Nr. 3850866
Abschlussprüfung

Externen-Zulassung

An einer IHK-Abschlussprüfung können im Ausnahmefall auch diejenigen teilnehmen, die keine Ausbildung absolviert haben. Diese sogenannte „externe Prüfung“ regelt das Berufsbildungsgesetz in § 45 Absatz 2. Absolventen müssen für die Zulassung zur Prüfung nachweisen, dass sie mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen sind, in dem die Prüfung abgelegt werden soll.
Wichtiger Hinweis: Die Zulassung zur Externenprüfung muss bei der IHK beantragt werden, in deren Bezirk Sie Ihren Wohnsitz haben. Die IHK Nord Westfalen ist ausschließlich zuständig für Personen mit Wohnsitz im Münsterland oder in der Emscher-Lippe-Region. Liegt Ihr Wohnsitz außerhalb dieses Bezirks, ist nicht die IHK Nord Westfalen, sondern Ihre regionale IHK zuständig.