Berufsschule (FAQ)

Wer eine Ausbildung macht, lernt auf zwei Arten: Einmal beim „training on the job“ im Ausbildungsbetrieb, was so viel heißt wie am praktischen Beispiel lernen. Lernort Nummer zwei ist die Berufsschule. An ein bis zwei Tagen (in der Regel zwölf Stunden pro Woche) oder im Blockunterricht (zwölf Wochen pro Jahr) wird hier gebüffelt.

Wer ist berufsschulpflichtig?

Für Auszubildende unter 21 Jahren gilt die allgemeine Berufsschulpflicht. Das bedeutet, dass sie während der gesamten Ausbildungszeit regelmäßig die Berufsschule besuchen müssen (§ 38 Abs. 1 SchulG NRW).

Für Auszubildende ab 21 Jahren entfällt die Berufsschulpflicht, aber sie sind weiterhin berufsschulberechtigt. Das heißt, sie können die Berufsschule besuchen, sind jedoch nicht mehr verpflichtet, dies zu tun (§ 38 Abs. 4 SchulG NRW).
Sollte ein Auszubildender, der nicht mehr berufsschulpflichtig ist, tatsächlich auf den Berufsschulbesuch verzichten, muss der Ausbildungsbetrieb sicherstellen, dass die relevanten Fachthemen, die normalerweise in der Berufsschule vermittelt werden, im Betrieb vermittelt werden. Dies muss in vergleichbarer Qualität und in einem angemessenen Umfang geschehen, wie es auch in der Berufsschule der Fall wäre (§ 14 Abs. 1 BBiG).

Welche Berufsschule ist zuständig?

Gemäß § 46 Absatz 5 SchulG NRW hat der Ausbildungsbetrieb den Anspruch, dass seine Auszubildenden das zum Betrieb nächstgelegene Berufskolleg besuchen können, in dem eine entsprechende Fachklasse eingerichtet ist.
Mit Einverständnis des Ausbildungsbetriebes kann ein Auszubildender auch eine andere Berufsschule, an der eine entsprechende Fachklasse besteht, im Rahmen der Aufnahmekapazität besuchen.
Auf der Seite "Schulen suchen" vom Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen können Sie Berufskollegs für bestimmte Ausbildungsberufe finden. Dafür klicken Sie zuerst auf die Kachel "Berufliche Aus- und Weiterbildung" und dann auf die Kachel "Fachklassen des dualen Systems". In der Suchmaske können Sie dann auswählen, in welchem Ort, Kreis oder Regierungsbezirk Sie suchen möchten und welchen Ausbildungsberuf Sie suchen.

Wie melde ich den Auszubildenden an?

Nach Abschluss des Ausbildungsvertrages muss der Auszubildende durch den Ausbildungsbetrieb beim Berufskolleg (§ 41 Absatz 2 SchulG) angemeldet werden. Dies ist in der Regel auch online möglich.
Für Betriebe im Kreis Borken, Kreis Warendorf sowie in der Stadt Gelsenkirchen ist seit dem 01.12.2024 eine Anmeldung über https://betriebe.schulbewerbung.de vorgesehen.

Für die Erstellung eines Kontos für Ihr Unternehmen benötigen Sie ein Elster-Organisationszertifikat zur Authentifizierung von www.mein-unternehmenskonto.de (Mein UK).
Hinweis für Ausbildungsbetriebe: Zur Anmeldung des Auszubildenden geben Sie den Namen, Vornamen und das Geburtsdatum des Auszubildenden ein und vervollständigen, falls der Jugendliche noch nicht registriert ist, die Angaben. Im Anschluss werden der Ausbildungsberuf sowie die Berufsschule ausgewählt und die Anzeige online abgeschickt. Ihr Auszubildender findet danach alle vom Betrieb eingegebenen Daten bereits vor und muss diese lediglich ergänzen bzw. bestätigen.

Werden Auszubildende für die Teilnahme an der Berufsschule vom Betrieb freigestellt?

Gemäß § 15 Berufsbildungsgesetz (BBiG) hat der Ausbildungsbetrieb seine Auszubildenden für die Teilnahme am Berufsschulunterricht freizustellen. Diese Freistellungspflicht gilt auch für Prüfungen und Schulveranstaltungen, die eigentlich kein Unterricht sind. Für die Zeit der Freistellung ist die Ausbildungsvergütung fortzuzahlen (§ 19 Absatz 1 Nummer 1 BBiG).

Muss der Auszubildende vor oder nach der Berufsschule noch im Betrieb arbeiten?

Auszubildende dürfen vor einem vor 9 Uhr beginnenden Berufsschulunterricht nicht beschäftigt werden.
Erwachsene und Jugendliche sind an Berufsschultagen mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten, einmal in der Woche, unter Anrechnung der durchschnittlichen täglichen Ausbildungszeit, freizustellen.
Ein zweiter Berufsschultag in der Woche wird mit der tatsächlichen Unterrichtszeit einschließlich der Pausen und der notwendigen Wegezeiten zwischen Berufsschule und Ausbildungsstätte angerechnet.
In Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden (an mindestens fünf Tagen) muss der Auszubildende, unter Anrechnung der durchschnittlichen wöchentlichen Ausbildungszeit, freigestellt werden.

Wird die Zeit in der Berufsschule auf die Arbeitszeit angerechnet?

Die Berufsschulunterrichtszeit wird einschließlich der Pausen und Wegezeiten zwischen Berufsschule und Ausbildungsstätte nach § 15 BBiG auf die Ausbildungszeit angerechnet.

Gilt der Weg von der Berufsschule zur Arbeit als Arbeitszeit?

Neu ist seit dem 1. August 2024 das die Wegezeiten ausdrücklich zur Arbeitszeit zählen. Die Regelung ist zusätzlich auf die Teilnahmen an Ausbildungsmaßnahmen und Prüfungen erweitert worden.

Muss der Ausbildungsbetrieb die Kosten für die Ausbildungsmittel übernehmen?

Der Betrieb ist verpflichtet, dem Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel sowie Fachliteratur zur Verfügung zu stellen, die für die Ausbildung in den betrieblichen und überbetrieblichen Ausbildungsstätten und zum Ablegen von Zwischen- und Abschlussprüfungen erforderlich sind. Dazu gehört auch die Abschlussprüfung Teil 1.

Zu den Ausbildungsmitteln zählen neben den schriftlichen Ausbildungsnachweisen auch die Arbeitskleidung. Fachliteratur gehört, wie Werkzeuge und Werkstoffe, zu den Ausbildungsmitteln, die der Ausbildungsbetrieb dir kostenlos zur Verfügung stellen muss.

Schulbücher sowie Hefte oder Taschenrechner für den Berufsschulunterricht gehören ausdrücklich nicht dazu.

Wird der Auszubildende vor der Abschlussprüfung freigestellt?

An dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht, haben Auszubildende einen Anspruch auf einen freien Tag (§ 15 Absatz 1). Die Anrechnung erfolgt mit der durchschnittlichen täglichen Ausbildungszeit.
Wenn sich die Abschlussprüfung nach der Ausbildungsordnung in zwei zeitlich auseinander fallende Teile gliedert, können Auszubildende einen Anspruch auf insgesamt zwei freie Tage haben, jeweils vor der schriftlichen Prüfung im ersten Teil der Abschlussprüfung und vor der schriftlichen Prüfung im zweiten Teil. Voraussetzung ist jedoch, dass der jeweilige Prüfungsteil eine eigenständige schriftliche Prüfung enthält.
Wenn der jeweiligen schriftlichen Prüfung kein Arbeitstag unmittelbar vorangeht (zum Beispiel bei Prüfungsbeginn an einem Montag, Feiertag oder Berufsschule), besteht kein Freistellungsanspruch.
Ausnahme: Im Hotel- und Gaststättengewerbe (allgemeinverbindlicher Tarifvertrag) erhalten Auszubildende jeweils einen zusätzlichen freien Tag vor der Zwischen- und Abschlussprüfung sowie vor der Abschlussprüfung Teil 1 und Teil 2. Dieser zusätzliche freie Tag kommt zu den bereits im Berufsbildungsgesetz vorgesehenen Tagen hinzu.

Was ist zu tun, wenn der Auszubildende sich unterfordert fühlt?

Wenn Sie das Gefühl haben, den Stoff der Berufsschule und auch praktische Aufgaben „mit links“ zu bewältigen, sollten Sie mit Ihren Berufsschullehrern und den Verantwortlichen in Ihrem Betrieb über eine mögliche Verkürzung Ihrer Ausbildungszeit sprechen.
Reserven sinnvoll nutzen und Chancen verbessern kann man durch den Erwerb von Zusatzqualifikationen schon während der Ausbildung. Das können Fremdsprachenkenntnisse sein, spezielle Computerkurse oder ähnliches. Die IHK bietet Ihnen dazu verschiedene Angebote.

Was ist zu tun, wenn der Auszubildende sich überfordert fühlt?

Falls Auszubildende eher Schwierigkeiten in der Berufsschule haben und schlechte Noten ihren Ausbildungsabschluss gefährden, können „ausbildungsbegleitenden Hilfen (abH)“ der Agentur für Arbeit in Anspruch nehmen.

Können bei Abschlussprüfung Aufgaben gestellt werden, die in der Schule oder im Betrieb gar nicht behandelt wurden?

Ja! Die Prüfungsfragen der Abschlussprüfung werden ausschließlich dem Ausbildungsrahmenplan und der Ausbildungsordnung entnommen.

Für die Beantwortung ist einzig und allein entscheidend, was als Prüfungsinhalt in der jeweiligen Vorschrift, also der Ausbildungsordnung, geregelt ist. Auch wenn einzelne Themen im Unterricht oder der Berufsschule nicht intensiv oder gar nicht behandelt wurden, sind sie prüfungsrelevant, wenn sie im Rahmenplan stehen!

Eine Berufsabschlussprüfung ist keine rückblickende Lernstandskontrolle, sondern sie soll testieren, ob die angehende Fachkraft mit den Herausforderungen des Berufslebens adäquat umgehen kann. Es geht nicht darum, das abzufragen, was tatsächlich gelernt wurde, sondern das, was beispielsweise ein geprüfter Bankkaufmann oder eine Bankkauffrau können muss. Entsprechende Vorgaben sind in den Ausbildungsordnungen verbindlich vorgeschrieben und deren Einhaltung beziehungsweise Umsetzung wird auch von den Unternehmen erwartet.

Werden die Berufsschulnoten bei der IHK-Abschlussprüfung berücksichtigt?

Nein. Wie die betriebliche Ausbildung bereitet auch der Unterricht in der Berufsschule auf die IHK-Prüfungen vor (geprüft wird der Prüfungsstoff der gesamten Ausbildungszeit). Gute Leistungen auch in der Berufsschule sind also wichtig für eine gute Abschlussnote.
Hinweis: Auf Antrag werden berufsschulischen Leistungen auf dem Prüfungszeugnis ausgewiesen. Hier finden Sie den Antrag auf Übernahme der Berufsschulnote (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 386 KB) auf das IHK-Prüfungszeugnis.

Wie ermittelt sich die Berufsschulabschlussnote?

Die Berufsschulabschlussnote ergibt sich aus der Zuordnung des nach § 9 Absatz 2 APO-BK gebildeten Mittelwertes der Noten. Die Gesamtnote der Berufsschule wird mit einer Nachkommastelle auf dem IHK-Prüfungszeugnis der Berufsausbildung aufgeführt.
  • sehr gut (1,0 – 1,5), gut (1,6 – 2,5), befriedigend (2,6 – 3,5), ausreichend (3,6 – 4,5)