beglaubigungsprozess
  • Die Hauptdokumente, die beglaubigt werden müssen, sind Handelsrechnungen und Ursprungszeugnisse für in die VAE importierte Waren (eDAS Frequently Asked Questions).
Für weitere Informationen können Unternehmen den Support des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten per E-Mail (eattestation.csd@mofaic.gov.ae) kontaktieren.

CBAM: EU-Kommission stellt Self Assessment Tool zur Verfügung

25. September 2024 | Mithilfe des Self Assessment Tools können Unternehmen anhand folgender Eckdaten überprüfen, ob ihre Einfuhren der CBAM-Verordnung unterliegen: KN-Code der eingeführten Ware, Ursprungsland, Warenwert und Zollverfahren. Ist dies der Fall, enthält das Ergebnis eine Übersicht über die Daten, die Unternehmen von ihren Lieferanten abfragen müssen, um ihre Berichtspflichten zu erfüllen. Das Tool steht auf der CBAM-Themenseite der Europäischen Kommission unter der Rubrik „Guidance” zum Download zur Verfügung.

Verlautbarung der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) zu CBAM-Berichtspflichten QIII 2024 bis QIV 2025

7. August 2024 | Die EU Kommission hat kürzlich deutlich gemacht, dass die Regelungen des Art. 4 CBAM-Durchf VO 2023/1773 für die Berechnung der tatsächlichen Emissionen weiterhin Bestand haben und Anwendung finden.
CBAM-Meldepflichtige sind verpflichtet, für jede Wareneinfuhr ab dem 01.08.2024, die tatsächlichen Emissionen nach den Berechnungsmethoden gemäß Art. 4 I oder II CBAM-Durchf VO 2023/1773 zu ermitteln und zu berichten.
Wenn es den CBAM-Meldepflichtigen nicht gelingt, Daten über tatsächliche Emissionen zu melden, müssen sie nachweisen, dass sie alle zumutbaren Anstrengungen unternommen haben, um diese Daten von ihren Lieferanten oder Herstellern von CBAM-Waren zu erhalten. Sie sollten zur Dokumentation das Feld „Kommentare“ im CBAM-Übergangsregister (siehe Schnappschuss unten) nutzen und dort auch Belege beizufügen, um erfolglose Bemühungen und Schritte zu dokumentieren, die unternommen wurden, um Daten von Lieferanten und/oder Herstellern zu erhalten.
Nationale Umsetzungsbehörden haben bei der Prüfung der Berichte einen Ermessensspielraum.
Berichtet ein CBAM-Meldepflichtiger in seinem Emissionsbericht Standardwerte statt der tatsächlichen Emissionen, wird die DEHSt als Nationale Umsetzungsbehörde unter folgenden Umständen von ihrem Ermessensspielraum Gebrauch machen:
  • Der Anmelder hat entweder nachgewiesen, alles ihm Mögliche getan zu haben, um die tatsächlichen Emissionen zu melden oder nachvollziehbar begründet, dass er alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, um die tatsächlichen Emissionen zu melden und weitere Schritte zur Ermittlung der tatsächlichen Daten einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordert hätten.
  • Es gibt keine weiteren Unstimmigkeiten im abgegebenen Bericht.
In Bezug auf die Frage der Verhältnismäßigkeit des Aufwands wird die DEHSt insb. die Relevanz der zugrundeliegenden CO2-Emissionen der CBAM-Importe berücksichtigen.
Ungeachtet der Ermessensspielräume der DEHSt kann die Kommission nach Art. 35 Absatz 4 CBAM VO die DEHSt auffordern, gegenüber CBAM-Anmeldern zusätzliche Informationen nachzufordern, die einen unvollständigen oder fehlerhaften CBAM-Bericht ergänzen oder berichtigen.

Wichtige Aktualisierung: Verbot von nicht recycelbaren Polystyrolverpackungen auf 2030 verschoben

7. Juni 2024 | Die französische Regierung hat offiziell bekannt gegeben, dass das Verbot von Verpackungen, die ganz oder teilweise aus Styrolpolymeren oder -copolymeren bestehen, nicht recycelbar sind und nicht in einen Recyclingstrom integriert werden können, von 2025 auf 2030 verschoben wird.
Nachstehend finden Sie die freie Übersetzung der Stellungnahme von Frau Dominique Faure, beigeordnete Ministerin für Gebietskörperschaften und den ländlichen Raum:
„Das Gesetz zur Bekämpfung des Klimawandels zielt darauf ab, die Umweltauswirkungen von Polystyrolverpackungen zu verringern und sie der Kreislaufwirtschaft zuzuführen. Diese Maßnahme wird es Frankreich ermöglichen, seine europäischen Recyclingziele zu erreichen und damit seinen Beitrag zum EU-Haushalt - 1,5 Milliarden Euro für diesen Posten im Jahr 2023 - zu senken.
Die künftige EU-Verordnung sieht vor, dass alle Verpackungen bis 2030 recycelbar sein und bis 2035 im industriellen Maßstab recycelt werden sollen. Ich weiß, dass die Industrie Anstrengungen unternommen hat. Diese haben jedoch nicht dazu geführt, dass die Recyclingfähigkeit aller dieser Verpackungen zu dem im Gesetz vorgesehenen Termin erreicht wurde.
Da das Gesetz und die Richtlinie noch nicht in Kraft getreten sind, erscheint es vernünftig, das Verbot von 2025 auf 2030 zu verschieben, um das Risiko einer Überumsetzung zu vermeiden und den Projekten für Kunststoffharze Zeit zum Erfolg zu geben. Es wird Aufgabe des Parlaments sein, Artikel L. 541-15-10 des Umweltgesetzbuchs zu ändern.“
Die offizielle Stellungnahme in französischer Sprache finden Sie hier (siehe „report de l'interdiction des polymères non recyclables").

Zoll-News

Aktuelle Informationen im Bereich Zoll stellt Ihnen die IHK unter den Zoll-News zur Verfügung.