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Zoll-News

EU-Kommission veröffentlicht Kombinierte Nomenklatur 2024

15. November 2023 | die Europäische Kommission hat die neueste Version der Kombinierten Nomenklatur (KN) veröffentlicht. Sie gilt ab dem 1. Januar 2024.
Die KN ist Grundlage für die Warenerklärung (a) bei der Ein- bzw. Ausfuhr oder (b) für inner-EU statistische Zwecke. Die Einordnung der Waren bestimmt den anwendbaren Zollsatz und die Art und Weise der statistischen Behandlung.
Rechtgrundlage der KN ist die Ratsverordnung (EWG) Nr. 2658/87 betreffend die zollrechtliche und statistische Nomenklatur und den Gemeinsamen Zolltarif. Sie wird jährlich aktualisiert und als Durchführungsverordnung der Kommission im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Die neueste Version wurde als Kommissionsverordnung (EU) 2023/2364 im EU-Amtsblatt L vom 31. Oktober 2023 veröffentlicht.

Im Russland-Embargo geregelte Nachweispflicht für Eisen- und Stahlprodukte nur für Importe in die EU

3. November 2023 | Aufgrund wiederholter Nachfragen von Mitgliedsunternehmen weisen wir darauf hin, dass für Käufe von in Anhang XVII des Russland-Embargos aufgeführten Eisen- und Stahlprodukten aus Drittländern, die sich bereits in der EU im freien Verkehr befinden, die in Art. 3g d) letzter Satz des Russland-Embargos genannte Nachweispflicht nicht gilt. Sollten von Käufern dennoch Nachweise gefordert werden, ist das Ausdruck von Over-Compliance.
Adressat des Nachweisgebots ist allein der Einführer zum Zeitpunkt der Einfuhr in die EU. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des Art. 3g d) letzter Satz VO 833/2014: „müssen die Einführer zum Zeitpunkt der Einfuhr einen Nachweis über das Ursprungsland der Eisen- und Stahlvorprodukte […] vorlegen“.
Wir verweisen an dieser Stelle für diese und andere Fragen zum Importverbot für Eisen- und Stahlprodukte zudem auf die ausführlichen FAQs der Kommission zu den Russland-Sanktionen.“

BAFA-Bescheide gebührenpflichtig

23. Oktober 2023 | Ab 1. Januar 2024 erhebt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) für seine Leistungen im Bereich der Ausfuhrkontrolle Gebühren. Das Gebührenverzeichnis wurde im September im Bundesgesetzblatt Nr. 248 veröffentlicht.
Die Höhe der Gebühren sind in der Anlage der Verordnung aufgeführt. Die Genehmigungsgebühren für Dual-Use-Güter belaufen sich beispielsweise auf 159 bis 315 Euro. Details entnehmen Sie dem Gebührenverzeichnis ab Seite 4. Hier sehen Sie auch, für welche Fälle eine Gebührenbefreiung gilt. So werden zum Beispiel für Nullbescheide auch künftig keine Gebühren erhoben.

Russland: Import von Eisen- und Stahl(waren)

5. Oktober 2023 | Bereits bislang war in Artikel 3g der Russland-Embargoverordnung der Kauf und die Einfuhr bestimmter Eisen- und Stahlerzeugnisse mit Ursprung in Russland verboten. Seit 30. September 2023 ist zusätzlich der Kauf und die Einfuhr dieser Produkte mit einem beliebigen Ursprung verboten, sofern sie mit Vormaterialien russischen Ursprungs produziert wurden. Importeure müssen zum Zeitpunkt der Einfuhr entsprechende Nachweise vorhalten, mit denen sie den russischen Ursprung der Vorprodukte dokumentieren können. 

Massive Zollerhöhung in Mexiko

25. September 2023 | In Mexiko sind die Importzölle für zahlreiche Waren mit Wirkung zum 16. August 2023 auf 15 Prozent bzw. 25 Prozent erhöht worden. Diese Maßnahme ist bis Ende Juni 2025 befristet (Amtsblatt Mexiko).
Wichtig: Das betrifft nur die normalen Drittlandszölle (MFN oder WTO-Zölle). Zollreduktionen auf der Basis von Handelsabkommen (EU-Mexiko oder USMCA) bleiben erhalten. Damit wird die Nutzung des Handelsabkommens EU-Mexiko und die Ausstellung der entsprechendn Nachweise (Ursprungserklärungen, Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1) wichtiger:
  • Falls bislang auf die Nutzung des Abkommens verzichtet worden ist, weil die Ware bislang im mexikanischen Tarif zollfrei war, könnte sich die Nutzung nun lohnen.
  • Falls der Direkttransport EU-Mexiko nicht möglich ist, sollte für den Transit durch die USA über ein zollrechtliches Versandverfahren nachgedacht werden.
Die aktuellen mexikanischen Zollsätze (MFN und EU) sind in der Datenbank Access2Markets eingepflegt. Die Regelungen des Handelsabkommens EU-Mexiko finden sich im Präferenzportal des Zolls.

ATLAS-Ausfuhr 3.0: Wesentliche Änderungen

5. September 2023 | Am 29. Oktober 2023 endet die Übergangsphase zu ATLAS-Ausfuhr 3.0 in Deutschland. EU-weit sollen alle Staaten bis zum 1. Dezember 2023 umgestellt haben. Für die IAA Plus endet der Releasewechsel voraussichtlich ebenfalls zum 1. Dezember 2023. Dieser Releasewechsel führt teilweise zu erheblichen Umstellungen. Wir haben einige wesentliche Punkte zusammengestellt. Die Liste ist nicht anschließend. Grundlegende Informationen finden sich in der ATLAS-Info 0306/2022.
  • Neue Pflichtangaben: Beförderer (Spediteur) und Kennzeichen des inländischen sowie des grenzüberschreitenden Beförderungsmittels. Diese Daten sind in vielen Fällen (Spediteur bei Abholfällen) oder fast immer (Kennzeichen) zum Zeitpunkt der Angabe der Zollanmeldung unbekannt. In der ATLAS-Info 0393/2023 stellt der Zoll klar, dass dann mutmaßliche Angaben eingetragen werden sollen. Ergänzend zu dieser Information hat der Zoll in der ATLAS-Info 0501/2023 folgende weitere Optionen bekannt gegeben:
    • Die Angabe des Beförderers ist demnach nur erforderlich, wenn er bekannt ist und vom Anmelder abweicht.
    • Ist das Kennzeichen unbekannt, kann die Art des Beförderungsmittels in Großbuchstaben angegeben werden (zum Beispiel „LKW” im Landverkehr). 
  • Pflichtangabe Ursprungsland: nichtpräferenzieller Ursprung, wenn unbekannt, der mutmaßliche Ursprung; die Angabe EU ist möglich – nur für Zwecke der Zollanmeldung zu verwenden. Einzelheiten finden sich in der ATLAS-Info 0426/2023.
  • Unterscheidung zollrechtlicher und außenwirtschaftsrechtlicher Ausführer in gesondertem Datenfeld. Die bisherige Kennung 3LLK entfällt dafür. Praktischer Anwendungsfall: Subunternehmer führt im Auftrag des in Deutschland/in der EU ansässigen Auftraggebers die Ware an dessen Vertragspartner aus.
  • Angabe Kennzeichen Sicherheit: Im Regelfall enthalten Ausfuhranmeldungen Sicherheitsdaten (beispielsweise die Route), dann die Kennung “2” angeben, sonst bleibt die Sendung an der EU-Außengrenze stehen. Eine Zusammenstellung der Sicherheitsdaten findet sich ebenfalls am Ende der ATLAS-Info 0393/2023.
  • Art der Anmeldung ändert sich vollständig. Beispiel ZA/SDE-Verfahren: statt AM+e lautet die neue Art der Anmeldung 00001300. Die Gegenüberstellung findet sich in der ATLAS-Info 0306/2022.
  • Unterlagencodierungen/Negativcodierungen ändern sich, teilweise sind diese in andere Datenfelder einzutragen. Unterlagencodierungen (also Codes für tatsächlich bestehende Dokumente/Genehmigungen) sind auf Kopfebene möglich.
  • Die Unterscheidung zwischen EU und EX entfällt.
Ausblick auf weitere Änderungen:
Das Ausfuhrbegleitdokument (ABD) soll Mitte 2024 entfallen. Da die Daten der Ausfuhranmeldung, zumindest aber der Barcode an der Grenzzollstelle vorgelegt werden muss, wird als Ersatzdokument ein sogenanntes “verfahrensübergreifendes Medium” geschaffen. Die Form und die Details stehen noch nicht fest.
Das Versandverfahren wird zeitgleich zum Ausfuhrverfahren massiv verändert. Größte Aufgabe, soweit absehbar, ist, dass die vollständigen Daten des ABD in die Versandanmeldung aufgenommen werden müssen. Da die Regelungen zu Schnittstellen noch nicht feststehen, werden Versandverfahren auf jeden Fall aufwändiger.

Langfristige Anerkennung der CE-Kennzeichen auf dem britischen Markt

9. August 2023 | Am 1. August 2023 hat das britische Wirtschaftsministerium mitgeteilt, dass für viele Produktgruppen das CE-Kennzeichen auch langfristig auf dem britischen Markt anerkannt wird (LINK). 
 Mit dieser Entscheidung wurde eine angekündigte Deadline Ende 2024 abgewendet, nach welcher das CE-Kennzeichen nicht länger in Großbritannien anerkannt worden wäre.
 Die neue Regelung betrifft u. a. Spielzeug, Sportboote, Messgeräte, Aufzüge, Geräte für explosionsgefährdete Bereiche, Funkgeräte, Druckgeräte, einfache Druckbehälter, persönliche Schutzausrüstung (PSA), Gasgeräte, Maschinen, Geräte für die Verwendung im Freien, Aerosole, elektrische Niederspannungsgeräte sowie Produkte, die unter die Elektromagnetische Verträglichkeitsrichtlinie der EU fallen.

ICS2 Phase 2 / ESumA seit 01.03.2023 für eingehende Luftfrachtsendungen in Deutschland in Kraft

7. März 2023 | Am 01.03.2023 ist in Deutschland die zweite Phase des Einfuhrkontrollsystems ICS2 (Import Control System 2) in Kraft getreten. ICS2 ist ein EU-weites System zur elektronischen Vorabanmeldung von eingehenden Frachtsendungen (advanced cargo information), das den Zollbehörden eine Risikokontrolle der Warensendungen ermöglicht, bevor diese in der EU eintreffen.
Mit dem Start der Phase 2 am 01.03.2023 sind jetzt für alle Wareneinfuhren, die auf dem Luftweg (allgemeine Luftfracht sowie Kurier-, Express- und Postsendungen (KEP)) befördert werden, summarische Eingangsanmeldungen (ESumA, englisch Entry Summary Declarations, ENS) abzugeben. Diese sind in erster Linie durch die Versender bzw. die Transportdienstleister (Luftfracht, KEP) zu erbringen. Es gilt eine Übergangsfrist bis zum 02.10.2023 bis zu der die Anbindung der o.g. Dienstleister an das ICS2-System abgeschlossen sein muss (siehe u.a. ATLAS-Info 0410/2023 vom 15.02.2023, S.2f).
Die erforderlichen Datenelemente für die ESumA umfassen u.a. den 6-stelligen HS-Code, eine Warenbeschreibung sowie die EORI-Nummer des Warenempfängers in der EU (Importeur).
Zeitpunkte im Sendungsverlauf:
  • Vor dem Verladen (pre loading requirements) im Drittland: Zum Zeitpunkt „vor dem Verladen“ (pre-loading) der Ware ist im Drittland zunächst ein (reduzierter) Mindestdatensatz der ESumA für die Erstellung der sogenannten PLACI-Meldung (Pre-Loading Advanced Cargo Information) an das ICS2-System ausreichend (vgl. Website DG TAXUD ICS2 Phase 1). So ist bspw. die Angabe der EORI-Nummer des Warenempfängers in der EU zu diesem Zeitpunkt noch optional.
  • Vor der Ankunft (pre arrival requirements) in der EU: Im weiteren Sendungsverlauf ist dann anschließend vor dem Eintreffen der Ware in der EU die Abgabe der ESumA mit vollständigem Datensatz erforderlich. Zu diesem Zeitpunkt ist die Angabe der EORI-Nummer des Warenempfängers in der EU verpflichtend (vgl. Website DG TAXUD ICS 2 Phase 2).
Vor diesem Hintergrund fragen die zur Abgabe der ESumA verpflichteten Luftfracht-, Kurier-, Express- und Postdienstleister gegenwärtig bei den Importeuren die erforderlichen Daten (insbesondere EORI-Nummer, HS-6-Steller, angemessene Warenbeschreibung in einfacher, präziser Sprache zwecks Nämlichkeitssicherung) ab.
Insbesondere die Herausgabe der EORI ist umstritten. Da es sich um eine gesetzliche Vorgabe aus dem Unionszollkodex handelt (Einzelheiten im Merkblatt zu Zollanmeldungen, Titel IV), lässt sich dies kaum vermeiden. Es empfiehlt sich, bei der Weitergabe der EORI die Verwendung klar zur begrenzen, vor allem, wenn damit keine Vollmacht zur Importverzollung verbunden sein soll („nur zur Verwendung im ICS2”).
Ausblick: Zum 01.03.2024 startet Phase 3 des ICS2. Dann wird die ESumA auch für alle übrigen Transportarten (See, Straße, Schiene) verpflichtend.

VAE: Elektronische Beglaubigung von Handelsrechungen ab 1. März 2023

27. Februar 2023 | Mit Wirkung zum 1. März 2023 sind Handelsrechnungen im Zusammenhang mit Wareneinfuhren beim Außenministerium der Vereinigten Arabischen Emirate (MOFAIC) mittels des sogenannten Electronic Attestation Service (eDAS) elektronisch beglaubigen zu lassen. Die hierbei erzeugte „electronic attestation reference number“ (eDAS-Referenznummer) ist anschließend verpflichtend in der Importzollanmeldung anzugeben. Die eDAS-Anwendung zur elektronischen Bescheinigung von Handelsrechnungen wird primär durch die Importeure in den VAE bzw. durch dritte Dienstleister vor Ort im Zusammenhang mit der Abgabe der Einfuhrzollanmeldung genutzt. Grundsätzlich können aber auch Exporteure in Deutschland die von ihnen ausgestellten Handelsrechnungen direkt über eDAS elektronisch bescheinigen lassen, bevor die Sendung in den VAE eintrifft. Dies könnte bei weitreichenden Lieferbedingungen (D-Klauseln) im Einzelfall notwendig sein.
Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des MOFAIC.
Bei Fragen wenden Sie sich an die Auskunft des MOFAIC (Tel: +97180044444 bzw. Kontaktformular) oder an die emiratische Botschaft in Berlin (Tel: + 49 (0) 30 516 51-6 bzw. E-Mail).

Bürger- und Geschäftskundenportal erweitert

17. Januar 2023 | Die Zollverwaltung hat im Zuge des Onlinezugangsgesetzes die verfügbaren Dienstleistungen im Bürger- und Geschäftskundenportal um den Bereich „Warenursprung und Präferenzen“ erweitert.
Neben den Dienstleistungen wie der EORI-Nummer-Verwaltung oder der Beantragung von verbindlichen Zolltarifauskünften sind weitere Anträge möglich. Dies betrifft u.a. die Erteilung von verbindlichen Ursprungsauskünften (VUA), die Zulassung als registrierter Ausführer (REX) und die Bewilligung des Ermächtigten Ausführers (EA).
Anträge werden online über dem zuständigen Hauptzollamt zur Prüfung und Bearbeitung übermittelt, welches über diesen Weg auch den Bescheid erteilt. Weitere Informationen auf der Homepage des Zolls.

Singapur: Umstellung auf das System des „registrierten Ausführers“ (REX)

6. Januar 2023 | Ausfuhr: Der Zoll teilt mit (LINK), dass für EU-Ausführer das System des „ermächtigten Ausführers” durch das System der „registrierten Ausführers” ersetzt wird.
 
Dies bedeutet, dass Einführer in Singapur ab dem 1. Januar 2023 die Zollpräferenz mit Hilfe von Erklärungen zum Ursprung beantragen müssen, die von in der EU registrierten Ausführern unter Angabe ihrer REX-Nummer ausgefertigt wurden (sogenannte REX-Erklärung).
 
Übergangszeitraum: Es ist ein Übergangszeitraum vorgesehen, durch den sichergestellt wird, dass die Zollbehörden Singapurs Ursprungserklärungen, die von in der EU ermächtigten Ausführern ausgefertigt wurden, weiterhin bis zum 31. März 2023 akzeptieren.

Einfuhr: Der Zoll teilt ebenfalls in der ATLAS Info 0389/22 mit, dass Singapur ab dem 01.01.2023 eine neue Unterlage für die Anerkennung der Ursprungseigenschaft verwendet. Für die Gewährung einer Zollpräferenz für Waren mit Ursprung in Singapur bei der Einfuhr in die EU ist nunmehr als Ursprungsnachweis die folgende TARIC-Unterlagencodierung anzumelden:
 
U101“ - Erklärung zum Ursprung, von einem registrierten Ausführer in Singapur ausgefertigt (sogenannte REX-Erklärung).
 
Die bisher verwendete Unterlagencodierung „N864“ (Erklärung auf der Rechnung oder eine Ursprungserklärung eines Ausführers auf der Rechnung oder einem anderen Handelspapier) wird ab dem 01.01.2023 in ATLAS nicht mehr anerkannt.
 
Übergangszeitraum: Ein Übergangszeitraum wurde nicht bekanntgegeben.

ICS2 Phase 2 startet zum 1. März 2023 / Elektronische Vorabanmeldung von Wareneingängen für Luftfrachtsendungen

15. Dezember 2022 | Mit dem Import Control System 2 (ICS2) führt die EU seit 2021 ein Frachtinformationssystem zur Vorabanmeldung und -kontrolle von Wareneingängen ein. ICS2 dient den Zollbehörden zur Risikokontrolle von Einfuhrsendungen, bevor diese das Gebiet der EU erreichen.
Die Einführung erfolgt stufenweise. Zum 1. März 2023 startet in Deutschland nun die Phase 2 des ICS2. Ab diesem Zeitpunkt müssen für sämtliche Luftfrachtsendungen Summarische Eingangsanmeldungen (ESumA) (Englisch: Entry Summary Declaration (ENS)) abgeben werden.
Für die ESumA sind zusätzliche Datenangaben (u.a. HS-Unterpositionen, Warenbeschreibungen) nötig. Diese sind in erster Linie durch die Versender bzw. die Transportdienstleister (z.B. Kurier-, Express, Postdienstleister = KEP) zu erbringen. In diesem Zusammenhang werden die Versender/Dienstleister ggfs. auch auf Importunternehmen in Deutschland zugehen, um die geforderten Daten zu erhalten.
Die EU-Kommission für Steuern und Zollunion (DG Taxud) hat mit Blick auf den Start der Phase 2 ein neues Guidance Dokument veröffentlicht. Dieses ICS2-Guidance-Dokument gibt u.a. Hinweise zum Ablauf der Vorabanmeldung und zur Rolle der beteiligten Akteure.
Ausblick: Zum 1.3.2024 startet Phase 3 des ICS2. Dann wird die ESumA auch für alle übrigen Transportarten (See, Straße, Schiene) verpflichtend. Weitere Informationen über das ICS2 und über dessen stufenweise Einführung finden Sie auf der Website von DG Taxud hier.

Ägypten: Advanced Cargo Information (ACI)

6. Dezember 2022 | Der ägyptische Zoll hat 2021 ein elektronisches System zur Vorab-Registrierung von Frachtinformationen namens „Advanced Cargo Information (ACI)” eingeführt. Das neue System dient vor allem der Risikobewertung und soll die Abfertigungszeiten vor Ort in Ägypten reduzieren. Aufgabe des Exporteurs ist zunächst die Registrierung seiner Daten auf dem Portal des Dienstleisters CargoX.
Die Vorab-Registrierung von Seefracht ist bereits seit Oktober 2021 verpflichtend. Am 15.05.2022 startete die Testphase für Luftfracht. Der Beginn der verpflichtenden Vorab-Registrierung war ursprünglich für den 01.10.2022 vorgesehen, wurde dann aber auf den 01.01.2023 verschoben.

