Zoll-News

TARIC-Codierungen fluorierte Treibhausgase (F-Gase) und Ozonabbauende Stoffe (ODS)

26. Juni 2025 | Aktualisierung der ATLAS-Info 0742/25, die hiermit aufgehoben wird.
Insbesondere wird auf die Ergänzung der Erläuterung bei der Codierung L100 (Punkt 2. Einfuhr ODS) sowie die seitens der EU-Kommission im Bereich F-Gas (Ein- und Ausfuhr) neu geschaffenen TARIC-Codierungen (Y169, Y179, Y147, Y161, Y168), womit u. a. die bisherige Doppeldeutigkeit der Codierung Y160 aufgelöst wird, hingewiesen.
Alle Änderungen sind in dem Dokument kursiv dargestellt. Die ATLAS-Meldungen ist hier zu finden.

PoUS-System gestartet: Änderungen bei T2L/T2LF-Nachweisen

19. Mai 2025 | Der Nachweis des Unionscharakters von Waren kann über T2L Daten beziehungsweise in den Fällen, in denen Waren in nicht zum Steuergebiet der Union gehörende Gebiete oder aus solchen befördert werden, über T2LF Daten, erbracht werden. Seit dem 1. März 2024 erfolgt die Ausstellung und Verwendung einer T2L bzw. T2LF auf elektronischem Weg über das System PoUS (Proof of Union Status), daher der Begriff „Statusnachweis in Form von T2L-Daten bzw. T2LF-Daten“ (siehe Art. 199 Abs. 1 Buchst. b) Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 (UZK-IA)). Deutschland hatte bis auf Weiteres die Anerkennung von Statusnachweisen in Form von Rechnungen oder Beförderungspapieren über 15.000 Euro gem. Art. 199 Abs. 3 UZK-IA zugelassen. Allerdings zeigte sich frühzeitig eine divergierende Rechtsauffassung zwischen den Mitgliedstaaten und kürzlich wurde klargestellt, dass kein Spielraum für eine nationale Sonderregelung besteht.
Daher werden ab dem 1.7.2025 die Statusnachweise in Form von Rechnungen oder Beförderungspapieren über 15.000 Euro nicht mehr anerkannt. Das gilt auch für die durch den zugelassenen Aussteller gem. Art. 128 (2) Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 (UZK-DA) vereinfacht ausgestellten Statusnachweise in Form von Rechnungen oder Beförderungspapieren oberhalb der Wertgrenze von 15.000 Euro. Die Bewilligungsinhaber werden durch die Hauptzollämter über diese Änderung informiert und die Bewilligungen sind entsprechend vorher anzupassen.
Da die Umstellung in den meisten Mitgliedstaaten bereits erfolgt ist, wird empfohlen, in anderen Zielländern bereits jetzt PoUS zu verwenden.

Legalisierungsverfahren Oman und Ghorfa

7. Mai 2025 | Die Ghorfa hat uns auf die folgenden Schritte hingewiesen die von Unternehmen einzuhalten sind:
  1. Nachdem die beglaubigten Dokumente von der Ghorfa zurückerhalten wurden, müssen diese über den auf der Webseite angegebenen Link online hochgeladen werden.
  2. Sobald die Legalisierung online abgeschlossen ist, erhalten die Unternehmen eine Bestätigungs-E-Mail.
  3. Anschließend ist es erforderlich, sich erneut auf der Plattform mit den bei der Registrierung verwendeten Zugangsdaten (Benutzername und Passwort) einzuloggen, um die legalisierten Dokumente herunterzuladen.
Sollten Sie weitere Fragen haben wenden Sie sich gerne an:

Mohamed Meskour
Referent für Handelsdokumenten-Service
meskour@ghorfa.de

USA kündigen Zusatzzölle an

4. April 2025 | Für Einfuhren in die USA sollen Zusatzzölle in Höhe von zehn bzw. zwanzig Prozent gelten. Hiervon sind auch Einfuhren aus der EU betroffen. Präsident Donald Trump hat am 2. April 2025 mit einer entsprechenden Durchführungsverordnung (Executive Order/E.O.) die Einführung von Zusatzzöllen angewiesen.
Weitere Informationen zum Thema finden Sie hier

Oman ändert Legalisierungsverfahren

26. März 2025 | Sofern für den Export von Waren in den Oman die Konsularabteilung der Botschaft des Sultanats Oman eine Vorbehandlung durch die Ghorfa verlangt, müssen diese Dokumente der Ghorfa Arab-Chamber of Commerce and Industry e. V. zur Vorbehandlung eingereicht werden. Die Dokumente werden anschließend von der Ghorfa an die Konsularabteilung der Botschaft des Sultanats Oman weitergeleitet. NEU ist, dass die Dokumente nach der Bearbeitung durch die Ghorfa online zur Legalisierung hochgeladen werden müssen.
Die Konsularabteilung der Botschaft des Sultanats Oman in Berlin informiert, dass ab sofort für die Legalisierung von Dokumenten folgendes zu beachten ist:
  1. Die Prüfung und das Stempeln durch die Ghorfa ist erforderlich.
  2. Ursprungszeugnisse und Handelsrechnungen sind durch die IHK vorzubeglaubigen.
  3. Im Feld Nr. 3 des Ursprungszeugnisses ist das Herstellerland bzw. sind die Länder genauestens anzugeben (z.B. Europäische Union ist nicht ausreichend).
  4. Auf der Rückseite jedes Ursprungszeugnisses ist folgende Klausel anzugeben: „We hereby declare that the mentioned merchandise is being exported on our own account. The goods are of pure German origin.“ (bitte beachten Sie: „merchandise“ für Ware, „foodstuff“ für Lebensmittel). Stammt die Ware aus mehreren Ländern, müssen die Länder in der Klausel entsprechend aufgezählt sein.
  5. Das Originaldokument soll als Solches gekennzeichnet sein und sich von der Kopie unterscheiden („Kopie“-Stempel o.ä.).
  6. WICHTIG – NEU: alle Dokumente sind nach der Bearbeitung durch die Ghorfa online über die Seite von der Konsularabteilung der Botschaft des Sultanats Oman beglaubigen zu lassen. Der folgende Link zum Video erklärt den Prozess der Online-Legalisierung
  7. Den zu legalisierenden Dokumenten sind ein Anschreiben und ein frankierter/adressierter Rückumschlag beizulegen.
Einzureichen sind die Dokumente bei der Ghorfa Arab-Chamber of Commerce and Industry e.V., Referat für Handelsdokumenten-Service, Garnisonkirchplatz 1, 10178 Berlin, Tel.: (+49) 30 27890724, E-Mail: dokument@ghorfa.de.

Zollaussetzungen / Zollkontingente: Anträge aus Deutschland -Runde zum 01.01.2026

3. März 2025 | Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) informiert, dass im Rahmen der halbjährlichen Verhandlungsrunden zu autonomen Zollaussetzungen/Zollkontingenten auf seiner Website eine unverbindliche Übersichtsliste der für die aktuelle Verhandlungsrunde angefragten deutschen Anträge zu finden ist. Dabei geht es um Maßnahmen, die zum 01.01.2026 wirksam werden sollen.
Die Liste ist zu finden unter der Rubrik - AZZ: Neu- und Änderungsanträge, aktuelle Verhandlungen:
Zur Beachtung: Die in dieser Liste enthaltenen Angaben (Tarifnummer, Warenbezeichnungen) sind vorläufig und werden erforderlichenfalls angepasst.
Eine Kontaktaufnahme mit dem BMWK, Referat VA5 (buero-VA5@bmwk.bund.de), wird empfohlen, wenn Sie – z.B. als potenzieller Hersteller – nicht ausschließen können, dass Sie durch eine allgemeinere Fassung der Warenbeschreibung negativ betroffen sein könnten.
Wirtschaftliche Einwände gegen deutsche Anträge sind bis zum 10. März 2025 beim BMWK einzureichen - an: buero-VA5@bmwk.bund.de.
Nach diesem Zeitpunkt werden dies Anträge in das Verfahren an die EU-Kommission geleitet und in der Gruppe für Wirtschaftliche Tariffragen (ETQG) behandelt.
Alle Anträge, die in der EU gestellt werden, werden bis ca. Mitte April 2025 unverbindlich auf der Homepage des BMWK veröffentlicht. Auch im weiteren Verfahren ist es damit noch möglich einen Einwand zu stellen, jedoch nur bis spätestens Anfang Juni 2025 (kurz vor der zweiten Sitzung der ETQG).
Das Einwand-Formular ist unter diesem Link abrufbar.
Für Rückfragen steht Herr Zilg im BMWK zur Verfügung:

