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Zoll-News
- Zollaussetzungen/Zollkontingente: Anträge aus Deutschland – Beratungsrunde zum 01.07.2027
- EU veröffentlicht länderspezifische Stahlquoten – neue Stahlmaßnahmen seit 1. Juli 2026 in Kraft
- Warenverkehr mit Pazifikstaaten: REX ersetzt Ermächtigten Ausführer zum 01.09.2026
- EORI-Nummer – Verpflichtung zur Nutzung des Zoll-Portals ab dem 01.10.2026
- Wegfall der 150-Euro-Zollfreigrenze bei Kleinsendungen ab 1.7.2026 – Veröffentlichung der Verordnung
- MERCOSUR: Anerkennung eines Ursprungszeugnisses bei der Einfuhr in die EU
- Aktuelle US-Zollentwicklungen
- Update Abfrage der Steuer-ID im Rahmen zollrechtlicher Bewilligungen (z.B.: AEO)
- Die EU beschließt neuen Zollkodex
- Verhandlungsdurchbruch EU-Australien Handelsabkommen
- Beginn der elektronischen Warenverkehrsbescheinigungen EUR. 1 - Schweiz
- Abkommen zwischen der EU und dem Mercosur
- Pan-Europa-Mittelmeer-Zone (PEM): Ende des Übergangszeitraums 31.12.2025 - Aktualisierte Informationen (01.02.2026)
- Pan-Europa-Mittelmeer-Zone (PEM): Ägypten - Vermerk "REVISED RULES" bei der Ausfuhr
Zollaussetzungen/Zollkontingente: Anträge aus Deutschland – Beratungsrunde zum 01.07.2027
20. August 2026 | Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) hat die vorläufige Übersicht der in Deutschland vorgeprüften Anträge für die nächste Beratungsrunde zu autonomen Zollaussetzungen und Zollkontingenten veröffentlicht. Die Maßnahmen sollen zum 01.07.2027 wirksam werden.
Die Angaben zu Tarifnummern und Warenbezeichnungen sind vorläufig und können noch angepasst werden. Unternehmen, insbesondere potenzielle Hersteller, die durch eine allgemeinere Warenbeschreibung wirtschaftlich betroffen sein könnten, sollten sich an das BMWE, Referat VA3 wenden.
Wirtschaftliche Einwände gegen deutsche Anträge müssen möglichst bis zum 10.09.2026 beim BMWE eingereicht werden: buero-VA3@bmwe.bund.de. Nach der nationalen Prüfung werden die Anträge zur Beratung an die EU-Kommission weitergeleitet. Einwände gegen Neuanträge sind im weiteren Verfahren grundsätzlich noch bis Anfang Dezember 2026 möglich.
Das Einwandsformular sowie weitere Informationen zum Verfahren finden Sie auf der BMWE-Seite zu Zollaussetzungen und Zollkontingenten. Das Formular für Einwände ist dort ebenfalls abrufbar.
Die EU-weite Übersicht der autonomen Zollaussetzungen und Zollkontingente finden Sie bei der Europäischen Kommission.
EU veröffentlicht länderspezifische Stahlquoten – neue Stahlmaßnahmen seit 1. Juli 2026 in Kraft
01 Juli 2026 | Die bisherigen EU-Stahlschutzmaßnahmen sind zum 30. Juni 2026 ausgelaufen und wurden zum 1. Juli 2026 durch neue Stahlmaßnahmen ersetzt. Mit der nun veröffentlichten Durchführungsverordnung hat die Europäische Kommission die länderspezifische Aufteilung der Zollkontingente auf die Handelspartner der EU festgelegt.
Die jährliche Gesamtkontingentsmenge beträgt 18.345.922 Tonnen und verteilt sich auf 28 Warenkategorien. Einfuhren innerhalb der jeweiligen Kontingente bleiben zollfrei. Für Einfuhren außerhalb der Kontingente wird ein Zusatzzoll von 50 Prozent erhoben, der zusätzlich zu den regulären Drittlandszöllen gilt. Die Kontingente gelten jeweils für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. Juni des Folgejahres und werden quartalsweise nach dem Windhundprinzip verwaltet.
Die nun veröffentlichte Durchführungsverordnung regelt die Verteilung der Kontingente auf die Handelspartner der EU. Die Hälfte des jährlichen Einfuhrkontingents ist ausschließlich Präferenzhandelspartnern vorbehalten. Ein Großteil dieser Mengen wird als länderspezifische Quote Ländern zugewiesen, die im Zeitraum 2022 bis 2024 einen durchschnittlichen Anteil von mindestens fünf Prozent an den entsprechenden EU-Einfuhren hatten. Die verbleibenden Kontingentsmengen stehen den übrigen Freihandelspartnern im Wettbewerb zur Verfügung.
Für die Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) gelten weiterhin weder Zollkontingente noch Zölle im Rahmen der neuen Stahlmaßnahmen. Um Umgehungen zu verhindern, müssen jedoch auch Importeure von Stahlerzeugnissen aus dem EWR künftig die Anforderungen zum Nachweis des Schmelz- und Gießlandes erfüllen.
Ab dem 1. Oktober 2026 müssen Importeure bei der Einfuhr für die betroffenen Stahlerzeugnisse Angaben zum Schmelz- und Gießland der Ware machen. Darüber hinaus prüft die Europäische Kommission in den kommenden Monaten eine mögliche Ausweitung der Stahlmaßnahmen auf weitere Produkte.
Die Europäische Kommission weist darauf hin, dass die neuen Maßnahmen auf Verhandlungen nach Artikel 28 des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) mit mehr als 20 WTO-Handelspartnern beruhen. Da die Quoten bereits zum 1. Juli 2026 gelten mussten, wurde die Durchführungsverordnung im Dringlichkeitsverfahren erlassen und gilt zunächst für maximal sechs Monate.
Am 01. Juli führte auch das UK neue Beschränkungen im Stahlhandel ein.
Weitere Informationen finden Sie hier.
Weitere Informationen:
- Verordnung über die neuen EU-Stahlmaßnahmen
- Durchführungsverordnung (EU) 2026/1457 zur Aufteilung der Zollkontingente (EUR-Lex)
Warenverkehr mit Pazifikstaaten: REX ersetzt Ermächtigten Ausführer zum 01.09.2026
25. Juni 2026 | Wie der Zoll meldet (LINK), tritt für die Ausfuhr von Waren mit Ursprung in der EU in die Pazifikstaaten ab dem 1. September 2026 eine grundlegende Änderung in Kraft: Das bisherige System des „ermächtigten Ausführers (EA)“ wird durch das System des „registrierten Ausführers (REX)“ ersetzt.
Die EU-Kommission hat hierzu am 11. Juni 2026 im Amtsblatt der EU (C/2026/3209) eine entsprechende Mitteilung veröffentlicht. Darin werden die neuen Bestimmungen zum Ursprungsnachweis im Rahmen des Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der EU und den Pazifikstaaten erläutert.
Gemäß Artikel 15 Absatz 3 des Protokolls II gilt künftig: Für Waren mit Ursprung in der EU kann die präferenzielle Zollbehandlung bei der Einfuhr in die Pazifikstaaten nur noch in Anspruch genommen werden, wenn eine Erklärung auf der Rechnung vorliegt, die durch einen registrierten Ausführer (REX) erstellt wurde.
In diesem Zusammenhang verlieren die bisherigen Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 ab dem Stichtag ihre Gültigkeit im Handel mit den Pazifikstaaten und werden nicht mehr anerkannt.
Registrierte Ausführer sind verpflichtet, ihre REX-Nummer in der Ursprungserklärung auf der Rechnung anzugeben. Der genaue Wortlaut dieser Erklärung ist in Anhang IV des Protokolls II festgelegt.
Sollte einem Ausführer noch keine REX-Nummer zugeteilt worden sein, kann die Erklärung auf der Rechnung weiterhin ausgestellt werden – in diesem Fall jedoch ohne Angabe einer REX-Nummer.
Die Registrierung als Ausführer im REX-System kann unkompliziert und digital über das Zoll-Portal beantragt werden.
EORI-Nummer – Verpflichtung zur Nutzung des Zoll-Portals ab dem 01.10.2026
Wegfall der 150-Euro-Zollfreigrenze bei Kleinsendungen ab 1.7.2026 – Veröffentlichung der Verordnung
9. Juni 2026 | Ab dem 1. Juli 2026 wird auf Einfuhren von Waren im Fernabsatz (Kleinsendungen) mit einem Warenwert bis zu 150 Euro ein Pauschalzollbetrag i.H.v. 3 Euro je angemeldeter Warenposition erhoben. Nun hat die EU-Kommission die Verordnung (EU) 2026/1200 (LINK) vom 5. Juni 2026 erlassen, die auch die UZK-Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 (UZK-IA) ändert.
