Import von Stahl- und Eisenerzeugnissen

CO2-Grenzausgleichssystem (CBAM)

Fast alle Waren der Kapitel 72 und 73 fallen unter den CO2-Grenzausgleich. Damit gehen umfassende Dokumentationspflichten einher, insbesondere müssen die bei der Produktion im Ausland entstehenden Treibhausgase ermittelt werden. Ab 2026 ist die Teilnahme am EU-Emissionshandelssystem (ETS) vorgesehen. Umfangreiche Informationen dazu enthält der Artikel CBAM – das CO2-Grenzausgleichssystem.

Russland-Embargo: Nachweis des nicht-russischen Vormaterials

Waren des Kapitels 72 und 73 fallen beim Import in die EU unter das Russland-Embargo, die Einfuhr von Waren russischen Ursprungs oder aus Russland ist verboten.
Seit 30. September 2023 muss bei allen Eisen- und Stahlerzeugnissen beliebigen Ursprungs der Kapitel 72 und 73 nachgewiesen werden, dass die direkten Vormaterialien ebenfalls keinen russischen Ursprung haben. Ausgenommen davon sind Importe aus der Schweiz, aus Norwegen und seit Ende Februar 2024 auch aus dem Vereinigten Königreich. Einzelheiten sind im Artikel zum Russland-Embargo veröffentlicht.

Kontingente und Zusatzzölle

Die EU-Kommission hat im Jahr 2019 mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 Schutzmaßnahmen in Form von Zollkontingenten und Zusatzzöllen für bestimmte Stahlerzeugnisse eingeführt. Sobald die jeweiligen Mengengrenzen erreicht (die Kontingente erschöpft) sind, fällt bei der Einfuhr neben dem Regelzollsatz ein zusätzlicher Zoll in Höhe von 25 Prozent an.
Update: Die gemäß Durchführungsverordnung notwendige Überprüfung einer Verlängerung ist abgeschlossen. Die Verlängerung über den 30. Juni 2024 hinaus wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1782 verabschiedet. Die Verordnung sieht Ausnahmeregelungen für Entwicklungsländer, Regelungen zum Umgang mit Restkontingenten sowie zur Erhöhung der Kontingente vor.
Seit wann und für welchen Zeitraum gelten die Schutzmaßnahmen?
Die Regelung gilt seit dem 2. Februar 2019 und wurde mehrfach verlängert, zuletzt um weitere zwei Jahre bis zum 30. Juni 2026.
Welche Stahlerzeugnisse sind betroffen?
Der betroffene Warenkreis ist in Anhang I der genannten Verordnung gelistet. Es handelt sich um 28 Warenkategorien ex Kapitel 72 (Eisen und Stahl) und ex Kapitel 73 (Waren aus Eisen und Stahl).
Für Ursprungserzeugnisse welcher Länder gelten Ausnahmen?
Nicht anwendbar sind die Maßnahmen außerdem für Stahlerzeugnisse mit Ursprung in bestimmten Entwicklungsländern (siehe Anhang II der Verordnung, VO). Für einige Entwicklungsländer gelten die Ausnahmen jedoch nur eingeschränkt (siehe Kennzeichnung „X“ in der Tabelle III.2 der VO). Diese Tabelle erhält eine neue Fassung.
Einfuhren aus Mosambik waren bisher vom Anwendungsbereich ausgenommen. Das ändert sich zum 1. Juli 2024. Die neuen Zollkontingente gemäß Anhang IV gelten dann auch für Mosambik.
Von Zollkontingenten und Zusatzzöllen ebenfalls ausgenommen sind Stahlerzeugnisse aus den EWR-Staaten Island, Liechtenstein, Norwegen.
Zuteilung und Verwaltung von Zollkontingenten
Grundsätzlich bleibt das System der Kontingentverwaltung und die Übertragung ungenutzter Kontingente sowie des Zugangs zu Restkontingenten bestehen. Es gibt jedoch einige Anpassungen:
Nutzung der Restkontingente:
Ist ein länderspezifisches Kontingent erschöpft, können die allgemeinen Kontingente für dieselbe Warenkategorie genutzt werden. Um Verdrängungseffekte zu verhindern, gilt ein Mechanismus zur Nutzung der Restkontingente durch Länder, die ihr länderspezifisches Kontingent bereits ausgeschöpft haben. Die Zugangsregelungen zu den allgemeinen Kontingenten hängen von der Warenkategorie ab. Diese Zugangsregelungen wurden geändert:
  • Kein Zugang: 3B, 14, 16, 20, 26
  • Zugang: 2, 3A, 4A, 5, 6, 9, 10, 12, 13, 15, 18, 19, 21, 22, 24, 25B, 27, 28
  • Sonderregelung: 1 und 4B (für Länder mit länderspezifischem Kontingent gilt eine Obergrenze von 30 Prozent pro Ausfuhrland im letzten Quartal)
  • Globale Verwaltung: 7, 8, 17, 25A
Restkontingente für bestimmte Warenkategorien:
Für Warenkategorie 1 (Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt) sowie Warenkategorie 16 (Walzdraht aus nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl) legt die Verordnung eine Begrenzung der Höchstmenge fest, die ein einzelnes Land im Rahmen der Restzollkontingente auf Quartalsbasis ausführen darf. Es gilt eine Obergrenze von 15 Prozent pro Land für die anfänglich in jedem Quartal verfügbare Menge des Zollkontingents.
Erhöhung der Zollkontingente
Die Zollkontingente werden jährlich um ein Prozent erhöht. Anhang IV.1 enthält eine Übersicht der entsprechenden Volumina.
Unterscheidung der Kontingente
Es gibt zwei Arten von Kontingenten:
  • Zum einen länderspezifische Kontingente für die wichtigsten Lieferländer, basierend auf den Exporten der vergangenen drei Jahre.
  • Zum anderen Zollkontingente für alle anderen Staaten, die ebenfalls auf dem Exportvolumen der letzten drei Jahre basieren.
Eine Liste der betroffenen Waren, die länderspezifischen sowie allgemeinen Kontingente findet sich in Anhang IV der Verordnung. Die EU-Kommission hat diesen Anhang bereits mehrmals geändert und aktualisiert.
Gleichzeitige Anwendung von Schutz- und Antidumpingmaßnahmen
Für einige der betroffenen Warenkategorien gelten neben den Schutzmaßnahmen auch Antidumping- und/oder Antisubventionsmaßnahmen. Dies kann dazu führen, dass auf Einfuhren sowohl Zölle im Rahmen der Schutzmaßnahmen als auch Antidumping- bzw. Ausgleichszölle erhoben werden. Die gleichzeitige Anwendung kann zu einem höheren Schutzniveau führen als von der Europäischen Kommission beabsichtigt. Deshalb gelten Maßnahmen, um eine gleichzeitige Anwendung zu verhindern:
  • Ist der für Einfuhren außerhalb des Kontingents geltende Schutzzoll höher als der Antidumping- bzw. Ausgleichszoll, wird nur der Schutzzoll erhoben. Die Antidumping- bzw. Ausgleichszölle werden ausgesetzt.
  • Liegt der für Einfuhren außerhalb des Kontingents geltende Schutzzoll niedriger als der Antidumping- bzw. Ausgleichszoll, wird der Schutzzoll erhoben, zuzüglich der Differenz zwischen dem Schutzzoll und dem höheren Antidumping- bzw. Ausgleichszoll. Der nicht erhobene Teil der Antidumping- bzw. Ausgleichszölle wird ausgesetzt.
Wie müssen Importeure vorgehen?
Importeure der betroffenen Waren beantragen mit der Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr die Inanspruchnahme der Kontingente. Der Zoll informiert auf seiner Internetseite darüber, wie die Anmeldung zu erfolgen hat. Der elektronische Zolltarif zeigt an, ob ein Kontingent noch nutzbar oder bereits erschöpft ist. Detaillierte Informationen über die verfügbaren Kontingentsmengen bietet die Internetseite Konsultation Zollkontingente der EU-Kommission, die die Kontingente verwaltet. Da zwischen der Annahme der Zollanmeldung durch den Zoll und der Zuteilung der Kontingentsmenge durch die Kommission laut Zollinformation bis zu zwei Arbeitstage liegen können, steht jedoch zum Zeitpunkt der Anmeldung noch nicht fest, ob das Kontingent in Anspruch genommen werden kann oder nicht.
Bitte beachten Sie, dass der Zusatzzoll erhoben wird, wenn der Importeur in der Zollanmeldung die Inanspruchnahme der Kontingente nicht beantragt.
Hintergrund
Grund für die Einführung dieser Schutzmaßnahmen ist, dass die EU die Gefahr einer Handelsumlenkung durch die von den USA erhobenen Stahlzölle befürchtet. Die mengenmäßige Beschränkung und die Zusatzzölle sollen einer Überschwemmung des europäischen Marktes mit Einfuhren aus wichtigen Stahlerzeugerländern entgegenwirken und die europäische Stahlindustrie schützen.
Quelle: IHK Region Stuttgart, Germany Trade and Invest