NICHT-EU-LÄNDER

Importe aus Drittländer

Die Einfuhr von Waren aus Drittländern in die Europäische Union (EU) ist grundsätzlich ohne Einschränkungen zulässig. Dennoch müssen einige Punkte vorab beachtet werden.

Voraussetzungen für den Import von Waren

  • Gewerbeanmeldung beim zuständigen Gewerbe- beziehungsweise Ordnungsamt der Stadt oder Gemeinde. Je nach Größenordnung des Unternehmens ist eine Eintragung ins Handelsregister beim zuständigen Amtsgericht erforderlich.
  • Gewerbetreibende aus Drittstaaten (Nicht-EU-Staaten) benötigen eine Aufenthaltsgenehmigung für Deutschland, die eine selbständige gewerbliche Tätigkeit ausdrücklich zulässt.
  • Gewerbetreibende benötigen ab dem ersten Import eine EORI-Nummer (Economic Operators Registration and Identification number). Diese Nummer wird bei der Generalzolldirektion beantragt.

Lieferbedingungen

Die Pflichten des Käufers und Verkäufers beziehungsweise der Geschäftspartner hinsichtlich der Transportkosten und des Transportrisikoübergangs, der Zahlung der Einfuhrabgaben und so weiter sollten anhand der Internationalen Handelsklauseln Incoterms® 2020 vertraglich vereinbart werden.

Zahlungsbedingungen

Die Zahlungsbedingungen reichen von der Vorkasse bis zu einer Rechnung mit langfristigem Zahlungsziel. Im Interesse des deutschen Importeurs liegt natürlich ein möglichst langfristiges Zahlungsziel. Akkreditive oder Zahlung gegen Dokumente sind ebenfalls möglich.
Weitere Möglichkeiten sollten im Vorfeld mit der Hausbank besprochen werden.

Anforderungen/Bestimmungen in der EU

Im Regelfall sind keine speziellen Genehmigungen erforderlich. Mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen und Genehmigungserfordernisse ergeben sich zum Beispiel im Textil- und Agrarbereich sowie bei Eisen-, Stahl- und Aluminiumerzeugnissen. Welche Waren konkret betroffen sind, ergibt sich aus dem Zolltarif. Genehmigungsbehörden sind das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) für gewerbliche Waren beziehungsweise die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) für den Agrarbereich.
Verantwortlich für die Einhaltung von Normen, Vorschriften und Gesetzen wie die CE-Kennzeichnung ist, wer das Produkt innerhalb der EU erstmalig in den Verkehr bringt. Das kann bei der CE-Kennzeichnung das herstellende Unternehmen (auch für den Eigengebrauch), das Handelsunternehmen oder der Importierende sein. Betroffen sind zumeist mechanische und elektrotechnische Maschinen, Apparate und Geräte sowie Spielzeug aller Art.
Für Lebensmittel bestehen in Einzelfällen Vorführpflichten bei der Einfuhrabfertigung.
Besondere Verbote und Beschränkungen bestehen darüber hinaus beispielsweise bei geschützten Tier- und Pflanzenarten und Produkten daraus. Einschränkungen ergeben sich auch aus dem Schutz der Umwelt, der menschlichen Gesundheit und der öffentlichen Sicherheit.

Einfuhranmeldung

Bei jeder Einfuhr von Waren ist dem Zoll eine Einfuhranmeldung abzugeben sowie die Handelsrechnung des ausländischen Unternehmens vorzulegen. Dies erfolgt elektronisch über das ATLAS-System oder die Internetzollanmeldung. Auf der Internetseite des Zolls ist eine Ausfüllanleitung "Merkblatt zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen" hinterlegt.
Bei zollpflichtigen Waren, die einen Zollwert von 20.000 Euro pro Sendung übersteigen, ist eine Zollwertanmeldung notwendig.
Das Erstellen der Einfuhranmeldung kann an einen Dienstleister, beispielsweise einem Spediteur, übertragen werden. Diese Dienstleistung erfolgt dann in der Regel im Namen und auf Verantwortung des Importeurs.
Für die Zollanmeldung wird die 11-stellige Warennummer (Zolltarifnummer) benötigt. Die Warennummer kann über den EZT-Online (Elektronischer Zolltarif) ermittelt beziehungsweise geprüft werden. Anhand der Warennummer werden die Einfuhrbestimmungen sowie die Einfuhrabgaben im Zolltarif ermittelt. Dazu ist eine genau Warenbeschreibung notwendig (zum Beispiel: Damenbluse, gewebt, aus 60 Prozent Viskose und 40 Prozent Seide, oder Personenkraftwagen mit einem Hubraum von 1.500 cm³, Diesel).
Da die Warennomenklatur jährlichen Anpassungen unterliegt, müssen die Warennummern regelmäßig überprüft werden. Eine falsche Warennummer kann umfassende Folgen nach sich ziehen.

Einfuhrdokumente

  • Handelsrechnungen des ausländischen Lieferanten (ohne ausländische Umsatzsteuer)
  • Warenverkehrsbescheinigungen (EUR.1, EUR.MED, A.TR.), Ursprungserklärung
    Die EU hat mit verschiedenen Ländern Präferenzabkommen abgeschlossen. Bei der Einfuhr aus dem jeweiligen Nicht-EU-Land führen diese im Regelfall zur Zollfreiheit oder -ermäßigung. Bei der Einfuhr muss dafür eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, EUR-MED oder eine Ursprungserklärung vorgelegt werden. Für Warenlieferungen aus der Türkei wird eine Freiverkehrsbescheinigung A.TR. verwendet. Diese Dokumente werden im Lieferland zur zollbegünstigten oder zollfreien Einfuhr in die EU ausgestellt.
  • Transportrechnungen
    Sie beeinflussen den Zollwert je nach Lieferbedingung.
  • Ursprungszeugnisse (nur in vorgeschriebenen Ausnahmefällen)
  • Einfuhrgenehmigungen, Überwachungsdokumente, Einfuhrkontrollmeldungen

Einfuhrabgaben

Die Einfuhrabgaben können anhand der jeweiligen Warennummer ermittelt werden. Für die Prüfung gibt es zwei Möglichkeiten:
  1. den gemeinsamen Zolltarif der EU (TARIC)
  2. den Einfuhrzolltarif der deutschen Zollverwaltung (EZT-Online)
Erhoben werden:
  • Zölle
    Anstelle des Drittlandszollsatzes werden bei Einfuhren aus verschiedenen Ländern und Ländergruppen häufig Zollvergünstigungen oder -befreiungen gewährt, da die EU mit vielen Ländern/Ländergruppen entsprechende Abkommen geschlossen hat. Haben die Waren nachweislich den Ursprung der betreffenden Länder, können die Zollvorteile genutzt werden.
  • Einfuhrumsatzsteuer
    Bei der Einfuhrumsatzsteuer handelt es sich um eine besondere Erhebungsform der Mehrwertsteuer mit einem Regelsatz von 19 % (ermäßigter Satz 7 %). Die Einfuhrumsatzsteuer kann in der Regel von Unternehmen als Vorsteuer abgesetzt werden.
  • Antidumpingzölle
    Zusätzliche Zölle, um die Preise für bestimmte Waren an das übliche Preisniveau anzugleichen, wenn diese um Ausfuhrland bewusst subventioniertwurden.
  • Verbrauchsteuern (für Alkohol, Kaffee, Tabakwaren und Mineralöl)
  • Zusatzzölle und Agrarteilbeträge (Abgaben für bestimmte Agrarerzeugnisse)
Erst nach Beendigung der Zollabfertigung darf der Importeur über die Ware verfügen.