Carnet A.T.A.
Besonderheiten einzelner Carnetländer
Das Carnet A.T.A.-Verfahren kann für die vorübergehende Verwendung von Berufsausrüstung, Messe- und Ausstellungsgütern sowie Warenmustern in Drittländern genutzt werden. Es garantiert ein schnelles, unbürokratisches sowie abgabenfreies Passieren der Zollstellen. Einige Länder stellen dabei zusätzliche nationale Anforderungen an Verwendungszweck oder Dokumentation. Die aktuellen und wichtigsten Informationen sind hier zusammengefasst.
Belarus
Derzeit werden aufgrund der EU-Finanzsanktionen keine Carnets A.T.A. für die vorübergehende Verwendung von Waren in Russland und Belarus ausgestellt. (Stand: 8. April 2022)
Weitere Informationen zum Russland-Ukraine-Konflikt enthält der Artikel Sanktionen: Russland-Belarus-annektierte Gebiete der Ukraine.
Brasilien
Seit dem 1. Januar 2022 ist es nicht mehr möglich, vorübergehende Einfuhren mit einem Carnet A.T.A. abzuwickeln.
Der Artikel Vorübergehende Verwendung ohne Carnet A.T.A. enthält die Schritte, die bei diesem Verfahren einzuhalten sind.
Der Artikel Vorübergehende Verwendung ohne Carnet A.T.A. enthält die Schritte, die bei diesem Verfahren einzuhalten sind.
Iran
Das Carnet-Verfahren ist für den Iran bis auf Weiteres ausgesetzt.
Katar
Um den Importprozess zu beschleunigen, ist die Allgemeine Liste (Warenliste) auf einem USB-Stick zu speichern und ggf. dem Zoll in Katar vorzulegen.
Mexiko
Elektronische Vorabanmeldung
Update 20. April 2026
Alle Inhaber eines Carnet A.T.A., die dieses in Mexiko verwenden möchten, müssen die mexikanische Zollbehörde (Servicio de Administratión Tributaria – SAT) mindestens 7 Tage vor der Einreise in Mexiko oder vor dem Versenden der Ware informieren. Dazu muss das Carnet vorab im Online-System „Sistema de Registro de Cuadernos ATA“ (ATA Carnet Registration System) auf der Internetseite der Mexico City National Chamber of Commerce (CANACO) registriert werden. Die Vorabregistrierung kostet ca. 50 Euro bis 60 Euro. Die genauen Kosten enthält die Internetseite der CANACO. Nach Abschluss der Registrierung wir ein Registrierungsbeleg generiert, der zusammen mit dem Carnt A.T.A. dem Zoll vorgelegt wird.
Für die Ausreise aus Mexiko muss die Abreise über die Registrierungsnummer gemeldet werden. Dafür ist das Hochladen einer gescannten Datei des Carnets mit allen entsprechenden Stempeln (Einreisestempel nach Mexiko und Rückkehr zum Ursprungsland) erforderlich.
Alle Inhaber eines Carnet A.T.A., die dieses in Mexiko verwenden möchten, müssen die mexikanische Zollbehörde (Servicio de Administratión Tributaria – SAT) mindestens 7 Tage vor der Einreise in Mexiko oder vor dem Versenden der Ware informieren. Dazu muss das Carnet vorab im Online-System „Sistema de Registro de Cuadernos ATA“ (ATA Carnet Registration System) auf der Internetseite der Mexico City National Chamber of Commerce (CANACO) registriert werden. Die Vorabregistrierung kostet ca. 50 Euro bis 60 Euro. Die genauen Kosten enthält die Internetseite der CANACO. Nach Abschluss der Registrierung wir ein Registrierungsbeleg generiert, der zusammen mit dem Carnt A.T.A. dem Zoll vorgelegt wird.
Für die Ausreise aus Mexiko muss die Abreise über die Registrierungsnummer gemeldet werden. Dafür ist das Hochladen einer gescannten Datei des Carnets mit allen entsprechenden Stempeln (Einreisestempel nach Mexiko und Rückkehr zum Ursprungsland) erforderlich.
Wiederausfuhrfrist
Waren, die vorübergehend mit einem Carnet A.T.A. nach Mexiko eingeführt werden, müssen innerhalb von sechs Monaten wieder ausgeführt werden (unabhängig von der einjährigen Gültigkeit eines Carnets A.T.A.). Ein Antrag auf Verlängerung der Ausführungsfrist um maximal weitere 6 Monate muss zwei Monate vor Ablauf der sechsmonatigen Frist schriftlich gestellt werden. Wir empfehlen, die Carnetware innerhalb von sechs Monaten wieder auszuführen.
Russland
Derzeit werden aufgrund der EU-Finanzsanktionen keine Carnets A.T.A. für die vorübergehende Verbringung von Waren in Russland und Belarus ausgestellt. (Stand: 8. April 2022)
Weitere Informationen zum Russland-Ukraine-Konflikt enthält der Artikel Sanktionen: Russland-Belarus-annektierte Gebiete der Ukraine.
Saudi-Arabien
Elektronische Vorabanmeldung
Der saudische Zoll (ZATCA) hat für die Abfertigung von Waren mit Carnets A.T.A. ein verpflichtendes Vorabgenehmigungsverfahren eingeführt. Die Antragstellung erfolgt kostenlos über die offizielle Website der ZATCA.
Bei der Antragstellung müssen eine Kopie des Carnet-Deckblatts sowie die Warenliste im vorgesehenen Feld hochgeladen werden. Zudem ist darauf zu achten, dass Feld J auf dem Carnet-Deckblatt (Unterschrift des Carnet-Inhabers) vor der Einreichung vollständig ausgefüllt ist. Sofern eine Vollmacht (PoA) für den Vertreter zur Abgabe der Carnet-Erklärung in Saudi-Arabien vorliegt, ist diese ebenfalls beizufügen. Weitere Informationen enthält das Benutzerhandbuch: Service User Manual.
Schweiz
Zum 1. Januar 2024 wurden in der Schweiz die Zölle auf Industriegüter abgeschafft, doch die zollamtliche Abwicklung bleibt. Außerdem muss in der Schweiz Einfuhrumsatzsteuer entrichtet werden, wenn zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt wird. Daher ist die Verwendung eines Carnets A.T.A. weiterhin sinnvoll.
Umfassende Informationen zur vorübergehenden Einfuhr in die Schweiz mit einem Carnet A.T.A. sowie zu möglichen Alternativverfahren hat das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) auf seiner Internetseite veröffentlicht.
Der Artikel Vorübergehende Verwendung ohne Carnet A.T.A. enthält die Schritte, die bei diesem Verfahren einzuhalten sind.
Umfassende Informationen zur vorübergehenden Einfuhr in die Schweiz mit einem Carnet A.T.A. sowie zu möglichen Alternativverfahren hat das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) auf seiner Internetseite veröffentlicht.
Der Artikel Vorübergehende Verwendung ohne Carnet A.T.A. enthält die Schritte, die bei diesem Verfahren einzuhalten sind.
Türkei
Elektronische Vorabanmeldung
Alle Carnet-Inhaber, die ihr Carnet A.T.A. in der Türkei verwenden möchten, sind verpflichtet, die türkische Zollbehörde vor ihrer Einreise in das türkische Zollgebiet über ihre geplante Ankunft zu informieren. Die Registrierung erfolgt über das türkische Registrierungsportal für ATA-Carnets.
Update 30. April 2026
Das türkische Handelsministerium hat ein neues, passwortbasiertes Anmeldeverfahren für Verpflichtete/Nutzer (Carnet-Inhaber) beim Zugriff auf das Registrierungsportal eingeführt. Ab dem 30. April 2026 müssen Nutzer, die auf das Portal zugreifen möchten, folgende Schritte durchführen:
1. Persönliche Antragstellung beim türkischen Zoll: Nutzer müssen sich direkt an
die türkische Zollbehörde wenden, um ihr Erstpasswort zu erhalten.
2. Wenden Sie sich an autorisiertes Zollpersonal: Der Antrag ist entweder bei
• dem Kundenservice-Schalter der Zollstelle oder
• beim Zollpersonal, das als Kontrollbeamter befugt ist, zu stellen.
3. Erforderliche Benutzerdaten angeben (einmalige Registrierung): Für die Erstregistrierung müssen Benutzer Benutzeridentifikationsdaten für die Anmeldung im Portal angeben. Das sind Personalausweisnummer oder Steuernummer oder Reisepassnummer sowie E-Mail-Adresse.
4. Zustellung des Passworts: Nach der Registrierung sendet das System das Passwort automatisch an die vom Benutzer angegebene E-Mail-Adresse.
5. Anmeldung am System: Benutzer können sich mit folgenden Angaben beim e-ATA/TR-System anmelden:
• den registrierten Benutzerdaten (Personalausweis-/Steuer-/Reisepassnummer) und
• dem per E-Mail erhaltenen Passwort.
6. Passwortänderung: Nach der ersten Anmeldung können Benutzer ihr Passwort direkt in der Anwendung ändern.
Bei Fragen zum Registrierungssystem wenden Sie sich bitte direkt an die Union of Chambers and Commmodity Exchanges of Türkiye (TOBB) (bürgender Verband in der Türkei): sedef.yayla@tobb.org.tr.
Das türkische Handelsministerium hat ein neues, passwortbasiertes Anmeldeverfahren für Verpflichtete/Nutzer (Carnet-Inhaber) beim Zugriff auf das Registrierungsportal eingeführt. Ab dem 30. April 2026 müssen Nutzer, die auf das Portal zugreifen möchten, folgende Schritte durchführen:
1. Persönliche Antragstellung beim türkischen Zoll: Nutzer müssen sich direkt an
die türkische Zollbehörde wenden, um ihr Erstpasswort zu erhalten.
2. Wenden Sie sich an autorisiertes Zollpersonal: Der Antrag ist entweder bei
• dem Kundenservice-Schalter der Zollstelle oder
• beim Zollpersonal, das als Kontrollbeamter befugt ist, zu stellen.
3. Erforderliche Benutzerdaten angeben (einmalige Registrierung): Für die Erstregistrierung müssen Benutzer Benutzeridentifikationsdaten für die Anmeldung im Portal angeben. Das sind Personalausweisnummer oder Steuernummer oder Reisepassnummer sowie E-Mail-Adresse.
4. Zustellung des Passworts: Nach der Registrierung sendet das System das Passwort automatisch an die vom Benutzer angegebene E-Mail-Adresse.
5. Anmeldung am System: Benutzer können sich mit folgenden Angaben beim e-ATA/TR-System anmelden:
• den registrierten Benutzerdaten (Personalausweis-/Steuer-/Reisepassnummer) und
• dem per E-Mail erhaltenen Passwort.
6. Passwortänderung: Nach der ersten Anmeldung können Benutzer ihr Passwort direkt in der Anwendung ändern.
Bei Fragen zum Registrierungssystem wenden Sie sich bitte direkt an die Union of Chambers and Commmodity Exchanges of Türkiye (TOBB) (bürgender Verband in der Türkei): sedef.yayla@tobb.org.tr.
Nennung Vertreter und Empfänger
Im Feld B (REPRESENTED BY) des Carnets A.T.A. ist der Vertreter namentlich zu benennen, also derjenige, der mit dem Carnet reist bzw. die Zollabfertigung beim türkischen Zoll vornimmt. Zusätzlich ist der Empfänger in der Türkei mit Anschrift einzutragen.
Ist der Vertreter nicht eindeutig im Feld B angegeben, muss die dem Carnet A.T.A. beigefügte Vollmacht zur Nutzung des Carnets (DOCX-Datei · 26 KB) von der ausstellenden Industrie- und Handelskammer bescheinigt und von der zuständigen türkischen Botschaft bzw. dem Konsulat überbeglaubigt werden. Für Unternehmen aus Sachsen-Anhalt ist das Generalkonsulat der Türkei in Hannover zuständig.
Ist der Vertreter nicht eindeutig im Feld B angegeben, muss die dem Carnet A.T.A. beigefügte Vollmacht zur Nutzung des Carnets (DOCX-Datei · 26 KB) von der ausstellenden Industrie- und Handelskammer bescheinigt und von der zuständigen türkischen Botschaft bzw. dem Konsulat überbeglaubigt werden. Für Unternehmen aus Sachsen-Anhalt ist das Generalkonsulat der Türkei in Hannover zuständig.
Kontaktdaten:
Generalkonsulat Türkei
An der Christuskirche 3
30167 Hannover
Telefon: 0511 768650
E-Mail: konsulat.hannover@mfa.gov.tr
Generalkonsulat Türkei
An der Christuskirche 3
30167 Hannover
Telefon: 0511 768650
E-Mail: konsulat.hannover@mfa.gov.tr
Digitale Warenliste
Gemäß den Anforderungen des türkischen Zolls müssen alle allgemeinen Warenlisten in digitaler Form vorgelegt werden. Den Carnet-Inhabern wird empfohlen, die allgemeine Liste ihrer Carnets als Excel-Datei (XLSX-Datei · 21 KB) auf einem USB-Stick zu speichern und diese Datei dem türkischen Zoll auf Anfrage vorzulegen.
Wiederausfuhrfrist
Der türkische Zoll beschränkt sehr oft die Wiederausfuhrfrist auf sechs Monate. Eine Verlängerung bis zur Gültigkeitsdauer ist möglich und kann vor Ablauf der vom türkischen Zoll gesetzten Wiederausfuhrfrist beantragt werden.
Ukraine
Zur Ausstellung von Carnets A.T.A. für die Ukraine setzen Sie sich bitte zunächst mit Ihrer zuständigen IHK in Verbindung.
Weitere Informationen zum Russland-Ukraine-Konflikt enthält der Artikel Sanktionen: Russland-Belarus-annektierte Gebiete der Ukraine.
Vereinigtes Königreich
Jeder Frachtführer (Transporteur, Spediteur usw.), der über einen Hafen, der das IT-System Goods Vehicle Movement Service (GVMS) nutzt (GVMS-Grenzort), in das Vereinigte Königreich mit Waren ein- und ausreist oder über einen solchen Hafen Exportwaren transportiert, muss sich in dem IT-System GVMS anmelden. Die Plattform dient dazu, die Zollanmeldung für Fracht und das Zollverfahren ordnungsgemäß durchzuführen. Für die Registrierung ist grundsätzlich eine britische EORI-Nummer notwendig.
Die Anmeldung im GVMS gilt auch für die vorübergehende Einfuhr und Wiederausfuhr mit einem Carnet A.T.A. Die Carnet A.T.A.-Nummer muss in das Feld "Declaration Reference" der GVMS-Meldung eingetragen werden. Auch für Privat- und Firmenfahrzeuge, die Carnet-Waren in beide Richtungen transportieren, ist eine Goods Movement Reference (GMR), generiert vom GVMS erforderlich.
PRAXISTIPP: Personen/Unternehmen, die Ware in Privat- oder Firmenfahrzeugen transportieren, können sich mit der London Chamber of Commerce and Industry (LCCI) in Verbindung setzen, um die GMR für ihre Sendung zu erhalten. Dafür kann der folgende Link genutzt werden: GMR service request | International Trade Documentation | LCCI (londonchamber.co.uk)