Exportkontrolle
Allgemeine Genehmigungen
Allgemeine Genehmigungen (AGG) sind eine Sonderform von Ausfuhrgenehmigungen, die unter Einhaltung ihrer jeweiligen Bedingungen für zahlreiche genehmigungspflichtige Ausfuhren anwendbar sind. Die Bedingungen beziehen sich auf Warenarten, Werte, Empfangsländer und Meldepflichten. Allgemeine Genehmigungen müssen nicht extra beantragt werden, haben jedoch die gleiche Wirkung wie Einzelausfuhrgenehmigungen. Unterschieden wird in EU-weit gültige Allgemeine Genehmigungen und nationale Allgemeine Genehmigungen.
Aktuelle Informationen
In einem Sonder-Newsletter vom 27. März 2025 informiert das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) über Änderungen sowie über die Verlängerung der Allgemeinen Genehmigungen. Mit Ausnahme der AGG Nr. 42 (Verlängerung bis zum 31. Dezember 2025) gelten alle Allgemeinen Genehmigungen des BAFA bis zum 31. März 2026.
Inhaltliche Änderungen gibt es bei den Allgemeinen Genehmigungen im Bereich der Rüstungsgüter und der Dual-Use-Güter.
Inhaltliche Änderungen gibt es bei den Allgemeinen Genehmigungen im Bereich der Rüstungsgüter und der Dual-Use-Güter.
1. Änderungen der Allgemeinen Genehmigungen
Änderungen im Bereich der Rüstungsgüter
Inhaltliche Anpassungen und Erweiterungen gelten seit dem 1. April 2025 für folgende nationale AGGs:
- Nr. 18 – Nr. 27
- Nr. 33 – Nr. 36
Detaillierte Informationen zu Anpassungen der einzelnen Allgemeinen Genehmigungen stellt das BAFA zur Verfügung.
Die Allgemeinen Genehmigungen Nr. 28 und Nr. 32 bleiben inhaltlich unverändert.
Änderungen im Bereich der Dual-Use-Güter
Inhaltliche Anpassungen und Erweiterungen bestehen seit dem 1. April 2025 für folgende AGGs:
- Nr. 13 und 41
- Nr. 14, Nr. 37, Nr. 38 und Nr. 40
Detaillierte Informationen zu Anpassungen der einzelnen Allgemeinen Genehmigungen stellt das BAFA zur Verfügung.
2. EU-weit gültige Allgemeine Genehmigungen
Anhang II der EU-Dual-Use-Verordnung enthält acht Allgemeine Genehmigungen für die Ausfuhr bestimmter Güter in bestimmte Staaten unter bestimmten Nebenbestimmungen und Voraussetzungen.
Die wichtigste Allgemeine Genehmigung ist die EU-weit gültige AGG EU001. Sie hat das breiteste Anwendungsspektrum und relativ geringe Meldeauflagen.
- EU001 – Dual-Use-Güter in zehn Länder
- EU002 – Ausgewählte Dual-Use-Güter des Wassenaar Arrangements in vier Länder
- EU003 – Wiederausfuhren von Dual-Use-Gütern nach Instandsetzung oder Austausch
- EU004 – Vorübergehende Ausfuhren von Dual-Use-Gütern zu Messen und Ausstellungen
- EU005 – Bestimmte Telekommunikationsgüter
- EU006 – Bestimmte Chemikalien
- EU007 – Konzerninterne Ausfuhr von Software und Technologien
- EU008 – Bestimmte Dual-Use-Güter zur Verschlüsselung
3. Nationale Allgemeine Genehmigungen
Zusätzlich bestehen nationale Befreiungen. Diese nationalen Allgemeinen Genehmigungen sind nachfolgend aufgeführt. Die Allgemeinen Genehmigungen der Europäischen Union genießen grundsätzlich Vorrang vor den nationalen Allgemeinen Genehmigungen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
Einzige Ausnahme: Deutsche Exporteure können auswählen, ob sie die nationale Allgemeine Genehmigung Nr. 16 oder die EU008 bzw. die EU005 nutzen.
Die nationalen Allgemeinen Genehmigungen sind befristet. Jährlich zum 1. April werden die bestehenden Allgemeinen Genehmigungen in der Regel vom BAFA verlängert und gegebenenfalls angepasst.
Einzige Ausnahme: Deutsche Exporteure können auswählen, ob sie die nationale Allgemeine Genehmigung Nr. 16 oder die EU008 bzw. die EU005 nutzen.
Die nationalen Allgemeinen Genehmigungen sind befristet. Jährlich zum 1. April werden die bestehenden Allgemeinen Genehmigungen in der Regel vom BAFA verlängert und gegebenenfalls angepasst.
Die nationalen AGG
(gültig bis 31. März 2026)
AGG für gelistete Dual-Use-Güter
- Nr. 12 – WGG: für die Ausfuhr bestimmter Güter mit doppeltem Verwendungszweck unterhalb einer bestimmten Wertgrenze
- Nr. 13 – FAG: für die Ausfuhr bestimmter Güter mit doppeltem Verwendungszweck in bestimmten Fallgruppen
- Nr. 14 – Wärmetauscher, Ventile, Pumpen sowie Durchlaufmischer
- Nr. 16 – Telekommunikation und Informationssicherheit
- Nr. 17 – Frequenzumwandler und Kondensatoren
- Nr. 32 – Schutzausrüstung Ukraine
- Nr. 37 – Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck in bestimmte Länder
- Nr. 38 – Software für elektronische Bauteile
- Nr. 39 – Verbringung von Gütern des Anhangs IV Teil I der EU-Dual-Use-Verordnung
- Nr. 40 – Ausfuhr bestimmter Chemikalien nach Indien und Helgoland
- Nr. 41 – Ersatzteillieferungen im Dual-Use-Bereich
- Nr. 43 – Wiederausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck in bestimmte Länder
- Nr. 44 – Nichtsensitive Ausfuhren mittels elektronischer Medien
AGG für Rüstungsgüter
- Nr. 18 – Bekleidung und Ausrüstung mit Signatur-Unterdrückung
- Nr. 19 – Landfahrzeuge für militärische Zwecke
- Nr. 20 – Handels- und Vermittlungsgeschäfte
- Nr. 21 – Schutzausrüstung
- Nr. 22 – Sprengstoffe
- Nr. 23 – Wiederausfuhr und -verbringung
- Nr. 24 – Vorübergehende Ausfuhr und Verbringungen
- Nr. 25 – Besondere Fallgruppen
- Nr. 26 – Streitkräfte
- Nr. 27 – Zertifizierte Empfänger
- Nr. 28 – Übereinkommen über Ausfuhrkontrollen im Rüstungsbereich
- Nr. 32 – Schutzausrüstung Ukraine
- Nr. 33 – Ausfuhr und Verbringungen von sonstigen Rüstungsgütern
- Nr. 34 – Software für Rüstungsgüter
- Nr. 35 – Ersatzteillieferungen im Rüstungsbereich
- Nr. 36 – Marineausrüstung an bestimmte staatliche Endverwender
Sonstige AGG
- Nr. 30 – nicht sensitive Iran-Geschäfte
- Nr. 31 – Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen
- AGG-Anti-Folter
- Nr. 42 – Bereitstellung von Unternehmenssoftware und Dienstleistungen an nicht-sensitive Empfänger
- AGG Anti-Folter - Ausfuhr von Gütern des Anhang IV der Anti-Folter-VO
4. AGG-Finder
Das BAFA bietet auf seiner Internetseite mit dem AGG-Finder ein wichtiges Hilfsmittel zur Prüfung, ob für einen Exportvorgang eine Allgemeine Genehmigung genutzt werden kann. Die Anwendung erfolgt in eigener Verantwortung, da kein Antrag beim BAFA gestellt und somit das Ausfuhrvorhaben nicht überprüft wird. Lesen Sie daher die jeweilige Allgemeine Genehmigung sorgfältig und achten Sie besonders auch auf die Nebenbestimmungen. Der Wortlaut darf insbesondere nicht durch eigene Interpretationen erweitert werden.
Weiterführende Informationen zu den Allgemeinen Genehmigungen erhalten Sie auf der Internetseite des BAFA. In einem Merkblatt (Stand: 22. April 2024) informiert das BAFA ausführlich zu den verschiedenen Allgemeinen Genehmigungen und den damit verbundenen Registrier- und Meldeverfahren.
5. AGG in ATLAS richtig anmelden
Ausführer, die eine Allgemeine Genehmigung nutzen, müssen dies in der ATLAS-Ausfuhranmeldung über eine Codierung anzeigen. Das Handbuch Ausfuhrgenehmigungen, Genehmigungscodierungen, elektronische Abschreibung der deutschen Zollverwaltung informiert, welche Codierungen dafür zu nutzen sind und wie die elektronische Abschreibung beim BAFA erfolgt.
Quelle: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle