Export in Drittländer

Anerkennung von Ursprungsnachweisen

Die Industrie- und Handelskammern stellen Ursprungszeugnisse und andere Exportpapiere (zum Beispiel Handelsrechnun­gen) sowohl für Waren aus, die im Betrieb des Antragstellers gefertigt wurden, als auch für Handelswaren, die ihren Ursprung zum Beispiel in einem Drittland haben. Der Ursprung von Waren, die nicht im eigenen Betrieb gefertigt wurden, muss anhand geeigneter Nachweise belegt werden.
Ursprungsnachweise, die von der IHK anerkannt werden können:

1. für Waren mit Direktbezug aus Deutschland oder der Europäischen Union

  • Ursprungszeugnisse, ausgestellt von einer dazu berechtigten Stelle.
  • (Langzeit-)Erklärung-IHK für den nichtpräferenziellen Ursprung.
    Hinweis: Erklärungen-IHK mit Drittlandsursprung müssen von einer dazu berechtigten Stelle bestätigt werden.
  • Lieferantenerklärungen für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft
    Hinweis: Lieferantenerklärungen mit positivem Kumulierungsvermerk werden nicht aner­kannt.
  • Rechnungen, Lieferscheine oder andere Geschäftsunterlagen von Herstellern in der Europäischen Union, wenn sie erkennen lassen, dass die darin benannten nämlichen Waren im eigenen Betrieb des Ausstellers in der Europäischen Union hergestellt worden sind.
  • Rechnungen oder andere Belege von Händlern oder Herstellern, wenn darin der Ursprung der Waren von einer berechtigten Stelle bestätigt wird.

2. für Waren mit Direktbezug aus einem präferenzbegünstigten Land (Stand 15.01.2026)

  • Ursprungszeugnisse, ausgestellt von einer dazu berechtigten Stelle.
  • Rechnungen und andere Belege von Händlern oder drittländischen Herstellern, wenn darin der Ursprung der Waren von einer zur Ausstellung von Ursprungszeugnissen berechtigten Stelle bestätigt ist.
  • Präferenznachweise: Warenverkehrsbescheinigungen (EUR.1, EUR-MED), präferenzielle Ursprungserklärungen (UE)/Erklärungen zum Ursprung (EzU).
    Hinweis: Präferenznachweise mit positivem Kumulierungsvermerk werden nicht anerkannt.
  • Lieferantenerklärungen Türkei
    Hinweis: Lieferantenerklärungen mit positivem Kumulie­rungsvermerk werden nicht anerkannt.

3. für Waren mit Direktbezug aus einem sonstigen Drittland

  • Ursprungszeugnisse, ausgestellt von einer dazu berechtigten Stelle.
  • Rechnungen und andere Belege von Händlern oder drittländischen Herstellern, wenn darin der Usprung der Waren von einer zur Ausstellung von Ursprungszeugnissen berechtigten Stelle bestätigt ist.

Zusätzliche Nachweisführung für Waren mit Direktbezug aus den USA

Rechtsverbindlich unterschriebene Erklärung auf Firmenbogen des amerika­nischen Unternehmens
Erklärung: The undersigned hereby confirms that he is authorized to make the following statement and further confirms that the following is true and correct:
zum Beispiel: I hereby certify that the following goods/the goods as per attached invoice are of … origin.
Ort, Datum, Unterschrift und gegebenenfalls Rechnung des amerikanischen Unternehmens