Unterstützung des Atomabkommens mit Iran

Aktualisiertes Blockade-Statut der EU in Kraft

Die Verordnung (EG) 2271/96, bekannt als die sogenannte EU-Blocking Verordnung bzw. das Blockade-Statut, wurde am 22. November 1996 verabschiedet, um europäische Unternehmen vor den Auswirkungen der extraterritorialen Anwendung von einem Drittland erlassener Rechtsakte sowie von darauf beruhenden oder sich daraus ergebenden Maßnahmen zu schützen. Im Anhang der Verordnung sind die zu „blockenden“ Sanktionen aufgeführt.
Aktuell wurde der Anhang des Blockade-Statuts um die Liste der extraterritorialen US-Sanktionen gegen den Iran, welche die Vereinigten Staaten wieder einführen, erweitert. Die Anpassungen sind mit Veröffentlichung der Delegierten Verordnung (EU) 2018/1100 am 7. August 2018 in Kraft getreten.
Danach werden Entscheidungen amerikanischer Gerichte und Behörden in Anwendung der im aktualisierten Anhang der EU-Blocking-Verordnung genannten US-Sanktionen in der EU nicht anerkannt und nicht vollstreckt. Es wird untersagt, Forderungen oder Verbote, die auf den im Anhang der EU-Blocking-Verordnung genannten US-Sanktionen beruhen, nachzukommen.
Daneben sieht die EU-Blocking-Verordnung einen „Anspruch auf Ersatz aller Schäden, einschließlich von Rechtskosten“ vor, die EU-Unternehmen aufgrund der US-Sanktionen entstehen. Leisten soll den Schadensersatz die Person oder Stelle, die den Schaden verursacht hat, beispielsweise US-amerikanische Unternehmen oder Regierungsbehörden. Für die Beitreibung kommen „Beschlagnahme und der Verkauf von Vermögenswerten“ innerhalb der EU in Betracht.
Des Weiteren können Unternehmen Ausnahmen bei der EU-Kommission beantragen, wenn sonst ihre betrieblichen Interessen schwer geschädigt würden (Artikel 5 Absatz 2). Das Prozedere für die Beantragung einer solchen Genehmigung, extraterritoriale Sanktionen der USA bzw. anderer Drittländer befolgen zu dürfen, ist in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1101 vom 3. August 2018 zur Festlegung der Kriterien für die Anwendung von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2271/96 zum Schutz vor den Auswirkungen der extraterritorialen Anwendung von einem Drittland erlassener Rechtsakte geregelt.
Weitere Informationen erhalten Sie auf den Internetseiten des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
Hintergrund: Iran-Sanktionen der USA
Am 6. August 2018 hat US-Präsident Trump die „Executive Order zur Wiederaufnahme bestimmter Iranbezogener Sanktionen“ (zu pdf Executive Order verlinken) unterzeichnet. Damit sind seit dem 7. August 2018 in einer ersten Runde u.a. folgende Aktivitäten/Bereiche wieder mit Sanktionen belegt:
  • Kauf oder Erwerb von US-Banknoten durch die iranische Regierung;
  • Handel mit Gold oder Edelmetallen;
  • Verkauf, Lieferung oder Transfer von Graphit, Metallen wie Aluminium oder Stahl, Kohle und Software zur Integration industrieller Prozesse von und nach Iran;
  • Lieferung von Flugzeugen und Flugzeugteilen;
  • Import von iranischen Lebensmitteln und Teppichen;
  • Automobilsektor.
Das US-Finanzministerium hat zusammen mit der Veröffentlichung der „Executive Order vom 6. August 2018“ seine FAQ-Liste zu dessen Bestimmungen aktualisiert.
Die nächste Runde der Wiederaufnahme der iranspezifischen US-Sanktionen steht im November 2018 bevor. Ab dem 5. November 2018 sollen dann u.a. der iranische Erdölsektor, der Energiesektor, der Schifffahrt- und Schiffbausektor sowie iranische Hafenbetreiber wieder mit Sanktionen belegt werden. Erdöltransaktionen mit iranischen Öl-Gesellschaften und Transaktionen zwischen ausländischen und iranischen Finanzinstitutionen werden ebenfalls wieder sanktioniert.
Quelle: Europäische Kommission/ DIHK