Heinz-Jürgen Zilg
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz - Referat V A 5
Spezielle Handelspolitik (EU/WTO), Zollpolitik, Handelspolitische Instrumente

Tel.: 0228 615 - 3964
E-Mail: Heinz-Juergen.Zilg@bmwk.bund.de
Internet: www.bmwk.de

Russische Durchfuhrverbote: Abweisung und Beschlagnahme von Waren an russischer Grenze

16. Januar 2025 | Dass die EU-Sanktionen die Durchfuhr ausgewählter Güter durch Russland verboten hat, ist deutschen Im- und Exporteuren mittlerweile bekannt. Allerdings hat auch Russland Durchfuhrverbote verhängt.
Das Verbot gilt für alle Waren, die im Anhang 3 der Verordnung Nr. 313 vom 9.2.22 aufgelistet sind. Mit der letzten Änderung von Ende Dezember 2024 fallen hierunter über 300 Zolltarifnummern, u.a.
  • Verschiedene Flüssigkeitspumpen
  • Verschiedene Kraftfahrzeuge
  • Verschiedene Textilien
  • Verschiedene Elektromotoren
  • Verschiedene Fernsprechapparate
Waren, die unter das russische Durchfuhrverbot fallen, können an der Grenze abgewiesen oder beschlagnahmt werden. Aktuelle Fälle wurden insbesondere beim Import aus China sowie Kasachstan gemeldet. Da das Durchfuhrverbot jedoch für das gesamte Gebiet der Russischen Föderation gilt, sind auch beim Export aus der EU nach z.B. Zentralasien vor Versendung etwaige russische Beschränkungen zu prüfen.
Weitere Informationen zu den Russland-Sanktionen finden Sie hier.

Einfuhrbestimmungen: Seit 2025 12-stellige Zolltarifnummer für GCC-Region (Saudi Arabien, Oman, Kuwait, Bahrain, Katar, VAE)

10. Januar 2025 | Seit dem 1. Januar 2025 wurde die erforderlichen Zolltarifnummern beim Import in die GCC-Region (Saudi Arabien, Oman, Kuwait, Bahrain, Katar, VAE) von 8 Stellen auf 12 Stellen erweitert. Dies betrifft alle Importarten B2B, B2C und C2C.

Was bedeutet das?

  • Voraussetzung für den Import: 12-stellige Zolltarifnummern
  • Auswirkungen bei Nichtbeachtung: Nicht komplett angegebene Zolltarifnummern können zu Verzögerungen bei der Zollabfertigung führen.

Wichtige Maßnahmen:

  1. Sicherstellung der Verwendung gültiger und authentischer 12-stelliger HS-Codes.
  2. Angabe der HS-Codes bereits bei der Erstellung der Sendung, um Verzögerungen zu vermeiden.
Diese Anpassung gilt für alle GCC-Länder und wurde durch das Amiri-Dekret Nr. 98 von 2024 geregelt.
Für weitere Informationen siehe Qatar General Authority of Customs.
Eine Übersicht über die 12-stelligen Zolltarifnummern ist dort hinterlegt.

