CBAM – Russland-Embargo - Kontingente - Zusatzzölle

Import von Stahl- und Eisenerzeugnissen

CO2-Grenzausgleichssystem (CBAM)

Fast alle Waren der Kapitel 72 und 73 fallen unter den CO2-Grenzausgleich. Damit gehen umfassende Dokumentationspflichten einher, insbesondere müssen die bei der Produktion im Ausland entstehenden Treibhausgase ermittelt werden. Ab 2026 ist die Teilnahme am EU-Emissionshandelssystem (ETS) vorgesehen. Umfangreiche Informationen dazu enthält der Artikel CBAM – das CO2-Grenzausgleichssystem.

Russland-Embargo: Nachweis des nicht-russischen Vormaterials

Waren des Kapitels 72 und 73 fallen beim Import in die EU unter das Russland-Embargo, die Einfuhr von Waren russischen Ursprungs oder aus Russland ist verboten.
Seit 30. September 2023 muss bei allen Eisen- und Stahlerzeugnissen beliebigen Ursprungs der Kapitel 72 und 73 nachgewiesen werden, dass die direkten Vormaterialien ebenfalls keinen russischen Ursprung haben. Ausgenommen davon sind Importe aus der Schweiz, aus Norwegen und seit Ende Februar 2024 auch aus dem Vereinigten Königreich. Einzelheiten sind im Artikel zum Russland-Embargo veröffentlicht.

Kontingente und Zusatzzölle

Die EU-Kommission hat im Jahr 2019 mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 Schutzmaßnahmen in Form von Zollkontingenten und Zusatzzöllen für bestimmte Stahlerzeugnisse eingeführt. Sobald die jeweiligen Mengengrenzen erreicht (die Kontingente erschöpft) sind, fällt bei der Einfuhr neben dem Regelzollsatz ein zusätzlicher Zoll in Höhe von 25 Prozent an.
Die Schutzmaßnahmen wurden mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1029 aktualisiert und bis 30. Juni 2024 verlängert. Eine Überprüfung soll nach zwei Jahren erfolgen.
Weitere Anpassungen erfolgten im März 2022 mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/434 und im April 2022 mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/664.
Seit wann und für welchen Zeitraum gelten die Schutzmaßnahmen?
Die Regelung gilt seit dem 2. Februar 2019 bis zum 30. Juni 2024.
Die EU-Kommission prüft derzeit die Verlängerung und Überarbeitung dieser Schutzmaßnahmen.
Welche Stahlerzeugnisse sind betroffen?
Der betroffene Warenkreis ist in Anhang I der genannten Verordnung gelistet. Es handelt sich um Waren ex Kapitel 72 (Eisen und Stahl) und ex Kapitel 73 (Waren aus Eisen und Stahl).
Für welche Ursprungserzeugnisse gelten die Maßnahmen nicht?
Von Zollkontingenten und Zusatzzöllen ausgenommen sind Stahlerzeugnisse mit Ursprung in Island, Liechtenstein, Norwegen sowie Botswana, Cote d’Ivoire, Eswatini, Fidschi, Ghana, Kamerun, Lesotho, Mosambik, Namibia und Südafrika.
Wie müssen Importeure vorgehen?
Importeure der betroffenen Waren beantragen mit der Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr die Inanspruchnahme der Kontingente. Der Zoll informiert auf seiner Internetseite darüber, wie die Anmeldung zu erfolgen hat. Der elektronische Zolltarif zeigt an, ob ein Kontingent noch nutzbar oder bereits erschöpft ist. Detaillierte Informationen über die verfügbaren Kontingentsmengen bietet die Internetseite Konsultation Zollkontingente der EU-Kommission, die die Kontingente verwaltet. Da zwischen der Annahme der Zollanmeldung durch den Zoll und der Zuteilung der Kontingentsmenge durch die Kommission laut Zollinformation bis zu zwei Arbeitstage liegen können, steht jedoch zum Zeitpunkt der Anmeldung noch nicht fest, ob das Kontingent in Anspruch genommen werden kann oder nicht.
Bitte beachten Sie, dass der Zusatzzoll erhoben wird, wenn der Importeur in der Zollanmeldung die Inanspruchnahme der Kontingente nicht beantragt.
Hintergrund
Grund für die Einführung dieser Schutzmaßnahmen ist, dass die EU die Gefahr einer Handelsumlenkung durch die von den USA erhobenen Stahlzölle befürchtet. Die mengenmäßige Beschränkung und die Zusatzzölle sollen einer Überschwemmung des europäischen Marktes mit Einfuhren aus wichtigen Stahlerzeugerländern entgegenwirken und die europäische Stahlindustrie schützen.
 
Quelle: IHK Region Stuttgart