Importe aus Drittländern

Importgeschäfte

Voraussetzungen für ein Importgeschäft

Wenn Sie importieren möchten, müssen Sie beim Informations- und Wissensmanagement Zoll
Carusufer 3-5, 01099 Dresden
Fax: 0351/44834-444
E-Mail: gewerblich@zoll.de
eine EORI-Nummer beantragen. Hinweise erhalten Sie auf der Website der Zollverwaltung.

Welche Einfuhrabgaben fallen an?

Diese können anhand der jeweiligen Warentarifnummer ermittelt werden. Erhoben werden:
  • Zölle
Neben dem Zollsatz für Waren aus Nicht-EU-Ländern (sog. Drittlandszollsatz) kommen bei Einfuhren aus verschiedenen Ländern häufig Vorzugszölle oder Zollbefreiungen (Zollpräferenzen) in Betracht, wenn die Waren nachweislich ihren Ursprung im Lieferland haben.
Zwei Möglichkeiten haben Sie für die Prüfung:
  1. Der gemeinsame Zolltarif der EU (TARIC)
  2. Der Einfuhrzolltarif der deutschen Zollverwaltung (EZT):
  • Einfuhrumsatzsteuer
Hierbei handelt es sich um eine besondere Erhebungsform der Mehrwertsteuer mit einem Regelsatz von 19 % - (ermäßigter Satz 7 %). Für vorsteuerabzugsberechtigte Importunternehmen ist diese Abgabe letztlich kein Kostenfaktor, da gezahlte Einfuhrumsatzsteuern in voller Höhe als Vorsteuern abgesetzt werden können.
  • Verbrauchsteuern (für Alkohol, Kaffee, Tabakwaren und Mineralöl)
  • Zusatzzölle und Agrarteilbeträge (Abgaben für bestimmte Agrarerzeugnisse
  • Antidumpingzölle
Zusätzliche Zölle um die Preise für bestimmte Waren an das übliche Preisniveau anzugleichen, wenn diese um Ausfuhrland bewusst subventioniert wurden.

Welche Einfuhrpapiere werden für die Zollabwicklung benötigt?

  • Handelsrechnungen des ausländischen Lieferanten
  • Einfuhranmeldung
Zur Überführung von Waren in ein Zollverfahren bedarf es einer Zollanmeldung, die gleichzeitig als Zollantrag gilt. Bei Warensendungen bis zu einem Wert von – 1000,-- oder 1000 kg Eigenmasse genügt dem Zoll in der Regel eine mündlichen Anmeldung. (Einfuhranmeldung: Einheitspapier 0737, Ergänzungsblatt 0738 bzw. Sie können die Einfuhr auch elektronisch unter www.internetzollanmeldung.de anmelden).
  • Zollwertanmeldung D.V. 1
  • Die Zollwertanmeldung wird von der Einfuhrzollstelle verlangt, wenn für Drittlandswaren ein Zoll festgelegt worden ist und die Ware endgültig importiert werden soll.
  • Ursprungszeugnisse, Ursprungserklärungen (nur soweit außenwirtschaftsrechtlich vorgeschrieben und in der Einfuhrliste vermerkt)
  • Einfuhrerklärungen, Einfuhrgenehmigungen, Einfuhrlizenzen für bestimmte Waren. Sie werden erteilt für:
  1. gewerbliche Produkte vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Postfach 51 60, 65726 Eschborn,Telefon (0 61 96) 9 08-0, Fax (0 61 96) 9 08-8 00
  2. landwirtschaftliche Produkte von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE), Postfach 18 02 03, 60083 Frankfurt, Telefon (0 69) 15 64-0, Fax (0 69) 15 64-4 45, 15 64-9 40
  • Internationale Einfuhrbescheinigungen / Wareneingangsbescheinigungen
Bei der Einfuhr von Waffen, Munition und Rüstungsmaterial, von Materialien, Anlagen und Ausrüstungen für kerntechnische Zwecke sowie sonstiger Waren und Technologien von strategischer Bedeutung (zum Beispiel Computer oder Präzisions-Werkzeugmaschinen) kann der hier ansässige Einführer von seinem ausländischen Vertragspartner aufgefordert werden, ihm eine internationale Einfuhrbescheinigung bzw. eine Wareneingangsbescheinigung zu übersenden. Sie werden erteilt vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
  • Ursprungszeugnis Form A, Ursprungserklärung
    Sie werden im Lieferland ausgestellt und dienen zur Inanspruchnahme von Zollpräferenzen.
  • Warenverkehrsbescheinigungen (EUR.1, EUR.2, A.TR ), Ursprungserklärung
    Sie werden im Lieferland zur zollbegünstigten oder zollfreien Einfuhr in die EU ausgestellt.
  • Transportrechnungen
    die je nach Lieferbedingung den Zollwert beeinflussen
Erst nach Beendigung der Zollabfertigung darf der Importeur über die Ware verfügen.