Modernisiertes EU-Chile-Abkommen: Neue Regeln für Präferenznachweise ab Februar 2025

8. Januar 2025 | Bereits im Dezember 2023 haben die EU und Chile ein modernisiertes Rahmenabkommen unterzeichnet. Der Europäische Rat hat schließlich am 18. März 2024 dem neuen EU-Chile-Freihandelsabkommen zugestimmt.
Mit dem modernisierten Abkommen erfolgt ab dem 1. Februar 2025 der präferenzielle Ursprungsnachweis für einen zollfreien Handel bei Sendungen über 6.000 Euro nur noch durch den „Registrierten Ausführer“ (REX).
Das bedeutet, dass EUR.1 und Ursprungserklärungen als Ursprungsnachweise sowie das vereinfachte Verfahren „Ermächtigter Ausführer“ nicht mehr gelten. Ausführer aus der EU ohne REX-Bewilligung dürfen für Sendungen, welche einen Warenwert von 6.000 EUR überschreiten, dann auch keinen Präferenznachweis mehr ausfertigen.

Merkblatt zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen 2025 erschienen

19. Dezember 2024 | Im neue Merkblatt zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen - Ausgabe 2024 (MZSW) finden sich auf über 250 Seiten die verbindlichen Vorgaben für das Ausfüllen von Zollanmeldungen sowie die vorgeschriebenen Datenfelder je Verfahren. Neu: Das Merkblatt enthält unter anderem
  • ein neues Kapitel zu den erforderlichen Daten bei einer Versandanmeldung mittels elektronischem Beförderungsdokument im Luftverkehr
  • ein neues Kapitel zu den erforderlichen Daten bei einer summarischen Ausgangsanmeldung und der Wiederausfuhrmitteilung nach Einführung des Wiederausfuhrkontrollsystems (WKS)
  • Informationen zu den Anforderungen des Import Control Systems (ICS) 2, Release 3
  • genauere Hinweise zur Anmeldung von Zollkontingenten/Linzenzkontingenten bzw. zum Windhundverfahren bei der Einfuhr
  • In Anhang 6 (Verfahrenscodes) zusätzliche Angaben bei der Einfuhr im zweiten Unterfeld
  • genauere Erläuterungen in einzelnen Datenfeldern, beispielsweise zum Feld Sicherheit und Ursprung.

ATLAS – Ausfuhr Nachrichtenverkehr mit Frankreich

16. Dezember 2024 | Derzeit kommt es im mitgliedsstaatübergreifenden Nachrichtenverkehr mit Frankreich zu Verzögerungen bei der Datenbereitstellung. Diese dauern im Schnitt 6-8 Tage an. Ein Ende der beschriebenen Problematik ist derzeit nicht absehbar. Um die Abfertigung abschließen zu können, ist auf das Ausfallverfahren zurückzugreifen (siehe Kap. 8.2.6.2 VA ATLAS). Bei der Abfertigung im Notfallverfahren ist Bezug auf das Masterticket INC000006342513 zu nehmen. Weitere Informationen

EU-Mercosur Abkommen - Ursprungsregelungen

16. Dezember 2024 | Mit Abschluss der Verhandlungen zu einem Handelsabkommen zwischen der EU und dem Mercosur am 6. Dezember 2024 besteht die Chance, dass eine der weltweit größten Freihandelszonen entstehen könnte. Profiteure des Zollabbaus sind dann exportseitig vor allem Waren in den Bereichen Chemie, Maschinenbau, Pharmazie, Textil, KFZ sowie Informations- und Kommunikationstechnologie. In diesen Branchen sind die Zölle besonders hoch. Die präferenzrechtlichen Grundlagen für die Zollersparnis stellen wir Ihnen hier vor. Das Abkommen tritt frühestens 2026 vorläufig in Kraft.