International

Zoll-News

EU-Kommission verhängt endgültige Antidumpingzölle auf PET aus China

8. April 2024 | Die Europäische Kommission hat am 27.03.2023 endgültige Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter Polyethylenterephthalate (PET) aus China eingeführt. Die Kommission bestätigte die am 27.11.2023 eingeführten vorläufigen Zölle, die je nach ausführendem Hersteller zwischen 6,6 % und 24,2 % liegen. Diese Zölle werden für einen Zeitraum von fünf Jahren gelten. Die Zölle sind das Ergebnis einer EU-Untersuchung, die ergab, dass das Dumping chinesischer Einfuhren eine eindeutig vorhersehbare und unmittelbar bevorstehende Schädigung der EU-Industrie darstellt. Zu den Maßnahmen gelangen Sie hier.

Maßnahmen zur Beschleunigung der Genehmigungsverfahren in der Exportkontrolle – Neubekanntgabe der Allgemeinen Genehmigungen

2. April 2024 | Wie in der gemeinsamen Pressemitteilung vom 1. März 2024 von BMWK und BAFA angekündigt, werden weitere Maßnahmen zur Beschleunigung und Optimierung der Verfahren im Bereich der Exportkontrolle in Kraft gesetzt. Neben einer Stärkung der Entscheidungsbefugnisse des BAFA werden Genehmigungsverfahren durch Anpassung und Erweiterung bestehender Allgemeiner Genehmigungen weiter gestrafft. Dieses dritte Maßnahmenpaket ergänzt das erste, zum 1. September 2023 in Kraft getretene Maßnahmenpaket sowie das zweite, zum 8. Januar 2024 in Kraft getretene Maßnahmenpaket.

EU-Importsystem ICS 2 – Phase 3

29. Februar 2024 | 2023 wurde die zweite Phase des neuen EU-Importsystems (Import Control System ICS) eingeführt. Sie betraf Luftfracht sowie Kurier-, Express- und Postdienste (KEP). KEP müssen seitdem zusätzliche Sicherheitsangaben für Vorabmeldungen von Sendungen abgeben, bevor diese Sendungen in die EU gelangen können. Zusätzliche Daten betreffen die sechsstellige Warennummer (Unterposition des Harmonisierten Systems) und eine Warenbeschreibung sowie in den meisten Fällen die EORI-Nummer des Warenempfängers.
Am 3. Juni 2024 beginnt die dritte Phase des ICS2 für den Seeverkehr. Die Phase geht bis September 2025. Wann die Einbindung von Straßen- und Schienenverkehr erfolgt, ist noch offen.  
Vermutlich werden auch Reedereien die EORI-Nummer der Importeure anfordern. Da es sich um eine gesetzliche Vorgabe aus dem Unionszollkodex handelt, lässt sich dies kaum vermeiden. Es empfiehlt sich, bei der Weitergabe der EORI die Verwendung klar zur begrenzen, vor allem, wenn damit keine Vollmacht zur Importverzollung verbunden sein soll („nur zur Verwendung im ICS2”)

Türkei: Import- und Außenhandelsregime für 2024 | Änderung Zusatzzollverordnung

9. Februar 2024 | Die Türkei hat die Importverordnungen für 2024 (Ithalat Tebligi) im Resmi Gazete, Amtsblatt der Türkei, bekannt gegeben. Gleichzeitig wurde mit den Produktsicherheits- und Kontrollverordnungen (Ürün Güvenligi ve Denetimi) für den Bereich „Produktsicherheit und Überwachung“ das Außenhandelsregime für das Jahr 2024 erlassen. Zudem wurde am 31. Dezember 2023 eine Änderungsverordnung Nr. 8044 der in 2020 veröffentlichten Zusatzzollverordnung Nr. 3351 bekanntgegeben. In der Anlage der Änderungsverordnung sind die Zolltarifnummern aufgeführt, die von Zusatzzöllen betroffen sind.

Schweiz: Aufhebung der Industriezölle

8. Januar 2024 | Zum 1. Januar 2024 wurden in der Schweiz die Zölle auf Industriegüter abgeschafft und der komplexe Schweizer Zolltarif grundlegend überarbeitet und vereinfacht.
Mit der Aufhebung der Industriezölle sind mit wenigen Ausnahmen im Bereich der industriell produzierten landwirtschaftlichen Produkte z. B.:
  • Albumin,
  • Dextrin oder saure Öle aus der Raffination (Zolltarifkapitel 35 und 38)
alle Einfuhrzölle auf Industrieprodukte (Zolltarifkapitel 25 bis 97) entfallen.
Neben Zolleinsparungen ermöglicht die Abschaffung der Zollabgaben für Unternehmen zudem vereinfachte, weniger zeitaufwändige Zollabwicklungen durch den Wegfall von Spezialverfahren (z. B. vorübergehende Einfuhr, aktive Veredelung). 
Eine weitere Erleichterung ist die geplante Verringerung der Zolltarifnummern von aktuell 6172 Tarifzeilen auf 4592, die zusammen mit der Abschaffung der Zölle ab Januar 2024 in Kraft trat.
Die Maßnahme soll den Wirtschaftsstandort Schweiz stärken und vor allem mit Kostensenkungen für die Verbraucher und die Wirtschaft sowie mit einem geringeren Verwaltungsaufwand einhergehen.
Einzelheiten zu den Neuerungen sind seit Anfang August 2023 auf der Webseite des Schweizer Zolls ausführlich beschrieben.
Präferenzerklärungen auf der Rechnungen oder anderen Handelspapieren sowie die Vorlage von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 für Lieferungen in die Schweiz können damit grundsätzlich entfallen. Falls die Waren allerdings nicht in der Schweiz bleiben und verarbeitet oder unverarbeitet in die EU oder in Staaten der PEM-Zone geliefert werden sollen, werden die genannten Handelspapiere weiterhin benötigt.

Merkblatt zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen

22. Dezember 2023 | Das Merkblatt zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen steht in der Ausgabe 2024 zum Download bereit. Es ist ab dem 1. Januar 2024 anzuwenden. Auf die Vorbemerkungen wird hingewiesen.

BAFA-Bescheide ab 2024 gebührenpflichtig

21. Dezember 2023 | Ab 1. Januar 2024 erhebt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) für verschiedene Leistungen im Bereich der Ausfuhrkontrolle Gebühren. Es gibt jedoch Ermäßigungen und Befreiungen. So sind zum Beispiel Allgemeine Genehmigungen und Nullbescheide ausgenommen.
Gebührenpflichtig sind dann insbesondere:
  • die Erteilung von Einzel- und Sammelgenehmigungen,
  • Verlängerungen von Einzel- und Sammelgenehmigungen sowie
  • Änderungen von Sammelgenehmigungen

Unsere Empfehlung:

Wer gelistete Güter exportiert, kann oft eine Allgemeine Genehmigung (AGG) nutzen und ohne Einzelgenehmigung ausführen. Welche AGG in Frage kommt, können Antragsteller mit dem AGG-Finder erfahren.

Verlängerung der Geltungsdauer allgemeiner Zollpräferenzen

30. November 2023 | Seit 1971 gewährt die Union im Rahmen ihres Schemas allgemeiner Zollpräferenzen (APS) Entwicklungsländern Zollpräferenzen.
Die Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates sieht die Anwendung des Schemas bis zum 31. Dezember 2023 vor, mit Ausnahme der Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder, welche weiterhin ohne Ablaufdatum gilt. Nun wurde die Geltungsdauer dieser Verordnung (EU) bis zum 31. Dezember 2027 verlängert, da für die Folgeverordnung das ordentliche Gesetzgebungsverfahren noch im Gange ist.

EU-Kommission veröffentlicht Kombinierte Nomenklatur 2024

15. November 2023 | die Europäische Kommission hat die neueste Version der Kombinierten Nomenklatur (KN) veröffentlicht. Sie gilt ab dem 1. Januar 2024.
Die KN ist Grundlage für die Warenerklärung (a) bei der Ein- bzw. Ausfuhr oder (b) für inner-EU statistische Zwecke. Die Einordnung der Waren bestimmt den anwendbaren Zollsatz und die Art und Weise der statistischen Behandlung.
Rechtgrundlage der KN ist die Ratsverordnung (EWG) Nr. 2658/87 betreffend die zollrechtliche und statistische Nomenklatur und den Gemeinsamen Zolltarif. Sie wird jährlich aktualisiert und als Durchführungsverordnung der Kommission im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Die neueste Version wurde als Kommissionsverordnung (EU) 2023/2364 im EU-Amtsblatt L vom 31. Oktober 2023 veröffentlicht.

Im Russland-Embargo geregelte Nachweispflicht für Eisen- und Stahlprodukte nur für Importe in die EU

3. November 2023 | Aufgrund wiederholter Nachfragen von Mitgliedsunternehmen weisen wir darauf hin, dass für Käufe von in Anhang XVII des Russland-Embargos aufgeführten Eisen- und Stahlprodukten aus Drittländern, die sich bereits in der EU im freien Verkehr befinden, die in Art. 3g d) letzter Satz des Russland-Embargos genannte Nachweispflicht nicht gilt. Sollten von Käufern dennoch Nachweise gefordert werden, ist das Ausdruck von Over-Compliance.
Adressat des Nachweisgebots ist allein der Einführer zum Zeitpunkt der Einfuhr in die EU. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des Art. 3g d) letzter Satz VO 833/2014: „müssen die Einführer zum Zeitpunkt der Einfuhr einen Nachweis über das Ursprungsland der Eisen- und Stahlvorprodukte […] vorlegen“.
Wir verweisen an dieser Stelle für diese und andere Fragen zum Importverbot für Eisen- und Stahlprodukte zudem auf die ausführlichen FAQs der Kommission zu den Russland-Sanktionen.“

Russland: Import von Eisen- und Stahl(waren)

5. Oktober 2023 | Bereits bislang war in Artikel 3g der Russland-Embargoverordnung der Kauf und die Einfuhr bestimmter Eisen- und Stahlerzeugnisse mit Ursprung in Russland verboten. Seit 30. September 2023 ist zusätzlich der Kauf und die Einfuhr dieser Produkte mit einem beliebigen Ursprung verboten, sofern sie mit Vormaterialien russischen Ursprungs produziert wurden. Importeure müssen zum Zeitpunkt der Einfuhr entsprechende Nachweise vorhalten, mit denen sie den russischen Ursprung der Vorprodukte dokumentieren können. 

Massive Zollerhöhung in Mexiko

25. September 2023 | In Mexiko sind die Importzölle für zahlreiche Waren mit Wirkung zum 16. August 2023 auf 15 Prozent bzw. 25 Prozent erhöht worden. Diese Maßnahme ist bis Ende Juni 2025 befristet (Amtsblatt Mexiko).
Wichtig: Das betrifft nur die normalen Drittlandszölle (MFN oder WTO-Zölle). Zollreduktionen auf der Basis von Handelsabkommen (EU-Mexiko oder USMCA) bleiben erhalten. Damit wird die Nutzung des Handelsabkommens EU-Mexiko und die Ausstellung der entsprechendn Nachweise (Ursprungserklärungen, Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1) wichtiger:
  • Falls bislang auf die Nutzung des Abkommens verzichtet worden ist, weil die Ware bislang im mexikanischen Tarif zollfrei war, könnte sich die Nutzung nun lohnen.
  • Falls der Direkttransport EU-Mexiko nicht möglich ist, sollte für den Transit durch die USA über ein zollrechtliches Versandverfahren nachgedacht werden.
Die aktuellen mexikanischen Zollsätze (MFN und EU) sind in der Datenbank Access2Markets eingepflegt. Die Regelungen des Handelsabkommens EU-Mexiko finden sich im Präferenzportal des Zolls.

ATLAS-Ausfuhr 3.0: Wesentliche Änderungen

5. September 2023 | Am 29. Oktober 2023 endet die Übergangsphase zu ATLAS-Ausfuhr 3.0 in Deutschland. EU-weit sollen alle Staaten bis zum 1. Dezember 2023 umgestellt haben. Für die IAA Plus endet der Releasewechsel voraussichtlich ebenfalls zum 1. Dezember 2023. Dieser Releasewechsel führt teilweise zu erheblichen Umstellungen. Wir haben einige wesentliche Punkte zusammengestellt. Die Liste ist nicht anschließend. Grundlegende Informationen finden sich in der ATLAS-Info 0306/2022.
  • Neue Pflichtangaben: Beförderer (Spediteur) und Kennzeichen des inländischen sowie des grenzüberschreitenden Beförderungsmittels. Diese Daten sind in vielen Fällen (Spediteur bei Abholfällen) oder fast immer (Kennzeichen) zum Zeitpunkt der Angabe der Zollanmeldung unbekannt. In der ATLAS-Info 0393/2023 stellt der Zoll klar, dass dann mutmaßliche Angaben eingetragen werden sollen. Ergänzend zu dieser Information hat der Zoll in der ATLAS-Info 0501/2023 folgende weitere Optionen bekannt gegeben:
    • Die Angabe des Beförderers ist demnach nur erforderlich, wenn er bekannt ist und vom Anmelder abweicht.
    • Ist das Kennzeichen unbekannt, kann die Art des Beförderungsmittels in Großbuchstaben angegeben werden (zum Beispiel „LKW” im Landverkehr). 
  • Pflichtangabe Ursprungsland: nichtpräferenzieller Ursprung, wenn unbekannt, der mutmaßliche Ursprung; die Angabe EU ist möglich – nur für Zwecke der Zollanmeldung zu verwenden. Einzelheiten finden sich in der ATLAS-Info 0426/2023.
  • Unterscheidung zollrechtlicher und außenwirtschaftsrechtlicher Ausführer in gesondertem Datenfeld. Die bisherige Kennung 3LLK entfällt dafür. Praktischer Anwendungsfall: Subunternehmer führt im Auftrag des in Deutschland/in der EU ansässigen Auftraggebers die Ware an dessen Vertragspartner aus.
  • Angabe Kennzeichen Sicherheit: Im Regelfall enthalten Ausfuhranmeldungen Sicherheitsdaten (beispielsweise die Route), dann die Kennung “2” angeben, sonst bleibt die Sendung an der EU-Außengrenze stehen. Eine Zusammenstellung der Sicherheitsdaten findet sich ebenfalls am Ende der ATLAS-Info 0393/2023.
  • Art der Anmeldung ändert sich vollständig. Beispiel ZA/SDE-Verfahren: statt AM+e lautet die neue Art der Anmeldung 00001300. Die Gegenüberstellung findet sich in der ATLAS-Info 0306/2022.
  • Unterlagencodierungen/Negativcodierungen ändern sich, teilweise sind diese in andere Datenfelder einzutragen. Unterlagencodierungen (also Codes für tatsächlich bestehende Dokumente/Genehmigungen) sind auf Kopfebene möglich.
  • Die Unterscheidung zwischen EU und EX entfällt.
Ausblick auf weitere Änderungen:
Das Ausfuhrbegleitdokument (ABD) soll Mitte 2024 entfallen. Da die Daten der Ausfuhranmeldung, zumindest aber der Barcode an der Grenzzollstelle vorgelegt werden muss, wird als Ersatzdokument ein sogenanntes “verfahrensübergreifendes Medium” geschaffen. Die Form und die Details stehen noch nicht fest.
Das Versandverfahren wird zeitgleich zum Ausfuhrverfahren massiv verändert. Größte Aufgabe, soweit absehbar, ist, dass die vollständigen Daten des ABD in die Versandanmeldung aufgenommen werden müssen. Da die Regelungen zu Schnittstellen noch nicht feststehen, werden Versandverfahren auf jeden Fall aufwändiger.

Langfristige Anerkennung der CE-Kennzeichen auf dem britischen Markt

9. August 2023 | Am 1. August 2023 hat das britische Wirtschaftsministerium mitgeteilt, dass für viele Produktgruppen das CE-Kennzeichen auch langfristig auf dem britischen Markt anerkannt wird (LINK). 
 Mit dieser Entscheidung wurde eine angekündigte Deadline Ende 2024 abgewendet, nach welcher das CE-Kennzeichen nicht länger in Großbritannien anerkannt worden wäre.
 Die neue Regelung betrifft u. a. Spielzeug, Sportboote, Messgeräte, Aufzüge, Geräte für explosionsgefährdete Bereiche, Funkgeräte, Druckgeräte, einfache Druckbehälter, persönliche Schutzausrüstung (PSA), Gasgeräte, Maschinen, Geräte für die Verwendung im Freien, Aerosole, elektrische Niederspannungsgeräte sowie Produkte, die unter die Elektromagnetische Verträglichkeitsrichtlinie der EU fallen.

Ägypten: Advanced Cargo Information (ACI)

6. Dezember 2022 | Der ägyptische Zoll hat 2021 ein elektronisches System zur Vorab-Registrierung von Frachtinformationen namens „Advanced Cargo Information (ACI)” eingeführt. Das neue System dient vor allem der Risikobewertung und soll die Abfertigungszeiten vor Ort in Ägypten reduzieren. Aufgabe des Exporteurs ist zunächst die Registrierung seiner Daten auf dem Portal des Dienstleisters CargoX.
Die Vorab-Registrierung von Seefracht ist bereits seit Oktober 2021 verpflichtend. Am 15.05.2022 startete die Testphase für Luftfracht. Der Beginn der verpflichtenden Vorab-Registrierung war ursprünglich für den 01.10.2022 vorgesehen, wurde dann aber auf den 01.01.2023 verschoben.

Der ägyptische Finanzminister Mohamed Maait hat am 21.11.2022 die erneute Verlängerung der Testphase des ACI-Systems für Luftfracht bekanntgegeben (LINK). Die verpflichtende Registrierung und Nutzung, die am 1.1.2023 beginnen sollte, ist damit verschoben. Ein neues Datum wurde nicht genannt. Vielmehr wird allgemein darauf verwiesen, mit der verpflichtenden Registrierung im ACI-System zu warten, bis sich die globalen und lokalen wirtschaftlichen Bedingungen stabilisiert haben.
 
Die AHK Ägypten hat empfiehlt dennoch allen Beteiligten (Exporteuren und Importeuren), sich bei CargoX und Nafeza zu registrieren, um zum Zeitpunkt der verpflichtenden Nutzung des ACI-Systems einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten. Die AHK bietet hierbei ihre Unterstützung an.
Das neue System zur Vorabregistrierung von Frachtinformationen namens „Advanced Cargo Information (ACI)” ein. Was bedeutet das für deutsche Exporteure?
ACI zielt darauf ab, die Verfahren zur zolltechnischen Risikoüberprüfung und Freigabe von Waren bei der Einfuhr zu vereinfachen und zu beschleunigen. Es trägt darüber hinaus dazu bei, die Angaben von Exporteuren und Importeuren über ein einziges Single-Window-Portal „Nafeza“ zu bündeln und zu verifizieren. 
  • Das neue System verpflichtet den Importeur oder seinen Agenten, seine Daten, die Daten des Exporteurs und die Versanddaten über das elektronische Portal des National Single Window System for Foreign Trade „Nafeza“ zu registrieren. Diese Registrierung soll bereits vor Verschiffung der Waren durchgeführt werden.  
  • Eine Advanced Cargo Information Declaration Nummer (ACID) wird vom Nafeza-System vergeben. Nach derzeitigem Kenntnisstand wird die ACID anschließend sowohl an den Importeur als auch an den Exporteur per E-Mail versandt.
  • Relevante Versanddokumente müssen vom Exporteur verpflichtend über den von „Nafeza“ zertifizierten Blockchain-Dienstleister CargoX hochgeladen werden. Diese Uploads müssen die entsprechenden ACID-Nummer beinhalten und spätestens 48 Stunden vor Ankunft des Schiffes im Bestimmungshafen in Ägypten abgeschlossen sein.  
Folgende Angaben müssen NUR auf die Handelsrechnung geschrieben werden:
  • ACID: 100270468202109xxxx
  • Egyptian Importer Tax ID: 10027xxxx
  • Foreign Exporter Registration Type: VAT Number
  • Foreign Exporter ID: DE25784xxxx
  • Foreign Exporter Country: GERMANY
  • Foreign Exporter Country Code: DE
Auf alle andere Dokumente (einschließlich Ursprungszeugnisse) soll NUR die ACID-Nummer geschrieben werden. 
Wenn die ACID Nummer nicht in den Frachtpapieren enthalten ist, wird die Ware nicht verzollt. Vielmehr wird die Ware ohne Entladung in den ägyptischen Häfen auf Kosten des Frachtführers oder seines Vertreters zurückgeschickt.
Weitere Informationen erteilt die Deutsch-Arabische Industrie und Handelskammer (AHK) in Kairo.
Frau May Khattab
Industrial Working Groups Project Manager
Telefon: (+202) 3333 8461
may.khattab@ahk-mena.com

Die AHK hat auf Grundlage eigener Recherchen nach bestem Wissen eine FAQ-Liste erstellt und Anfang April veröffentlicht.
Die Informationen der FAQ-Liste sind absolut unverbindlich.