Russland-Ukraine-Krieg

Sanktionen: Russland-Belarus-annektierte Gebiete der Ukraine

Aktuell: 14. Sanktionspaket

Am 24. Juni hat die EU mit der Verordnung (EU) Nr. 2024/1745 ein 14. Sanktionspaket gegen Russland verabschiedet, das weitere umfassende wirtschaftliche und individuelle restriktive Maßnahmen enthält. Diese Maßnahmen sollen Russlands Wirtschaft weiter schwächen und die Umgehung der Sanktionen erschweren.
Erweiterung der Handelsbeschränkungen
Mit dem Paket geht eine Erweiterung von Exportverboten einher (unter anderem für bestimmte Chemikalien, einschließlich Manganerze und Verbindungen seltener Erden, Kunststoffe, Bildschirme und elektrische Geräte), ein Importverbot für Helium sowie die Erweiterung der Liste von sanktionierten Personen und Organisationen. Erweitert wurden folgende Güteranhänge:
  • Anhang VII (High-Tech-Güter)
  • Anhang XXIII (Güter aus verschiedenen Segmenten)
  • Anhang XL (Common list of high priority items)
Verhinderung von Umgehungsgeschäften
  • EU-Muttergesellschaften sollen sich nach besten Kräften bemühen sicherzustellen, dass sich Tochterunternehmen bzw. von ihnen kontrollierte Unternehmen in Drittländern nicht an Aktivitäten beteiligen, die den Zielen der Sanktionen zuwiderlaufen (neu eingefügter Artikel 8a)
  • Anpassung der No-Russia-Klausel:
Es wurde eine Ausnahme von der No-Russia-Klausel für öffentliche Aufträge mit Drittstaaten oder internationalen Organisationen eingeführt. Island und Liechtenstein wurden neu als Partnerländer anerkannt, die von der No-Russia-Klausel ausgenommen sind.
  • Anhang XL wurde erweitert. Neu aufgenommen wurden unter anderem bestimmte Werkzeugmaschinen.
Weitere Informationen zum 14. Sanktionspaket

No-Russia-Klausel und Transitverbote

Am 18. Dezember 2023 hat die EU das zwölfte Sanktionspaket gegen Russland beschlossen. Es umfasst unter anderem Regelungen, um Umgehungsgeschäfte zu verhindern. Dazu zählen die No-Russia-Klausel und eine Ausweitung des bestehenden Transitverbots.
Was besagt die No-Russia-Klausel?
Artikel 12g der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 verpflichtet EU-Ausführer ab 20. März 2024, ihren Kunden den Re-Export sensibler Güter nach Russland oder zur Verwendung in Russland vertraglich zu untersagen (sog. No-Russia-Klausel).
Weiterführende Informationen zur No-Russia-Klausel enthält der Artikel EU-Sanktionen – Durchsetzung und Umgehungsversuche.
Ausweitung des Transitverbots
Mit dem zwölften Sanktionspaket hat die EU auch das Transitverbot ausgeweitet. Die Durchfuhr folgender Güter durch russisches Staatsgebiet ist verboten:
  • Gelistete Dual-Use-Güter
  • High-Tech-Güter (Anhang VII)
  • Luftfahrzeuge und -zubehör (Anhang XI)
  • Feuerwaffen (Anhang XXXV),
  • neu: bestimmte Güter, die zur Stärkung der industriellen Kapazitäten Russlands dienen, aus den Kapiteln 84, 85, 87 (neuer Anhang XXXVII)
Praxistipp
Achten Sie auf die Lieferbedingung! Bei Abholung durch den Kunden oder Beauftragung einer Spedition durch den Kunden haben Sie keinerlei Einfluss auf den gewählten Transportweg.

Import Eisen- und Stahl(waren) – Nachweis über Ursprung der Vorprodukte

Der Kauf und die Einfuhr bestimmter Eisen- und Stahlerzeugnisse mit Ursprung in Russland ist verboten. Seit 30. September 2023 ist zusätzlich der Kauf und die Einfuhr dieser Produkte mit einem beliebigen Ursprung verboten, sofern sie mit Vormaterialien russischen Ursprungs produziert wurden. Nur Importeure müssen zum Zeitpunkt der Einfuhr entsprechende Nachweise vorhalten, mit denen sie den nicht-russischen Ursprung der Vorprodukte dokumentieren können. Ausgenommen von der Nachweispflicht sind Importe aus Norwegen, der Schweiz und Großbritannien (Artikel 3g, Absatz 1, Buchstabe d) sowie aus Liechtenstein (seit dem 14. Sanktionspaket vom 24. Juni 2024). Innerhalb der EU gilt keine Nachweispflicht. Das ergibt sich neben dem Wortlaut das Artikels 3g d auch aus den FAQs der EU zum Russlandembargo (insbesondere den Ausführungen zu Frage 8 auf S. 179f. des Dokuments).

Welche Waren sind betroffen?
Das Verbot bzw. die Nachweispflicht beim Import betrifft Produkte aus Anhang XVII der Russland-Embargoverordnung jeden Ursprungs:
  • Eisen- und nicht legierter Stahl (KN-Code 7206 bis 7217)
  • Nicht-rostender Stahl (KN-Code 7218 bis 7229)
  • Waren aus Eisen oder Stahl (Kapitel 73)
  • Für Waren des Codes 7207 11 gilt das Verbot seit 1. April 2024, für Waren der Codes 7207 12 10 und 7224 90 ab 1. Oktober 2024.
Das Verbot ist unabhängig vom angemeldeten Zollverfahren, es betrifft nach Aussage der EU FAQs ausdrücklich auch Waren aus Reparatursendungen. Bei Rückwaren sollte es Erleichterungen geben.

Welche Waren sind nicht betroffen?
Alle Waren, die nicht unter die zuvor genannten Warennummern (Kapitel 72 und 73) fallen:
  • Eine Edelstahlschraube, die in die EU importiert wird, fällt unter 7318 und damit unter das Verbot bzw. die Nachweispflicht
  • Eine Maschine aus Kapitel 84, die diese Schrauben enthält, fällt NICHT darunter.
Sind Transportbehältnisse aus Eisen oder Stahl betroffen?
Auf seiner Website unter Zoll online Russland stellt der deutsche Zoll am 2. Oktober 2023 klar:
Transportbehältnisse aus Eisen oder Stahl, die ausschließlich zu Beförderungszwecken verwendet werden, sind nicht von den Einfuhrverboten umfasst.
Maßgeblicher Zeitpunkt
Der maßgebliche Zeitpunkt für das Einfuhrverbot ist laut Zoll online Russland der Zeitpunkt des Verbringens in das Zollgebiet der EU. Güter, die sich bereits vor dem maßgeblichen Zeitpunkt in der EU befanden, aber noch nicht in ein Zollverfahren überlassen wurden oder sich in der vorübergehenden Verwahrung befinden, unterliegen nach Beendigung des Verfahrens nicht dem Verbot.
Welche Nachweise sind möglich?
Die Generalzolldirektion informiert im Internet unter dem Stichwort Zoll online Russland über die möglichen Nachweise. Demnach würden folgende Dokumente anerkannt, sofern der nicht-russische Ursprung der Vorprodukte daraus hervorgeht:
Neben den Mill Test Certificates, die von der EU-Kommission als Nachweis vorgeschlagen werden, gibt der Zoll folgende Handelspapiere als möglichen Nachweis an: Rechnungen, Lieferscheine, Qualitätszertifikate, Langzeitlieferantenerklärungen, Kalkulations- und Fertigungsunterlagen, Zolldokumente des Ausfuhrlandes, Geschäftskorrespondenzen, Produktionsbeschreibungen, Erklärungen des Herstellers oder Ausschlussklauseln in Kaufverträgen. Entscheidend ist, dass der nicht-russische Ursprung der Vorprodukte daraus ersichtlich wird.
Die Nachweise sind laut zoll.de für die Zollbehörden bereitzuhalten. Vorzulegen ist der jeweilige Nachweis, wenn die Zollstelle es im Einzelfall verlangt.
In welchen Fällen sind diese Nachweise erforderlich und wann nicht?
  • Die Nachweise sind beim Import der betroffenen Waren (Kapitel 72 und 73) in die EU erforderlich.
  • Ausgenommen sind Importe aus den in der Verordnung genannten Partnerländer. Zur-zeit sind dies Norwegen, die Schweiz und das Vereinigte Königreich sowie seit 24. Februar 2024 auch Liechtenstein.
  • Bei Lieferungen innerhalb der EU/innerhalb Deutschlands sind grundsätzlich keine Nachweise erforderlich.
    • Theoretische Ausnahme: Der EU-Käufer hat tatsächlich einen konkreten Grund zur Annahme, dass die Ware tatsächlich unter das Kaufverbot fallen könnte. Dann stellt sich allerdings die Frage, ob man das Geschäft tätigen sollte
    • Praktische Ausnahme: Die Waren sollen unverändert in ein Drittland exportiert werden, das gleiche/ähnliche Importbeschränkungen und Nachweispflichten hat wie die EU. Dies ist beispielsweise bei der Schweiz, Norwegen und dem Vereinigten Königreich der Fall, wobei die Schweiz und Norwegen bereits auf derartige Nachweise verzichten.
Welche Codierungen sind bei der Zollanmeldung zu verwenden?
  • Mit der Codierung Y824 in der Einfuhranmeldung zeigt der Importeur an, dass der geforderte Ursprungsnachweis vorliegt.
  • Mit der Codierung Y859 in der Einfuhranmeldung zeigt der Importeur an, dass die angemeldeten Güter nicht dem Einfuhrverbot unterliegen, weil sie entweder
    • in einem Drittland (außerhalb Russlands) bis zum 23. Juni 2023 hergestellt wurden (unabhängig vom Ursprung der verwendeten Vorprodukte) oder
    • vom Unternehmen im Drittland (außerhalb Russlands) bis zum 23. Juni 2023 bezogen oder bezogen und verarbeitet wurden.
Die bei der Einfuhranmeldung zu verwendenden Codierungen sind in der ATLAS-Info 0508/23 sowie im Handbuch für Ausfuhrgenehmigungen, Genehmigungscodierungen, elektronische Abschreibung (S. 67f) veröffentlicht. Die obige Klarstellung erfolgt auf der Zoll-Website unter Zoll online Russland.

1. EU-Sanktionen gegen Russland

Grundsätzliche Prüfschritte
Unabhängig von den nachfolgenden Detailregelungen empfehlen wir bei Geschäften mit Russland (und Belarus) neben einer grundsätzlichen Markteinschätzung zunächst zu prüfen,
  • ob der Geschäftspartner in Russland (Belarus) von den Sanktionen erfasst ist. Hilfreich dafür sind die Finanzsanktionsliste der EU, die EU Sanctions Map und die SDN-Liste der USA.
  • ob Zahlungen überhaupt noch ankommen. Sowohl der Ausschluss russischer Banken aus dem SWIFT-System als auch die russischen Verbote von Devisentransfers erschweren dies deutlich. Hierzu kann die kontoführende Bank genauere Auskünfte geben.
  • bei Warenlieferungen: ob und wie ein Transport möglich ist, insbesondere weil russische und belarussische Speditionen Güter in der EU nicht mehr befördern dürfen.
1.1 Konsolidierte Fassung des Russland-Embargos
Alle Regelungen und Anhänge sind in der Russland-Embargoverordnung VO (EU) Nr. 833/2014 enthalten. Diese so genannte Grundverordnung wird durch Änderungsverordnungen ergänzt und erweitert, zuletzt im Juni 2024 durch die Änderungsverordnung 2024/1745, dem 14. Sanktionspaket. Wir verlinken auf die konsolidierte Fassung , die alle Änderungsverordnungen beinhaltet. Bitte beachten Sie: Bei Änderungen kann es jeweils einige Zeit dauern, bis die neueste Änderungsverordnung eingearbeitet ist.
1.2 Beschränkungen gegen Russland
Die Sanktionen gegen Russland umfassen unter anderem
  • Listung russischer Banken. Einschränkung der Refinanzierungsmöglichkeiten von Staatsunternehmen und strategischer Branchen auf dem EU-Finanzmarkt.
  • Ausschluss einzelner russischer Banken aus dem SWIFT-System.
  • Beschränkung der Konvertierbarkeit der Devisenreserven der russischen Zentralbank
  • Listung von russischen Personen und Unternehmen. Diese sind unter anderem in der Finanzsanktionsliste der EU (Fisalis) enthalten. Die Sanktionsliste sieht eine Sperre von Aktiva, Kreditverbote sowie ein EU-Einreiseverbot vor.
  • Verbot der Lieferung von Dual-Use-Gütern nach Russland mit wenigen Ausnahmen. Keine Ausnahmen bei militärischer Nutzung oder für die Verwendung im Energiesektor.
  • Transitverbot für Dual-Use-Güter und weiterer Güter bestimmter Anhänge durch russisches Staatsgebiet.
  • Schlüsseltechnologien: Ausfuhrverbot unter anderem von Halbleitern und High-Tech-Gütern mit wenigen Ausnahmen. Keine Ausnahmen bei militärischer Nutzung oder für die Verwendung im Energiesektor.
  • Verbot unterstützender Dienstleistungen wie technischer Unterstützung und Finanzierung dieser Güter.
  • Energiesektor: Ausfuhrverbote betreffen Technologien, die für den Ausbau der Erdölraffinerien benötigt werden.
  • Transportsektor: Verbot des Verkaufs jeglicher Luftfahrzeuge, Ersatzteile und entsprechender Ausrüstung.
  • Luxusgüter: Ausfuhrverbot, Verkaufsverbot (auch bei Verkäufen über die Ladentheke)
  • Flugturbinenkraftstoffe: Ausfuhrverbot
  • Güter aus verschiedenen Segmenten (Anhang XXIII): Ausfuhrverbot.
  • Visapolitik: Diplomaten und verwandte Gruppen sowie Geschäftsleute werden keinen privilegierten Zugang mehr zur Europäischen Union haben.
  • Sperrung des EU-Luftraums für russische Flugzeuge.
  • Der Straßengütertransport in der EU ist für in Russland registrierte Kraftverkehrsunternehmen verboten. Das Beförderungsverbot gilt auch für in Russland zugelassene Anhänger und Sattelanhänger. Es gibt Ausnahmen für wenige Güter. Die zuständige Genehmigungsbehörde ist in Deutschland das BAFA. Die Antragstellung erfolgt durch den Ausführer über das ELAN-K2-System. Anfragen zum Transportverbot und zu Ausnahmegenehmigungen sind an die Adresse embargo-transport@bafa.bund.de zu richten.
  • Einfuhrverbote in die EU von Stahl und bestimmten Stahlerzeugnissen aus den Kapiteln 72 und 73. Seit 30. September 2023 gilt eine Nachweispflicht bei Einfuhr über den Ursprung von Vormaterialien gelisteter Eisen- und Stahlerzeugnisse aus jedem Drittland mit Ausnahme von Norwegen, der Schweiz und Großbritanniens sowie Liechtensteins (seit dem 14. Sanktionspaket).
  • Einfuhrverbote von Gütern, die Russland erhebliche Einnahmen einbringen, zum Beispiel Kaviar, Holz (das komplette Kapitel 44, Kraftpapier und Pappe, Düngemittel, Glas, Schiffe sowie Bohr- und Förderplattformen, Gold und Schmuck.)
  • Einfuhrverbote für Diamanten seit 1. Januar 2024.
  • Kritische Infrastruktur in der EU: russische Staatsangehörige und Personen mit Wohnsitz in Russland dürfen keine Leitungsposten bekleiden.
  • Verbot, Gasspeicherkapazitäten für russische Personen und Organisationen zur Verfügung zu stellen.
  • Sanktionen gegen russische Medien.
  • Einführung der Verpflichtung für EU-Exporteure, bei Ausfuhr bestimmter Güter in Drittländer einen Re-Export nach Russland vertraglich zu untersagen (No-Russia-Klause). Hiervon ausgenommen sind Exporte in bestimmte Partnerländer. Zur Zeit sind dies: USA, Japan, Vereinigtes Königreich, Australien, Neuseeland, Kanada, Südkorea, Norwegen, Schweiz, Liechtenstein und Island.
1.3 Prüfschema für Güterlieferungen nach Russland
Nachfolgend geben wir eine unverbindliche Übersicht der Prüferfordernisse für Güterlieferungen nach Russland. Der Güterbegriff umfasst grundsätzlich Waren, Software und Technologie. Rechtsgrundlage ist die Embargoverordnung (EU) 833/2014, die seit Februar 2022 durch mehrere Änderungsverordnungen ergänzt worden ist. Es bietet sich an, mithilfe der konsolidierten Fassung der Verordnung zu prüfen. In die konsolidierte Fassung sind alle Änderungsverordnungen eingearbeitet.
Das Prüfschema für Güterlieferungen nach Russland (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 22 KB) (Stand 28.7.2023) bildet die einzelnen Prüfschritte grafisch ab.
  • Empfänger in Russland vom Embargo erfasst (Finanzsanktionsliste): Verbot
  • Rüstungsgüter (Teil 1A Ausfuhrliste) (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 261 KB): Verbot
  • Gelistete Dual-Use-Güter (Anhang 1 EU-Dual-Use-VO): grundsätzliches Verbot mit wenigen Ausnahmen und Genehmigungstatbeständen
  • Spezielle Güter für die Erdölexploration und -förderung, Anhang II VO 833/2014: Verbot
  • High-Tech-Güter Anhang VII VO 833/2014: grundsätzliches Verbot, mit wenigen Ausnahmen und Genehmigungstatbeständen

    Anhang VII Teil A über 60 Seiten mit Güterbeschreibungen in folgenden Kategorien:
    • Allgemeine Elektronik
    • Rechner
    • Telekommunikation und Informationssicherheit
    • Sensoren und Laser
    • Navigation Luftfahrtelektronik
    • Meeres- und Schiffstechnik
    • Luft- und Raumfahrt sowie Antriebe
    • Verschiedene Gegenstände (zum Beispiel
    • Mikroskope, Ausrüstung für Quantencomputer)
    • Besondere Werkstoffe und Materialien und zugehörige Ausrüstung (überwiegend Chemikalien)
    • Werkstoffbearbeitung

      Anhang VII Teil B
    • Halbleiter
    • Elektronisch integrierte Schaltungen
    • spezielle Fotoapparate
    • Sonstige elektrische/magnetische Bauteile
    • Maschinen für additive Fertigung
  • Erdölraffination Anhang X: Verbot, in eng begrenzten Fällen Genehmigung möglich
  • Luft- und Raumfahrt Anhang XI (Kapitel 88 komplett sowie Güter, die im Luftfahrtsektor eingesetzt werden): Verbot
  • Seeschifffahrt Anhang XVI (Seenavigations- und Funkkommunikationstechnologie): Verbot
  • Luxusgüter gemäß Anhang XVIII: Verbot
  • Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffadditive Anhang XX: Verbot
  • Güterliste mit über 650 Positionen aus verschiedenen Segmenten Anhang XXIII: Verbot, mit wenigen Ausnahmen und Genehmigungstatbeständen
  • Catch-all Genehmigungspflichten gemäß EU-Dual-Use Verordnung
Ausgenommen sind bei dieser Übersicht Dienstleistungen, die grundlegende Frage der Zahlung sowie der Transport. Bei Lieferungen nach Russland sind bei Zollanmeldungen zusätzlich die neuen ATLAS-Unterlagencodierungen anzuwenden.
Wichtig: Wenn die Ware von einem Verbot erfasst ist, gilt dies regelmäßig auch für Ersatzteillieferungen und technische Unterstützung. Bei bestehenden Altverträgen sind die Einzelheiten der jeweiligen Ausnahmen zu prüfen.

1.4 Generelle Aussetzung der Hermes-Bürgschaften für Russland
Als sanktionsähnliche Maßnahme hat die Bundesregierung die Bewilligung von Hermes-Bürgschaften für Exporte nach Russland (Exportkreditgarantien) und Investitionen (Investitionsgarantien) im Land bis auf weiteres ausgesetzt. Diese Aussetzung erstreckt sich grundsätzlich auf jedes Exportgeschäft oder Investition in Russland. Ob bereits bewilligte Bürgschaften davon betroffen sind, ist aktuell noch unklar. Unternehmen sollten sich direkt an die Mandatare des Bundes wenden, die mit der Umsetzung dieses Außenwirtschaftsförderinstruments beauftragt sind. Für die Exportkreditgarantien verantwortlich ist die Euler Hermes Aktiengesellschaft (Ansprechpartner). Für die Investitionsgarantien die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (Ansprechpartner). Eine Zusammenstellung aller Informationen, Deckungspraxis, Ansprechpartner und Q&A‘s zum Deckungsstopp Russland und Belarus sind auf dem Webportal der Exportkreditgarantien (agaportal.de) zu finden.

2. EU-Sanktionen gegen Belarus

2.1 Konsolidierte Fassung des Belarus-Embargos
Details zu den Handelsbeschränkungen und den genannten Anhängen sind in der Grundverordnung VO (EG) Nr. 765/2006 mit ihren diversen Ergänzungen zu finden. Wir haben auf die konsolidierte Fassung verlinkt. In die konsolidierte Fassung sind alle Änderungsverordnungen eingearbeitet.

2.2 Beschränkungen gegen Belarus
Die seit 2006 bestehenden EU-Sanktionen gegen Belarus (Verordnung (EG) 765/2006) wurden wegen der Beteiligung an der militärischen Invasion in der Ukraine in mehreren Schritten deutlich ausgeweitet, zuletzt mit der Verordnung (EU) 2024/1865 vom 29. Juni 2024.
Erweiterung der Belarus-Sanktionen am 29. Juni 2024
Mit der Änderungsverordnung (EU) 2024/1865 vom 29. Juni 2024 hat die EU die Sanktionen gegen Belarus weitgehend an die Maßnahmen gegen Russland angepasst. Wesentliche Punkte sind:
  • Erweiterung bisheriger Ausfuhrverbote
  • Erweiterung bisheriger Einfuhrverbote
  • Einführung einer No-Belarus-Klausel (Artikel 8g)
Was besagt die No-Belarus-Klausel?
Artikel 8g der Verordnung (EU) 2024/1865 verpflichtet Ausführer ihren Kunden den Re-Export sensibler Güter nach Belarus oder zur Verwendung in Belarus vertraglich zu untersagen.
Weiterführende Informationen zur No-Belarus-Klausel enthält der Artikel EU-Sanktionen – Durchsetzung und Umgehungsversuche.
Die bisherigen Beschränkungen gegen Belarus umfassen:
  • Die SWIFT-Dienste für einige belarussische Banken beschränkt, Transaktionsverbot mit belarussischer Zentralbank und weitere
  • Der Straßengütertransport in der EU ist für in Belarus registrierte Kraftverkehrsunternehmen seit 9. April 2022 verboten, es gibt Ausnahmen für wenige Güter.
  • Einfuhrbeschränkungen in die EU von Waren, die ihren Ursprung in Belarus haben oder die aus Belarus ausgeführt worden sind. Diese betreffen die folgenden Bereiche:
    • Tabakerzeugnisse (Anhang VI)
    • Mineralische Brennstoffe und bituminösen Substanzen (Anhang VII)
    • Düngemittel (Anhang VIII)
    • Holzerzeugnisse (gesamtes Warenverzeichnis-Kapitel 44, Anhang X)
    • Zementprodukte (Anhang XI)
    • Eisen- und Stahlprodukte (gesamte Warenverzeichnis-Kapitel 72 und 72, Anhang XII
    • Kautschukprodukte (Anhang XIII)
  • Exportverbote nach Belarus betreffen:
    • Maschinen und Anlagen (Warenverzeichnis Kapitel 84 und 85 mit wenigen Ausnahmen),
    • Rüstungsgüter (Teil I A der Ausfuhrliste) und gelistete Dual-Use-Güter und -Technologien (Anhang 1 EU-Dual-Use-VO)
    • Güter der internen Repression (Anhang III) sowie Güter zur Kommunikationsüberwachung (Anhang IV)
    • Güter für die Tabakindustrie (Anhang VI)
    • High-Tech: komplexe Güter und Technologien, die zur militärischen, technologischen, verteidigungs- und sicherheitspolitischen Entwicklung von Belarus beitragen könnten (vgl. die in Anhang Va aufgeführten Kategorien Allgemeine Elektronik, Rechner, Telekommunikation und Informationssicherheit, Sensoren und Laser, Navigation Luftfahrtelektronik, Meeres- und Schiffstechnik, Luft- und Raumfahrt sowie Antriebe), Halbleiterbauelemente, Elektronisch integrierte Schaltungen, Fotoapparate, optische Komponenten, elektrische/magnetische Bauteile, bestimmte elektronische Geräte). Der Anhang entspricht im Wesentlichen Anhang VII des Russland-Embargos.
    • Feuerwaffen, dazugehörige Teile, wesentliche Komponenten, Munition
    • Güter der Luftfahrt- und Raumfahrtindustrie (Anhang XVII)
    • Hierzu gehören auch damit verbundene Dienstleistungen. Diese Regelungen entsprechen den Vorgaben in der Russland-Embargoverordnung und enthalten Ausnahmen und Genehmigungstatbestände.
    • Die Ausnahmen für Altverträge sind wichtig bei technischer Unterstützung wie Wartung und Ersatzteilversorgung von Maschinen und Anlagen. Die Exportverbote sind für Belarus in diesem Bereich weitreichender als für Russland.
  • Bei Lieferungen nach und aus Belarus sind bei Zollanmeldungen zusätzlich die ATLAS-Unterlagencodierungen anzuwenden.
2.3 Prüfschema für Güterlieferungen nach Belarus
Nachfolgend geben wir eine unverbindliche Übersicht der Prüferfordernisse für Güterlieferungen nach Belarus. Der Güterbegriff umfasst grundsätzlich Waren, Software und Technologie. Rechtsgrundlage ist die Embargoverordnung (EU) 765/2006, die seit Februar 2022 durch mehrere Änderungsverordnungen ergänzt worden ist. Es bietet sich an, mithilfe der konsolidierten Fassung der Verordnung zu prüfen. In die konsolidierte Fassung sind alle Änderungsverordnungen eingearbeitet.
Das Prüfschema Güterlieferungen nach Belarus (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 57 KB)(Stand 13.4.2022) bildet die einzelnen Prüfschritte grafisch dar.

3. EU-Sanktionen in Bezug auf Donezk, Luhansk, Cherson, Saporischja

Die am 22. Februar 2022 beschlossenen Sanktionsmaßnahmen wurden mit einer neuen Embargoregelung in unmittelbar geltendes Recht umgesetzt, der Verordnung (EU) 2022/263 vom 23. Februar 2022. Die Verordnung gilt in Bezug auf Donezk und Luhansk. Mit der Verordnung (EU) 2022/1903 vom 6. Oktober 2022 wurde der geografische Geltungsbereich auf die besetzten Gebiete Cherson und Saporischja ausgeweitet.
Zudem wurden die bereits bestehenden Verordnungen (EU) 833/2014 und 269/2014 (Krim) angepasst.
Wesentliche Inhalte
  • Listung zahlreicher weitere Personen und Organisationen, mit denen Geschäftskontakte untersagt sind. Diese werden in der EU-Finanzsanktionsliste geführt.
  • Einschränkung bzw. Verbot des Handels, der Bereitstellung von Finanzmitteln
  • Ebenfalls verboten sind Dienstleistungen in den Bereichen Verkehr, Energie, Telekommunikation, Prospektion, Exploration und Förderung von Öl-, Gas- und Mineralressourcen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit tourismusbezogenen Aktivitäten in den genannten Gebieten.
  • Beschränkung des Zugangs zum Finanz- und Kapitalmarkt der EU.

4. Sanktionen USA gegenüber RU/BY

Auch die US-Amerikaner haben Sanktionen gegenüber Russland und Belarus verhängt. Die US-Sanktionen sind mit den EU-Sanktionen weitestgehend deckungsgleich. Alle güterbezogenen Exportkontrollen gegenüber Russland finden auch auf Belarus Anwendung.
Die wichtigsten güterbezogenen Exportkontrollen (nicht abschließend) für Russland und Belarus (konsolidiert in §746.8 EAR):
  • Alle durch die Commerce Control List (CCL) kontrollierten Güter der Kategorien 0-9 sind künftig für Russland und Belarus genehmigungspflichtig und bedürfen einer Lizenz für den Export, Reexport und Transfer (in-country). Dies hat gegebenenfalls Auswirkungen auf die sogenannte De-Minimis Kalkulation. Da nun alle Waren der ECCN-Kategorien 0-9 für den Export nach Russland “kontrolliert” sind – und damit auch alle ECCNs mit dem “reason for control” Anti Terrorism – müssen diese in der De-Minimis Kalkulation berücksichtigt werden. Es gilt weiterhin eine De-Minimis Schwelle von 25%. Da Russland der Ländergruppe D:5 hinzugefügt wurde (Suppl. 1 to Part 740 EAR), gilt für einige US-Komponenten eine De-Minimis Schwelle von 0%. Dies gilt u.a. für 9x515 (Spacecraft related items), die “600 series” (vormals ITAR gelistet).
  • Es gilt eine Genehmigungspflicht für Güter des Suppl. 2 to Part 746, wenn Kenntnis einer Verwendung (direkt oder indirekt) im Öl- und/oder Gassektor vorliegt, siehe §746.8 (a)(4).
  • Es gilt eine Genehmigungspflicht für den Export, Reexport, Transfer (in-country) für bestimmte Industriegüter nach Russland / Belarus – §746.8(a)(5 &6), siehe Suppl. 4 und 6 to Part 746.
  • Es gilt, ebenso wie in der EU, ein Luxusgüterembargo (§746.8 (a)(7) / Suppl. 5 to Part 746).
  • Es gilt eine Genehmigungspflicht für alle Güter “subject to the EAR”, wenn Kenntnis einer militärischen Endverwendung bzw. eines militärischen Endverwenders vorliegt (§744.21).
Exkurs De-Minimis für Russland / Belarus
Ein in Deutschland hergestelltes Gut ist dann „subject to the EAR“, wenn darin US-Güter verbaut sind. Hierfür bedarf es gegebenenfalls einer De-Minimis Kalkulation, die aber NUR dann gemacht werden muss, wenn das US-Vorprodukt in unverbautem Zustand für das Empfangsland des im Ausland hergestellten Gutes „kontrolliert“ und damit genehmigungspflichtig ist.
Für die verschärften güterbezogenen Exportkontrollen gegenüber Russland und Belarus lohnt daher ein genauer Blick. Neben Australien, Neuseeland und Großbritannien wurden die Staaten der Europäischen Union in Teilen von den oben genannten Regelungen bzw. Genehmigungspflichten ausgenommen. Die genannten Länder haben ähnlich strikte Exportverbote für Dual-Use Güter implementiert – siehe Countries excluded from Certain Russia License Requirements under Section 746.8 (Suppl. 3). Diese Ausnahme gilt insofern als das im Ausland hergestellte Gut (foreign-made item), direkt aus den genannten Ländern nach Russland geliefert wird.
Für Russland und Belarus sind nunmehr auch Güter mit dem Kontrollgrund AT (Anti-Terrorism) sowie EAR 99 Güter, gelistet in den Suppl. 2, 4, 5 und 6 des §746.5 (hier: Russian and Belarusian Industry Sector Sanctions), kontrolliert und damit genehmigungspflichtig, jedoch nur für den Export bzw. Reexport als Handelsware.
Paragraph 746.8 (12) normiert eine Exclusion from scope of U.S.-origin controlled content. Demnach handelt es sich bei den oben genannten US-Produkten NICHT um „De-Minimis controlled content“, sofern die Lieferung des Endproduktes direkt aus einem in Suppl. 3 genannten Land (s.o.) nach Russland geht. Sind die genannten Bedingungen erfüllt, müssen somit entsprechende US-Produkte bei einer De-Minimis Kalkulation nicht berücksichtigt werden.
Implementierung zweier neuer Foreign Direct Product Rules für Russland:
Russia Foreign Direct Product Rule §734.9 (f):
Die Regel sieht vor, dass im Ausland gefertigte Güter, die auf US-Technologien der ECCN-Kategorien 0-9 basieren bzw. Güter, die auf Anlagen gefertigt werden, die ihrerseits das Produkt der genannten US-Technologien sind und das Endprodukt auf der CCL gelistet ist, einem Exportverbot nach Russland unterliegen.
Russia-MEU Foreign Direct Product Rule §734.9 (g):
Die Regel sieht vor, dass im Ausland gefertigte Güter, die auf gelisteten US-Technologien basieren (alle ECCN-Kategorien!) bzw. Güter, die auf Anlagen gefertigt werden, die ihrerseits das Produkt von gelisteten US-Technologien (alle ECCN-Kategorien!) sind, nicht an Entity-gelistete Endempfänger mit dem Zusatzeintrag “Footnote 3” (siehe oben) geliefert werden dürfen. Dies gilt auch, wenn das Endprodukt EAR99 klassifiziert ist.
Davon unberührt bleibt die allg. (sogenannte “standard form” Foreign Direct Product Rule nach §734.9.
Achtung: Bisher mögliche Lizenzausnahmen für genehmigungspflichtige Exporte und Reexporte nach Russland und Belarus sowie Transfers (in-country) sind ggf. nicht mehr anwendbar bzw. wurden massiv eingeschränkt. Alle Anträge auf Ausfuhrgenehmigung werden nach Maßgabe einer policy of denial geprüft. Es ist demnach von einer Ablehnung und damit faktisch einem Lieferverbot auszugehen.
Es gibt fortlaufend (!) Neulistungen auf der Entity List, darunter viele ehemals auf der Military End User Liste gelistete Empfänger – dadurch sind für diese Empfänger fortan alle Exporte, Reexporte und Transfers von Gütern “subject to the EAR” genehmigungspflichtig.
Das Bureau of Industry and Security hat eine Country Guidance Russia-Belarus erstellt.
Weiterhin bestehen seitens der USA Finanzsanktionen gegenüber bestimmten Unternehmen, Personen und Organisationen in Russland und Belarus, welche vom OFAC administriert werden. Besonderes Augenmerk gilt hier den Listungen auf der SDN-Liste (Specially Designated Nationals List), die aus einem RU/BY Sanktionsprogramm kommen. Einige Sanktionsprogramme, die Russland und Belarus betreffen, wurden jüngst mit den güterbezogenen Exportkontrollen verknüpft, d.h. SDN-Listungen aus diesen Sanktionsprogrammen sind somit grundsätzlich immer auch beim Handel mit US-Produkten zu beachten! Im Einzelnen sind dies:
[BELARUS-EO14038]
[BELARUS]
[RUSSIA-EO14024]
[UKRAINE-EO13660]
[UKRAINE-EO13661]
[UKRAINE-EO13662]
[UKRAINE-EO13685]

5. Sanktionen Russlands und Belarus’ gegen die EU

Als Reaktion auf die EU-Sanktionen haben Russland und Belarus Sanktionen gegen die EU verhängt. Die warenbezogenen Sanktionen werden vorübergehend in der EU-Datenbank Access2Markets abgebildet (restrictions imposed by Russia/Belarus).

6. Wo erhalte ich Informationen?


Quelle: IHK Region Stuttgart
Stand 05.08.2024