CBAM – Russland-Embargo - Kontingente

Import von Eisen- und Stahlerzeugnissen

1. CO2-Grenzausgleichssystem (CBAM)

Fast alle Waren der Kapitel 72 und 73 fallen unter den CO2-Grenzausgleich. Damit gehen umfassende Dokumentationspflichten einher, insbesondere müssen die bei der Produktion im Ausland entstehenden Treibhausgase ermittelt werden. Ab 2026 ist die Teilnahme am EU-Emissionshandelssystem (ETS) vorgesehen. Umfangreiche Informationen dazu enthält der Artikel CBAM – das CO2-Grenzausgleichssystem.

2. Russland-Embargo: Nachweis des nicht-russischen Vormaterials

Waren des Kapitels 72 und 73 fallen beim Import in die EU unter das Russland-Embargo, die Einfuhr von Waren russischen Ursprungs oder aus Russland ist verboten.
Seit 30. September 2023 muss bei allen Eisen- und Stahlerzeugnissen beliebigen Ursprungs der Kapitel 72 und 73 nachgewiesen werden, dass die direkten Vormaterialien ebenfalls keinen russischen Ursprung haben. Ausgenommen davon sind Importe aus der Schweiz, aus Norwegen und seit Ende Februar 2024 auch aus dem Vereinigten Königreich. Einzelheiten sind im Artikel zum Russland-Embargo veröffentlicht.

3. Kontingente und Zusatzzölle

EU-Konsultation Stahlschutz bis 11. Oktober 2026
Zur Schaffung eines gezielten Überwachungsmechanismus, der eine fortlaufende Bewertung der Umsetzung und Funktionsweise der Verordnung ermöglicht, leitet die EU-Kommission eine Konsultation ein, um detaillierte Informationen über die unmittelbaren Auswirkungen auf alle potenziell betroffenen Wirtschaftszweige zu sammeln, darunter Stahlhersteller (vorgelagerte Wirtschaftszweige), Stahlverarbeiter (nachgelagerte Wirtschaftszweige), Wirtschaftsverbände, Regierungen von Drittländern und Exporteure sowie alle anderen interessierten Akteure.
Am 24. Juni 2026 wurde mit der Verordnung (EU) 2026/1384 zur Eindämmung der negativen handelsbezogenen Auswirkungen globaler Überkapazitäten auf den Stahlmarkt der Union ein neuer Rahmen zum Schutz des EU-Stahlmarktes vor globalen Überkapazitäten geschaffen. Die neuen Regelungen ersetzen zum 1. Juli 2026 die bisherigen Schutzmaßnahmen. Die länderspezifischen Kontingente wurden in der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1457 vom 29. Juni 2026 veröffentlicht.
Durch globale Überkapazitäten geraten Hersteller in der EU unter Druck. Zusätzlich verschärfen handelseinschränkende Maßnahmen anderer Drittländer die Situation. Mithilfe der Verordnung möchte die EU die negativen Auswirkungen der Überkapazitäten auf die EU-Stahlindustrie bekämpfen.
Wesentliche Änderungen seit 1. Juli 2026
- Reduzierung der Gesamtmenge an Kontingenten um knapp 50 Prozent auf 18,3 Millionen Tonnen pro Jahr
- Erhoben werden 50 Prozent Zusatzzoll für Einfuhren außerhalb der Kontingente
- Verpflichtung zur Angabe des Landes des „Schmelzens und Gießens“ sowie entsprechender Nachweisführung

Kontingente

Die neuen zusätzlichen Zölle für Einfuhren der im Anhang I des Stahlinstruments aufgeführten Waren betragen gemäß Art. 2 Abs. 3 des Stahlinstruments 50 Prozent und werden zusätzlich zu allen anderen anfallenden Abgaben, wie etwa dem Drittlandszollsatz oder einem geltenden Antidumping- oder Ausgleichszoll, erhoben.
Für jede betroffene Warengruppe wurde im Stahlinstrument allerdings eine bestimmte Warenmenge (Kontingent siehe Anhang II) festgelegt, innerhalb derer die Einfuhr frei von den zusätzlichen Zöllen erfolgt. Diese Zollkontingente werden im sogenannten "Windhundverfahren" nach den Regelungen der Art. 56 Abs. 4 und Art. 58 Abs. 1 Verordnung (EU) 952/2013 (UZK) i.V.m. Art. 49 bis 54 Durchführungsverordnung zum Unionszollkodex (UZK-IA) verwaltet.

Betroffene Länder und Ausnahmen

Die Schutzmaßnahmen gelten für Einfuhren aus allen Drittländern. Das betrifft grundsätzlich auch Staaten, mit denen die EU ein Freihandelsabkommen abgeschlossen hat, sowie Länder, die von einseitigen EU-Zollpräferenzen profitieren.
Bei Handelspartnern, mit denen ein Freihandelsabkommen geschlossen wurde, besteht die Möglichkeit abweichende bilaterale Maßnahmen festzulegen.
Ausgenommen sind die EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen.

Zuteilung und Verwaltung von Zollkontingenten

Die Kontingentsmenge wird jährlich festgelegt und gilt jeweils vom 1. Juli bis 30. Juni des Folgejahres. Die Verwaltung der Kontingente erfolgt quartalsweise.
Die Einzelheiten zu den Kontingenten wurden mit Durchführungsverordnung (EU) 2026/1457 der Kommission vom 29. Juni 2026 über die Zuteilung der gemäß der Verordnung (EU) 2026/1384 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Eindämmung der negativen handelsbezogenen Auswirkungen globaler Überkapazitäten auf den Stahlmarkt der Union und zur Änderung der Verordnung (EU) 2020/2170 eröffneten Zollkontingente festgelegt.

Angaben und Nachweis zum Schmelz- und Gießland

Seit dem 1. Oktober 2026 besteht für Importeure die Pflicht zur Angabe des Landes des „Schmelzens und Gießens“ sowie der entsprechenden Nachweisführung (Artikel 4 der Verordnung). Dabei handelt es sich um das Land, in dem Rohstahl oder Eisen zunächst in flüssiger Form in einem Hochofen produziert und anschließend in seinen primären festen Zustand gegossen wird. Dies umfasst neben fertigen Stahlprodukten auch Halbfertigprodukte. Die Einzelheiten regelt die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1963 vom 28. August 2026.
Beide Angaben sind künftig Voraussetzung für die Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr. Fehlen die Angaben oder ist der Nachweis nicht geeignet, ist die Einfuhr nicht möglich, die Zollanmeldung wird abgelehnt.
Für die Angabe des Landes des "Schmelzens und Gießens" hat die EU-Kommission neue Y-Codierungen geschaffen sowie neue Unterlagencodierungen für die Art der Nachweise (Walzwerksbescheinigung oder alternative Nachweise).
Der Nachweis soll nach den Regelungen der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1963 grundsätzlich mit einer Walzwerksbescheinigung (mill test certificate/mill certificate) geführt werden. Diese Unterlage wird vom Stahlwerk/Walzwerk bei der Herstellung ausgestellt und begleitet regelmäßig die Ware bis zum Endkunden.
Um den Wirtschaftsbeteiligten Zeit zu geben, ihre Abläufe so zu strukturieren, dass diese Bescheinigung auch immer vorliegt, hat die EU-Kommission zunächst für ein Jahr auch alternative Nachweise zugelassen. Die Art des alternativen Nachweises ist in der Zollanmeldung über die Unterlagencodierung genau anzugeben.
Alle Details, u.a. zu den Codierungen und möglichen Nachweisen, können der Fachmeldung Stahlinstrument - neue zusätzliche Zölle auf Stahlerzeugnisse der Zollverwaltung entnommen werden.
Quelle: Generalzolldirektion

Ausweitung auf weitere Warenkategorien möglich

Die Verordnung enthält mehrere Prüfaufträge an die Europäische Kommission, den Anwendungsbereich und die betroffenen Warengruppen neu zu bewerten und ggf. Vorschläge für eine Ausweitung vorzulegen:
  • Der erste Prüfauftrag bis zum 31. Dezember 2026 umfasst folgende Waren: Rohre, Leitungen und Hohlprofile aus Gusseisen (KN-Codes 73 030010, 73 030090); Draht aus unlegierten und anderen Legierungen (KN-Codes 72 29 2000, 72 29 9020, 72 29 9050, 72 29 9090); Edelstahl-Draht (KN-Codes 72 23 0011, 72 23 0019, 72 23 0091, 72 23 0099); Schmiedestangen aus unlegierten und anderen Legierungen (KN-Codes 7214 1000, 7228 1050, 7228 4010, 7228 4090).
  • Bis zum 30. Juni 2027 soll eine weitere Prüfung abgeschlossen sein. Sie umfasst zusätzliche Produkte, die vorwiegend aus Stahl bestehen, einschließlich nachgelagerter Eisen- und Stahlprodukte.
  • Danach findet alle zwei Jahre eine reguläre Überprüfung statt.

Zeitplan zur Umsetzung - die wichtigsten Fristen
1. Juli 2026 Die neuen Schutzmaßnahmen treten in Kraft
bis 1. Juli 2026 Die EU-Kommission legt länderspezifische Kontingente fest
ab 1. Oktober 2026 verpflichtende Angaben zu Schmelz- und Gießland
bis 31. Dezember 2026 Prüfung zur Ausweitung des Anwendungsbereichs auf weitere Stahlprodukte
bis 31. Juli 2027 Entscheidung über weitere Übertragbarkeit ungenutzter Kontingentsmengen auf das nächste Quartal
bis 30. Juni 2027 zweite Prüfung zur Ausweitung des Anwendungsbereichs auf nachgelagerte Produkte

Quelle: Germany Trade & Invest, GTAI