CBAM – Russland-Embargo - Kontingente
Import von Eisen- und Stahlerzeugnissen
1. CO2-Grenzausgleichssystem (CBAM)
Fast alle Waren der Kapitel 72 und 73 fallen unter den CO2-Grenzausgleich. Damit gehen umfassende Dokumentationspflichten einher, insbesondere müssen die bei der Produktion im Ausland entstehenden Treibhausgase ermittelt werden. Ab 2026 ist die Teilnahme am EU-Emissionshandelssystem (ETS) vorgesehen. Umfangreiche Informationen dazu enthält der Artikel CBAM – das CO2-Grenzausgleichssystem.
2. Russland-Embargo: Nachweis des nicht-russischen Vormaterials
Waren des Kapitels 72 und 73 fallen beim Import in die EU unter das Russland-Embargo, die Einfuhr von Waren russischen Ursprungs oder aus Russland ist verboten.
Seit 30. September 2023 muss bei allen Eisen- und Stahlerzeugnissen beliebigen Ursprungs der Kapitel 72 und 73 nachgewiesen werden, dass die direkten Vormaterialien ebenfalls keinen russischen Ursprung haben. Ausgenommen davon sind Importe aus der Schweiz, aus Norwegen und seit Ende Februar 2024 auch aus dem Vereinigten Königreich. Einzelheiten sind im Artikel zum Russland-Embargo veröffentlicht.
Seit 30. September 2023 muss bei allen Eisen- und Stahlerzeugnissen beliebigen Ursprungs der Kapitel 72 und 73 nachgewiesen werden, dass die direkten Vormaterialien ebenfalls keinen russischen Ursprung haben. Ausgenommen davon sind Importe aus der Schweiz, aus Norwegen und seit Ende Februar 2024 auch aus dem Vereinigten Königreich. Einzelheiten sind im Artikel zum Russland-Embargo veröffentlicht.
3. Kontingente und Zusatzzölle
Am 24. Juni 2026 wurde mit der Verordnung (EU) 2026/1384 zur Eindämmung der negativen handelsbezogenen Auswirkungen globaler Überkapazitäten auf den Stahlmarkt der Union ein neuer Rahmen zum Schutz des EU-Stahlmarktes vor globalen Überkapazitäten geschaffen. Die neuen Regelungen ersetzen zum 1. Juli 2026 die bisherigen Schutzmaßnahmen. Die länderspezifischen Kontingente wurden in der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1457 vom 29. Juni 2026 veröffentlicht.
Durch globale Überkapazitäten geraten Hersteller in der EU unter Druck. Zusätzlich verschärfen handelseinschränkende Maßnahmen anderer Drittländer die Situation. Mithilfe der Verordnung möchte die EU die negativen Auswirkungen der Überkapazitäten auf die EU-Stahlindustrie bekämpfen.
Wesentliche Änderungen
- zollfreie Kontingente in Höhe von 18,3 Millionen Tonnen pro Jahr (Reduzierung um knapp 50 Prozent)
- 50 Prozent Zoll für Einfuhren außerhalb der Kontingente
- verpflichtende Angaben zu Schmelz- und Gießland
- zollfreie Kontingente in Höhe von 18,3 Millionen Tonnen pro Jahr (Reduzierung um knapp 50 Prozent)
- 50 Prozent Zoll für Einfuhren außerhalb der Kontingente
- verpflichtende Angaben zu Schmelz- und Gießland
Die Kernpunkte der neuen Schutzmaßnahmen
Kontingente
Die Gesamtkontingentsmenge beläuft sich auf 18.345.922 Tonnen, aufgeteilt auf 28 Warenkategorien. Innerhalb der Kontingente sind die Einfuhren zollfrei. Für Einfuhren außerhalb der Kontingente gilt ein Zollsatz von 50 Prozent. Dieser gilt zusätzlich zu den regulären Zöllen auf Einfuhren aus Drittländern.
- Anhang I enthält die Warenkategorien, gelistet anhand der KN-Codes.
- Anhang II zeigt eine Übersicht über die Kontingentsmengen je Warenkategorie.
Betroffene Länder und Ausnahmen
Die Schutzmaßnahmen gelten für Einfuhren aus allen Drittländern. Das betrifft grundsätzlich auch Staaten, mit denen die EU ein Freihandelsabkommen abgeschlossen hat, sowie Länder, die von einseitigen EU-Zollpräferenzen profitieren.
Bei Handelspartnern, mit denen ein Freihandelsabkommen geschlossen wurde, besteht die Möglichkeit abweichende bilaterale Maßnahmen festzulegen.
Ausgenommen sind die EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen.
Zuteilung und Verwaltung von Zollkontingenten
Die Kontingentsmenge wird jährlich festgelegt und gilt jeweils vom 1. Juli bis 30. Juni des Folgejahres. Die Verwaltung der Kontingente erfolgt quartalsweise. Die zuständigen Behörden vergeben die Kontingentsmengen nach dem Windhundverfahren.
Länderspezifische Kontingente
Die länderspezifischen Kontingente wurden von der EU-Kommission in der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1457 vom 29. Juni 2026 festgelegt. Die Hälfte des jährlichen EU-Einfuhrkontingents ist ausschließlich Präferenzhandelspartnern vorbehalten. Ein größerer Anteil des Teils, der ausschließlich Freihandelsabkommen zur Verfügung steht, sind länderspezifische Zuweisungen. Diese werden Ländern gewährt, die in der Vergangenheit mindestens 5 % der Einfuhrmengen gehalten haben (basierend auf einem durchschnittlichen Anteil der Einfuhren in den Jahren 2022-2024). Die verbleibenden Mengen stehen allen FHA-Partnern auf Wettbewerbsbasis für Ausfuhren zur Verfügung.
Für die EWR-Länder (Island, Liechtenstein und Norwegen) gelten keine Zollkontingente oder Zölle im Rahmen der Stahlmaßnahme. Um jedoch zu vermeiden, dass Hersteller aus Drittländern versuchen, diesen Ausschluss in Zukunft als Schlupfloch zu nutzen, müssen Importeure von Stahlerzeugnissen aus dem EWR ebenso wie alle anderen betroffenen Unternehmen die Anforderungen an Schmelze erfüllen.
Für die EWR-Länder (Island, Liechtenstein und Norwegen) gelten keine Zollkontingente oder Zölle im Rahmen der Stahlmaßnahme. Um jedoch zu vermeiden, dass Hersteller aus Drittländern versuchen, diesen Ausschluss in Zukunft als Schlupfloch zu nutzen, müssen Importeure von Stahlerzeugnissen aus dem EWR ebenso wie alle anderen betroffenen Unternehmen die Anforderungen an Schmelze erfüllen.
Übertragung ungenutzter Kontingentsmengen auf das nächste Quartal
Am Ende eines Quartals werden ungenutzte Kontingentsmengen auf das nächste Quartal übertragen. Diese Regelung gilt im ersten Jahr der Anwendung, d.h. vom 1. Juni 2026 bis 30. Juni 2027. Ab 1. Juli 2027 soll es spezifische Regelungen für die Übertragung pro Warenkategorie geben. Die EU-Kommission erhält den Auftrag, die Regelungen festzulegen.
Angaben zum Schmelz- und Gießland
Ab 1. Oktober 2026 müssen Importeure bei der Einfuhr Angaben zum Schmelz- und Gießland der Ware machen. Dabei handelt es sich um das Land, in dem Rohstahl oder Eisen zunächst in flüssiger Form in einem Hochofen produziert und anschließend in seinen primären festen Zustand gegossen wird. Dies umfasst neben fertigen Stahlprodukten auch Halbfertigprodukte.
Als Nachweis kann beispielsweise ein Werksprüfzertifikat gelten. Zu den konkreten Anforderungen der Nachweise kann die EU-Kommission weitere Durchführungsbestimmungen erlassen. Erste Details sollen bis 31. August 2026 vorliegen.
Perspektivisch kann das Schmelz- und Gießland bei der Zuteilung der länderspezifischen Kontingente Berücksichtigung finden. Die Verordnung erteilt dazu einen Prüfauftrag an die Europäische Kommission, die ggf. einen neuen Verordnungsentwurf vorlegen wird.
Ausweitung auf weitere Warenkategorien möglich
Die Verordnung enthält mehrere Prüfaufträge an die Europäische Kommission, den Anwendungsbereich und die betroffenen Warengruppen neu zu bewerten und ggf. Vorschläge für eine Ausweitung vorzulegen:
- Der erste Prüfauftrag bis zum 31. Dezember 2026 umfasst folgende Waren: Rohre, Leitungen und Hohlprofile aus Gusseisen (KN-Codes 73 030010, 73 030090); Draht aus unlegierten und anderen Legierungen (KN-Codes 72 29 2000, 72 29 9020, 72 29 9050, 72 29 9090); Edelstahl-Draht (KN-Codes 72 23 0011, 72 23 0019, 72 23 0091, 72 23 0099); Schmiedestangen aus unlegierten und anderen Legierungen (KN-Codes 7214 1000, 7228 1050, 7228 4010, 7228 4090).
- Bis zum 30. Juni 2027 soll eine weitere Prüfung abgeschlossen sein. Sie umfasst zusätzliche Produkte, die vorwiegend aus Stahl bestehen, einschließlich nachgelagerter Eisen- und Stahlprodukte.
- Danach findet alle zwei Jahre eine reguläre Überprüfung statt.
Zeitplan zur Umsetzung - die wichtigsten Fristen
| 1. Juli 2026 | Die neuen Schutzmaßnahmen treten in Kraft |
| bis 1. Juli 2026 | Die EU-Kommission legt länderspezifische Kontingente fest |
| ab 1. Oktober 2026 | verpflichtende Angaben zu Schmelz- und Gießland |
| bis 31. Dezember 2026 | Prüfung zur Ausweitung des Anwendungsbereichs auf weitere Stahlprodukte |
| bis 31. Juli 2027 | Entscheidung über weitere Übertragbarkeit ungenutzter Kontingentsmengen auf das nächste Quartal |
| bis 30. Juni 2027 | zweite Prüfung zur Ausweitung des Anwendungsbereichs auf nachgelagerte Produkte |
Quelle: Germany Trade and Invest