Exportkontrolle

Allgemeine Genehmigungen

Allgemeine Genehmigungen (AGG) sind eine Sonderform von Ausfuhrgenehmigungen, die unter Einhaltung ihrer jeweiligen Bedingungen für zahlreiche genehmigungspflichtige Ausfuhren anwendbar sind. Die Bedingungen beziehen sich auf Warenarten, Werte, Empfangsländer und Meldepflichten. Allgemeine Genehmigungen müssen nicht extra beantragt werden, haben jedoch die gleiche Wirkung wie Einzelausfuhrgenehmigungen. Unterschieden wird in EU-weit gültige Allgemeine Genehmigungen und nationale Allgemeine Genehmigungen.

Aktuelle Informationen

In einem Sonder-Newsletter vom 27. März 2024 informiert das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) über das 3. Maßnahmepaket zur Beschleunigung der Genehmigungsverfahren in der Exportkontrolle und gibt eine neue Allgemeine Genehmigung (Nr. 36 im Bereich der Rüstungsgüter) bekannt. Die Änderungen sowie die neue Allgemeine Genehmigung treten am 1. April 2024 in Kraft. Mit Ausnahme der Allgemeinen Genehmigung Nr. 15 (Brexit) gelten alle Allgemeinen Genehmigungen des BAFA bis zum 31. März 2025.
Inhaltliche Änderungen gibt es gemäß dem Sonder-Newsletter bei den Allgemeinen Genehmigungen im Bereich der Rüstungsgüter und sonstigen Allgemeinen Genehmigungen sowie bei der AGG Nr. 39 im Bereich der Dual-Use-Güter.
 
Am 20. Februar 2024 hatte das BAFA die neue AGG Nr. 42 bekannt gegeben. Sie genehmigt die Bereitstellung von Unternehmenssoftware und Dienstleistungen an nicht sensitive Empfänger nach Artikel 5n Abs. 10 Buchstabe c) und h) der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (Russland-Embargoverordnung). Der Wortlaut der Allgemeinen Genehmigung kann auf der Internetseite des BAFA nachgelesen werden.

1. Änderungen hinsichtlich der AGG-Meldepflichten und aktuelles Merkblatt

Zur weiteren Stärkung und deutlichen Beschleunigung der Verwaltungsprozesse im Bereich der Exportkontrolle sowie zur Entlastung der Industrie wurden mit Wirkung zum 11. Dezember 2023 folgende Änderungen im Hinblick auf die Meldepflichten bei den nachfolgenden Allgemeinen Genehmigungen umgesetzt: 

AGG Nr. 19, 21, 22, 26, 27 und 28: Der Zeitraum zur Abgabe der halbjährlichen Meldungen von Ausfuhren/Verbringungen, die unter Nutzung der jeweiligen Allgemeinen Genehmigung getätigt wurden, wird von zwei Wochen auf einen Monat verlängert. Die halbjährlichen Meldungen können daher für das zweite Halbjahr vom 1. Januar bis zum 31. Januar und für das erste Halbjahr vom 1. Juli bis zum 31. Juli abgegeben werden.
AGG Nr. 33: Der Meldezeitraum wurde von bisher zwei Wochen auf einen Monat verlängert. Abweichend von den o. g. Allgemeinen Genehmigungen können bei der AGG Nr. 33 täglich und damit laufend Meldungen abgebeben werden. Der Sondernewsletter zu den AGG-Meldepflichten des BAFA enthält darüber hinaus Hinweise zur Erweiterung der erforderlichen Angaben um Informationen zum Endverwender.
Bereits zum 1. September 2023 wurden weitere Änderungen bei den Allgemeinen Genehmigungen wirksam. Das BAFA hatte die bereits bestehenden nationalen Allgemeinen Genehmigungen grundlegend überarbeitet sowie fünf neue Allgemeinen Genehmigungen (AGG Nr. 33 und Nr. 34 im Bereich der Rüstungsgüter sowie AGG Nr. 37, Nr. 38 und Nr. 39 im Bereich der Dual-Use-Güter) bekannt gegeben. Ziel ist, Genehmigungsverfahren für Lieferungen an ausgewählte EU- und Nato-Partner sowie enge Partnerländer zu beschleunigen.
Am 8. Januar 2024 traten drei weitere neue Allgemeine Genehmigungen in Kraft (AGG Nr. 35 im Bereich der Rüstungsgüter sowie AGG Nr. 40 und Nr. 41 im Bereich der Dual-Use-Güter).
Weitere Informationen

