Zollverfahren

Vorübergehende Ausfuhr ohne Carnet A.T.A.

Waren, die im Ausland nur vorübergehend verbleiben sollen, können auch außerhalb des Carnet A.T.A.- Verfahrens in Drittländer eingeführt werden. Generell gilt, dass die vorübergehende Verwendung in einem Drittland mit der Hinterlegung einer Sicherheit verbunden ist.
Das Verfahren erfolgt unter bestimmten Voraussetzungen in folgenden Schritten:

1. Ausfuhr der Waren aus Deutschland bzw. aus der EU

  • Warenstatus: Freiverkehrsware (Unionsware), d. h., die Ware muss in der EU gewonnen oder hergestellt oder in der EU verzollt und versteuert worden sein. Die Ware muss im Besitz des Ausführers/Verbringers sein.
  • Proformarechnung, aus der die Waren genau hervorgehen, mit Vermerk:
    "Zur vorübergehenden Verwendung/Einfuhr…
    für die Messe/Ausstellung… vom… bis…
    von Berufsausrüstung…
    von Warenmustern…“
    „Kein Handelswert – nur für Zollzwecke“
     
    bzw. in Englisch:
    "Temporary importation…
     for fair/exhibition… dated…
    of professional equipment…
    of commercial samples…
    “No commercial value - only for customs purposes"
Bitte beachten Sie:
- Manche Länder (z. B. Saudi-Arabien, die Vereinigten Arabischen Emirate) verlangen auch bei der vorübergehenden Einfuhr die Einhaltung sämtlicher Vorschriften (Recherchemöglichkeiten in den Konsulats- und Mustervorschriften (K und M) oder in der Datenbank Access2Markets).
- Bei Auslandsmessen sollte ggf. der Messeorganisator gefragt werden.
- Bei Messen/Ausstellungen sollte ggf. eine Einladung der ausländischen Messegesellschaft/des ausländischen Veranstalters, bei Berufsausrüstung ggf. eine Auftragskopie des ausländischen Unternehmens mitgeführt werden.
- Für Einfuhren in Präferenzländer Warenverkehrsbescheinigungen beifügen oder Ursprungserklärungen auf der Rechnung abgeben. Voraussetzung: Es handelt sich um präferenzberechtigte Waren gem. dem jeweiligen Abkommen.
  • Ausfuhranmeldung zur vorübergehenden Ausfuhr und anschließenden Wiedereinfuhr als Rückware ab einem Warenwert von 1.000 Euro oder einem Gewicht von 1.000 Kilogramm. Für genehmigungspflichtige Waren ist auch in diesem Verfahren eine Ausfuhrgenehmigung notwendig.
  • Auskunftsblatt INF.3 für Rückwaren (Formular 0329): Das INF.3 Auskunftsblatt dient als Nachweis bei der Wiedereinfuhr nach Deutschland oder in einen anderen EU-Mitgliedsstaat, dass die Ware zuvor ausgeführt wurde. Damit entfallen bei der Wiedereinfuhr die Zollabgaben. Das ausgefüllte INF.3-Auskunftsblatt wird bei der Ausfuhrabfertigung der Ware dem Zoll vorgelegt. Original und eine Kopie dienen zur Vorlage bei der späteren Wiedereinfuhr.
Hinweise zum Ausfüllen des INF.3 Auskunftsblattes:
- Für die Nämlichkeitssicherung beim Binnenzollamt sind die genaue Warenbeschreibung (handelsübliche Bezeichnung, Hersteller, Serien-Nummer, …) (Feld 4) und die statistische Warennummer (Feld 9) unbedingt erforderlich.
- Bei mehreren Warenpositionen empfiehlt es sich, Kopien der Proformarechnung mit statistischen Warennummern dreifach dazu zu heften (Vermerk im Feld 4 und 9 "siehe beiliegende Kopie der Proformarechnung").
- Übrige Felder 1 - 11 korrekt ausfüllen.
 

2. Einfuhr im Drittland und Ausfuhr aus dem Drittland

  • Proformarechnung (siehe oben)
  • Einfuhranmeldung mit den nationalen Zolldokumenten des jeweiligen Einfuhrlandes
  • Einfuhr gegen Sicherheitsleistung oder Kaution (Barsicherheit in der jeweiligen Landeswährung oder einer Bürgschaft eines nationalen Bankinstituts des Einfuhrlandes).
  • In manchen Ländern ist für die Abwicklung der Einfuhr die Einschaltung eines Zollagenten erforderlich.
  • Bei vollständiger Wiederausfuhr der Ware in unverändertem Zustand wird die Kaution (teilweise) wieder freigegeben.

3. Wiedereinfuhr in Deutschland bzw. in die EU

Die Einfuhr von Ware als sogenannte Rückware ohne Zollabgaben ist nur bei einem unverändertem Zustand der Ware und einer Wiedereinfuhr innerhalb von drei Jahren ab Ausfuhrdatum möglich (Unionszollkodex (UZK) „Rückware” Artikel 203).
  • Auskunftsblatt INF.3 für Rückwaren (Formular 0329): Vorlage der Ausfertigungen, die bei der Ausfuhr ausgestellt wurden, bei der Eingangszollstelle der EU. Alternativ wird auf die Vorgangsnummer der EU-Ausfuhranmeldung Bezug genommen (MRN).
  • Einfuhranmeldung mit folgenden Codierungen:
    Feld 37
    Code 6123 F01 (in Deutschland)
    Code 6323 F01 (in einem anderen Mitgliedsstaat der EU)
    Feld 24 Code 69
    Feld 44 das beiliegende INF.3 muss in folgender Weise codiert werden C 605 Nr. ... vom …. Alternativ wird auf die MRN der EU-Ausfuhranmeldung Bezug genommen.