Der ägyptische Finanzminister Mohamed Maait hat am 21.11.2022 die erneute Verlängerung der Testphase des ACI-Systems für Luftfracht bekanntgegeben (LINK). Die verpflichtende Registrierung und Nutzung, die am 1.1.2023 beginnen sollte, ist damit verschoben. Ein neues Datum wurde nicht genannt. Vielmehr wird allgemein darauf verwiesen, mit der verpflichtenden Registrierung im ACI-System zu warten, bis sich die globalen und lokalen wirtschaftlichen Bedingungen stabilisiert haben.
 
Die AHK Ägypten hat empfiehlt dennoch allen Beteiligten (Exporteuren und Importeuren), sich bei CargoX und Nafeza zu registrieren, um zum Zeitpunkt der verpflichtenden Nutzung des ACI-Systems einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten. Die AHK bietet hierbei ihre Unterstützung an.
Das neue System zur Vorabregistrierung von Frachtinformationen namens „Advanced Cargo Information (ACI)” ein. Was bedeutet das für deutsche Exporteure?
ACI zielt darauf ab, die Verfahren zur zolltechnischen Risikoüberprüfung und Freigabe von Waren bei der Einfuhr zu vereinfachen und zu beschleunigen. Es trägt darüber hinaus dazu bei, die Angaben von Exporteuren und Importeuren über ein einziges Single-Window-Portal „Nafeza“ zu bündeln und zu verifizieren. 
  • Das neue System verpflichtet den Importeur oder seinen Agenten, seine Daten, die Daten des Exporteurs und die Versanddaten über das elektronische Portal des National Single Window System for Foreign Trade „Nafeza“ zu registrieren. Diese Registrierung soll bereits vor Verschiffung der Waren durchgeführt werden.  
  • Eine Advanced Cargo Information Declaration Nummer (ACID) wird vom Nafeza-System vergeben. Nach derzeitigem Kenntnisstand wird die ACID anschließend sowohl an den Importeur als auch an den Exporteur per E-Mail versandt.
  • Relevante Versanddokumente müssen vom Exporteur verpflichtend über den von „Nafeza“ zertifizierten Blockchain-Dienstleister CargoX hochgeladen werden. Diese Uploads müssen die entsprechenden ACID-Nummer beinhalten und spätestens 48 Stunden vor Ankunft des Schiffes im Bestimmungshafen in Ägypten abgeschlossen sein.  
Folgende Angaben müssen NUR auf die Handelsrechnung geschrieben werden:
  • ACID: 100270468202109xxxx
  • Egyptian Importer Tax ID: 10027xxxx
  • Foreign Exporter Registration Type: VAT Number
  • Foreign Exporter ID: DE25784xxxx
  • Foreign Exporter Country: GERMANY
  • Foreign Exporter Country Code: DE
Auf alle andere Dokumente (einschließlich Ursprungszeugnisse) soll NUR die ACID-Nummer geschrieben werden. 
Wenn die ACID Nummer nicht in den Frachtpapieren enthalten ist, wird die Ware nicht verzollt. Vielmehr wird die Ware ohne Entladung in den ägyptischen Häfen auf Kosten des Frachtführers oder seines Vertreters zurückgeschickt.
Weitere Informationen erteilt die Deutsch-Arabische Industrie und Handelskammer (AHK) in Kairo.
Frau May Khattab
Industrial Working Groups Project Manager
Telefon: (+202) 3333 8461
may.khattab@ahk-mena.com

Die AHK hat auf Grundlage eigener Recherchen nach bestem Wissen eine FAQ-Liste erstellt und Anfang April veröffentlicht.
Die Informationen der FAQ-Liste sind absolut unverbindlich.