Wesentliche Inhalte:
- Für eingeführte Waren bis 150 EUR aus Fernverkäufen gelten künftig neue Zoll- und Sicherheitsregelungen. Die bisherigen Zollbefreiungen für geringwertige Sendungen entfallen.
- Die Verordnung passt zahlreiche Vorschriften zu Gesamtsicherheiten, Zollanmeldungen und Zuständigkeiten der Zollstellen an. Dabei wird insbesondere geregelt, dass die zuständige Zollstelle grundsätzlich im Bestimmungsmitgliedstaat liegen muss, wenn die besondere Mehrwertsteuerregelung (IOSS) nicht genutzt wird
- Im Zoll-Datenmodell (Anhang B) werden neue Codes eingeführt bzw. bestehende gestrichen, insbesondere:
- neuer Code „F53“ für geringwertige Fernverkaufswaren,
- neuer Präferenzcode „5“ für Waren mit dem 3-EUR-Zoll,
- Wegfall des bisherigen Befreiungscodes „C07“ für Kleinsendungen
- Die Regelungen zum Postverkehr wurden sprachlich und inhaltlich aktualisiert, insbesondere hinsichtlich Beförderung und Kennzeichnung von Sendungen unter Verantwortung von Postbetreibern.
Die Verordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und gilt ab dem 1. Juli 2026.
MERCOSUR: Anerkennung eines Ursprungszeugnisses bei der Einfuhr in die EU
24. April 2026 | Der Zoll informiert, dass die EU-Kommission am 17.04.2026 im Amtsblatt (EU) L/2026/875 eine Bekanntmachung zum Interimsabkommen mit MERCOSUR veröffentlicht hat.
In Anhang 3-D über Übergangsmaßnahmen ist festgelegt, dass die EU während eines Zeitraums von höchstens drei Jahren ab dem Tag des Inkrafttretens des Abkommens als Erklärung zum Ursprung auch ein „Ursprungszeugnis“ (UZ) anerkennt, aus dem hervorgeht, dass die in die EU eingeführten Erzeugnisse die Ursprungsvoraussetzungen des Abkommens erfüllen. Der Zeitraum von drei Jahren kann um höchstens zwei Jahre verlängert werden.
Ein Muster des UZs wurde in der Bekanntmachung veröffentlicht (siehe oben).
Da die Formulierung auf dem UZ keine Hinweise auf die ausstellende Behörde gibt, sind potentiell sowohl ausländische Zollbehörden als auch gegebenenfalls ausländische IHKs (oder Verbände) mit der Aufgabe betraut.
Das Interimsabkommen wird ab dem 1. Mai 2026 vorläufig angewandt.
Aktuelle US-Zollentwicklungen
23. Februar 2026 | Am 2. April 2026 erließ der US-Präsident eine Proklamation mit dem Titel „Strengthening Actions Taken to Adjust Imports of Aluminum, Steel, and Copper into the United States“ gemäß Abschnitt 232 des Trade Expansion Act von 1962 (19 U.S.C. § 1862). Diese Proklamation führt zusätzliche Zölle in Höhe von 10 % bis 50 % auf den vollen Zollwert bestimmter Importe von Stahl , Aluminium und Kupferwaren (Metallerzeugnisse) sowie deren Derivaten aus allen Ländern ein. Weitere Informationen
Update Abfrage der Steuer-ID im Rahmen zollrechtlicher Bewilligungen (z.B.: AEO)
30. März 2026 | Bereits in der Vergangenheit haben wir zur Abfrage der Steuer-ID im Rahmen zollrechtlicher Bewilligungen (z.B.: AEO) informiert:
Wiederaufnahme der Prüfung der steuerrechtlichen Zuverlässigkeit gem. Art. 39 Buchst. a) UZK i. V. m. Art. 24 UZK-IA unter Verwendung eines steuerrechtlichen Identifikationsmerkmals (Steuer-ID)Wie 2019 durch den EuGH geklärt, ist das Abfragen der steuerrechtlichen Identifikationsnummern (Steuer-ID) durch die Hauptzollämter (HZÄ) rechtlich zulässig. Siehe hierzu Anlagen 3 und 4. Zu Umfang der Abfrage, zum zu überprüfenden Personenkreis, zur datenschutzrechtlichen Zulässigkeit der Steuer-ID und zum Vorgehen der HZÄ siehe Anlage 1.Die Abfrage der Steuer-ID wird zunächst auf die Fälle bei der Neuerteilung von Bewilligungen beschränkt. Erst zu einem späteren Zeitpunkt sollen die Abfragen auch auf das Monitoring (Bestandsbewilligungen) ausgeweitet werden.
Der Zoll hat am 26.03.2026 den Beginn der Erhebung und Verarbeitung der Steuer-ID angekündigt.
Die EU beschließt neuen Zollkodex
30. März 2026 | Am 26.03.2026 haben sich der Rat der EU und das EU-Parlament auf eine neue Verordnung der zollrechtliche Rahmenbedingungen der EU geeinigt. Siehe hierzu die Pressemitteilung des Rates.
Kernpunkte sind u.a. folgendes:
- Eine neue EU-Zollbehörde (EUCA) mit Sitz in Lille wird die Risikoanalyse und das Krisenmanagement in allen Mitgliedstaaten koordinieren – wobei die nationalen Behörden ihre operativen Zuständigkeiten behalten.
- Der EU-Zoll-Datenhub wird zur einheitlichen Plattform für die Datenübermittlung in der gesamten EU. Für Importeure und Exporteure bedeutet dies eine Abkehr von fragmentierten nationalen IT-Systemen – eine erhebliche operative Umstellung, die bereits jetzt Vorbereitungen erfordert.
- „Trust and Check“ – ein neuer Händlerstatus auf Basis des AEO-Konzepts (Authorised Economic Operator) der eine schnellere Abfertigung und reduzierte Kontrollen für die transparentesten Wirtschaftsbeteiligten bietet. Inwieweit sich Investitionen in die Compliance bezahlt machen werden, wird sich zeigen.
- E-Commerce-Plattformen sind der „Importeur“ für Fernverkäufe. Keine Abwälzung der Compliance-Verantwortung mehr auf den Verbraucher. Systematische Verstöße werden sanktioniert.
- Der De-minimis-Schwellenwert für Importsendungen von 150 € wird abgeschafft. Ab dem 01.06.2026 gilt ein Pauschalzoll von 3 € pro Artikelkategorie in Kleinsendungen – eine Übergangsmaßnahme, bis der Data Hub in Betrieb ist und die normalen Zollsätze gelten.
Die technischen Einzelheiten der Verordnung müssen noch von Rat und Parlament festgelegt werden. Die neuen Zollvorschriften treten zwölf Monate nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU vollständig in Kraft.
Verhandlungsdurchbruch EU-Australien Handelsabkommen
26. März 2026 | Die EU und Australien haben am 24.03.2026 die Verhandlungen über ein Freihandelsabkommen abgeschlossen. Das Abkommen wird über 99 % der Zölle auf EU-Exporte nach Australien abschaffen. Die EU-Kommission rechnet mit bis zu einer Milliarde Euro an jährlichen Zollersparnissen für EU-Exporteure sowie mit einem Anstieg der jährlichen EU-Exporte um 33 % im Laufe des nächsten Jahrzehnts. EU-Exporteure von Maschinen, Kraftfahrzeugen und Chemikalien profitieren am unmittelbarsten davon. Die Zölle auf diese Waren, deren Exportwert sich auf mehrere Milliarden Euro beläuft, werden ab dem ersten Tag des Abkommens abgeschafft. Im Dienstleistungsbereich erhalten EU-Unternehmen einen besseren Zugang zu freiberuflichen und unternehmensbezogenen Dienstleistungen, zum Seeverkehr sowie zu Finanzdienstleistungen. EU-Landwirte werden neue Exportmöglichkeiten erhalten, da Australien Zölle auf wichtige Produkte wie Käse, Wein, Schokolade sowie Kekse und Brot abschafft.
Für sensible Agrarsektoren – darunter Rind-, Schaf- und Ziegenfleisch, Zucker, Reis und bestimmte Milchprodukte – sieht das Abkommen vor, dass Einfuhren aus Australien nur in begrenzten Mengen und unter bestimmten Bedingungen zollfrei oder zu ermäßigten Zöllen erfolgen dürfen. Ein Schutzmechanismus ermöglicht es der EU, rasch zu reagieren, falls ein Anstieg der Einfuhren aus Australien zu Schwierigkeiten für die Landwirte in der EU führt. Das Abkommen schützt zudem die geografischen Angaben der EU, was bedeutet, dass Bezeichnungen wie „Nürnberger Bratwürste“ oder „Schwarzwälder Schinken“ nur für Produkte verwendet werden dürfen, die tatsächlich in den dafür vorgesehenen Regionen hergestellt wurden. Dies umfasst 165 Agrar- und Lebensmittelprodukte sowie 231 Spirituosen. Ein modernisiertes bilaterales Weinabkommen wird darüber hinaus mehr als 1.600 geografische Wein-Angaben der EU schützen.
Australien ist zudem ein bedeutender Produzent von Aluminium, Lithium und Mangan. Das Abkommen wird die Zölle auf diese Rohstoffe senken oder ganz abschaffen. Die EU und Australien haben im Juli 2018 Verhandlungen über ein Freihandelsabkommen aufgenommen. Das Abkommen kann nach der Ratifizierung durch die EU und Australien in Kraft treten. Hiermit wird 2027 gerechnet. Weitere Informationen finden Sie hier: The EU-Australia trade agreement - European Commission
Beginn der elektronischen Warenverkehrsbescheinigungen EUR. 1 - Schweiz
24. März 2026 | Wie der Zoll in seiner Meldung vom 23.03.2026 mitteilt, hat die Europäische Kommission informiert, dass die Schweiz mit der Ausstellung elektronischer Warenverkehrsbescheinigungen (WVB) EUR. 1 am 16. März 2026 begonnen hat.
Die Echtheit der WVB kann mit Hilfe des einheitlichen Links beginnt, überprüft werden. Hierzu ist der QR-Code in Feld 11 zu scannen oder der vollständige Pfad aus der Fußzeile der Bescheinigung einzugeben.
Die Schweiz wurde in Anhang I der Matrix aufgenommen. Ein Vorabdruck der Matrix ist auf der Webseite der Europäischen Kommission einsehbar.
Abkommen zwischen der EU und dem Mercosur
Pan-Europa-Mittelmeer-Zone (PEM): Ende des Übergangszeitraums 31.12.2025 - Aktualisierte Informationen (01.02.2026)
Pan-Europa-Mittelmeer-Zone (PEM): Ägypten - Vermerk "REVISED RULES" bei der Ausfuhr
5. Februar 2026 | Die EU-Kommission empfiehlt, dass Ursprungsnachweise, ausgestellt für die Ausfuhr nach Ägypten, den Vermerk "REVISED RULES" beinhalten sollen, um in den Genuss einer Zollpräferenzbehandlung zu kommen.
Nach einer Mitteilung der Kommission wendet Ägypten bis zum Abschluss seiner internen Ratifizierungsverfahren, das revidierte Regionale Übereinkommen auf Basis befristeter nationaler Maßnahmen an, um eine Störung der Kumulierung zu verhindern.
Im Rahmen dieser befristeten Maßnahmen verlangen die ägyptischen Behörden, dass Ursprungsnachweise für Ausfuhren aus der Europäischen Union explizit auf die Anwendung der revidierten Regeln hinweisen.
Aus diesem Grund empfiehlt die Europäische Kommission, dass Ursprungsnachweise, ausgestellt oder ausgefertigt für die Ausfuhr nach Ägypten, den Vermerk "REVISED RULES" beinhalten sollen, um in den Genuss einer Zollpräferenzbehandlung zu kommen.
Wurden Ursprungsnachweise ohne Vermerk in Ägypten abgelehnt, so können Ursprungsnachweise mit der Angabe "REVISED RULES" nachträglich ausgestellt werden. Diese Nachweise werden von den ägyptischen Behörden im Einklang mit den geltenden befristeten nationalen Maßnahmen akzeptiert.
In diesem Zusammenhang bestätigte Ägypten außerdem die Möglichkeit einer diagonalen Kumulierung mit der EU und den EFTA-Staaten, wenn Ägypten das Bestimmungsland ist.
Die in Ägypten ausgestellten oder ausgefertigten Ursprungsnachweise für Ausfuhren in die EU enthalten weiterhin die Angabe "TRANSITIONAL RULES".
Die entsprechende Informationen können Sie unter www.zoll.de nachlesen.
