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Nr. 5826548
Ausbildungsberufe A-Z
Kunststoff- und Kautschuktechnologe/-technologin
Die Ausbildungsordnung des Verfahrensmechanikers für Kunststoff- und Kautschuktechnik stammt aus dem Jahr 2012. In jüngster Vergangenheit haben sich im Bereich Digitalisierung technische Entwicklungen vollzogen, die sich auch auf das Berufsbild des Verfahrensmechanikers für Kunststoff- und Kautschuktechnik auswirken. Die neue Verordnung ist am 01.08.2023 in Kraft getreten.
Es verändern sich beispielsweise die Produktionsabläufe und damit die hierfür erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Auch das Thema Nachhaltigkeit spielt beispielsweise in Form von verstärkten Recyclingansprüchen oder in Form von neuen Möglichkeiten der Nutzung nachwachsender Rohstoffe in der Kunststoffproduktion eine zunehmende Rolle. Beide Themen sollen in der neuen Ausbildungsordnung stärker verankert werden. Es soll keine Veränderung in der Prüfungsstruktur und beim Prüfungsinhalt geben.
Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2. Teil 1 soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden. Teil 2 findet am Ende der Berufsausbildung statt. Den jeweiligen Zeitpunkt legt die IHK fest.
Teil 2 der Abschlussprüfung findet am Ende der Ausbildung statt.
Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.
Teil 2 der Abschlussprüfung findet in folgenden Prüfungsbereichen statt:
Herstellen von Formteilen
Verfahrenstechnische Systeme
Produktionsplanung und -analyse
Wirtschafts- und Sozialkunde
Im Prüfungsbereich Herstellen von Formteilen hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
Produktionsaufträge nach Art und Umfang auszuwerten und Informationen für die Auftragsabwicklung zu beschaffen,
Arbeitsabläufe und Betriebsmitteleinsatz zu planen und zu strukturieren sowie die Fertigungsvoraussetzungen zu schaffen,
Produktionsaufträge, insbesondere unter Berücksichtigung technischer Dokumente, der Arbeitssicherheit und des Umweltschutzes durchzuführen,
Sicherheitseinrichtungen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen,
Maschinen und Anlagen zur Herstellung von Formteilen einzurichten, anzufahren, zu steuern und zu überwachen, Produktionsabläufe zu optimieren und Maßnahmen zur Behebung von Störungen zu ergreifen,
betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anzuwenden sowie Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch zu suchen, zu beseitigen und zu dokumentieren,
Prüfverfahren und Prüfmittel auszuwählen und anzuwenden, Prüfpläne und Prüfvorschriften anzuwenden sowie Ergebnisse zu bewerten und zu dokumentieren sowie
die relevanten fachlichen Hintergründe seiner Arbeit aufzuzeigen und seine Vorgehensweise zu begründen.
Für den Nachweis ist eines der folgenden Gebiete zugrunde zu legen:
Spritzgießen,
Blasformen,
Schäumen,
Pressen oder
Thermoformen.
Es kann auch ein anderes Gebiet gewählt werden, wenn dieses in gleicher Breite und Tiefe den für die Punkte 1 bis 8 genannten Nachweis ermöglicht. Der Prüfungsausschuss legt fest, welches Gebiet zugrunde gelegt wird. Bei der Auswahl ist der Bereich zu berücksichtigen, in dem Auszubildende überwiegend betrieblich ausgebildet wurden.
Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen sowie hierüber ein situatives
Fachgespräch führen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren.
Der praktische Prüfungsbereich der Abschlussprüfung Teil 2 kann innerhalb eines
definierten Zeitfensters, das mehrere Wochen beträgt, durchgeführt werden.
Teil 2 der Abschlussprüfung findet am Ende der Ausbildung statt.
Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.
Teil 2 der Abschlussprüfung findet in folgenden Prüfungsbereichen statt:
Herstellen von Halbzeugen
Verfahrenstechnische Systeme
Produktionsplanung und -analyse
Wirtschafts- und Sozialkunde.
Im Prüfungsbereich Herstellen von Halbzeugen hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
Produktionsaufträge nach Art und Umfang auszuwerten und Informationen für die Auftragsabwicklung zu beschaffen,
Arbeitsabläufe und Betriebsmitteleinsatz zu planen und zu strukturieren sowie die Fertigungsvoraussetzungen zu schaffen,
Produktionsaufträge, insbesondere unter Berücksichtigung technischer Dokumente, der Arbeitssicherheit und des Umweltschutzes, durchzuführen,
Sicherheitseinrichtungen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen,
Maschinen und Anlagen zur Herstellung von Halbzeugen einzurichten, anzufahren, zu steuern und zu überwachen, Produktionsabläufe zu optimieren und Maßnahmen zur Behebung von Störungen zu ergreifen,
betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anzuwenden sowie Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch zu suchen, zu beseitigen und zu dokumentieren,
Prüfverfahren und Prüfmittel auszuwählen und anzuwenden, Prüfpläne und Prüfvorschriften anzuwenden sowie Ergebnisse zu bewerten und zu dokumentieren sowie
die relevanten fachlichen Hintergründe seiner Arbeit aufzuzeigen und seine Vorgehensweise zu begründen.
Für den Nachweis ist eines der folgenden Gebiete zugrunde zu legen:
Kalandrieren,
Extrudieren,
Schäumen,
Beschichten oder
Nachbearbeitungsverfahren, insbesondere Bedrucken, Beflocken und Lackieren.
Es kann auch ein anderes Gebiet gewählt werden, wenn dieses in gleicher Breite und Tiefe den für die Punkte 1 bis 8 genannten Nachweis ermöglicht. Der Prüfungsausschuss legt fest, welches Gebiet zugrunde gelegt wird. Bei der Auswahl ist der Bereich, in dem Auszubildende überwiegend betrieblich ausgebildet wurden, zu berücksichtigen.
Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen sowie hierüber ein situatives
Fachgespräch führen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren.
Der praktische Prüfungsbereich der Abschlussprüfung Teil 2 kann innerhalb eines
definierten Zeitfensters, das mehrere Wochen beträgt, durchgeführt werden.
Teil 2 der Abschlussprüfung findet am Ende der Ausbildung statt.
Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.
Teil 2 der Abschlussprüfung findet in folgenden Prüfungsbereichen statt:
Herstellen von Mehrschichtkautschukteilen
Verfahrenstechnische Systeme
Produktionsplanung und -analyse
Wirtschafts- und Sozialkunde.
Im Prüfungsbereich Herstellen von Mehrschichtkautschukteilen hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
Produktionsaufträge nach Art und Umfang auszuwerten und Informationen für die Auftragsabwicklung zu beschaffen,
Arbeitsabläufe und Betriebsmitteleinsatz zu planen und zu strukturieren sowie die Fertigungsvoraussetzungen zu schaffen,
Produktionsaufträge, insbesondere unter Berücksichtigung technischer Dokumente, der Arbeitssicherheit und des Umweltschutzes, durchzuführen,
Sicherheitseinrichtungen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen,
Maschinen und Anlagen zur Herstellung von Mehrschichtkautschukteilen einzurichten, anzufahren, zu steuern und zu überwachen, Produktionsabläufe zu optimieren und Maßnahmen zur Behebung von Störungen zu ergreifen,
betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anzuwenden sowie Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch zu suchen, zu beseitigen und zu dokumentieren,
Prüfverfahren und Prüfmittel auszuwählen und anzuwenden, Prüfpläne und Prüfvorschriften anzuwenden sowie Ergebnisse zu bewerten und zu dokumentieren sowie
die relevanten fachlichen Hintergründe seiner Arbeit aufzuzeigen und seine Vorgehensweise zu begründen.