2. EU-weit gültige Allgemeine Genehmigungen


Anhang II der EU-Dual-Use-Verordnung enthält acht Allgemeine Genehmigungen für die Ausfuhr bestimmter Güter in bestimmte Staaten unter bestimmten Nebenbestimmungen und Voraussetzungen.
Die wichtigste Allgemeine Genehmigung ist die EU-weit gültige AGG EU001. Sie hat das breiteste Anwendungsspektrum und relativ geringe Meldeauflagen.
  • EU001 – Dual-Use-Güter in zehn Länder
  • EU002 – Ausgewählte Dual-Use-Güter in vier Länder
  • EU003 – Wiederausfuhren von Dual-Use-Gütern nach Instandsetzung oder Austausch
  • EU004 – Vorübergehende Ausfuhr von Dual-Use-Gütern zu Messen und Ausstellungen
  • EU005 – Bestimmte Telekommunikationsgüter
  • EU006 – Bestimmte Chemikalien
  • EU007 – Konzerninterne Ausfuhr gelisteter Software und Technologien
  • EU008 – Ausfuhr von Gütern der Verschlüsselung 

3. Nationale Allgemeine Genehmigungen

Zusätzlich bestehen nationale Befreiungen. Diese nationalen Allgemeinen Genehmigungen sind nachfolgend aufgeführt. Die Allgemeinen Genehmigungen der Europäischen Union genießen grundsätzlich Vorrang vor den nationalen Allgemeinen Genehmigungen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
Einzige Ausnahme: Deutsche Exporteure können auswählen, ob sie die nationale Allgemeine Genehmigung Nr. 16 oder die EU008 bzw. die EU005 nutzen.
Die nationalen Allgemeinen Genehmigungen sind befristet. Jährlich zum 1. April werden die bestehenden Allgemeinen Genehmigungen in der Regel vom BAFA verlängert und gegebenenfalls angepasst.

Die nationalen AGG

(gültig bis 31. März 2025)
 
AGG für gelistete Dual-Use-Güter
  • Nr. 12 – WGG: für die Ausfuhr bestimmter Güter mit doppeltem Verwendungszweck unterhalb einer Wertgrenze von 10.000 Euro
  • Nr. 13 – FAG: für die Ausfuhr bestimmter Güter mit doppeltem Verwendungszweck in bestimmten Fallgruppen
  • Nr. 14 – Wärmetauscher, Pumpen und Ventile
  • Nr. 16 – Telekommunikation und Informationssicherheit
  • Nr. 17 – Frequenzumwandler
  • Nr. 37 – Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck in bestimmte Länder
  • Nr. 38 – Software für elektronische Bauteile
  • Nr. 39 – Verbringung von Gütern des Anhangs IV der EU-Dual-Use-Verordnung
  • Nr. 40 – Ausfuhr bestimmter Chemikalien nach Indien
  • Nr. 41 – Ersatzteillieferungen im Dual-Use-Bereich
AGG für Rüstungsgüter
  • Nr. 18 – Bekleidung und Ausrüstung mit Signatur-Unterdrückung
  • Nr. 19 – geländegängige Fahrzeuge
  • Nr. 20 – Handels- und Vermittlungsgeschäfte
  • Nr. 21 – Schutzausrüstung
  • Nr. 22 – Sprengstoffe
  • Nr. 23 – Wiederausfuhr
  • Nr. 24 – Vorübergehende Ausfuhr 
  • Nr. 25 – Ausfuhr und Verbringung in bestimmten Fallgruppen
  • Nr. 26 – Streitkräfte
  • Nr. 27 – Zertifizierte Empfänger
  • Nr. 28 – Zulieferung von Rüstungsgütern nach Frankreich
  • Nr. 32 – Schutzausrüstung Ukraine
  • Nr. 33 – sonstige Rüstungsgüter
  • Nr. 34 – Software für Rüstungsgüter
Sonstige AGG
  • Nr. 30 – nicht sensitive Geschäfte im Zusammenhang mit Iran
  • Nr. 31 – Vergabe öffentlicher Aufträge
  • AGG Anti-Folter
  • Nr. 42 – Bereitstellung von Unternehmenssoftware und Dienstleistungen an nicht-sensitive Empfänger im Zusammenhang mit Russland

4. AGG-Finder

Das BAFA bietet auf seiner Internetseite mit dem  AGG-Finder ein wichtiges Hilfsmittel zur Prüfung, ob für einen Exportvorgang eine Allgemeine Genehmigung genutzt werden kann. Die Anwendung erfolgt in eigener Verantwortung, da kein Antrag beim BAFA gestellt und somit das Ausfuhrvorhaben nicht überprüft wird. Lesen Sie daher die jeweilige Allgemeine Genehmigung sorgfältig und achten Sie besonders auch auf die Nebenbestimmungen. Der Wortlaut darf insbesondere nicht durch eigene Interpretationen erweitert werden.
Weiterführende Informationen zu den Allgemeine Genehmigungen erhalten Sie auf der Internetseite des BAFA.

5. AGG in ATLAS richtig anmelden

Ausführer, die eine Allgemeine Genehmigung nutzen, müssen dies in der ATLAS-Ausfuhranmeldung über eine Codierung anzeigen. Das Handbuch Ausfuhrgenehmigungen, Genehmigungscodierungen, elektronische Abschreibung der deutschen Zollverwaltung informiert, welche Codierungen dafür zu nutzen sind und wie die elektronische Abschreibung beim BAFA erfolgt.
 
Quelle: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle