Zwischen- und Abschlussprüfung

Zulassung zur Prüfung

Die folgende Richtlinie (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 66 KB) soll die Auslegung der gesetzlichen Vorschriften über die Abkürzung der Ausbildungsdauer nach § 8 Absatz 1 Berufsbildungsgesetz (BBiG) einschließlich der Teilzeitausbildung unterstützen. Darüber hinaus werden auch die Vorgaben zur vorzeitigen Zulassung zur Abschlussprüfung nach § 45 Absatz 1 BBiG und zur Verlängerung der Ausbildungsdauernach § 8 Absatz 2 BBiG konkretisiert.
Antragsstellung
Die Anträge auf Verkürzung und Verlängerung der Ausbildungsdauer können Ausbildungsbetriebe über das Online-Portal stellen. Der Antrag auf vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung können sowohl Ausbildungsbetriebe und Auszubildende beantragen.

Zulassung zur Abschlussprüfung

Gemäß § 43 Berufsbildungsgesetz (BBiG) sind folgende Voraussetzungen für die Zulassung zur Abschlussprüfung vorgeschrieben:
(1) Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen,
  1. wer die Ausbildungsdauer zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungsdauer nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet,
  2. wer an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen teilgenommen sowie vorgeschriebene schriftliche Ausbildungsnachweise geführt hat und
  3. wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder die Auszubildenden noch deren gesetzliche Vertreter oder Vertreterinnen zu vertreten haben.

Zurücklegung der Ausbildungsdauer

Für eine Zulassung (§ 43 Absatz 1 Nummer 1 BBiG) reicht der kalendarische Ablauf der Ausbildungsdauer nicht aus. Die Ausbildungsdauer gilt nur dann als zurückgelegt, wenn
  • der Auszubildende während der gesamten Zeit auch tatsächlich entsprechend der Ausbildungsordnung in Berufsschule und Ausbildungsbetrieb ausgebildet worden ist und
  • ihm alle Ausbildungsinhalte vermittelt wurden.
Fehlzeiten (verschuldet oder unverschuldet) während der Berufsausbildung werden daher von der IHK Nord Westfalen bei der Anmeldung zur Abschlussprüfung abgefragt und sind vom Antragsteller bzw. der Antragstellerin wahrheitsgemäß anzugeben. Fehlzeiten sind alle Tage, an denen Auszubildende entschuldigt oder unentschuldigt der Ausbildung (Betrieb und Schule) ferngeblieben sind. Urlaubstage sind keine Fehlzeiten.
(2) Zur Abschlussprüfung ist ferner zuzulassen, wer in einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Berufsbildungseinrichtung ausgebildet worden ist, wenn dieser Bildungsgang der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf entspricht. Ein Bildungsgang entspricht der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, wenn er
  1. nach Inhalt, Anforderung und zeitlichem Umfang der jeweiligen Ausbildungsordnung gleichwertig ist,
  2. systematisch, insbesondere im Rahmen einer sachlichen und zeitlichen Gliederung, durchgeführt wird und
  3. durch Lernortkooperation einen angemessenen Anteil an fachpraktischer Ausbildung gewährleistet.
Über die Zulassung zur Abschlussprüfung entscheidet die IHK. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss.
Die Aufforderung zur Anmeldung für die Abschlussprüfung erfolgt automatisch durch die Industrie- und Handelskammer per E-Mail. Ausbildungsbetriebe erhalten diese circa sechs Wochen vor dem 31. Januar (Sommerprüfung) beziehungsweise 31. Juli (Winterprüfung).

Abkürzung der Ausbildungsdauer

Die Ausbildungsdauer ist durch die jeweilige Ausbildungsordnung festgelegt. So dauert zum Beispiel eine Ausbildung zum Verkäufer regulär zwei Jahre, zum Industriekaufmann drei Jahre oder zur Technischen Produktdesignerin dreieinhalb. Unter bestimmten Voraussetzungen (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 66 KB) können Ausbildungsverhältnisse verkürzt werden:
  • Um 6 Monate, wenn der Auszubildende schulisch die Fachoberschulreife erreicht hat.
  • Um 12 Monate nach abgeschlossener Ausbildung, bei (Fach)Hochschulreife oder im Einzelfall wenn der Auszubildende mindestens 21 Jahre alt ist.
  • Bei Fortsetzung der Ausbildung im selben Beruf kann die bisher zurückgelegte Zeit ganz oder teilweise angerechnet werden.
  • Auch eine inhaltlich ähnliche Berufstätigkeit kann berücksichtigt werden.
  • Fachlich einschlägige Lernleistungen hochschulischen Ursprungs im Umfang von mindestens 30 ECTS können ebenfalls als Grund für die Abkürzung der Ausbildungsdauer um bis zu 6 Monate berücksichtigt werden.
Unternehmen und Auszubildende müssen die Verkürzung gemeinsam im Vertrag vereinbaren. Die Zeugnisse und sonstigen Unterlagen, die den Verkürzungsgrund belegen, müssen im Online-Portal hochgeladen werden.

Zusammentreffen von Verkürzungsgründen

Mehrere Verkürzungsgründe können kombiniert werden. Die Ausbildungsdauer darf dabei folgende Mindestzeiten nicht unterschreiten:
Regelausbildungsdauer
Mindestzeit
42 Monate
24 Monate
36 Monate
18 Monate
24 Monate
12 Monate

Antragsstellung

Die Antrag auf Verkürzung und Verlängerung der Ausbildungsdauer können Ausbildungsbetriebe über das Online-Portal stellen.

Vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung

Gute Auszubildende können die Dauer Ihrer Ausbildung reduzieren, indem sie die Prüfung vorziehen. Gemäß § 11 Absatz 1 der Prüfungsordnung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 160 KB) für die Durchführung von Abschlussprüfungen der Industrie- und Handelskammer Nord Westfalen in Verbindung mit § 45 Absatz 1 Berufsbildungsgesetz (BBiG) können Auszubildende vorzeitig zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn ihre Leistungen dies rechtfertigen.

Auszubildende müssen einen Antrag (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 96 KB) auf vorzeitige Zulassung stellen. Zusätzlich zu diesem Antrag muss eine Kopie des letzten Jahreszeugnisses der Berufsschule bzw. eine Bestätigung des Berufskollegs eingereicht werden. Der vollständig ausgefüllte Antrag mit allen erforderlichen Unterlagen muss
  • bis spätestens 30. Oktober für die Sommerprüfung und
  • bis spätestens 30. April für die Winterprüfung
des jeweiligen Jahres bei der IHK Nord Westfalen eingereicht werden. Anträge, die nach den vorgenannten Terminen eingehen bzw. im Online-Portal hochgeladen werden, können für die Zulassung zur Abschlussprüfung nicht mehr berücksichtigt werden.
Den Antrag auf vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung können Ausbildungsbetriebe und Auszubildende (Menü: Ausbildungsverhältnisse – Anträge) über das Online-Portal eigenständig erfassen. Der Antrag kann komplett digital erfasst werden und inklusive der unterschriebenen Bestätigung vom Berufskolleg elektronisch an die IHK gesendet werden.
Auszubildende, die trotz Ablehnung Ihres Ausbildungsbetriebes auf eine vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung bestehen, nehmen bitte Kontakt zur IHK-Ausbildungsberatung (0251 707-117 oder 0209 388-117) auf. Die IHK ist nicht an die Stellungnahmen von Ausbildungsbetrieb und Berufsschule gebunden, so dass die IHK trotz eindeutiger Stellungnahme(n) auch eine abweichende Entscheidung treffen kann.

Berufsbildung beinhaltet neben der Vermittlung von Handlungskompetenzen auch den Erwerb beruflicher Erfahrung. Dies setzt eine Mindestzeit betrieblicher Ausbildung voraus. Die beträgt bei einer Regelausbildung von
  • 42 Monaten: 24 Monate
  • 36 Monaten: 18 Monate
  • 24 Monaten: 12 Monate
*Die prüfungsrelevanten Fächer/Bereiche ergeben sich aus der Verordnung über die Berufsausbildung des jeweiligen Ausbildungsberufes (Ausbildungsverordnung). Die sachliche und zeitliche Gliederung muss der verkürzten Ausbildungsdauer angepasst werden.
Achtung: Die vorzeitige Zulassung hat, im Gegensatz zum gemeinsamen Antrag auf Verkürzung der Ausbildungsdauer (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 84 KB), keine Auswirkung auf die im Berufsausbildungsvertrag vereinbarte Laufzeit. Das Ausbildungsverhältnis endet mit bestandener Abschlussprüfung.

Externe Zulassung (§ 45 Absatz 2 BBiG)

An einer IHK-Abschlussprüfung kann im Ausnahmefall auch derjenige teilnehmen, der keine Ausbildung durchlaufen hat. Diese sogenannte „externe Prüfung“ regelt das Berufsbildungsgesetz in § 45 Absatz 2.

Als wichtigste Voraussetzung gilt Ihre Berufserfahrung in dem Ausbildungsberuf, in dem Sie die Abschlussprüfung ablegen wollen. Hier müssen Sie nach dem Berufsbildungsgesetz das Eineinhalbfache der vorgeschriebenen Ausbildungsdauer des Berufes in dem von Ihnen angestrebten Ausbildungsabschluss gearbeitet haben. Für einen dreijährigen Ausbildungsberuf, wie zum Beispiel „Kauffrau für Büromanagement“, sind dies viereinhalb Jahre Berufspraxis.

Auch müssen Sie vorweisen können, dass Sie dabei hinreichende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Sinne des gesamten Berufsbildes erworben haben. Dies weisen Sie über Kopien von qualifizierten Arbeitszeugnissen beziehungsweise Tätigkeitsnachweisen nach.

Die Zulassung zur Prüfung wird bei der IHK beantragt, in deren Bezirk der Prüfungsinteressent wohnt. Die IHK Nord Westfalen ist Ansprechpartnerin für das Münsterland und die Emscher-Lippe-Region. Andere IHKs können im IHK-Finder recherchiert werden.

Die Teilnahme an der externen IHK-Prüfung ist gebührenpflichtig. Die Höhe der Kosten richtet sich nach der jeweiligen Abschlussprüfung.

Verlängerung wegen Ausfallzeiten

Die Ausbildungsdauer kann verlängert werden, wenn die Gefahr besteht, dass der Auszubildende die Prüfung sonst nicht besteht (§ 8 Absatz 2 BBiG). Meist sind dafür längere Ausfallzeiten der Grund, zum Beispiel wegen Krankheit. Vor der Entscheidung, ob die Ausbildung verlängert wird, setzt sich die IHK mit dem Ausbildungsbetrieb und gegebenenfalls auch dem Berufskolleg in Verbindung. Der / die Auszubildende erhält nach einer Vertragsverlängerung weiterhin die Vergütung des letzten Ausbildungsjahres.
Nachfolgende Gründe können eine Verlängerung erforderlich machen:
  • erkennbare schwere Mängel in der Ausbildung,
  • Nichterreichen des Leistungszieles der Berufsschulklasse,
  • längere vom Auszubildenden nicht zu vertretende Ausfallzeiten (zum Beispiel längere Krankheit),
  • körperliche, geistige und seelische Behinderung des Auszubildenden, die dazu führt, dass das Ausbildungsziel nicht in der vereinbarten Ausbildungsdauer erreicht werden
  • kann,
  • Betreuung eines eigenen Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen,
  • verkürzte tägliche oder wöchentliche Ausbildungsdauer (§ 8 Absatz 1 Satz 2 BBiG).
Bei der Festlegung der Verlängerungsdauer sind die Prüfungstermine zu berücksichtigen.

Antragsstellung

Die Anträge auf Verkürzung und Verlängerung der Ausbildungsdauer können Ausbildungsbetriebe über das Online-Portal stellen.

Verlängerung bei Nichtbestehen der Prüfung

Auszubildende, die ihre Abschlussprüfung nicht bestanden haben, können vom Ausbildungsunternehmen verlangen, dass ihr Ausbildungsvertrag bis zum nächsten Prüfungstermin verlängert wird. Der beste Zeitpunkt dafür ist unmittelbar nach dem Nichtbestehen der Prüfung. Rein rechtlich wäre dies aber sogar noch unverzüglich nach dem Vertragsende möglich.

Das Ausbildungsunternehmen informiert die IHK über die Verlängerung. Auszubildende können eine Verlängerung auch dann verlangen, wenn sie bei der Prüfung krank gewesen sind. Wenn die Wiederholungsprüfung bestanden wird, endet das Ausbildungsverhältnis.

Besteht der / die Auszubildende auch die Wiederholungsprüfung nicht, verlängert sich die Ausbildung auf sein / ihr Verlangen bis zur zweiten Wiederholungsprüfung, wenn diese noch innerhalb der Höchstfrist von einem Jahr abgelegt wird, gerechnet ab dem ursprünglichem Ausbildungsende. Nach diesem Jahr endet die Ausbildung aber spätestens.

Antragsstellung

Ausbildungsbetriebe
Die Anträge auf Verkürzung und Verlängerung der Ausbildungsdauer können Ausbildungsbetriebe über das Online-Portal stellen.
Auszubildende
Der Antrag auf Verlängerung der Ausbildungszeit kann unter dem Menüpunkt "Ausbildungsverhältnisse" und dem Punkt "Anträge" über das Online-Portal gestellt werden.

Verkürzung vs. vorzeitige Zulassung

Unterschied zwischen einem Antrag auf Verkürzung der Ausbildungsdauer sowie einem Antrag auf vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung:
Verkürzung der Ausbildungsdauer
(§ 8 Absatz 1 BBiG)
Vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung
(§ 45 Absatz 1 BBiG)
Ausbildungsvertrag
Der Ausbildungsvertrag muss geändert werden.

=> neues Ausbildungsende wird vertraglich festgehalten.
Der Ausbildungsvertrag bleibt unberührt.

=> kein neues Ausbildungsende. Es erfolgt lediglich eine Prüfungszulassung zum vorgezogenen Termin.
Voraussetzungen
Ausbildungsbetrieb und Auszubildender beantragen gemeinsam die Verkürzung. Die Voraussetzung für die Verkürzung ist unabhängig von den Berufsschulnoten.
  • Mittlerer Bildungsabschluss (Fachoberschulreife oder gleichwertiger Abschluss)
    => max. 6 Monate
  • Abitur bzw. Fachhochschulreife
    => max. 12 Monate
  • Vorherige Ausbildung im verwandten Beruf
    => im angemessenen Umfang
Eine vorzeitige Zulassung ist gerechtfertigt, wenn der Auszubildende sowohl im Ausbildungsbetrieb als auch in der Berufsschule überdurchschnittliche Leistungen nachweist und die in der Ausbildungsordnung vorgesehenen Ausbildungsinhalte im Wesentlichen bis zur Prüfung vermittelt werden können. Überdurchschnittliche Leistungen liegen in der Regel vor, wenn das letzte Zeugnis der Berufsschule in den prüfungsrelevanten Fächern oder Lernfeldern im Durchschnitt die Note gut (2,5 und besser) enthält; dabei darf keines dieser Fächer schlechter als ausreichend bewertet worden sein.

Erforderliche Unterlagen  
  • bei Vertragsabschluss: Auswahl im Online-Vertrag (Upload der Nachweise als PDF  im Online-Portal)
  • Antrag auf Verkürzung der Ausbildungsdauer im Online-Portal