Warenverkehr mit Drittländern
Brexit und Zoll
Am 24. Dezember 2020 einigten sich die Europäische Union und das Vereinigte Königreich (VK) auf ein Handels- und Kooperationsabkommen (Trade and Cooperation Agreement, TCA). Das Abkommen trat am 1. Mai 2021 offiziell in Kraft. Es beinhaltet unter anderem Regelungen für den Warenverkehr, sodass Waren mit präferenziellem Ursprung EU vollständige Zollfreiheit bei der Einfuhr ins Vereinigte Königreich genießen und umgekehrt. Das Handelsabkommen schließt Nordirland mit ein. Es gibt jedoch Sonderregelungen. Das heißt, dass Nordirland gleichzeitig so behandelt wird, als ob es zum Zollgebiet der EU gehören würde.
- 1. Folgen für den Warenverkehr
- 1.1. Zollanmeldungen für Großbritannien, keine Änderung für Nordirland
- 1.2. Vorabregistrierung von Ein- und Ausfuhren in Großbritannien
- 1.3. Handelsrechnungen des deutschen Exporteurs und Angabe der EORI-Nummer
- 1.4. Einfuhr von Kleinsendungen in Großbritannien
- 2. Das Handels- und Kooperationsabkommen (TCA)
- 2.1. Ursprungsregeln
- 2.2. Kumulierung
- 2.3. Präferenznachweise
- 2.4. Lieferantenerklärungen
- 3. Brexit und Exportkontrolle
1. Folgen für den Warenverkehr
Das Vereinigte Königreich umfasst England, Schottland, Wales und Nordirland. Für Nordirland wurden im Austrittsabkommen spezielle Regelungen verankert. Nordirland bleibt Teil des Zollgebiets des Vereinigten Königreichs, es wird jedoch zollrechtlich so behandelt, als ob es zum Zollgebiet der EU gehören würde. Das heißt, dass EU-Lieferungen nach Nordirland als intra-EU Handel gesehen werden.
Das bedeutet für den Warenverkehr mit Großbritannien (ohne Nordirland):
- Es handelt sich um Exporte in ein Drittland beziehungsweise Importe aus einem Drittland. Wer das Handels- und Kooperationsabkommen nutzen und von Präferenzzöllen profitieren möchte, muss die Bedingungen laut Abkommen erfüllen.
Das bedeutet für den Warenverkehr mit Nordirland:
- Warenlieferungen nach Nordirland bleiben innergemeinschaftliche Lieferungen (keine Zollanmeldungen notwendig)
1.1. Zollanmeldungen für Großbritannien, keine Änderung für Nordirland
Ausfuhr aus der EU nach Großbritannien (ohne Nordirland):
- Registrierung beim Zoll für eine EORI-Nummer (falls innerhalb der EU noch nicht vorhanden)
- Ausfuhranmeldung und Zollformalitäten, gegebenenfalls Ausfuhrgenehmigungen für sensible Güter (Nutzung Allgemeiner Genehmigungen)
- Umsatzsteuerliche Folgen: steuerfreie Ausfuhrlieferung
- Einfuhranmeldung (mit einer GB-EORI-Nummer des Einführers) und die Zollabwicklung bei Einfuhr in Großbritannien
- Einfuhrzölle richten sich nach dem britischen Zolltarif. Werden die Verarbeitungskriterien gemäß dem Handels- und Kooperationsabkommen erfüllt, können Zollvorteile genutzt werden.
Für viele Unternehmen, die Waren in Großbritannien abfertigen möchten, empfiehlt es sich, Zolldienstleister zu nutzen. Eine Liste mit britischen Zollbrokern enthält die Internetseite der britischen Regierung.
Einfuhr in die EU aus Großbritannien:
- Ausfuhranmeldung und Zollabfertigung in Großbritannien
- Einfuhranmeldung und Zollformalitäten in der EU
- Einfuhrzölle richten sich nach dem EU-Zolltarif. Werden die Verarbeitungskriterien gemäß dem Handels- und Kooperationsabkommen erfüllt, können Zollvorteile genutzt werden.
Lieferungen zwischen der EU und Nordirland:
- keine Zollanmeldungen
- normale umsatzsteuerliche Handhabung (unter anderem Umsatzsteuer-Identifikationsnummer)
- Intrastatmeldungen (Ländercode XI)
Die britische Regierung stellt das Border Operating Model als Grundlage der Regelungen und Guide zur Zollgrenze mit der EU zur Verfügung. Das Border Target Operating Model (BTOM) enthält Hinweise zur Einfuhr von lebenden Tieren, tierischen Erzeugnissen, Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnissen sowie von Lebens- und Futtermitteln aus der Europäischen Union.
1.2. Vorabregistrierung von Ein- und Ausfuhren in Großbritannien
Für die Beförderung von Waren zwischen der EU und Großbritannien (England, Schottland und Wales) müssen sich Transportunternehmen vorab im IT-System Goods Vehicle Movement Service (GVMS) anmelden. Die Anmeldung ist immer dann erforderlich, wenn die Ware über einen GVMS-Grenzort befördert wird. Im IT-System GVMS wird eine Goods Movement Reference (GMR) für den Transportvorgang erzeugt. Nur damit können Zollanmeldung und Zollverfahren ordnungsgemäß durchgeführt werden. Die Vorabregistrierung ist auch bei Leerfahrten über GVMS-Grenzorte notwendig.
Die britische Regierung hat hierzu auf ihrer Internetseite ein Merkblatt für Spediteure zu den neuen Regeln für die Warenbewegung zwischen EU und Großbritannien veröffentlicht. Außerdem gibt ein detailliertes Handbuch für Speditionen, Frachtführer und Fahrer (in Englisch) unter anderem Hinweise, welche Dokumente beim Warentransport zwischen der EU und Großbritannien benötigt werden und welche neuen Regeln für das Verkehrsmanagement an Häfen und welche neuen Grenzkontrollverfahren gelten.
1.3. Handelsrechnungen des deutschen Exporteurs und Angabe der EORI-Nummer
Einige Speditionen und Kurier-, Express- und Paket-Dienstleister fordern im Zusammenhang mit der Beförderung und Zollabwicklung von Exporten ins Vereinigte Königreich von deutschen Unternehmen, ihre EORI-Nummer in Rechnungen anzugeben. Hierzu weisen wir auf Folgendes hin:
Rechnungen in das Vereinigte Königreich unterliegen keinen besonderen Formvorschriften. Sie können so ausgestellt werden, wie Rechnungen in andere Drittländer auch (beispielsweise in die Schweiz). Da es sich um eine Nettorechnung handelt, muss eine Begründung dafür enthalten sein, sinngemäß wäre das der Vermerk „steuerfreie Ausfuhrlieferung“. Eine Unterschrift ist nicht erforderlich, auch nicht, falls eine Erklärung zum Ursprung darauf abgegeben wird. Es gibt außerdem keine Vorgaben zu einer bestimmten Anzahl von Kopien. Die EORI des GB-Importeurs kann, muss aber nicht auf der Rechnung enthalten sein. Diese Information kann genauso formlos über das Versandavis mitgeteilt werden.
Rechnungen in das Vereinigte Königreich unterliegen keinen besonderen Formvorschriften. Sie können so ausgestellt werden, wie Rechnungen in andere Drittländer auch (beispielsweise in die Schweiz). Da es sich um eine Nettorechnung handelt, muss eine Begründung dafür enthalten sein, sinngemäß wäre das der Vermerk „steuerfreie Ausfuhrlieferung“. Eine Unterschrift ist nicht erforderlich, auch nicht, falls eine Erklärung zum Ursprung darauf abgegeben wird. Es gibt außerdem keine Vorgaben zu einer bestimmten Anzahl von Kopien. Die EORI des GB-Importeurs kann, muss aber nicht auf der Rechnung enthalten sein. Diese Information kann genauso formlos über das Versandavis mitgeteilt werden.
Die Angabe der EORI-Nummer des DE-Exporteurs ist zollrechtlich nicht vorgeschrieben! Sie sollte daher nicht ohne weiteres auf der Rechnung genannt werden, unter anderem um etwaigen Missbrauch durch Dritte vorzubeugen (zum Beispiel Zollanmeldungen durch Dritte auf diese EORI-Nummer ohne Kenntnis des EORI-Inhabers).
1.4. Einfuhr von Kleinsendungen in Großbritannien
Es gilt eine erleichterte Abfertigung für Waren bis 135 Pfund. Bei Lieferungen an Unternehmen führt dieses die Umsatzsteuer ab oder verrechnet diese. Im Bereich E-Commerce und bei Lieferungen an Privatpersonen muss der ausländische Verkäufer im VK steuerlich registriert sein. Details stehen im Border Operating Model. Die Deutsch-Britische Industrie- und Handelskammer informiert in einem Merkblatt zu grenzüberschreitenden Warensendungen nach Großbritannien und Nordirland.
Die britische Regierung hat angekündigt, die Freigrenze für Sendungen mit geringem Wert abzuschaffen. Die Regelung soll spätestens ab Oktober 2028 gelten. Details dazu enthält der Artikel Zollfreigrenze für Kleinsendungen soll wegfallen; Quelle: Germany Trade and Invest, GTAI.
2. Das Handels- und Kooperationsabkommen (TCA)
Die Ursprungs- und Verfahrensregeln für den präferenziellen Warenverkehr mit Ursprungserzeugnissen zwischen dem VK und der EU-27 ergeben sich aus Teil Zwei, Teilbereich Eins, Titel I, Kapitel 2 des Handels- und Kooperationsabkommens (ab Seite 29) und werden als Artikel ORIG.1ff bezeichnet. Die Liste mit den produktspezifischen Regeln, einleitende Bemerkungen dazu sowie die Texte insbesondere der Erklärung zum Ursprung finden sich auf den Seiten 467ff mit den Bezeichnungen ANHANG ORIG-1 bis ANHANG ORIG-6.
Der Zoll hat ein Merkblatt zum TCA veröffentlicht. Die produktspezifischen Ursprungsregeln sind in der Datenbank Warenursprung und Präferenzen online (WuP-online) abrufbar.
Der Zoll hat ein Merkblatt zum TCA veröffentlicht. Die produktspezifischen Ursprungsregeln sind in der Datenbank Warenursprung und Präferenzen online (WuP-online) abrufbar.
2.1. Ursprungsregeln
Die Ursprungsregeln sind erfüllt, wenn Waren in der EU beziehungsweise im VK gemäß Artikel ORIG.3
- vollständig gewonnen werden im Sinne des Artikels ORIG.5,
- vollständig aus Ursprungswaren (Vormaterialien mit Ursprung) hergestellt werden,
- oder ausreichend be- beziehungsweise verarbeitet wurden gemäß den produktspezifischen Ursprungsregeln in der Verarbeitungsliste (Anhang ORIG-2). Dabei darf nur ein bestimmter Anteil an Vormaterialien aus Drittstaaten verwendet werden, beispielsweise muss ein Tarifsprung (Verarbeitungsklausel) oder ein maximaler Anteil von Drittlandswaren (Wertschöpfungsklausel) erfüllt sein.
Hinweise zu produktspezifischen Ursprungsregeln
Änderung der zolltariflichen Einreihung
Bei der Ursprungsregel Neueinreihung im Zolltarif handelt es sich nicht nur um die aus anderen Abkommen bekannte Änderung der HS-Position („Positionswechsel“), sondern um eine Änderung der Einreihung auf verschiedenen Ebenen. In Bemerkung 2 werden die in der Verarbeitungsliste dazu verwendeten Abkürzungen erläutert:
- CC = Kapitelwechsel (Change in Chapter / erste 2 Ziffern)
- CTH = Positionswechsel (Change in Tariff Heading, erste 4 Ziffern)
- CTSH = Unterpositionswechsel (Change in Tariff Sub Heading , erste sechs Ziffern)
- Diese „Neueinreihungen“ sind nur bei den verwendeten VoU (Vormaterialien ohne Ursprung) erforderlich
Wertregeln
- Max NOM = Maximaler zulässiger Wert des VoU in Prozent des Ab-Werk-Preises
- Bei Ursprungsregeln bezüglich Gewicht = Nettogewicht ohne Verpackung
Zur Unterstützung von EU-Unternehmen hat die EU-Kommission ausführliche Leitlinien zur Präferenzbehandlung, zum Ursprung und zu den Zollverfahren im Rahmen der neuen Beziehungen zum Vereinigten Königreich erarbeitet. Diese Leitfäden sollen Unternehmen bei der Auslegung der neuen Ursprungsregeln und bei der Anpassung ihrer Zollprozesse im Warenverkehr mit dem VK unterstützen. Sie sollen fortlaufend aktualisiert werden. Die Dokumente finden Sie auf der Website der Europäischen Kommission, DG Taxud.
2.2. Kumulierung
- Das Abkommen sieht neben einer eingeschränkten bilateralen Kumulierung (für Vormaterialien mit Ursprung in der jeweils anderen Vertragspartei) auch eine vollständige bilaterale Kumulierung (für Vormaterialien, die in der jeweils anderen Vertragspartei be- oder verarbeitet wurden, ohne dabei den Ursprung zu erlangen) vor.
- Eine diagonale Kumulierung ist indes nicht vorgesehen.
- Beide Regelungen gelten nur, sofern die Be- beziehungsweise Verarbeitung über die sogenannte Minimalbehandlung gemäß Artikel ORIG.7 hinausgeht.
2.3. Präferenznachweise
Als Grundlage für einen Antrag auf Zollpräferenzbehandlung stehen zwei Möglichkeiten zur Verfügung:
- Ein in der Ausfuhrvertragspartei ausgefertigter Präferenznachweis in Form einer "Erklärung zum Ursprung" (EzU, Artikel ORIG.19) des Ausführers, sogenannte „REX-Erklärung“: Sie kann nach den Bestimmungen der Ausfuhr-Vertragspartei für eine einzelne Lieferung ausgefertigt werden oder aber für Mehrfachsendungen identischer Ursprungserzeugnisse für einen in der EzU angegebenen Gültigkeitszeitraum von maximal 12 Monaten.
- Daneben kann der Antrag unter den Voraussetzungen des Artikels ORIG.21 mit der "Gewissheit des Einführers", dass das Erzeugnis die Ursprungseigenschaft besitzt, begründet werden. Dieser Ursprung muss bewiesen werden. Über die erforderlichen Informationen verfügen regelmäßig jedoch nur verbundene Unternehmen.
Erklärung zum Ursprung für Mehrfachsendungen
Nach Weiterentwicklung der Rechtsauslegung der Europäischen Kommission kann nun auch eine Erklärung zum Ursprung für Mehrfachsendungen, deren Beginn der Geltungsdauer vor dem Ausfertigungsdatum liegt, grundsätzlich bei der Einfuhr in die EU anerkannt werden. Diese neue Rechtsauslegung ermöglicht nach Rücksprache der Deutschen Industrie- und Handelskammer (DIHK) mit der Generalzolldirektion nicht nur eine Präferenzbehandlung bei Einfuhren, die nach dem Ausfertigungsdatum der Erklärung zum Ursprung angemeldet werden, sondern auch für Einfuhren, die bereits vor dem Ausstellungsdatum ab Beginn des Gültigkeitszeitraums erfolgt sind. Hier kann der Importeur die Präferenzbehandlung nachträglich im Rahmen des Erstattungsverfahrens beim zuständigen Hauptzollamt geltend machen.
Weitere Hinweise zu Erklärungen zum Ursprung für Mehrfachsendungen enthält das Merkblatt des Zolls zum TCA.
Nach Weiterentwicklung der Rechtsauslegung der Europäischen Kommission kann nun auch eine Erklärung zum Ursprung für Mehrfachsendungen, deren Beginn der Geltungsdauer vor dem Ausfertigungsdatum liegt, grundsätzlich bei der Einfuhr in die EU anerkannt werden. Diese neue Rechtsauslegung ermöglicht nach Rücksprache der Deutschen Industrie- und Handelskammer (DIHK) mit der Generalzolldirektion nicht nur eine Präferenzbehandlung bei Einfuhren, die nach dem Ausfertigungsdatum der Erklärung zum Ursprung angemeldet werden, sondern auch für Einfuhren, die bereits vor dem Ausstellungsdatum ab Beginn des Gültigkeitszeitraums erfolgt sind. Hier kann der Importeur die Präferenzbehandlung nachträglich im Rahmen des Erstattungsverfahrens beim zuständigen Hauptzollamt geltend machen.
Weitere Hinweise zu Erklärungen zum Ursprung für Mehrfachsendungen enthält das Merkblatt des Zolls zum TCA.
Bei der Ausfertigung einer EzU ist der Wortlaut der Erklärung zum Ursprung nach ANHANG ORIG-4 zu verwenden, der auf Grundlage der nationalen Vorschriften der jeweiligen Vertragspartei die Angabe einer Referenznummer beinhaltet, durch die der Ausführer identifiziert werden kann.
- Für Ausführer aus dem VK handelt es sich dabei um die EORI-Nummer, die unabhängig von Wertgrenzen angegeben sein muss.
- Für Ausführer aus der EU sind möglich:
→ die EzU eines jeden Ausführers, sofern der Wert der Ursprungserzeugnisse in einer Sendung 6.000 Euro nicht überschreitet
→ die EzU eines registrierten Ausführers (REX); die REX-Nummer ist in der EzU anzugeben
Codierung in ATLAS
Bei der Einfuhr in die EU ist der Ursprung mit „GB“, die beantragte Begünstigung (Präferenzzollsatz) mit „300“ sowie der jeweils gewählte Ursprungsnachweis mit einer der folgenden Codierungen in der Zollanmeldung anzugeben:
- U116 EzU
- U118 EzU für Mehrfachsendungen identischer Ursprungserzeugnisse
- U117 Gewissheit des Einführers
Weitere Details zur Codierung entnehmen Sie bitte auch der Fachmeldung ATLAS-Info 0109/20 vom 30. Dezember 2020.
2.4. Lieferantenerklärungen
Gemäß Artikel ORIG.19 ist der Ausführer für die Richtigkeit der EzU und der darin enthaltenen Angaben verantwortlich. Hierbei stützt er sich regelmäßig auf Lieferantenerklärungen (LE) für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft.
Aussteller von Lieferantenerklärungen nach Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 für Warenlieferungen innerhalb der Europäischen Union können das Vereinigte Königreich, wenn es sich bei den aufgeführten Waren um Ursprungswaren im Sinne des TCA handelt, unter "... für den Präferenzverkehr mit ____ " eintragen.
Benennung des Vereinigten Königreichs in Lieferantenerklärungen
Folgende Benennungen sind zulässig:
- „Vereinigtes Königreich“
- „United Kingdom“ (oder die Bezeichnung in anderen zulässigen Sprachen)
- „Großbritannien“
- „Great Britain“ (oder die Bezeichnung in anderen zulässigen Sprachen)
- als Abkürzung kann der ISO-Alpha-2-Ländercode „GB“ verwendet werden.
Angaben einzelner Landesteile wie beispielsweise „England“ sind hingegen nicht zulässig.
3. Brexit und Exportkontrolle
Bei Ausfuhren aus der EU nach Großbritannien gelten exportkontrollrechtliche Genehmigungspflichten. Für Nordirland gibt es mit dem Protokoll zu Irland/Nordirland besondere Regelungen, es wird weiterhin wie zur EU gehörend behandelt. Die EU-Dual-Use-Verordnung, die Feuerwaffen-Verordnung sowie die Anti-Folter-Verordnung gelten demnach auch für Nordirland weiter.
Vor Ausfuhren nach Großbritannien muss geprüft werden, ob diese von Ausfuhrbeschränkungen betroffen sind, insbesondere im Zusammenhang mit:
- Dual-Use-Gütern,
- bestimmten Feuerwaffen nebst entsprechender Munition und Wiederladegeräte,
- Gütern, welche von der Anti-Folter-Verordnung erfasst werden,
- Handels- und Vermittlungsgeschäften,
- der Technischen Unterstützung.
Als Verfahrenserleichterung wurde die Allgemeine Genehmigung EU001 um das Bestimmungsland Vereinigtes Königreich erweitert. Nähere Informationen zu weiteren Vereinfachungen enthält der Artikel Allgemeine Genehmigungen.
Das Merkblatt „Brexit und Exportkontrolle“ des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) bietet einen Überblick über die geltenden exportkontrollrechtlichen Vorschriften.