Lieferantenerklärungen

Lieferantenerklärungen für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft (LE) werden jedes Jahr hunderttausendfach ausgestellt - üblicherweise zum Jahreswechsel. Sie erhalten Hinweise zu jährlich wiederkehrenden Fragen zu Änderungen.
Musterlieferantenerklärungen zum Herunterladen finden Sie unter "Weitere Informationen". Sie müssen keinen Vordruck verwenden, sondern können sich auch ein eigenes Dokument erstellen. Maßgeblich ist, dass die Wortlaute der Anhänge 22-15 und 22-16 zur Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 exakt und nicht nur sinngemäß wiedergegeben werden. Hinweis: Die Fußnoten in den Vordrucken enthalten Erläuterungen. Diese sind kein Bestandteil des verbindlichen Wortlauts. Das gleiche gilt für die Angabe der Verordnungsnummer in der Überschrift.

1. Länder, die als präferenzberechtigte Empfangsländer angegeben werden können (präferenzberechtigt für ...)

In Lieferantenerklärungen für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft werden die Länder angegeben, für die die Waren präferenzbegünstigt sind, also in den Genuss von Zollvorteilen kommen. Dazu müssen die in den jeweiligen Präferenzabkommen festgeschriebenen Kriterien zur Ursprungsbestimmung erfüllt werden.

2. Länderliste

Folgende Abkommensländer können aufgeführt werden,
  1. wenn die in der Lieferantenerklärung aufgeführte Ware die in den jeweiligen Landesabkommen enthaltenen Ursprungsregeln erfüllt (dafür stehen Sie ein) und
  2. wenn es sich um Ware der Europäischen Union handelt (also nicht Ursprungserzeugnisse eines Drittlandes wie der Schweiz) und
  3. wenn nicht kumuliert worden ist.
Zweiseitige Abkommen:
Ägypten (EG), Albanien (AL), Algerien (DZ), Andorra (AD)*, Bosnien und Herzegowina (BA), CARIFORUM, Ceuta (XC) und Melilla (XL), Chile (CL), Côte d´Ivoire (CI), Ecuador (EC), ESA-Staaten (KM, MG, MU, SC, ZM, ZW), Europäischer Wirtschaftsraum (EWR=Island/IS, Liechtenstein/LI, Norwegen/NO), Färöer (FO), Französisch-Polynesien (PF), Georgien (GE), Ghana (GH), Israel (IL), Japan (JP)**, Jordanien (JO), Kanada (CA), Kenia (KE) (seit 1. Juli 2024), Kolumbien (CO), Kosovo (XK), Libanon (LB), Marokko (MA), Mexiko (MX), Montenegro (ME), Neukaledonien (NC), Neuseeland (NZ) (seit 1. Mai 2024), Nordmazedonien (MK), Pazifik-Staaten (FJ, PG, SB, WS), Peru (PE), Republik Korea (KR), Republik Moldau (MD), Schweiz (CH), Serbien (XS oder RS), Singapur (SG), St. Pierre und Miquelon (PM), SADC (BW, LS, MZ, NA, SZ, ZA), Türkei (TR)*, Tunesien (TN), Ukraine (UA), Vereinigtes Königreich (GB), Vietnam (VN), Westjordanland und Gazastreifen (PS), Zentralafrika (Kamerun, CM), Zentralamerika (CR, GT, HN, NI, PA, SV).
*Mit Andorra (AD) und der Türkei (TR) besteht eine Zollunion, dabei ist der zollrechtliche Status der Ware entscheidend (Freiverkehrspräferenz) und nicht die Ursprungseigenschaft. Die Nennung bei den Präferenzverkehrsländern ist deshalb nur für Andorra bei den Waren aus den Kapiteln 1 bis 24 und für die Türkei bei den EGKS-Waren bzw. bestimmten Agrarwaren von Bedeutung (Ursprungspräferenz).
**Bei der Angabe Japan (JP) ist zusätzlich in codierter Form das verwendete Ursprungskriterium aufzuführen.
Einseitige Abkommen (d.h. Zollvorteile nur bei Einfuhr in die EU, im Regelfall wenig relevant, können aber genannt werden):
APS (Allgemeines Präferenzsystem für Entwicklungsländer) MAR (früher AKP), Syrien
Sonderfall ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete): Neukaledonien, Französisch-Polynesien und St. Pierre und Miquelon haben erklärt, für EU-Ursprungswaren Präferenzen zu gewähren. Dies scheint allerdings nicht sicher zu sein. Weitere ÜLG können ebenfalls zweiseitig werden, sind aber bislang noch einseitig.
Freiverkehrsabkommen:
Andorra, San Marino
Generell gilt:
Eine Lieferantenerklärung wird nicht ungültig, nur weil ein "falsches" Land als präferenzberechtigtes Land genannt ist. Wenn ein Land fehlt, kann die Präferenz bei einer Lieferung in dieses Land nicht in Anspruch genommen werden.

3. Verwendung von Länderkürzeln

Die Angabe der Länder kann auch mit Hilfe der ISO-Alpha-Codes erfolgen. Bei bestimmten Ländergruppen, mit denen Präferenzabkommen bestehen, reicht die Angabe der Ländergruppe als Abkürzung aus. Eine Übersicht der zulässigen Ländergruppen-Abkürzungen sowie deren Mitgliedsstaaten bietet die Zolldatenbank " Warenursprung und Präferenzen online" (Stichwort: Präferenzregelungen der Europäischen Union).
Bitte beachten Sie:
  • Für Serbien ist nach Mitteilung des Bundesfinanzministeriums sowohl „RS“ als auch „XS“ möglich. XS wird in der Zolldatenbank Warenursprung und Präferenzen der Zollverwaltung verwendet. RS ist der offizielle ISO-Ländercode für Serbien.
  • Für das Vereinigte Königreich gilt GB.
  • Angaben wie „EFTA“ oder „EUR-MED“ sind unzulässig.

4. Ursprungsbezeichnung

Die Angabe des Ursprungslandes lautet im Regelfall „Europäische Union“. Die Angabe des Ursprungs eines EU-Mitgliedstaats ist nur zusätzlich möglich, z. B. Europäische Union (Deutschland).

Handelt es sich um importierte Ursprungswaren eines Landes, die mit einem Präferenznachweis in die Europäische Union eingeführt wurden (z. B. Schweiz, Großbritannien, Marokko u. a.) ist dieses Land anzugeben.

5. Ausstellungsdatum und Gültigkeitsfristen

Folgende Datumsangaben muss eine Langzeit-Lieferantenerklärung (LLE) enthalten:

  • AUSFERTIGUNGSDATUM – Datum, an dem die LLE ausgestellt wird
  • ANFANGSDATUM – Datum des Beginns der Geltungsdauer der LLE. Dieses darf nicht mehr als zwölf Monate vor oder nicht mehr als sechs Monate nach Ausfertigungsdatum liegen.
  • ABLAUFDATUM – Datum des Ablaufs der Geltungsdauer der LLE. Dieses darf nicht mehr als 24 Monate nach dem Anfangsdatum liegen.

Folgende in der Praxis übliche Konstellationen sind möglich:

Fall 1: Am 15. Juli 2017 soll unterjährig eine LLE für das laufende Jahr ausgestellt werden. (Ausfertigungsdatum 15. Juli 2017)
„Diese Erklärung gilt für alle Sendungen dieser Ware im Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017.“
Fall 2: Am 15. Juli 2017 soll unterjährig eine LLE mit maximaler Gültigkeitsdauer ausgestellt werden. (Ausfertigungsdatum 15. Juli 2017)
„Diese Erklärung gilt für alle Sendungen dieser Ware im Zeitraum vom 16. Juli 2016 bis 15. Juli 2018.“
Fall 3: Am 15. Juli 2017 soll eine LLE für das kommende Jahr ausgestellt werden. (Ausfertigungsdatum 15. Juli 2017)
„Diese Erklärung gilt für alle Sendungen dieser Ware im Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2018.“
Fall 4: Am 15. Juli 2017 soll eine LLE für das vorhergehende Jahr ausgestellt werden. (Ausfertigungsdatum 15. Juli 2017)
„Diese Erklärung gilt für alle Sendungen dieser Ware im Zeitraum vom 16. Juli 2016 bis 31. Dezember 2016.“

6. Folgen der Reform des Pan-Europa-Mittelmeer-Übereinkommens (Regionales Übereinkommen)

Am 1. September 2021 traten neue, alternativ anwendbare Ursprungsregeln zwischen der Europäischen Union und einigen ausgewählten Mitgliedsländern des Pan-Europa-Mittelmeer-Übereinkommens (PEM) in Kraft. Seitdem kommen immer mehr Partnerländer dazu. Im Präferenzportal des Zolls ist erkennbar, welche Staaten die neuen Regelungen zusätzlich zu den alten Regelungen anwenden.
Für die meisten Waren sind die neuen Regeln einfacher zu erfüllen als die alten. Im Warenverkehr zwischen diesen Mitgliedsländern kann sendungsbezogen zwischen den bisherigen „alten“ Ursprungsregeln und den „neuen“ Übergangsursprungsregeln (für das Jahr 2025 mit „Revised Rules“ zu kennzeichnen) gewählt werden. Ab 2026 entfällt der Vermerk endgültig. Wichtig: Lieferantenerklärungen mit dem alten Vermerk „Transitional Rules“ sollen nach Aussage der Zollverwaltung weiter anerkannt werden. Ziel ist es, einfache und zeitgemäße Ursprungsregeln zu schaffen, damit die Wirtschaft das Potential dieses Abkommens besser nutzen kann.
Wird der Ursprung nach den neuen, einfacheren Übergangsregeln ermittelt, muss dies in 2025 auf der Lieferantenerklärung mit dem Zusatz „Revised Rules“ angeben werden. Die Präferenz ist in diesem Fall nur für die Staaten gegeben, die die Übergangsregeln akzeptieren.
Enthält die Lieferantenerklärung keinen Zusatz „Revised Rules/Transitional Rules“, gelten die bisherigen, im Normalfall strengeren Regeln als erfüllt. Diese Lieferantenerklärungen gelten automatisch sowohl für die neuen als auch für die bisherigen Ursprungsregelungen. Das gilt unter der Voraussetzung, dass nicht kumuliert wurde und es sich um Waren der Kapitel 1, 3, 16 (verarbeitete Fischerzeugnisse) sowie der Kapitel 25-97 handelt.

Detaillierte Hinweise zu den neuen, alternativ anwendbaren Ursprungsregeln enthält der Artikel Die Pan-Europa-Mittelmeer-Zone (PEM).