Für den Nachweis ist eines der folgenden Gebiete zugrunde zu legen:
diskontinuierliches oder kontinuierliches Mischen,
Extrudieren,
Kalandrieren,
diskontinuierliches oder kontinuierliches Beschichten,
Wickeln,
Konfektionieren oder
diskontinuierliches oder kontinuierliches Vulkanisieren.
Es kann auch ein anderes Gebiet gewählt werden, wenn dieses in gleicher Breite und Tiefe den für die Punkte 1 bis 8 genannten Nachweis ermöglicht. Der Prüfungsausschuss legt fest, welches Gebiet zugrunde gelegt wird. Bei der Auswahl ist der Bereich, in dem Auszubildende überwiegend betrieblich ausgebildet wurden, zu berücksichtigen.
Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen sowie hierüber ein situatives
Fachgespräch führen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren.
Der praktische Prüfungsbereich der Abschlussprüfung Teil 2 kann innerhalb eines
definierten Zeitfensters, das mehrere Wochen beträgt, durchgeführt werden.
Teil 2 der Abschlussprüfung findet am Ende der Ausbildung statt.
Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.
Teil 2 der Abschlussprüfung findet in folgenden Prüfungsbereichen statt:
Fertigungsauftrag
Reparieren und Instandsetzen
Fertigungstechnik und technische Kommunikation
Wirtschafts- und Sozialkunde.
Prüfungsbereich „Fertigungsauftrag”
Im Prüfungsbereich Fertigungsauftrag hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
Produktionsaufträge nach Art und Umfang auszuwerten und Informationen für die Auftragsabwicklung zu beschaffen,
Arbeitsabläufe und Betriebsmitteleinsatz zu planen und zu strukturieren sowie die Fertigungsvoraussetzungen zu schaffen,
Produktionsaufträge, insbesondere unter Berücksichtigung technischer Dokumente, der Arbeitssicherheit und des Umweltschutzes, durchzuführen,
Fertigungseinrichtungen zur Herstellung von Bauteilen einzurichten, zu steuern, zu überwachen, Fertigungsablauf zu optimieren sowie Maßnahmen zur Behebung von Störungen zu ergreifen,
betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anzuwenden sowie Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch zu suchen, zu beseitigen und zu dokumentieren,
Prüfverfahren und Prüfmittel auszuwählen und anzuwenden, Prüfpläne und Prüfvorschriften anzuwenden sowie Ergebnisse zu bewerten und zu dokumentieren,
Bauteile nach technischen Zeichnungen herzustellen und zu prüfen,
Abwicklungen zu konstruieren und Bauteile danach zu fertigen,
Konstruktions- und Fügemöglichkeiten zu bestimmen und festzulegen,
Berechnungen zur Herstellung von Fertigungsaufträgen auszuführen und
manuelle und maschinelle Bearbeitungsverfahren sowie lösbare und unlösbare Fügeverfahren anzuwenden und technische Parameter zu bestimmen.
Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen und mit praxisbezogenen Unterlagen zu dokumentieren. Bei der Aufgabenstellung ist der Bereich, in dem Auszubildende überwiegend betrieblich ausgebildet wurden, zu berücksichtigen.
Die PAL bietet hierfür Hinweise und Richtlinien für den Prüfungsausschuss sowie
Bewertungsbogen für folgende Bearbeitungsverfahren an
Auskleiden
Folienschweißen
Halbzeuge bearbeiten
Laminieren und Verstärken
Prüfungsbereich „Reparieren und Instandsetzen”
Im Prüfungsbereich Reparieren und Instandsetzen hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
Be- und Verarbeitungsverfahren zu unterscheiden und nach technischen, betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten zu bewerten und auszuwählen,
Werkstoffe zu ermitteln, Werk- und Hilfsstoffe dem Verwendungszweck zuzuordnen,
qualitätssichernde Maßnahmen durchzuführen, Ergebnisse zu überprüfen und zu dokumentieren, Arbeitssicherheits- und Umweltschutzvorschriften anzuwenden sowie Grundsätze der Kreislaufwirtschaft zu beachten,
Informationen für die Auftragsabwicklung zu beschaffen sowie diese mit vor- und nachgelagerten Bereichen abzustimmen und Arbeitspläne zu erstellen,
lösbare und unlösbare Fügeverfahren für polymere Werkstoffe zu unterscheiden und zu beschreiben,
Gestaltungsmöglichkeiten von Konstruktionen mit polymeren Werkstoffen zu unterscheiden und zu beschreiben,
Umformverfahren von polymeren Werkstoffen zu unterscheiden und zu beschreiben,
isometrische Darstellungen, technische Zeichnungen und Abwicklungen von Rohrleitungen, Bauteilen und Baugruppen zu lesen und zu erstellen sowie
Berechnungen zur Fertigung von Rohrleitungen, Bauteilen und Baugruppen auszuführen.
Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen. Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt. Bei der Aufgabenstellung ist der Bereich, in dem Auszubildende überwiegend betrieblich ausgebildet wurden, zu berücksichtigen.
Die PAL bietet hierfür Hinweise und Richtlinien für den Prüfungsausschuss sowie Bewertungsbogen inklusive des situativen Fachgesprächs für folgende Bearbeitungsverfahren an
Auskleiden
Folienschweißen
Halbzeuge bearbeiten
Laminieren und Verstärken
Die praktischen Prüfungsbereiche der Abschlussprüfung Teil 2 können innerhalb eines definierten Zeitfensters, das mehrere Wochen beträgt, durchgeführt werden.
Teil 2 der Abschlussprüfung findet am Ende der Ausbildung statt.
Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.
Teil 2 der Abschlussprüfung findet in folgenden Prüfungsbereichen statt:
Herstellen von Faserverbundbauteilen
Verfahrenstechnische Systeme
Produktionsplanung und -analyse
Wirtschafts- und Sozialkunde.
Im Prüfungsbereich Herstellen von Faserverbundbauteilen hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
Produktionsaufträge nach Art und Umfang auszuwerten und Informationen für die Auftragsabwicklung zu beschaffen,
Arbeitsabläufe und Betriebsmitteleinsatz zu planen und zu strukturieren sowie die Fertigungsvoraussetzungen zu schaffen,
Produktionsaufträge, insbesondere unter Berücksichtigung technischer Dokumente, der Arbeitssicherheit und des Umweltschutzes, durchzuführen,
Sicherheitseinrichtungen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen,
Maschinen und Anlagen zur Herstellung von Faserverbundbauteilen einzurichten, anzufahren, zu steuern und zu überwachen, Produktionsabläufe zu optimieren und Maßnahmen zur Behebung von Störungen zu ergreifen,
betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anzuwenden sowie Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch zu suchen, zu beseitigen und zu dokumentieren,
Prüfverfahren und Prüfmittel auszuwählen und anzuwenden, Prüfpläne und Prüfvorschriften anzuwenden sowie Ergebnisse zu bewerten und zu dokumentieren sowie
die relevanten fachlichen Hintergründe seiner Arbeit aufzuzeigen und seine Vorgehensweise zu begründen.
Für den Nachweis ist aus zwei Prüfvarianten auszuwählen.
Der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante 1 oder 2 aus und teilt sie der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit. Bei der Aufgabenstellung ist der Bereich, in dem Auszubildende überwiegend betrieblich ausgebildet wurden, zu berücksichtigen.
Prüfvariante 1
Der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren. Nach der Durchführung des betrieblichen Auftrags wird mit ihm auf der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen ein auftragsbezogenes Fachgespräch über den betrieblichen Auftrag geführt. Durch das Fachgespräch sollen die prozessrelevanten Qualifikationen des Prüflings in Bezug auf die Auftragsdurchführung bewertet werden. Der Prüfling hat dem Prüfungsausschuss vor der Durchführung des betrieblichen Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich des geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen
Die von PAL hierzu angebotenen Prüfungsunterlagen beinhalten:
Hinweise für die Kammer, Richtlinien für den Prüfungsausschuss Im Heft Hinweise für die Kammer, Richtlinien für den Prüfungsausschuss werden Vorbereitung, Genehmigung, Durchführung und Bewertung eines betrieblichen Auftrags mit ausgefüllten Mustervorlagen beispielhaft aufgezeigt.
Bewertungsbogen „Dokumentation“ Mit diesem Bewertungsbogen wird die Dokumentation der Arbeitsplanung, der Durchführung und des Qualitätsmanagements bewertet.
Bewertungsbogen „Auftragsbezogenes Fachgespräch“ Mit diesem Bewertungsbogen werden das Aufzeigen der Fachhintergründe, die fachliche Argumentation und die Durchdringung der betrieblichen Zusammenhänge bewertet.
Gesamtbewertungsbogen „Herstellen von Faserverbundbauteilen“ Mit dem Gesamtbewertungsbogen wird das Gesamtergebnis des betrieblichen Auftrags ermittelt.
Nach Durchführung des betrieblichen Auftrags reicht der Prüfling in Absprache mit dem Ausbildungsbetrieb die Dokumentation sowie alle zusätzlich erstellten Unterlagen in der von der zuständigen Stelle angegebenen Anzahl zum vereinbarten Termin ein.
Zur Durchführung des auftragsbezogenen Fachgesprächs erhält der Prüfling von der zuständigen Stelle eine schriftliche Einladung.
Prüfvariante 2
Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen sowie hierüber ein situatives Fachgespräch führen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren.
Die PAL bietet hierfür Hinweise und Richtlinien für den Prüfungsausschuss sowie Bewertungsbogen inklusive des situativen Fachgesprächs an.
Der praktische Prüfungsbereich der Abschlussprüfung Teil 2 kann innerhalb eines definierten Zeitfensters, das mehrere Wochen beträgt, durchgeführt werden.
Teil 2 der Abschlussprüfung findet am Ende der Ausbildung statt.
Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.
Teil 2 der Abschlussprüfung findet in folgenden Prüfungsbereichen statt:
Herstellen von Fenster-, Türen- oder Fassadenelementen
Fertigungstechnik
Produktionsplanung und -analyse
Wirtschafts- und Sozialkunde.
Im Prüfungsbereich Herstellen von Fenster-, Türen- oder Fassadenelementen hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
Produktionsaufträge nach Art und Umfang auszuwerten und Informationen für die Auftragsabwicklung zu beschaffen,
Arbeitsabläufe und Betriebsmitteleinsatz zu planen und zu strukturieren sowie die Fertigungsvoraussetzungen zu schaffen,
Produktionsaufträge, insbesondere unter Berücksichtigung technischer Dokumente, der Arbeitssicherheit und des Umweltschutzes, durchzuführen,
Sicherheitseinrichtungen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen,
Maschinen und Anlagen zur Herstellung von Fenster-, Tür- oder Fassadenelementen einzurichten, anzufahren, zu steuern und zu überwachen, Produktionsabläufe zu optimieren und Maßnahmen zur Behebung von Störungen zu ergreifen,
betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anzuwenden sowie Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch zu suchen, zu beseitigen und zu dokumentieren,
Prüfverfahren und Prüfmittel auszuwählen und anzuwenden, Prüfpläne und Prüfvorschriften anzuwenden sowie Ergebnisse zu bewerten und zu dokumentieren sowie
die relevanten fachlichen Hintergründe seiner Arbeit aufzuzeigen und seine Vorgehensweise zu begründen.
Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen. Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt.
Der praktische Prüfungsbereich der Abschlussprüfung Teil 2 kann innerhalb eines
definierten Zeitfensters, das mehrere Wochen beträgt, durchgeführt werden.
Teil 2 der Abschlussprüfung findet am Ende der Ausbildung statt und erstreckt sich auf die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.
Teil 2 der Abschlussprüfung findet in folgenden Prüfungsbereichen statt:
Herstellen von Compounds und Masterbatches
Verfahrenstechnische Systeme
Kunststoffprüfung und Qualitätsmanagement
Wirtschafts- und Sozialkunde
Im Prüfungsbereich „Herstellen von Compounds und Masterbatches“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
Produktionsaufträge nach Art und Umfang auszuwerten sowie Informationen für die Auftragsabwicklung zu beschaffen,
Arbeitsabläufe und Betriebsmitteleinsatz zu planen und zu strukturieren sowie die Fertigungsvoraussetzungen zu schaffen
Sicherheitseinrichtungen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen
Produktionsaufträge, insbesondere unter Berücksichtigung technischer Dokumente, der Arbeitssicherheit und des Umweltschutzes, durchzuführen
Maschinen und Anlagen zur Herstellung von Compounds und Masterbatches einzurichten, anzufahren, zu steuern und zu überwachen, Produktionsabläufe zu optimieren und Maßnahmen zur Behebung von Störungen zu ergreifen
Prüfverfahren und Prüfmittel auszuwählen und anzuwenden, Prüfpläne und Prüfvorschriften anzuwenden sowie Ergebnisse zu bewerten und zu dokumentieren
die relevanten fachlichen Hintergründe seiner Arbeit aufzuzeigen und seine Vorgehensweise zu begründen.
Für den Nachweis nach Absatz 1 ist eines der folgenden Gebiete zugrunde zu legen:
Herstellen von Compounds oder
Herstellen von Masterbatches
Es kann auch ein anderes Gebiet gewählt werden, wenn dieses in gleicher Breite und Tiefe den in Absatz 1 genannten Nachweis ermöglicht. Der Prüfungsausschuss legt fest, welches Gebiet zugrunde gelegt wird. Bei der Auswahl nach Satz 3 ist der Bereich, in dem der Auszubildende überwiegend betrieblich ausgebildet wurde, zu berücksichtigen.
Die zu prüfende Person hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen. Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt.
Das Thema Digitalisierung wird vor allem durch erstmals angebotene Zusatzqualifikationen abgedeckt. Dazu wurden die bereits in den Metallberufen eingesetzten Zusatzqualifikationen „additive Fertigungsverfahren“ und „Prozessintegration“ in die neue Ausbildungsordnung übernommen. Durch die Ergänzung der Berufsbildposition 1 („Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von polymeren Werkstoffen sowie von Zuschlag- und Hilfsstoffen“) um die Themen „nachwachsende Rohstoffe“ und „Recycling“ wird das Thema Nachhaltigkeit integriert.
Alle Zusatzqualifikationen werden mit einem empfohlenen zeitlichen Umfang von jeweils acht Wochen vermittelt und in der Abschlussprüfung durch ein fallbezogenes Fachgespräch geprüft. Diese optionalen und gesondert zertifizierten Ausbildungsinhalte sind ein attraktives Angebot für Auszubildende, ihre Qualifikationen um neue, besonders zukunftsträchtige Kompetenzen zu erweitern. Darüber hinaus verbessern sie die Startmöglichkeiten für die berufliche Weiterbildung der Fachkräfte.
An welchem der oben genannten Termine - zum Beispiel Frühjahr 2027 - Sie beziehungsweise Ihre Auszubildenden dran sind, können Sie in Ihrem IHK-Online-Portal nachsehen. Die Einladung zu dem Prüfungstag wird circa drei Wochen vorher per E-Mail verschickt.
Weitere Informationen, beispielsweise die Reihenfolge der Prüfungsfächer oder die Prüfungszeiten erhalten Sie bei der IHK-PAL.
Die praktischen Prüfungstermine in den industriell-technischen Berufen finden im Regelfall bei der Sommerprüfung im Juni/Juli und bei der Winterprüfung im Januar/Februar (Folgejahres) statt.
Bis wann muss die Prüfungsanmeldung erfolgt sein?
Anmeldeschluss:
Frühjahr: 15. November (Vorjahr)
Herbst: 15. Mai
Schriftliche Prüfung:
Der Versand der Einladungen und gegebenenfalls die Terminanzeige imAzubi-Portal erfolgt circa drei Wochen vor dem schriftlichen Prüfungstermin.
Praktische Prüfung:
Der Versand der Einladungen und gegebenenfalls die Terminanzeige imAzubi-Portal erfolgt circa zwei Wochen vor dem praktischen Prüfungstermin. In Ausnahmefällen (zum Beispiel mündliche Ergänzungsprüfung) können auch kurzfristige Einladungen erfolgen.
An welchem der oben genannten Termine - zum Beispiel Winter 2027/28 - Sie beziehungsweise Ihre Auszubildenden dran sind, können Sie in Ihrem IHK-Online-Portal nachsehen. Die Einladung zu dem Prüfungstag wird circa drei Wochen vorher per E-Mail verschickt.
Zur Sommerprüfung werden Auszubildende zugelassen, deren Ausbildung zwischen dem 1. April und 30. September endet. Zur Winterprüfung werden Auszubildende zugelassen, deren Ausbildung zwischen dem 1. Oktober und 31. März endet.
Weitere Informationen, beispielsweise die Reihenfolge der Prüfungsfächer oder die Prüfungszeiten erhalten Sie bei der IHK-PAL.
Die praktischen Prüfungstermine in den industriell-technischen Berufen finden im Regelfall bei der Sommerprüfung im Juni/Juli und bei der Winterprüfung im Januar/Februar (Folgejahres) statt.
Bis wann muss die Prüfungsanmeldung erfolgt sein?
Anmeldeschluss:
Sommer: 1. Februar
Winter: 1. September
Welche Antragsfristen müssen beachtet werden?
Die Anträge zur Verkürzung oder Verlängerung der Ausbildungszeit sowie zur vorzeitigen Zulassung zur Abschlussprüfung können Ausbildungsbetriebe im Online-Portal eigenständig erfassen. Unter dem Menüpunkt „Ausbildungsverhältnisse“ wählen sie den entsprechenden Auszubildenden sowie den gewünschten Antrag aus. Folgende Fristen sind einzuhalten:
Antrag auf …
Termin Sommer
Termin Winter
Vorzeitige Prüfungszulassung
31. Oktober (Vorjahr)
30. April
Verkürzung der Ausbildungszeit
31. Oktober (Vorjahr)
30. April
Zulassung ohne vorangegangenes Ausbildungsverhältnis (Externenprüfung)
31. Oktober (Vorjahr)
30. April
Wann werden die Einladungen versandt?
Schriftliche Prüfung:
Der Versand der Einladungen und gegebenenfalls die Terminanzeige imAzubi-Portal erfolgt circa drei Wochen vor dem schriftlichen Prüfungstermin.
Praktische Prüfung:
Der Versand der Einladungen und gegebenenfalls die Terminanzeige imAzubi-Portal erfolgt circa zwei Wochen vor dem praktischen Prüfungstermin. In Ausnahmefällen (zum Beispiel mündliche Ergänzungsprüfung) können auch kurzfristige Einladungen erfolgen.
Es werden folgende Gebühren, jeweils zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Anmeldung zur
Zwischenprüfung: 218,00 Euro
Abschlussprüfung: 238,00 Euro
erhoben.
Die Gebühren richten sich nach dem dann gültigen Gebührentarif der IHK Nord Westfalen.
Wiederholungsprüfung
65 Prozent der Gebühr
E-Rechnung
Sie möchten Ihren Gebührenbescheid per E-Mail erhalten? Bitte teilen Sie uns dazu eine zentrale E-Mail-Adresse für den Empfang der Gebührenbescheide an e-rechnung@ihk-nordwestfalen.de mit.
Fortbildungsmöglichkeiten
Nach Abschluss der Ausbildung gibt es vielfältige Aufstiegsmöglichkeiten mit einer IHK-Fortbildung.