Exportkontrolle
Allgemeine Genehmigungen
Allgemeine Genehmigungen (AGG) sind eine Sonderform von Ausfuhrgenehmigungen, die unter Einhaltung ihrer jeweiligen Bedingungen für zahlreiche genehmigungspflichtige Ausfuhren anwendbar sind. Die Bedingungen beziehen sich auf Warenarten, Werte, Empfangsländer und Meldepflichten. Allgemeine Genehmigungen müssen nicht extra beantragt werden, haben jedoch die gleiche Wirkung wie Einzelausfuhrgenehmigungen. Unterschieden wird in EU-weit gültige Allgemeine Genehmigungen und nationale Allgemeine Genehmigungen.
1. Änderungen der Allgemeinen Genehmigungen
Verlängerungen und Änderungen zum 1. April 2026
Alle Allgemeinen Genehmigungen (mit Ausnahme der AGG Nr. 30 – nicht sensitive Iran-Geschäfte) wurden – soweit deren Gültigkeit zum 31. März 2026 abgelaufen wäre – bis zum 31. März 2027 verlängert. Im Rüstungsbereich wurde eine neue AGG Nr. 47 als Komplementärgenehmigung im Zusammenhang mit Ausfuhren und Verbringungen nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz (KrWaffKontrG) bekannt gegeben.
Weitere Neuerungen zu den Allgemeinen Genehmigungen im Bereich der Rüstungsgüter und Dual-Use-Güter enthält der Newsletter des BAFA Exportkontrolle Aktuell April 2026.
Änderungen zum 20. März 2026
Die Bundesregierung vereinfacht mit der neu geschaffenen AGG Nr. 48 die Ausfuhr von Rüstungsgütern zu Verteidigungszwecken in die Golfstaaten und die Ukraine.
Über die Neubekanntgabe der AGG Nr. 48 informiert das BAFA in seinem Exportkontroll-Newsletter vom 20. März 2026.
Alle Allgemeinen Genehmigungen (mit Ausnahme der AGG Nr. 30 – nicht sensitive Iran-Geschäfte) wurden – soweit deren Gültigkeit zum 31. März 2026 abgelaufen wäre – bis zum 31. März 2027 verlängert. Im Rüstungsbereich wurde eine neue AGG Nr. 47 als Komplementärgenehmigung im Zusammenhang mit Ausfuhren und Verbringungen nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz (KrWaffKontrG) bekannt gegeben.
Weitere Neuerungen zu den Allgemeinen Genehmigungen im Bereich der Rüstungsgüter und Dual-Use-Güter enthält der Newsletter des BAFA Exportkontrolle Aktuell April 2026.
Änderungen zum 20. März 2026
Die Bundesregierung vereinfacht mit der neu geschaffenen AGG Nr. 48 die Ausfuhr von Rüstungsgütern zu Verteidigungszwecken in die Golfstaaten und die Ukraine.
Über die Neubekanntgabe der AGG Nr. 48 informiert das BAFA in seinem Exportkontroll-Newsletter vom 20. März 2026.
Zum 1. Februar 2026 traten weitere Maßnahmen zur Beschleunigung und Optimierung der Verfahren im Bereich der Exportkontrolle in Kraft. Gemeinsam mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) setzt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) das 5. Maßnahmenpaket Exportkontrolle um.
Damit werden bestimmte Verbringungen und Ausfuhren von Rüstungs- und Dual-Use-Gütern erleichtert und die Verwaltungsabläufe in der Exportkontrolle weiter gestrafft. Vorgesehen sind insbesondere Erleichterungen für europäische Rüstungskooperationen und Cloud-Nutzungen zum Technologieaustausch.
Mit den neuen Maßnahmen wurden diverse Allgemeine Genehmigungen zur Nutzung seit dem 1. Februar 2026 erweitert. Zudem wurden im Bereich der Rüstungsgüter zwei neue Allgemeine Genehmigungen zur Nutzung ab dem 1. Februar 2026 erlassen.
Details zum Maßnahmepaket zur Beschleunigung und Vereinfachung der Genehmigungsverfahren im Rahmen der Exportkontrolle enthält der Sonder-Newsletter Exportkontrolle Aktuell des BAFA vom 30. Januar 2026.
2. EU-weit gültige Allgemeine Genehmigungen
Anhang II der EU-Dual-Use-Verordnung enthält acht Allgemeine Genehmigungen für die Ausfuhr bestimmter Güter in bestimmte Staaten unter bestimmten Nebenbestimmungen und Voraussetzungen.
Die wichtigste Allgemeine Genehmigung ist die EU-weit gültige AGG EU001. Sie hat das breiteste Anwendungsspektrum und relativ geringe Meldeauflagen.
- EU001 – Dual-Use-Güter in zehn Länder
- EU002 – Ausgewählte Dual-Use-Güter des Wassenaar Arrangements in vier Länder
- EU003 – Wiederausfuhren von Dual-Use-Gütern nach Instandsetzung oder Austausch
- EU004 – Vorübergehende Ausfuhren von Dual-Use-Gütern zu Messen und Ausstellungen
- EU005 – Bestimmte Telekommunikationsgüter
- EU006 – Bestimmte Chemikalien
- EU007 – Konzerninterne Ausfuhr von Software und Technologien
- EU008 – Bestimmte Dual-Use-Güter zur Verschlüsselung
3. Nationale Allgemeine Genehmigungen
Zusätzlich bestehen nationale Befreiungen. Diese nationalen Allgemeinen Genehmigungen sind nachfolgend aufgeführt. Die Allgemeinen Genehmigungen der Europäischen Union genießen grundsätzlich Vorrang vor den nationalen Allgemeinen Genehmigungen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
Einzige Ausnahme: Deutsche Exporteure können auswählen, ob sie die nationale Allgemeine Genehmigung Nr. 16 oder die EU008 bzw. die EU005 nutzen.
Die nationalen Allgemeinen Genehmigungen sind befristet. Jährlich zum 1. April werden die bestehenden Allgemeinen Genehmigungen in der Regel vom BAFA verlängert und gegebenenfalls angepasst.
Einzige Ausnahme: Deutsche Exporteure können auswählen, ob sie die nationale Allgemeine Genehmigung Nr. 16 oder die EU008 bzw. die EU005 nutzen.
Die nationalen Allgemeinen Genehmigungen sind befristet. Jährlich zum 1. April werden die bestehenden Allgemeinen Genehmigungen in der Regel vom BAFA verlängert und gegebenenfalls angepasst.
Die nationalen AGG
(bis auf Ausnahmen gültig bis 31. März 2027)
AGG für gelistete Dual-Use-Güter
- Nr. 12 – WGG: für die Ausfuhr bestimmter Güter mit doppeltem Verwendungszweck unterhalb einer bestimmten Wertgrenze
- Nr. 13 – FAG: für die Ausfuhr bestimmter Güter mit doppeltem Verwendungszweck in bestimmten Fallgruppen
- Nr. 14 – Wärmetauscher, Ventile, Pumpen sowie Durchlaufmischer
- Nr. 16 – Telekommunikation und Informationssicherheit
- Nr. 17 – Frequenzumwandler und Kondensatoren (geändert zum 1. Februar 2026 und gültig bis 31. März 2027)
- Nr. 32 – Schutzausrüstung Ukraine
- Nr. 37 – Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck in bestimmte Länder
- Nr. 38 – Software für elektronische Bauteile
- Nr. 39 – Verbringung von Gütern des Anhangs IV Teil I der EU-Dual-Use-Verordnung
- Nr. 40 – Ausfuhr bestimmter Chemikalien nach Indien und Helgoland
- Nr. 41 – Ersatzteillieferungen im Dual-Use-Bereich
- Nr. 43 – Wiederausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck in bestimmte Länder
- Nr. 44 – Nichtsensitive Ausfuhren mittels elektronischer Medien
AGG für Rüstungsgüter
- Nr. 18 – Bekleidung und Ausrüstung mit Signatur-Unterdrückung
- Nr. 19 – Landfahrzeuge für militärische Zwecke
- Nr. 20 – Handels- und Vermittlungsgeschäfte
- Nr. 21 – Schutzausrüstung
- Nr. 22 – Sprengstoffe
- Nr. 23 – Wiederausfuhr und -verbringung
- Nr. 24 – Vorübergehende Ausfuhr und Verbringungen
- Nr. 25 – Besondere Fallgruppen
- Nr. 26 – Streitkräfte
- Nr. 27 – Zertifizierte Empfänger
- Nr. 28 – Übereinkommen über Ausfuhrkontrollen im Rüstungsbereich (geändert zum 1. Februar 2026 und gültig bis 31. März 2027)
- Nr. 32 – Schutzausrüstung Ukraine
- Nr. 33 – Ausfuhr und Verbringungen von sonstigen Rüstungsgütern
- Nr. 34 – Software für Rüstungsgüter
- Nr. 35 – Ersatzteillieferungen im Rüstungsbereich
- Nr. 36 – Marineausrüstung an bestimmte staatliche Endverwender
- Nr. 45 – Nichtsensitive Verbringungen mittels elektronischer Medien im Rüstungsbereich (neu und gültig bis 31. März 2027)
- Nr. 46 – Ausfuhr und Verbringung von Technologie und Software im Rahmen des Europäischen Verteidigungsfonds (EVF) (neu und gültig bis 31. März 2027)
- Nr. 47 – Komplementärgenehmigung für Ausfuhren und Verbringungen im Zusammenhang mit dem KrWaffKontrG (befristet bis 1. Aprill 2028)
- Nr. 48 – Ausfuhr und Verbringung mit anschließender Ausfuhr von Rüstungsgütern in bestimmte Länder zu Verteidigungszwecken (vom 20. März bis 15. September 2026)
Sonstige AGG
- Nr. 31 – Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen
- Nr. 42 – Bereitstellung von Unternehmenssoftware und Dienstleistungen an nicht-sensitive Empfänger (gültig bis 31. März 2027)
- AGG Anti-Folter - Ausfuhr von Gütern des Anhang IV der Anti-Folter-VO (unbefristet)
4. AGG-Finder
Das BAFA bietet auf seiner Internetseite mit dem AGG-Finder ein wichtiges Hilfsmittel zur Prüfung, ob für einen Exportvorgang eine Allgemeine Genehmigung genutzt werden kann. Die Anwendung erfolgt in eigener Verantwortung, da kein Antrag beim BAFA gestellt und somit das Ausfuhrvorhaben nicht überprüft wird. Lesen Sie daher die jeweilige Allgemeine Genehmigung sorgfältig und achten Sie besonders auch auf die Nebenbestimmungen. Der Wortlaut darf insbesondere nicht durch eigene Interpretationen erweitert werden.
Weiterführende Informationen zu den Allgemeinen Genehmigungen erhalten Sie auf der Internetseite des BAFA. In einem Merkblatt zu Allgemeinen Genehmigungen und diesbezügliches Registrier- und Meldeverfahren (Stand: Mai 2025) informiert das BAFA ausführlich zu den verschiedenen Allgemeinen Genehmigungen und den damit verbundenen Registrier- und Meldeverfahren.
5. AGG in ATLAS richtig anmelden
Ausführer, die eine Allgemeine Genehmigung nutzen, müssen dies in der ATLAS-Ausfuhranmeldung über eine Codierung anzeigen. Das Handbuch Ausfuhrgenehmigungen, Genehmigungscodierungen, elektronische Abschreibung der deutschen Zollverwaltung informiert, welche Codierungen dafür zu nutzen sind und wie die elektronische Abschreibung beim BAFA erfolgt.
Quelle: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle