(Langzeit-) Erklärung-IHK
Bei der Beantragung von Ursprungszeugnissen für Waren, die nicht im eigenen Betrieb hergestellt wurden, muss das Ursprungsland anhand eines Vordokumentes nachgewiesen werden. Neben der Vorlage von Lieferantenerklärungen für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft und Ursprungszeugnissen bietet die (Langzeit-) Erklärung-IHK eine sehr gute Alternative. Eine Erklärung-IHK bestätigt, wie ein Ursprungszeugnis auch, den nichtpräferenziellen Ursprung einer Ware. Sie kann sowohl als Einzelerklärung als auch Langzeiterklärung an Kunden abgegeben werden.
Aktuelle (Langzeit-) Erklärung-IHK (PDF-Datei · 411 KB) (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 993 KB)Bisherige Fassungen bleiben gültig und können weiterhin verwendet werden.
Erklärung-IHK für Ursprungserzeugnisse der EU
Die Erklärung ist insbesondere für Unternehmen interessant, die keine Lieferantenerklärung gemäß Präferenzrecht abgeben können oder wollen, deren Produkte aber nach den nichtpräferenziellen Ursprungsregeln des Unionszollkodex (UZK) Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union oder eines Mitgliedstaates der EU sind. In Form der Langzeit-Erklärung kann beispielsweise der Ursprung Deutschland für bis zu 24 Monate erklärt werden. Eine Bescheinigung durch die IHK muss bei Waren mit Ursprung Europäische Union nicht erfolgen.
Erklärung-IHK für Drittlandswaren
Die Erklärung-IHK kann auch für Drittlandswaren abgegeben werden, das heißt, wenn die Waren einen Ursprung außerhalb der EU haben. Für die Anerkennung der Erklärung als Vornachweis für ein Ursprungszeugnis muss diese durch die für den Antragsteller zuständige IHK bescheinigt werden. Dafür muss der IHK, wie bei der Ausstellung von Ursprungszeugnissen, ein geeignetes Vorpapier (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 411 KB) vorgelegt werden. Die Bescheinigungist gebührenpflichtig. Eine Bescheinigung der Langzeit-Erklärung erfolgt bei drittländischem Ursprung nur in wenigen Fallkonstellationen:
- der Zeitraum liegt in der Vergangenheit oder
- der Zeitraum liegt in der Zukunft, dann muss gesichert sein, dass sich der Ursprung nicht ändern wird. Dies kann z. B. bei einer Produktion im eigenen Werk im Drittland der Fall sein. Den Nachweis hierüber muss der Antragsteller erbringen.
Das Unternehmen entscheidet, ob es die Erklärung-IHK oder ein Ursprungszeugnis zur Weitergabe an seinen Kunden innerhalb der Europäischen Union beantragt. Sowohl mit einem Ursprungszeugnis als auch mit der Erklärung-IHK erhält der Kunde ein Vorpapier, um bei seiner IHK wiederum ein Ursprungszeugnis für den Export zu beantragen.