International
Einfuhr: Der Zoll teilt ebenfalls in der ATLAS Info 0389/22 mit, dass Singapur ab dem 01.01.2023 eine neue Unterlage für die Anerkennung der Ursprungseigenschaft verwendet. Für die Gewährung einer Zollpräferenz für Waren mit Ursprung in Singapur bei der Einfuhr in die EU ist nunmehr als Ursprungsnachweis die folgende TARIC-Unterlagencodierung anzumelden:
„ U101“ - Erklärung zum Ursprung, von einem registrierten Ausführer in Singapur ausgefertigt (sogenannte REX-Erklärung).
Die bisher verwendete Unterlagencodierung „ N864“ (Erklärung auf der Rechnung oder eine Ursprungserklärung eines Ausführers auf der Rechnung oder einem anderen Handelspapier) wird ab dem 01.01.2023 in ATLAS nicht mehr anerkannt.
Übergangszeitraum: Ein Übergangszeitraum wurde nicht bekanntgegeben.
Zoll-News
- ICS2 Phase 2 / ESumA seit 01.03.2023 für eingehende Luftfrachtsendungen in Deutschland in Kraft
- VAE: Elektronische Beglaubigung von Handelsrechungen ab 1. März 2023
- Bürger- und Geschäftskundenportal erweitert
- Singapur: Umstellung auf das System des „registrierten Ausführers“ (REX)
- Merkblatt zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen 2023
- ICS2 Phase 2 startet zum 1. März 2023 / Elektronische Vorabanmeldung von Wareneingängen für Luftfrachtsendungen
- Ägypten: Advanced Cargo Information (ACI)
- Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik 2023
- Unionszollkodex / Einfuhren aus der Schweiz: Elektronisierung der Gestellungsmitteilung und der Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung
- Abkommen EU-Vietnam: Ursprungsregeln und Nachweise
- Elektronische Gestellungsmitteilung („eGestellung”) ab 01.01.2023
- Ägypten: Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer bei der Registrierung auf CargoX
- Zollanmeldungen: Unterlagencodierung von Verboten und Beschränkungen in ATLAS
- Ausfuhrerklärungen: Eine Ausfuhranmeldung pro Sendung auch bei mehreren Ladeorten möglich
ICS2 Phase 2 / ESumA seit 01.03.2023 für eingehende Luftfrachtsendungen in Deutschland in Kraft
7. März 2023 | Am 01.03.2023 ist in Deutschland die zweite Phase des Einfuhrkontrollsystems ICS2 (Import Control System 2) in Kraft getreten. ICS2 ist ein EU-weites System zur elektronischen Vorabanmeldung von eingehenden Frachtsendungen (advanced cargo information), das den Zollbehörden eine Risikokontrolle der Warensendungen ermöglicht, bevor diese in der EU eintreffen.
Mit dem Start der Phase 2 am 01.03.2023 sind jetzt für alle Wareneinfuhren, die auf dem Luftweg (allgemeine Luftfracht sowie Kurier-, Express- und Postsendungen (KEP)) befördert werden, summarische Eingangsanmeldungen (ESumA, englisch Entry Summary Declarations, ENS) abzugeben. Diese sind in erster Linie durch die Versender bzw. die Transportdienstleister (Luftfracht, KEP) zu erbringen. Es gilt eine
Übergangsfrist bis zum 02.10.2023 bis zu der die Anbindung der o.g. Dienstleister an das ICS2-System abgeschlossen sein muss (siehe u.a.
ATLAS-Info 0410/2023 vom 15.02.2023, S.2f).
Die erforderlichen Datenelemente für die ESumA umfassen u.a. den 6-stelligen HS-Code, eine Warenbeschreibung sowie die EORI-Nummer des Warenempfängers in der EU (Importeur).
Zeitpunkte im Sendungsverlauf:
- Vor dem Verladen (pre loading requirements) im Drittland: Zum Zeitpunkt „vor dem Verladen“ (pre-loading) der Ware ist im Drittland zunächst ein (reduzierter) Mindestdatensatz der ESumA für die Erstellung der sogenannten PLACI-Meldung (Pre-Loading Advanced Cargo Information) an das ICS2-System ausreichend (vgl. Website DG TAXUD ICS2 Phase 1). So ist bspw. die Angabe der EORI-Nummer des Warenempfängers in der EU zu diesem Zeitpunkt noch optional.
- Vor der Ankunft (pre arrival requirements) in der EU: Im weiteren Sendungsverlauf ist dann anschließend vor dem Eintreffen der Ware in der EU die Abgabe der ESumA mit vollständigem Datensatz erforderlich. Zu diesem Zeitpunkt ist die Angabe der EORI-Nummer des Warenempfängers in der EU verpflichtend (vgl. Website DG TAXUD ICS 2 Phase 2).
Vor diesem Hintergrund fragen die zur Abgabe der ESumA verpflichteten Luftfracht-, Kurier-, Express- und Postdienstleister gegenwärtig bei den Importeuren die erforderlichen Daten (insbesondere EORI-Nummer, HS-6-Steller, angemessene Warenbeschreibung in einfacher, präziser Sprache zwecks Nämlichkeitssicherung) ab.
Insbesondere die Herausgabe der EORI ist umstritten. Da es sich um eine gesetzliche Vorgabe aus dem Unionszollkodex handelt (Einzelheiten im Merkblatt zu Zollanmeldungen, Titel IV), lässt sich dies kaum vermeiden. Es empfiehlt sich, bei der Weitergabe der EORI die Verwendung klar zur begrenzen, vor allem, wenn damit keine Vollmacht zur Importverzollung verbunden sein soll („nur zur Verwendung im ICS2”).
Insbesondere die Herausgabe der EORI ist umstritten. Da es sich um eine gesetzliche Vorgabe aus dem Unionszollkodex handelt (Einzelheiten im Merkblatt zu Zollanmeldungen, Titel IV), lässt sich dies kaum vermeiden. Es empfiehlt sich, bei der Weitergabe der EORI die Verwendung klar zur begrenzen, vor allem, wenn damit keine Vollmacht zur Importverzollung verbunden sein soll („nur zur Verwendung im ICS2”).
Ausblick: Zum 01.03.2024 startet Phase 3 des ICS2. Dann wird die ESumA auch für alle übrigen Transportarten (See, Straße, Schiene) verpflichtend.
VAE: Elektronische Beglaubigung von Handelsrechungen ab 1. März 2023
27. Februar 2023 | Mit Wirkung zum 1. März 2023 sind Handelsrechnungen im Zusammenhang mit Wareneinfuhren beim Außenministerium der Vereinigten Arabischen Emirate (MOFAIC) mittels des sogenannten Electronic Attestation Service (eDAS)
elektronisch beglaubigen zu lassen. Die hierbei erzeugte „electronic attestation reference number“ (eDAS-Referenznummer) ist anschließend verpflichtend in der Importzollanmeldung anzugeben. Die eDAS-Anwendung zur elektronischen Bescheinigung von Handelsrechnungen wird primär durch die Importeure in den VAE bzw. durch dritte Dienstleister vor Ort im Zusammenhang mit der Abgabe der Einfuhrzollanmeldung genutzt. Grundsätzlich können aber auch Exporteure in Deutschland die von ihnen ausgestellten Handelsrechnungen direkt über eDAS elektronisch bescheinigen lassen, bevor die Sendung in den VAE eintrifft. Dies könnte bei weitreichenden Lieferbedingungen (D-Klauseln) im Einzelfall notwendig sein.
Weitere Informationen finden Sie auf der
Webseite des MOFAIC.
Bei Fragen wenden Sie sich an die Auskunft des MOFAIC (Tel: +97180044444 bzw.
Kontaktformular) oder an die emiratische Botschaft in Berlin (Tel: + 49 (0) 30 516 51-6 bzw.
E-Mail).
Bürger- und Geschäftskundenportal erweitert
17. Januar 2023 | Die Zollverwaltung hat im Zuge des Onlinezugangsgesetzes die verfügbaren Dienstleistungen im Bürger- und Geschäftskundenportal um den Bereich „Warenursprung und Präferenzen“ erweitert.
Neben den Dienstleistungen wie der EORI-Nummer-Verwaltung oder der Beantragung von verbindlichen Zolltarifauskünften sind weitere Anträge möglich. Dies betrifft u.a. die Erteilung von verbindlichen Ursprungsauskünften (VUA), die Zulassung als registrierter Ausführer (REX) und die Bewilligung des Ermächtigten Ausführers (EA).
Anträge werden online über dem zuständigen Hauptzollamt zur Prüfung und Bearbeitung übermittelt, welches über diesen Weg auch den Bescheid erteilt.
Weitere Informationen auf der Homepage des Zolls.
Singapur: Umstellung auf das System des „registrierten Ausführers“ (REX)
6. Januar 2023 |
Ausfuhr: Der Zoll teilt mit (
LINK), dass für EU-Ausführer das System des „ermächtigten Ausführers” durch das System der „registrierten Ausführers” ersetzt wird.
Dies bedeutet, dass Einführer in Singapur ab dem 1. Januar 2023 die Zollpräferenz mit Hilfe von Erklärungen zum Ursprung beantragen müssen, die von in der EU registrierten Ausführern unter Angabe ihrer REX-Nummer ausgefertigt wurden (sogenannte REX-Erklärung).
Übergangszeitraum: Es ist ein Übergangszeitraum vorgesehen, durch den sichergestellt wird, dass die Zollbehörden Singapurs Ursprungserklärungen, die von in der EU ermächtigten Ausführern ausgefertigt wurden, weiterhin bis zum 31. März 2023 akzeptieren.
Dies bedeutet, dass Einführer in Singapur ab dem 1. Januar 2023 die Zollpräferenz mit Hilfe von Erklärungen zum Ursprung beantragen müssen, die von in der EU registrierten Ausführern unter Angabe ihrer REX-Nummer ausgefertigt wurden (sogenannte REX-Erklärung).
Übergangszeitraum: Es ist ein Übergangszeitraum vorgesehen, durch den sichergestellt wird, dass die Zollbehörden Singapurs Ursprungserklärungen, die von in der EU ermächtigten Ausführern ausgefertigt wurden, weiterhin bis zum 31. März 2023 akzeptieren.
Einfuhr: Der Zoll teilt ebenfalls in der ATLAS Info 0389/22 mit, dass Singapur ab dem 01.01.2023 eine neue Unterlage für die Anerkennung der Ursprungseigenschaft verwendet. Für die Gewährung einer Zollpräferenz für Waren mit Ursprung in Singapur bei der Einfuhr in die EU ist nunmehr als Ursprungsnachweis die folgende TARIC-Unterlagencodierung anzumelden:
„ U101“ - Erklärung zum Ursprung, von einem registrierten Ausführer in Singapur ausgefertigt (sogenannte REX-Erklärung).
Die bisher verwendete Unterlagencodierung „ N864“ (Erklärung auf der Rechnung oder eine Ursprungserklärung eines Ausführers auf der Rechnung oder einem anderen Handelspapier) wird ab dem 01.01.2023 in ATLAS nicht mehr anerkannt.
Übergangszeitraum: Ein Übergangszeitraum wurde nicht bekanntgegeben.
Merkblatt zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen 2023
15. Dezember 2022 | Der Zoll hat das neue
Merkblatt zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen Fassung 2023 veröffentlicht. Auf über 200 Seiten finden sich hier die verbindlichen Vorgaben für das Ausfüllen von Zollanmeldungen sowie die vorgeschriebenen Datenfelder je Verfahren.
ICS2 Phase 2 startet zum 1. März 2023 / Elektronische Vorabanmeldung von Wareneingängen für Luftfrachtsendungen
15. Dezember 2022 | Mit dem Import Control System 2 (ICS2) führt die EU seit 2021 ein Frachtinformationssystem zur Vorabanmeldung und -kontrolle von Wareneingängen ein. ICS2 dient den Zollbehörden zur Risikokontrolle von Einfuhrsendungen, bevor diese das Gebiet der EU erreichen.
Die Einführung erfolgt stufenweise. Zum 1. März 2023 startet in Deutschland nun die Phase 2 des ICS2. Ab diesem Zeitpunkt müssen für sämtliche Luftfrachtsendungen Summarische Eingangsanmeldungen (ESumA) (Englisch: Entry Summary Declaration (ENS)) abgeben werden.
Für die ESumA sind zusätzliche Datenangaben (u.a. HS-Unterpositionen, Warenbeschreibungen) nötig. Diese sind in erster Linie durch die Versender bzw. die Transportdienstleister (z.B. Kurier-, Express, Postdienstleister = KEP) zu erbringen. In diesem Zusammenhang werden die Versender/Dienstleister ggfs. auch auf Importunternehmen in Deutschland zugehen, um die geforderten Daten zu erhalten.
Die Einführung erfolgt stufenweise. Zum 1. März 2023 startet in Deutschland nun die Phase 2 des ICS2. Ab diesem Zeitpunkt müssen für sämtliche Luftfrachtsendungen Summarische Eingangsanmeldungen (ESumA) (Englisch: Entry Summary Declaration (ENS)) abgeben werden.
Für die ESumA sind zusätzliche Datenangaben (u.a. HS-Unterpositionen, Warenbeschreibungen) nötig. Diese sind in erster Linie durch die Versender bzw. die Transportdienstleister (z.B. Kurier-, Express, Postdienstleister = KEP) zu erbringen. In diesem Zusammenhang werden die Versender/Dienstleister ggfs. auch auf Importunternehmen in Deutschland zugehen, um die geforderten Daten zu erhalten.
Die EU-Kommission für Steuern und Zollunion (DG Taxud) hat mit Blick auf den Start der Phase 2 ein neues
Guidance Dokument veröffentlicht. Dieses ICS2-Guidance-Dokument gibt u.a. Hinweise zum Ablauf der Vorabanmeldung und zur Rolle der beteiligten Akteure.
Ausblick: Zum 1.3.2024 startet Phase 3 des ICS2. Dann wird die ESumA auch für alle übrigen Transportarten (See, Straße, Schiene) verpflichtend. Weitere Informationen über das ICS2 und über dessen stufenweise Einführung finden Sie auf der Website von DG Taxud hier.
Ausblick: Zum 1.3.2024 startet Phase 3 des ICS2. Dann wird die ESumA auch für alle übrigen Transportarten (See, Straße, Schiene) verpflichtend. Weitere Informationen über das ICS2 und über dessen stufenweise Einführung finden Sie auf der Website von DG Taxud hier.
Ägypten: Advanced Cargo Information (ACI)
6. Dezember 2022 | Der ägyptische Zoll hat 2021 ein elektronisches System zur Vorab-Registrierung von Frachtinformationen namens „Advanced Cargo Information (ACI)” eingeführt. Das neue System dient vor allem der Risikobewertung und soll die Abfertigungszeiten vor Ort in Ägypten reduzieren. Aufgabe des Exporteurs ist zunächst die Registrierung seiner Daten auf dem Portal des Dienstleisters CargoX.
Die Vorab-Registrierung von Seefracht ist bereits seit Oktober 2021 verpflichtend. Am 15.05.2022 startete die Testphase für Luftfracht. Der Beginn der verpflichtenden Vorab-Registrierung war ursprünglich für den 01.10.2022 vorgesehen, wurde dann aber auf den 01.01.2023 verschoben.
Der ägyptische Finanzminister Mohamed Maait hat am 21.11.2022 die erneute Verlängerung der Testphase des ACI-Systems für Luftfracht bekanntgegeben (LINK). Die verpflichtende Registrierung und Nutzung, die am 1.1.2023 beginnen sollte, ist damit verschoben. Ein neues Datum wurde nicht genannt. Vielmehr wird allgemein darauf verwiesen, mit der verpflichtenden Registrierung im ACI-System zu warten, bis sich die globalen und lokalen wirtschaftlichen Bedingungen stabilisiert haben.
Die AHK Ägypten hat empfiehlt dennoch allen Beteiligten (Exporteuren und Importeuren), sich bei CargoX und Nafeza zu registrieren, um zum Zeitpunkt der verpflichtenden Nutzung des ACI-Systems einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten. Die AHK bietet hierbei ihre Unterstützung an.
Die Vorab-Registrierung von Seefracht ist bereits seit Oktober 2021 verpflichtend. Am 15.05.2022 startete die Testphase für Luftfracht. Der Beginn der verpflichtenden Vorab-Registrierung war ursprünglich für den 01.10.2022 vorgesehen, wurde dann aber auf den 01.01.2023 verschoben.
Der ägyptische Finanzminister Mohamed Maait hat am 21.11.2022 die erneute Verlängerung der Testphase des ACI-Systems für Luftfracht bekanntgegeben (LINK). Die verpflichtende Registrierung und Nutzung, die am 1.1.2023 beginnen sollte, ist damit verschoben. Ein neues Datum wurde nicht genannt. Vielmehr wird allgemein darauf verwiesen, mit der verpflichtenden Registrierung im ACI-System zu warten, bis sich die globalen und lokalen wirtschaftlichen Bedingungen stabilisiert haben.
Die AHK Ägypten hat empfiehlt dennoch allen Beteiligten (Exporteuren und Importeuren), sich bei CargoX und Nafeza zu registrieren, um zum Zeitpunkt der verpflichtenden Nutzung des ACI-Systems einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten. Die AHK bietet hierbei ihre Unterstützung an.
Das neue System zur Vorabregistrierung von Frachtinformationen namens „Advanced Cargo Information (ACI)” ein. Was bedeutet das für deutsche Exporteure?
ACI zielt darauf ab, die Verfahren zur zolltechnischen Risikoüberprüfung und Freigabe von Waren bei der Einfuhr zu vereinfachen und zu beschleunigen. Es trägt darüber hinaus dazu bei, die Angaben von Exporteuren und Importeuren über ein einziges Single-Window-Portal „
Nafeza“ zu bündeln und zu verifizieren.
- Das neue System verpflichtet den Importeur oder seinen Agenten, seine Daten, die Daten des Exporteurs und die Versanddaten über das elektronische Portal des National Single Window System for Foreign Trade „Nafeza“ zu registrieren. Diese Registrierung soll bereits vor Verschiffung der Waren durchgeführt werden.
- Eine Advanced Cargo Information Declaration Nummer (ACID) wird vom Nafeza-System vergeben. Nach derzeitigem Kenntnisstand wird die ACID anschließend sowohl an den Importeur als auch an den Exporteur per E-Mail versandt.
- Relevante Versanddokumente müssen vom Exporteur verpflichtend über den von „Nafeza“ zertifizierten Blockchain-Dienstleister CargoX hochgeladen werden. Diese Uploads müssen die entsprechenden ACID-Nummer beinhalten und spätestens 48 Stunden vor Ankunft des Schiffes im Bestimmungshafen in Ägypten abgeschlossen sein.
Folgende Angaben müssen NUR auf die Handelsrechnung geschrieben werden:
- ACID: 100270468202109xxxx
- Egyptian Importer Tax ID: 10027xxxx
- Foreign Exporter Registration Type: VAT Number
- Foreign Exporter ID: DE25784xxxx
- Foreign Exporter Country: GERMANY
- Foreign Exporter Country Code: DE
Auf alle andere Dokumente (einschließlich Ursprungszeugnisse) soll NUR die ACID-Nummer geschrieben werden.
Wenn die ACID Nummer nicht in den Frachtpapieren enthalten ist, wird die Ware nicht verzollt. Vielmehr wird die Ware ohne Entladung in den ägyptischen Häfen auf Kosten des Frachtführers oder seines Vertreters zurückgeschickt.
Weitere Informationen erteilt die Deutsch-Arabische Industrie und Handelskammer (AHK) in Kairo.Frau May Khattab
Industrial Working Groups Project Manager
Telefon: (+202) 3333 8461
may.khattab@ahk-mena.com
Die AHK hat auf Grundlage eigener Recherchen nach bestem Wissen eine FAQ-Liste erstellt und Anfang April veröffentlicht.
Die Informationen der FAQ-Liste sind absolut unverbindlich.
Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik 2023
1. Dezember 2022 | Das Statistische Bundesamt hat das für das Jahr 2023 gültige Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik auf der
Destatis-Website veröffentlicht. Es beinhaltet die zum 1. Januar 2023 in Kraft tretenden Änderungen der Kombinierten Nomenklatur (KN), die jährlich durch Verordnung der Kommission der Europäischen Union (EU) rechtswirksam festgelegt werden.
Das Warenverzeichnis dient der Klassifizierung der Waren für die Statistik des Warenverkehrs mit den Mitgliedsstaaten der EU (Intrahandel) und mit den Drittländern (Extrahandel) und ist damit die Grundlage für die Darstellung von Außenhandelsergebnissen in tiefer fachlicher Gliederung. Für den von den beteiligten Unternehmen zu meldenden Warenverkehr im Kalenderjahr 2023 ist ausschließlich das Warenverzeichnis 2023 gültig. Es ersetzt somit die Ausgabe 2022 zum 01.01.2023.
Auf der Destatis-Website stellt das Bundesamt zudem eine „Gegenüberstellung der geänderten Warennummern 2023 zu 2022” sowie eine „Warenverzeichnis Suchmaschine” zur Verfügung.
Unionszollkodex / Einfuhren aus der Schweiz: Elektronisierung der Gestellungsmitteilung und der Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung
1. Dezember 2022 | Ein Kernziel des Unionszollkodex (UZK) ist die vollständige Elektronisierung von Zollmitteilungen und Zollverfahren bis Ende 2025. Für die einzelnen Zollbereiche gelten dabei unterschiedliche Übergansfristen. Zum 01.01.2023 stehen in diesem Zusammenhang Änderungen bei der Gestellungsmitteilung und der Anmeldung zur Vorübergehenden Verwahrung bei Einfuhren in das Zollgebiet der EU an. Das betrifft vor allem die Verfahrensabläufe bei Wareneinfuhren auf Straße und Schiene aus der Schweiz. Bislang erfolgte die Überführung von Waren aus der Schweiz nach Deutschland i.d.R. konkludent, sprich die Gestellungsmitteilung galt mit dem physischen Eintreffen der Waren beim Binnenzollamt automatisch als abgegeben und die zollrechtliche Überwachung als eröffnet.
Ab dem 01.01.2023 müssen die Gestellungsmitteilung und die Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung grundsätzlich elektronisch über das IT-Verfahren ATLAS-SumA abgegeben werden und zwar in der Regel vom Frachtführer an der Grenze und nur in Ausnahmefällen direkt durch das einführende Unternehmen. (siehe Meldung vom 22. November)
Der DIHK und die IHK Hochrhein-Bodensee konnten in Zusammenarbeit mit den Hauptzollämtern Lörrach und Singen Erleichterungen bei der Generalzolldirektion in Bezug auf die elektronische Gestellungsmitteilung und die Anmeldung zur Vorübergehenden Verwahrung erreichen. Weitere Informationen in der
Fachmeldung des Zolls vom 13.10.2022 und auf Anfrage.
Abkommen EU-Vietnam: Ursprungsregeln und Nachweise
25. November 2022 | Seit 1. August 2020 ist das gemeinsame Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union (EU) und Vietnam in Kraft getreten. Das Abkommen ist insbesondere für deutsche Unternehmen interessant. Allein 33 Prozent aller EU-Exporte nach Vietnam kommen aus Deutschland.
Ab 1. Januar 2023 ist für Importe aus Vietnam nur noch dieses Handelsabkommen anwendbar. Das bislang parallel anwendbare APS entfällt. Das hat Auswirkungen auf die Ursprungsnachweise. Für Sendungen, die 2023 verzollt werden, ist die EUR.1 oder bei Sendungen bis 6.000 EUR eine Ursprungserklärung erforderlich. Der Wortlaut dieser Erklärung weicht von der bisher verwendeten APS-Erklärung ab. Der genaue Wortlaut kann auf der Homepage des Zolls nachgesehen werden.
Ab 1. Januar 2023 ist für Importe aus Vietnam nur noch dieses Handelsabkommen anwendbar. Das bislang parallel anwendbare APS entfällt. Das hat Auswirkungen auf die Ursprungsnachweise. Für Sendungen, die 2023 verzollt werden, ist die EUR.1 oder bei Sendungen bis 6.000 EUR eine Ursprungserklärung erforderlich. Der Wortlaut dieser Erklärung weicht von der bisher verwendeten APS-Erklärung ab. Der genaue Wortlaut kann auf der Homepage des Zolls nachgesehen werden.
Elektronische Gestellungsmitteilung („eGestellung”) ab 01.01.2023
22. November 2022 | An der deutsch-schweizerischen Grenze kommt es zum Jahreswechsel bei der Einfuhr von Waren und Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung zu einer formalen Änderung.
Ab dem 1. Januar 2023 ist zusätzlich zur Zollanmeldung auch eine Gestellungsmitteilung in elektronischer Form abzugeben. Das heißt, es entsteht ein Zwischenschritt, der bisher nicht erforderlich war. Hierfür ist das IT-Fachverfahren ATLAS-SumA zu verwenden, denn es muss eine individuelle ATLAS-Registriernummer, eine sogenannte ATB-SumA-Registriernummer für jeden LKW/jede Sendung erzeugt werden. Eine fehlende „eGestellung” hat schwerwiegende Folgen bis zur Rückweisung der Einfuhr auf der deutschen Seite. An den Häfen und Flughäfen ist weiterhin ATLAS-SumA zu verwenden.
Ab dem 1. Januar 2023 ist zusätzlich zur Zollanmeldung auch eine Gestellungsmitteilung in elektronischer Form abzugeben. Das heißt, es entsteht ein Zwischenschritt, der bisher nicht erforderlich war. Hierfür ist das IT-Fachverfahren ATLAS-SumA zu verwenden, denn es muss eine individuelle ATLAS-Registriernummer, eine sogenannte ATB-SumA-Registriernummer für jeden LKW/jede Sendung erzeugt werden. Eine fehlende „eGestellung” hat schwerwiegende Folgen bis zur Rückweisung der Einfuhr auf der deutschen Seite. An den Häfen und Flughäfen ist weiterhin ATLAS-SumA zu verwenden.
Ägypten: Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer bei der Registrierung auf CargoX
11.11.2022 | Vor dem Hintergrund, dass ab dem 1. Januar 2023 auf für Luftfrachtsendungen nach Ägypten die elektronische Vorabanmeldung bei der Einfuhr und damit die Registrieung des esportierenden Unternehmens auf der Plattform CargoX zwingend ist, möchten wir auf die Notwendigkeit der Angae der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (Ust-IdNr.) bei der Registrierung im System CargoX hinweisen. Vor allem vor dem Hintergrund, dass die Angabe der Nummer bei der Registrierung optional angeboten wird.
CargoX übermittelt als Dienstleister die von deutschen Exporteuren hochgeladenen Exportdokumente bzw. die darin enthaltenen Daten in verschlüsselter Form (Blockchain) nach Ägypten. Um dieseDienstleistung nutzen zu können, muss sich das deutsche Unternehmen zunächst auf CargoX registrieren und anschließend Krediteinheiten erwerben, um für die Verschlüsselung und Übermittlung der Dokumente und Daten zu bezahlen.
Die Cargo X d.o.o. mit Sitz in Ljubjana, Slowenien, ist ein in der EU ansässiges Unternehmen. Das deutsche Unternehmen erwirbt somit Leistungen aus einem anderen EU-Staat. Sofern keine spezielle Vorschrift greift, sieht das EU-Umsatzsteuerrecht vor, dass der Leistungsort bei grenzüberschreitenden Leistungen bei B2B-Geschäften dort ist, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt. Somit ist der Leistungsort für Leistungen der CargoX beim im Inland ansässigen Unternehmen in Deutschland.
Um eine umsatzsteuerliche Registrierung des Leistungserbringers in sämtlichen Mitgliedsstaaten der EU zu vermeiden, sieht das Umsatzsteuerrecht vor, dass dann bei B2B-Geschäften die sogenannte Reverse-Charge Regelung zum Einsatz kommt. Dies bedeutet, der (deutsche) Leistungsempfänger wird zum Steuerschuldner. Um sicherzustellen, dass es sich beim Leistungsempfänger um ein Unternehmen handelt, hat dieser aktiv gegenüber dem Leistungserbringer die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu verwenden. Wo genau, beschreibt ein
Film auf der CargoX-Webseite.
Wird die Umsatzsteuer-IdNr. nicht bei der Registrierung angegeben, so erhält der deutsche Leistungsempfänger von CargoX zwar eine Rechnung, in der die deutsche Mehrwertsteuer ausgewiesen ist. Diese darf aber nicht als Vorsteuer zum Ansatz gebracht werden.
Zollanmeldungen: Unterlagencodierung von Verboten und Beschränkungen in ATLAS
26. Juli 2022 | Die Kommission der Europäischen Union hat für bestimmte Unterlagen/Erklärungen, die Verbote und Beschränkungen (VuB) betreffen, Codierungen festgelegt, die im gesamten Zollgebiet der Europäischen Union gelten. Um auch einzelstaatliche Unterlagen bzw. Erklärungen für Verbote und Beschränkungen in codierter Form abbilden zu können, war es erforderlich, die Liste der unionsrechtlich vorgeschriebenen Codierungen entsprechend zu ergänzen.
Diese Codierungen für VuB-rechtliche Unterlagen/Erklärungen sind neben den Codierungen aus anderen Rechtsbereichen (z. B. Außenwirtschaftsrecht, Marktordnungsrecht) zu beachten.
Der Zoll hat das „Hinweisblatt zu den Codierungen für Unterlagen und Erklärungen für Verbote und Beschränkungen im IT-Verfahren ATLAS” aktualisiert. Es steht
hier zum Download bereit.
Ausfuhrerklärungen: Eine Ausfuhranmeldung pro Sendung auch bei mehreren Ladeorten möglich
10. Mai 2022 | Für Exporte mit mehreren Ladeorten werden oft mehrere Ausfuhrerklärungen beim Zoll abgegeben. Wenn es sich dabei um eine Sendung an einen einzigen Empfänger handelt, ist dies aber nicht mehr erforderlich.
In Deutschland bestehen strikte Regeln für die örtliche Zuständigkeit der Zollstellen. Im Allgemeinen gilt: Jede Ausfuhrsendung muss an der örtlich zuständigen Zollstelle (über ATLAS) angemeldet und gestellt werden. Diese Vorgabe passt oft nicht zu modernen Logistikkonzepten.
Ausfuhrerklärung nach Konsolidierung
Umfangreichere Ausfuhrsendungen, die für einen einzigen Empfänger außerhalb der EU bestimmt sind, werden häufig zunächst an einem Ort konsolidiert, wenn die Bestandteile der Sendung zuvor auf unterschiedliche Lagerorte verteilt waren. Am Ort der Konsolidierung erfolgt dann die Verladung für den grenzüberschreitenden LKW-Transport. Erst dann wird eine Ausfuhrerklärung für diese Sendung erstellt.
Ausfuhrerklärung(en) bei sukzessivem Verladen
Wenn die einzelnen Lager- oder Ladeorte hingegen nacheinander von einem LKW angefahren werden, wird häufig eine Ausfuhrerklärung pro Ladeort erstellt. Grund: Das Zollsystem ATLAS erlaubt nur einen Ladeort pro Ausfuhrerklärung. Diese technische Restriktion widerspricht allerdings dem Prinzip, dass für eine einzige Ausfuhrsendung auch nur eine einzige Ausfuhrerklärung ausreichend sein sollte.
Lösungsmöglichkeit
Wir haben mit der Generalzolldirektion folgende Lösung gefunden: Eine einzige Ausfuhrsendung, deren Waren an mehreren Standorten im Bundesgebiet nacheinander auf den grenzüberscheitenden LKW geladen werden, können bei derjenigen Ausfuhrzollstelle (Binnenzollstelle) zur Ausfuhr angemeldet und gestellt werden, in deren Bezirk sich der
letzte Verladeort befindet. Eine solche Ausnahme von den Zuständigkeitsregelungen für die Ausfuhrzollstelle im Rahmen der Zolldienstvorschrift DV A 06 10 Abs. 204 wird auf Antrag vom zuständigen Hauptzollamt einzeln oder global bewilligt. Dieser Fall gilt als begründet und das letzte Verladen auf den LKW wird als Verpacken zur Ausfuhr angesehen. Dieser Ladeort kann auch im Rahmen des Verfahrens der Vereinfachten Zollanmeldung (Simplified Export Declaration, SDE
(früher "Zugelassener Ausführer")) als Verpackungsort zugelassen werden. Die Hauptzollämter und Zollämter wurden durch die Generalzolldirektion bereits über diese Möglichkeit informiert.
Wichtig: Die Ausnahme gilt jedoch
nicht, wenn mehrere Ausfuhrsendungen an verschiedene Empfänger in einem Sammeltransport angemeldet werden sollen. Es muss sich um
eine Ausfuhrsendung an einen einzigen Empfänger handeln!